Entwurf

Bundesgesetz über die Gründung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Im Bundesland Oberösterreich wird eine interdisziplinäre Technische Universität für Digitalisierung und digitale Transformation mit Sitz in Linz – im Folgenden „Universität“ – gegründet.

(2) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.

(3) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.

Wirkungsbereich

§ 2. Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen, insbesondere auch den technischen und künstlerischen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.

Grundsätze und Aufgaben

§ 3. (1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen sowie der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität verpflichtet.

(2) Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen.

(3) Das Handeln der Universität in der Gründungsphase dient in erster Linie der Vorbereitung der schrittweisen Aufnahme des Regelbetriebs mit Beginn des Wintersemesters 2023/24.

Rechtsaufsicht

§ 4. (1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht.

Finanzierung

§ 5. (1) In der Gründungsphase weist der Bund der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 erforderlichen Mittel zu. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzierung der Universität erfolgt gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich gemäß Art. 15a B-VG.

Gründungskonvent

§ 6. (1) Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können. Die Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen, wobei zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich, drei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und zwei auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ein Mitglied auf Vorschlag des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung des Gründungskonvents ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben.

(2) Dem Gründungskonvent dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(3) Der Gründungskonvent wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten führt die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents gemeinsam mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.

(5) Der Gründungskonvent ist das strategische Organ der Universität in der Gründungsphase und hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erlassung einer Geschäftsordnung des Gründungskonvents,

           2. Ehestmögliche Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten,

           3. Festlegung der strategischen Grundsätze der Universität in der Gründungsphase,

           4. Erlassung einer vorläufigen Satzung auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die jedenfalls Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von wissenschaftlichen Stellen und Rahmenbedingungen für den Studienbetrieb zu enthalten hat,

           5. Erlassung eines vorläufigen Organisationsplans auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten,

           6. Festlegung des vorläufigen Studienangebots und Einrichtung dieser Studien sowie

           7. Erlassung der vorläufigen Curricula auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten.

(6) Die Mitglieder des Gründungskonventes erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

(7) In der Gründungsphase werden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt.

Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident

§ 7. (1) Die Ausschreibung der Funktion der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt nach Anhörung der gemäß § 6 Abs. 1 2. Satz vorschlagsberechtigten Stellen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bewerbungen sind an den Gründungskonvent zu richten.

(2) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems, spezieller Kompetenz im Wirkungsbereich der Universität (§ 2) und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere

           1. Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität,

           2. Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan,

           3. Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen,

           4. Erteilung von Lehraufträgen,

           5. Abschluss von Arbeitsverträgen sowie

           6. Errichtung der GmbH gemäß § 9.

(4) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden.

Lehre und Studien

§ 8. (1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten.

(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.

(3) Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe

§ 9. (1) Zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten. Beteiligte an der GmbH können ausschließlich Hochschulen sein, wobei die interdisziplinäre Technische Universität für Digitalisierung und digitale Transformation über die Mehrheit der Anteile verfügen muss.

       (2) Die Höhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 35 000 EUR.

       (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der GmbH übt die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Universitätsverwaltung aus.

Personal

§ 10. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Die Lehrenden der Universität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie der auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen den Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975.

(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung.


Sonderbestimmungen

§ 11. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß § 9 nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität und die von ihr errichtete GmbH gemäß § 9 Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.

(3) Rechtsgeschäfte der Universität und der von ihr errichteten GmbH gemäß § 9, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(5) Die Universität und die von ihr errichteten Gesellschaften unterliegen dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK).

Vollziehung und Verweisungen

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich des § 10 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 2 zweiter Satz,

           2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 10 Abs. 2 erster Satz,

           3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich des § 11 Abs. 1,

           4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 11 Abs. 2 und 3 und

           5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft und mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation regelt, außer Kraft.