Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhöhung der Rechtssicherheit und Schutz der Bediensteten im Zusammenhang mit Zuwendungen (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger.

-       Schaffung von Rechtsklarheit betreffend Jubiläumszuwendungen.

-       Anpassung der Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an die für die Privatwirtschaft geltenden (LAG).

-       Vereinfachung und Flexibilisierung der Induktionsphase und Einbeziehung jeder neu in den Schuldienst eintretenden Lehrperson unabhängig von ihrer Vorbildung.

-       Dienstrechtliche Verankerung der Sommerschule

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Klarstellung, dass eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist.

-       Klarstellung, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet sowie Zusammenfassung aller derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung zwecks Übersichtlichkeit.

-       Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das in der Privatwirtschaft mit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Landarbeitsgesetz 2021.

-       Einbeziehung der in den Lehrberuf eingetretenen Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in die Induktionsphase.

-       Flexibilisierung der Arbeit der Mentorinnen und Mentoren mit den neu eingetretenen Lehrpersonen unter Einbeziehung der Schulleitung.

-       Ermöglichung der Verkürzung der Induktionsphase.

-       Schaffung der dienstrechtlichen Normen im Zusammenhang mit den an der Sommerschule unterrichtenden Lehrpersonen und Lehramtsstudierenden

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Bund trägt den Aufwand für das erforderliche Bundes- und Landeslehrpersonal in der Sommerschule sowie die Vergütung für Teilnehmer:innen an Einführungsveranstaltungen.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,05 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 358 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑10.953

‑13.994

‑10.368

‑13.994

‑13.994

Nettofinanzierung Länder

0

0

‑3.626

0

0

Nettofinanzierung Gesamt

‑10.953

‑13.994

‑13.994

‑13.994

‑13.994

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Auch eine Gebietskörperschaft oder ein sonstiger Rechtsträger kann Dritte oder Dritter im Sinne des Verbots der Geschenkannahme sein. In der Praxis ergaben sich immer wieder Fragestellungen des Verhältnisses des dienstrechtlichen Verbots der Geschenkannahme zu Zuwendungen, insbesondere bei Spenden oder Sponsoring an den Bund oder den sonstigen Rechtsträger, für den die bzw. der öffentlich Bedienstete als solche/r tätig ist.

 

Im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung sind im Rahmen des Vollzuges Unklarheiten aufgetreten und es sind die derzeitigen Regelungen unübersichtlich.

 

Mit 1. Juli 2021 trat das Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, für die Privatwirtschaft in Kraft. Entsprechende Anpassungen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz sind noch nicht erfolgt.

 

Eine Evaluierung des BMBWF hat ergeben, dass die Induktionsphase in der bestehenden Form zu aufwändig ist, weshalb eine Anpassung der Induktionsphase erforderlich ist.

Darüber hinaus sind bisher die zu Beginn ihrer Lehrtätigkeit über keine Lehrpraxis verfügenden und ohne Lehramtsausbildung in den Lehrberuf eingetretenen Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger von der Induktionsphase ausgenommen. Gerade diese Personen ohne pädagogische Vorbildung bedürfen aber einer begleitenden Einführung in den Lehrberuf.

 

Die Sommerschule wurde mit BGBl. I, Nr. 232/2021 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Hochschulgesetzes 2005 und des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes) in das österreichische Schulrecht übergeführt. Die entsprechende dienstrechtliche Verankerung ist noch nicht erfolgt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Rechtssicherheit und unzureichender Schutz der Bediensteten im Zusammenhang mit Zuwendungen (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger.

 

Rechtsunklarheit im Vollzug betreffend Jubiläumszuwendungen bleiben bestehen.

 

Keine Anpassung der Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an die für die Privatwirtschaft geltenden (LAG).

 

Die zu Beginn ihrer Lehrtätigkeit über keine Lehrpraxis verfügenden und ohne Lehramtsausbildung in den Lehrberuf eingetretenen Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger bleiben weiter von der Induktionsphase ausgenommen.

 

Die Induktionsphase würde nicht flexibel gestaltet werden können.

 

Es bestünde keine dienstrechtliche Klarheit für die an der Sommerschule unterrichtenden Lehrpersonen bzw. Lehramtsstudierenden.

 

 

Alternativen: keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die interne Evaluierung sind keine gesonderten Vorbereitungen erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung der Rechtssicherheit und Schutz der Bediensteten im Zusammenhang mit Zuwendungen (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht Unklarheit in der Rechtsauslegung im Zusammenhang mit Zuwendungen (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger.

Es besteht Klarheit in der Rechtsauslegung im Zusammenhang mit Zuwendungen (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger.

 

Ziel 2: Schaffung von Rechtsklarheit betreffend Jubiläumszuwendungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung bestehen Unklarheiten im Rahmen des Vollzuges. Die Bestimmungen sind nicht übersichtlich dargestellt.

Im Zusammenhang mit der Jubiläumszuwendung bestehen keine Unklarheiten im Rahmen des Vollzuges. Zur besseren Übersichtlichkeit sind alle geltenden Bestimmungen zusammengefasst.

 

Ziel 3: Anpassung der Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an die für die Privatwirtschaft geltenden (LAG).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes sind nicht an die für die Privatwirtschaft geltenden (LAG) angepasst.

Regelungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes sind an die für die Privatwirtschaft geltenden (LAG) angepasst.

 

Ziel 4: Vereinfachung und Flexibilisierung der Induktionsphase und Einbeziehung jeder neu in den Schuldienst eintretenden Lehrperson unabhängig von ihrer Vorbildung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die zu Beginn ihrer Lehrtätigkeit über keine Lehrpraxis verfügenden und ohne Lehramtsausbildung in den Lehrberuf eingetretenen Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die einer intensiven Einführung bedürfen, sind von der Induktionsphase ausgenommen.

 

Die Dauer der Induktionsphase ist fix mit 12 Monaten festgelegt.

Es sind alle neu in den Schuldienst eintretenden Lehrperson unabhängig von ihrer Vorbildung in die Induktionsphase einbezogen.

 

Die Induktionsphase kann flexibler gestaltet werden.

 

Ziel 5: Dienstrechtliche Verankerung der Sommerschule

 

Beschreibung des Ziels:

Um eine bestmögliche Förderung der Schülerinnen und Schüler zu erreichen, sollen Lehrpersonen und überdies im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses Lehramtsstudierende zum Einsatz gelangen. Hierfür ist die Verankerung der Sommerschule aus dienstrechtlicher Sicht notwendig.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist die Sommerschule lediglich im Schulrecht, nicht aber auch im Dienstrecht verankert.

Die Sommerschule ist auch im Dienstrecht verankert, für die Unterrichtenden besteht Rechtsklarheit über die Dienstpflichten und die zu erwartende finanzielle Vergütung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Klarstellung, dass eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die zum Verbot der Geschenkannahme konkretisierten Bestimmungen zum Schutz der öffentlich Bediensteten und zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass eine Zuwendung (beispielsweise eine Spende oder Sponsoring) an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger, für den die öffentlich Bedienstete als solche oder der öffentliche Bedienstete als solcher tätig ist, unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Klarstellung, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet sowie Zusammenfassung aller derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung zwecks Übersichtlichkeit.

Beschreibung der Maßnahme:

Alle derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung werden zwecks Übersichtlichkeit zusammengefasst. Im Rahmen dessen wird auch klargestellt, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das in der Privatwirtschaft mit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Landarbeitsgesetz 2021.

Beschreibung der Maßnahme:

Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das in der Privatwirtschaft mit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Landarbeitsgesetz 2021 u.a. hinsichtlich der Regelungen betreffend Transparenz von Pauschalentgeltvereinbarungen, Arbeitszeit, Lehrlingswesen, Wiedereingliederungsteilzeit, Dienstfreistellung für freiwillige Helferinnen und Helfer im Katastrophenfall und Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Einbeziehung der in den Lehrberuf eingetretenen Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in die Induktionsphase.

Beschreibung der Maßnahme:

Jede neu in den Schuldienst eintretende Lehrperson soll – unabhängig von ihrer Vorbildung – eine Betreuung durch eine ihr zugeteilte Mentorin oder einen ihr zugeteilten Mentor erhalten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Flexibilisierung der Arbeit der Mentorinnen und Mentoren mit den neu eingetretenen Lehrpersonen unter Einbeziehung der Schulleitung.

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll die Arbeit der Mentorinnen und Mentoren mit den neu eingetretenen Lehrpersonen flexibler gestaltet und gemeinsame Arbeitsphasen zwischen den zu betreuenden Lehrpersonen und den Mentorinnen und Mentoren unter Einbeziehung der Schulleitung vorgesehen werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es auch, die Arbeit der Einführung in den Lehrberuf an der Schule zu institutionalisieren und auch gemeinsame Arbeitsphasen der Mentorinnen und Mentoren mit den neu in den Lehrberuf Eingetretenen gemeinsam mit der Schulleitung vorzusehen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 6: Ermöglichung der Verkürzung der Induktionsphase.

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll die bisher fixe Dauer der Induktionsphase von zwölf Monaten flexibler gestaltet werden. Den erst kurz nach Beginn des Schuljahres in den Lehrberuf Eintretenden soll der Eintritt in eine etwas verkürzte ebenfalls mit dem Ende des Schuljahres endende Induktionsphase ermöglicht werden. Darüber hinaus soll auch eine frühzeitige Beendigung der Induktionsphase im Frühjahr möglich sein und damit eine frühzeitige Einbeziehung der neu eingetretenen Lehrperson in die Personalplanung für das nächste Schuljahr ermöglicht werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 7: Schaffung der dienstrechtlichen Normen im Zusammenhang mit den an der Sommerschule unterrichtenden Lehrpersonen und Lehramtsstudierenden

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden die dienst-und besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die an der Sommerschule unterrichtenden Lehrpersonen und Lehramtsstudierenden (welche im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses Lehramtsstudierende zum Einsatz gelangen sollen geschaffen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

358

0,0507

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

0

0

3.626

0

0

Personalaufwand

2.712

2.939

2.939

2.939

2.939

Betrieblicher Sachaufwand

66

66

66

66

66

Transferaufwand

8.175

10.989

10.989

10.989

10.989

Aufwendungen gesamt

10.953

13.994

13.994

13.994

13.994

Nettoergebnis

‑10.953

‑13.994

‑10.368

‑13.994

‑13.994

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

8.175

10.989

7.363

10.989

10.989

Personalkosten

8.175

10.989

10.989

10.989

10.989

Kosten gesamt

8.175

10.989

10.989

10.989

10.989

Nettoergebnis

0

0

‑3.626

0

0

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

10.953

13.994

13.994

13.994

13.994

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

30.

 

10.953

13.994

13.994

13.994

13.994

 

 

 

0

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus dem BFRG.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

2.711,77

 

2.938,93

 

2.938,93

 

2.938,93

 

2.938,93

 

Länder

8.174,83

 

10.989,07

 

10.989,07

 

10.989,07

 

10.989,07

 

GESAMTSUMME

10.886,60

 

13.928,00

 

13.928,00

 

13.928,00

 

13.928,00

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

 

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Anzahl

Aufw. €

Sommerschule Lehrpersonen AHS/BMHS

Bund

14.760

62,50

17.550

62,50

17.550

62,50

17.550

62,50

17.550

62,50

Sommerschule Leitungen AHS/BMHS

Bund

170

900,00

225

900,00

225

900,00

225

900,00

225

900,00

Sommerschule Lehrpersonen APS

Länder

73.240

62,50

99.450

62,50

99.450

62,50

99.450

62,50

99.450

62,50

Sommerschule Leitungen APS

Länder

1.030

900,00

1.275

900,00

1.275

900,00

1.275

900,00

1.275

900,00

Einführungsveranstaltungen für neu eintretende Vertragslehrpersonen – Vergütung für Teilnehmer:innen

Bund

4.400

227,20

 

 

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Vergütung für Studierende AHS/BMHS

Bund

17.460

36,46

 

 

17.550

36,46

 

 

 

 

Sommerschule Vergütung für Studierende APS

Länder

73.240

36,46

99.450

36,46

99.450

36,46

99.450

36,46

99.450

36,46

Einführungsveranstaltungen – Vergütung für Teilnehmer:innen

Bund

 

 

4.400

227,20

4.400

227,20

4.400

227,20

4.400

227,20

Sommerschule Vergütung für Studierende AHS/BMHS

Bund

 

 

17.550

36,46

 

 

17.550

36,46

17.550

36,46

 

Die Sommerschule in den letzten beiden Wochen der Hauptferien wird von Lehramtsstudierenden und von Lehrpersonen abgewickelt. Jede Gruppe der Sommerschule weist ein Stundenausmaß von 20 Stunden pro Woche auf, in zwei Wochen somit 40 Stunden.

Lehrpersonen erbringen ihre Leistung zusätzlich zu ihrer Unterrichtsverpflichtung während des Unterrichtsjahres und erhalten dafür eine Vergütung von 50 Euro pro Stunde. Inklusive Dienstgeberbeiträge (rund 25%) ergibt sich ein durchschnittlicher Personalaufwand von 62,50 Euro pro Stunde. Die Lehramtsstudierenden erhalten eine Vergütung von 25 Euro pro Stunde, inklusive Dienstgeberbeiträge und anteiliger Sonderzahlung ergibt sich ein Personalaufwand von 25 x 14/12 x 1,25 = 36,46 Euro pro Stunde.

Die Erfahrungen mit der im Rahmen der COVID-Maßnahmenpakete abgehaltenen Sommerschule 2021 haben gezeigt, dass das Verhältnis Lehramtsstudierende zu Lehrpersonen rund 50:50 beträgt.

Im Sommer 2021 wurden rund 3 300 Gruppen betreut, für die Jahre 2022 und 2023 wird mit einer Steigerung um jeweils ein Drittel ausgegangen. Bei 40 Stunden pro Gruppe ergeben sich damit 4 400 x 40 = 176 000 Stunden im Jahr 2022 und 5 850 x 40 = 234 000 Stunden ab dem Jahr 2023. Unter der Annahme, dass 50% davon von Lehrpersonen erbracht werden, ergeben sich Bedarfe von 88 000 bzw. 117 000 Lehrpersonen-Stunden. Der erforderliche Aufwand für Lehrpersonen beträgt somit im Jahr 2022 rund 88 000 x 62,50 = 5,500 Millionen Euro und ab dem Jahr 2023 rund 117 000 x 62,50 = 7,313 Millionen Euro.

Die Sommerschule wird vor Ort von der Schulleitung organisiert. Dafür erhält diese eine nach der Anzahl der Gruppen gestaffelte Vergütung. Es wird davon ausgegangen, dass die Sommerschule im Jahr 2022 an 1 200 und ab dem Jahr 2023 an 1 500 Standorten stattfinden wird, wobei 50 % der Schulen bis zu 4 Gruppen, 40 % bis zu 11 und 10 % mehr als 11 Gruppen aufweisen. Der Personalaufwand für die Leitungen der Sommerschule beläuft sich damit im Jahr 2022 auf 1 200 x (50 % 600 + 40 % x 800 + 10 % x 1 000) x 1,25 = 1 080 000 Euro und ab dem Jahr 2023 auf 1,238 Millionen Euro.

 

Der gesamte Personalaufwand für Lehrpersonen und Schulleiter::innen für die Sommerschule beträgt somit im Jahr 2022 rund 6,6 Millionen Euro und ab dem Jahr 2023 rund 8,7 Millionen Euro, wobei rund 85% des Sommerschulangebots im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen und 15% im Bereich der mittleren und höheren Schulen stattfinden werden. Die erforderlichen Lehrpersonenstunden sowie die Anzahl der Schulleitungen teilen sich dementsprechend auf APS und AHS/BMHS auf.

 

Studierende üben die Lehrtätigkeit im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses aus. Die Lehramtsstudierenden erhalten eine Vergütung von 25 Euro pro Stunde, inklusive Dienstgeberbeiträge und anteiliger Sonderzahlung ergibt sich ein Personalaufwand von 25 x 14/12 x 1,25 = 36,46 Euro pro Stunde. Die Aufteilung erfolgt wie bei den Lehrpersonen nach folgendem Schlüssel 85% des Sommerschulangebots im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen und 15% im Bereich der mittleren und höheren Schulen

 

Einführungsveranstaltungen:

Jährlich werden rund 4 000 Bundes- und Landeslehrpersonen zu Beginn des Schuljahres aufgenommen, von denen rund 10 % kein abgeschlossenes Lehramtsstudium haben. Die Vergütung für eine Woche der Einführungsveranstaltung beträgt 6,25 % x 2 821,4 = 181,76 Euro. Der Lehrpersonalaufwand für die Einführungsveranstaltungen beläuft sich somit auf 4 000 x 1,1 x 181,76 x 1,25 = 999.680 Euro.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

2022

2023

2024

2025

2026

Sommerschule Lehrpersonen AHS/BMHS

Bund

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Leitungen AHS/BMHS

Bund

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Lehrpersonen APS

Länder

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Leitungen APS

Länder

 

 

 

 

 

 

Einführungsveranstaltungen für neu eintretende Vertragslehrpersonen – Vergütung für Teilnehmer:innen

Bund

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Vergütung für Studierende AHS/BMHS

Bund

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Vergütung für Studierende APS

Länder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einführungsveranstaltungen – Vergütung für Teilnehmer:innen

Bund

 

 

 

 

 

 

Sommerschule Vergütung für Studierende AHS/BMHS

Bund

 

 

 

 

 

 

 

Bund

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

65.520,00

65.520,00

65.520,00

65.520,00

65.520,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Einführungsveranstaltungen – Lehrbeauftragte

Bund

1.040

63,00

1.040

63,00

1.040

63,00

1.040

63,00

1.040

63,00

 

Geht man davon aus, dass je eine Veranstaltung für die Dauer von 2 Wochen zu 5 Tagen an den 13 Pädagogischen Hochschulen stattfindet und pro Tag 8 Einheiten zu einem Lehrbeauftragtensatz von 63 Euro abgehalten werden, so ergibt sich ein Aufwand von 13 x 2 x 5 x 8 x 63 = 65.520 Euro.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

8.175.330,00

10.988.947,00

10.988.947,00

10.988.947,00

10.988.947,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Sommerschule APS - Lehrpersonen

Bund

1

5.505.000,00

1

7.363.000,00

1

7.363.000,00

1

7.363.000,00

1

7.363.000,00

Sommerschule APS - Lehramtsstudierende

Bund

1

2.670.330,00

1

3.625.947,00

1

3.625.947,00

1

3.625.947,00

1

3.625.947,00

 

Der Bund ersetzt den Ländern den Personalaufwand für Unterrichtende an Sommerschulen an allgemein bildendenden Pflichtschulen gemäß § 4 FAG 2017.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

8.175.330,00

10.988.947,00

7.363.000,00

10.988.947,00

10.988.947,00

Bund

 

 

3.625.947,00

 

 

GESAMTSUMME

8.175.330,00

10.988.947,00

10.988.947,00

10.988.947,00

10.988.947,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Sommerschule APS - Lehrpersonen

Länder

1

5.505.000,00

1

7.363.000,00

1

7.363.000,00

1

7.363.000,00

1

7.363.000,00

Sommerschule APS - Lehramtsstudierende

Länder

1

2.670.330,00

1

3.625.947,00

 

 

1

3.625.947,00

1

3.625.947,00

 

Bund

 

 

 

 

1

3.625.947,00

 

 

 

 

 

Der Bund ersetzt den Ländern den Personalaufwand für Unterrichtende an Sommerschulen an allgemein bildendenden Pflichtschulen gemäß § 4 FAG 2017.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1475914806).