Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

1. Hauptgesichtspunkte:

Zur Sicherung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs soll neben weiteren Maßnahmen der Bundesregierung eine neue interdisziplinäre Universität für Digitalisierung und digitale Transformation mit Sitz in Linz errichtet werden. Die Gründung dieser neuen Universität wurde am 28. August 2020 angekündigt.

Für eine aktive und nachhaltig erfolgreiche Gestaltung der digitalen Transformation kommt der wissenschaftlichen und künstlerischen Forschung sowie der hochschulischen Bildung eine entscheidende Rolle zu, um insbesondere eine ausreichende Anzahl qualifizierter Absolventinnen und Absolventen in diesem Bereich auszubilden. Sie soll

                        – die transformative Dimension der Digitalisierung in wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung und Lehre begleiten,

                        – die gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung von Digitalisierung und digitaler Transformation in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre integrieren (digitaler Humanismus),

                        – sowie die transformative Dimension der Digitalisierung mit der Auseinandersetzung mit Klimakrise, Klimazielen und weiteren Großthemen verbinden (Twin Transition).

Die Gründung einer neuen Universität bietet die Chance, neue Strukturen zu etablieren, interdisziplinäre und vor allem transdisziplinäre – im Sinne einer integrativen Forschung – neue Forschungsfelder zu bearbeiten, innovative Lehr-, Vermittlungs- und Transfermethoden zu realisieren und dadurch die bestehenden Hochschulen, aber auch die Kunst-, Kultur- und Forschungsinstitutionen in Österreich langfristig zu bereichern.

Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl der Neugründung auf Linz. Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology und auch den anderen Fakultäten der Johannes-Kepler-Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neu zu schaffenden Universität geeignet und notwendig sind.

Am 11. November 2020 nahm die Vorbereitungsgruppe – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes Oberösterreich, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Scientific Community – ihre Tätigkeit auf. Die Vorbereitungsgruppe erstellte einem Rahmenplan, der die zentralen Vorgaben zu den wesentlichen Grundfragen zur strategischen Positionierung, zur inhaltlichen Ausrichtung und zu organisatorischen Aspekten der neuen Universität enthielt.

Die am 27. Mai 2021 von Bundesminister aD Univ.-Prof. Dr. FASSMANN eingesetzte wissenschaftliche Konzeptgruppe unter der Leitung des IT-Experten Gerhard ESCHELBECK arbeitete an einer vertieften, wissenschaftlichen Spezifizierung des Rahmenplans in den Bereichen Lehre, Forschung und Wissenstransfer. Der Abschlussbericht der Konzeptgruppe wurde wie geplant Ende Dezember 2021 vorgelegt, er wird in die anschließenden Gründungsaktivitäten Eingang finden.

Parallel zur Konzeptgruppe wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Expertinnen und Experten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, des Landes Oberösterreich und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusammensetzt(e). Aufgabe dieser Arbeitsgruppe war es in erster Linie, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die neue interdisziplinäre TU OÖ zu entwickeln.

Mit dem vorliegenden Gründungsgesetz sollen jene rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die für den Gründungsprozess für die interdisziplinäre Technische Universität für Digitalisierung und digitale Transformation unbedingt erforderlich sind und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Gründung einer Service-GmbH, Lehre und Studien, Personal etc.).

Erst in einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz über die Organisation und den laufenden Betrieb der neuen Universität die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den laufenden Betrieb geschaffen werden. Dieses Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten, dass die Aufnahme des Betriebes der neuen Universität zu Beginn des Studienjahres 2023/24 auf der erforderlichen rechtlichen Basis steht.

Der institutionelle Aufbau der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation wird schrittweise erfolgen, wobei im Endausbau jedenfalls Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowohl als grundständige Studien als auch im Sinne der hochschulischen Weiterbildung angeboten werden. Insbesondere die hochschulische Weiterbildung ist für eine gesellschaftliche Öffnung und Akzeptanz von besonderer Bedeutung. Die Entwicklung eines detaillierten Aufbauplans war Arbeitsgegenstand der Konzeptgruppe, wobei die angesprochene Erweiterung berücksichtigt wurde.

Nach derzeitigem Planungsstand werden für die Universität im Studienjahr 2030/2031 rund 5.000 Studierende angestrebt, die sich auch aus neuen Zielgruppen, welche sich bislang nicht für klassische technisch-naturwissenschaftliche Studien begeistern konnten, zusammensetzen werden. Um den bei technisch-naturwissenschaftlichen Studien bestehenden Gender-Gap hintanzuhalten, wird es darum gehen, ein besonderes Augenmerk auf multidisziplinäre Studien mit innovativen Lehr- und Vermittlungsformen zu legen. Wesentlich dabei ist die Attraktivität des Lehrangebots und der Studienbedingungen, inklusive Studienförderung. Das Einzugsgebiet der Universität muss dabei weit über den regionalen und nationalen Kontext hinausgehen. Die Universität wird den globalen Wettlauf um talentierte Studieninteressierte, aber auch Lehrende und Forschende aufnehmen müssen.

Ziel ist die Schaffung einer international attraktiven und innovativen Universität, an der nach den im Ministerratsvortrag vom 17. September 2021 enthaltenen Planungen im Studienjahr 2030/2031 rund 100 bis 150 Arbeitsgruppen, geleitet von hoch qualifizierten Experten und Expertinnen aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern, installiert sein werden.

Ein besonderes Augenmerk wird auf der Rekrutierung der Gründungsfaculty liegen, um visionäre und innovative Köpfe für die neue Universität gewinnen zu können. In Anlehnung an bisher bewährte Entwicklungsprozesse wird es in den nächsten Umsetzungsschritten auch eine entsprechende Klärung der Beteiligung der oberösterreichischen Stakeholder geben, was Umfang, Form und Inhalt betrifft.

Das Gründungsgesetz soll mit 1. Juni 2022 in Kraft treten.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Gründungsgesetzes für die interdisziplinäre Technische Universität für Digitalisierung und digitale Transformation mit Sitz in Linz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu § 1 (Errichtung und Rechtsstellung):

Abs. 1 regelt die Bezeichnung sowie den Standort der neuen Universität. Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl der Neugründung auf Linz in Oberösterreich. Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology und auch den anderen Fakultäten der Johannes-Kepler-Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neu zu schaffenden Universität geeignet und notwendig sind.

Als Standort für die neue interdisziplinäre Technische Universität wurde Linz gewählt, weil an diesem Standort bereits andere universitäre Einrichtungen angesiedelt sind, mit denen Kooperationen angestrebt werden sollen. Der Universität Linz wird – gerade in der Gründungsphase – eine besondere Rolle zukommen. In der im Dezember 2021 abgeschlossenen Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz für den Zeitraum 2022 bis 2024 wurden bereits Vorhaben vereinbart, die der Zusammenarbeit mit der neuen Universität dienen sollen.

Die neue interdisziplinäre Technische Universität soll auf Basis der verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Universitäten gemäß Art. 81c. Abs. 1 B-VG beruhen. Damit wird sichergestellt, dass die neue Universität auf derselben verfassungsrechtlichen Basis wie die Universitäten gemäß UG beruht und bestimmte, verfassungsrechtlich gewährte Rechte auch dieser Universität zukommen. Die neue Universität wird daher als juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllt und sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG selbst gibt.

Als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit wird die neue Universität ua. auch berechtigt sein, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein (Abs. 3).

Zu § 2 (Wirkungsbereich):

Nachdem die interdisziplinäre Technische Universität für Digitalisierung und digitale Transformation neu gegründet wird, gibt es keinen „historisch vorgefundenen und/oder entwickelten“ fachlichen Wirkungsbereich wie bei den anderen (staatlichen) Universitäten in Österrreich. Der Wirkungsbereich ist daher gesetzlich zu definieren.

Dass dies bereits im vorliegenden Gründungsgesetz für die Gründungsphase erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass erste inhaltliche und strategische Schritte bereits in den nächsten Monaten erfolgen (müssen), so zB die Wahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die Erarbeitung der ersten Curricula sowie die Bestellung von Professorinnen und Professoren. Diese Handlungen werden entlang des in § 2 dieses Bundesgesetzes definierten Wirkungsbereiches vorzunehmen sein.

Entsprechend dem Namen der neuen Einrichtung umfasst der fachliche Wirkungsbereich der Universität Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen, insbesondere auch den technischen und künstlerischen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.

Um die endgültigen Organe der Universität nicht zu präjudizieren, wird der Wirkungsbereich durch das vorliegende Gründungsgesetz nur rudimentär definiert – die endgültige Definition wird durch jenes Bundesgesetz erfolgen, mit dem die endgültige Organisation und der laufende Betrieb der neuen Universität geregelt sein wird, da die künftigen Entscheidungsträgerinnen und -träger der Universität an der Definition des Wirkungsbereiches mitwirken sollen.

Zu § 3 (Grundsätze und Aufgaben):

Grundsätze und Aufgaben entsprechen der Gründungsphase der Universität, die Aufgaben bestehen in erster Linie darin, die Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität gemäß § 2 Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen (Abs. 2). Dies hat auf der Grundlage der in Abs. 1 definierten Grundsätze zu erfolgen. In der Gründungsphase ist es die vorrangige Aufgabe der Universität, die Aufnahme des Regelbetriebs mit Beginn des Wintersemesters 2023/24 vorzubereiten (Abs. 3).

Zu § 4 (Rechtsaufsicht):

Als Einrichtung des Bundes unterliegt auch die neue Universität – wie die Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021 – der Aufsicht des Bundes.

Die in § 4 normierte Aufsicht des Bundes ist § 45 UG nachgebildet – es handelt sich demgemäß um eine Rechtsaufsicht, die die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister wahrzunehmen hat. Bei Rechtswidrigkeit einer Entscheidung eines Universitätsorgans hat eine Aufhebung dieser Entscheidung zu erfolgen.

Die Anwendungen der Bestimmungen über die Rechtsaufsicht ist bereits in der Gründungsphase der Universität erforderlich, da bereits in dieser Phase durch die Gründungsorgane rechtswidrige Entscheidungen getroffen werden könnten, die im Aufsichtsweg beanstandet werden können.

Zu § 5 (Finanzierung):

In der Gründungsphase (bis zur Aufnahme des regulären Betriebes im Herbst 2023/24) erfolgt die Finanzierung der notwendigen Vorbereitungsschritte durch den Bund. Dabei sind – wie bei den Universitäten gemäß UG – die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen. Die für die Gründungsphase der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation vorgesehenen Aufwendungen belaufen sich auf 18.400.000 EUR. Die dafür erforderlichen Bundesmittel (siehe WFA) wurden dafür bereits reserviert (Abs. 1).

Ab der Aufnahme des regulären Betriebes im Herbst 2023/24 wird das Land Oberösterreich im Rahmen einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Finanzierung der neuen Universität beitragen, üblich ist in solchen Fällen die Zurverfügungstellung der erforderlichen baulichen Infrastruktur (siehe Universität für Weiterbildung Krems und Institute of Science and Technology Austria). Ab diesem Zeitpunkt sollen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel – wie bei der Universität für Weiterbildung Krems und dem Institute of Science and Technology Austria – im Rahmen einer Leistungsvereinbarung vergeben werden (Abs. 2).

Zu § 6 (Gründungskonvent):

Gründungsakt für die neue Universität ist die Aufnahme der Tätigkeit durch den Gründungskonvent. Der Gründungskonvent ist jenes Organ, das in der Gründungsphase die strategischen Entscheidungen vornimmt. Die wesentlichsten Aufgaben sind in diesem Zusammenhang die Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, die Erlassung einer vorläufigen Satzung und eines vorläufigen Organisationsplans sowie die Festlegung des vorläufigen Studienangebots.

Dem Gründungskonvent gehören neun Mitglieder an, die – wie die Mitglieder eines Universitätsrats – in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, den Künsten oder der Wirtschaft tätig sind und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen mit Bezug zum Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 einen Beitrag zur Entwicklung der Universität leisten können.

Alle neun Mitglieder des Gründungskonvents werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt, und zwar:

            – zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Oberösterreich,

            – drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

            – zwei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

            – ein Mitglied auf Vorschlag des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, sowie

            – ein Mitglied auf Vorschlag der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft.

Auch die Abberufung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen (Abs. 1).

Bei der Zusammensetzung des Gründungskonvents ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Ausgehend von der Regelung des Universitätsgesetztes 2002 – UG (siehe § 20a Abs. 2 UG) sollen dem Gründungskonvent daher mindestens vier Frauen angehören (Abs. 1).

In Abs. 2 werden die Unvereinbarkeitsgründe für die Mitgliedschaft im Gründungskonvent entsprechend jenen für die Mitgliedschaft im Universitätsrat gemäß § 21 Abs. 4 UG definiert.

Erste Tätigkeit des Gründungskonvents ist die Wahl einer oder eines Vorsitzenden sowie von zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden. Das Vorsitzteam (die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter) führen bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungpräsidenten die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte (Abs. 3).

Der Gründungskonvent ist für die Gründungsphase jenes Organ der Universität, das die strategischen Entscheidungen trifft und die dementsprechenden Aufgaben wahrnimmt. Zunächst hat sich der Gründungskonvent eine Geschäftsordnung zu geben. Die vermutlich wesentlichste Aufgabe des Gründungskonvents ist die ehestmögliche Bestellung einer Gründungspräsidentin oder eines Gründungspräsidenten. Um den Bestellungsprozess zu beschleunigen, soll die Ausschreibung der Stelle der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen; das Auswahlverfahren und die Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgt durch den Gründungskonvent. Von der Person der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wird der weitere Verlauf der Gründungsphase entscheidend mitbestimmt werden (Abs. 4).

Bis zur Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten führt die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents gemeinsam mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte (Abs. 4).

Die weiteren Aufgaben nimmt der Gründungskonvent größtenteils auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wahr. Dies entspricht dem den staatlichen Universitäten grundgelegten Prinzip von checks and balances (Abs. 5).

Aufgaben des Gründungskonvents sind die Festlegung der strategischen Grundsätze der Universität in der Gründungsphase sowie die Erlassung einer vorläufigen Satzung. Die Erlassung der vorläufigen Satzung hat auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten zu erfolgen. Die vorläufige Satzung hat aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs. 5 Z 4 jedenfalls Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung von wissenschaftlichen Stellen und deren Besetzung sowie die Rahmenbedingungen für den Studienbetrieb zu enthalten. Dies bedeutet, dass die vorläufige Satzung jedenfalls auch Bestimmungen über das Bestellungsverfahren von Professorinnen und Professoren zu enthalten hat, da davon auszugehen ist, dass bereits während der Gründungsphase Professorinnen und Professoren bestellt werden (Abs. 5). Die Bestellung selbst hat durch die Gründungspräsidentin oder den Gründungspräsidenten zu erfolgen.

Die vorläufige Satzung hat ebenfalls einen vorläufigen Organisationsplan zu enthalten. Auch der vorläufige Organisationsplan ist auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten zu erlassen (Abs. 5).

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Satzung wird die Festlegung des vorläufigen Studienangebots einschließlich der Einrichtung der betreffenden Studien sowie die Erlassung der vorläufigen Curricula sein, die ebenfalls auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgen. Dem Abschlussbericht der Konzeptgruppe entsprechend sollen mit Beginn des laufenden Betriebes im Herbst 2023/34 zunächst ein Bachelorstudium sowie ein PhD-Doktoratsstudium eingerichtet werden, wobei die Konzeptgruppe ebenfalls vorschlägt, für alle Bachelorstudien in den ersten drei Semestern eine gemeinsame erste Studienphase vorzusehen (Abs. 5).

Die Mitglieder des Gründungskonvents erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist (Abs. 6).

Die Vergütungen für die Mitglieder des Gründungskonvents werden in rechtlicher Hinsicht wie die Vergütungen der Mitglieder der Universitätsräte gemäß § 21 UG zu behandeln sein. Für diese gilt, dass sie seit einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 2015 nicht mehr als Funktionsgebühr gemäß § 29 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, sondern als selbständige Einkünfte gemäß § 22 EStG zu betrachten sind[1].

In der Gründungsphase der neuen Universität werden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Universität Linz durchgeführt (Abs. 7).

Zu § 7 (Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident):

Um den Bestellungsprozess zu beschleunigen, soll die Ausschreibung der Stelle der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen (Abs. 1). Zur Ausschreibung sind das Land Oberösterreich, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft anzuhören. Die Ausschreibung hat auf internationaler Ebene zu erfolgen und insbesondere Personen zu berücksichtigen, die im Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 spezielle Kenntnisse aufweisen und die für den Gründungsprozess einer Leuchtturmuniversität erforderlichen Qualifikationen mitbringen. Auswahl und Bestellung der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erfolgen durch den Gründungskonvent. Aus diesem Grund sind die Bewerbungen auch an den Gründungskonvent zu richten.

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einfacher Mehrheit für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Rechtstechnisch betrachtet handelt es sich bei dieser Bestellung um einen Beschluss des Gründungskonvents – und nicht um eine Wahl. Die vierjährige Funktionsperiode bedeutet, dass die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident auch noch während des Übergangs von der Gründungsphase in den Vollbetrieb die Universität leiten wird. Zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Hochschulsystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden (Abs. 2).

Die Stelle der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten ist international auszuschreiben, die Bewerberinnen und Bewerber sind einem, internationalen Standards entsprechenden, Auswahlverfahren zu unterziehen. Die bestgeeignete Person ist schließlich vom Gründungskonvent zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten zu bestellen. Von der Person der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wird der weitere Verlauf der Gründungsphase entscheidend mitbestimmt werden.

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Ihr oder ihm kommt subsidiäre Allzuständigkeit zu, dh. sie oder er nimmt alle Aufgaben war, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs (also dem Gründungskonvent) fallen (Abs. 3).

In Abs. 3 werden der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten folgende Aufgaben demonstrativ zugeordnet:                Vorbereitung des operativen Betriebs der Universität, Erstattung von Vorschlägen für eine vorläufige Satzung sowie einen vorläufigen Organisationsplan, die in der Folge vom Gründungskonvent zu erlassen sind, die Erstattung von Vorschlägen für die Curricula unter Heranziehung fachlich und didaktisch geeigneter Personen, die Curricula selbst sind vom Gründungskonvent zu erlassen. Weiters hat die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident Lehraufträge zu erteilen sowie sämtliche Arbeitsverträge (darunter fallen auch die Arbeitsverträge mit den Professorinnen und Professoren) abzuschließen (Abs. 3).

Eine wesentliche Aufgabe der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten wird die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe der Universität sein (siehe § 9). Aufgabe dieser GmbH soll es ein, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität weitestgehend von Verwaltungsaufgaben zu entlasten.

Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident kann durch Beschluss des Gründungskonvents bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden (Abs. 4). Dies entspricht den Abberufungsgründen des UG.

Zu § 8 (Lehre und Studien):

Die neue Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten (Abs. 1). Dem Abschlussbericht der Konzeptgruppe entsprechend sollen mit Beginn des laufenden Betriebes im Herbst 2023/34 zunächst ein Bachelorstudium sowie ein PhD-Doktoratsstudium eingerichtet werden, wobei die Konzeptgruppe vorschlägt, für alle Bachelorstudien in den ersten drei Semestern eine gemeinsame erste Studienphase vorzusehen. Die Curricula für die einzurichtenden Studien werden vom Gründungskonvent auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten erlassen. Es handelt sich dabei um vorläufige Curricula, die die endgültig zuständigen Organe der Universität nicht binden sollen. Aus diesem Grund treten die vorläufigen Curricula mit Ablauf des 30. September 2025 wieder außer Kraft (Abs. 3).

Ein wesentlicher Unterschied zu den staatlichen Universitäten wird sein, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur sein sollen (Abs. 2). Damit werden im Bereich des Studienrechts neue Wege beschritten, die nach dem Vorbild der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten auf dem Privatrecht beruhen und daher offener und flexibler sein werden.

Die privatrechtliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Universitäten und ihren Studierenden erscheint im Sinne einer Weiterentwicklung in einem Teilbereich des Universitätswesens im Sinne des Art. 81c B-VG zulässig.

Auch an der neuen interdisziplinären Technischen Universität wird – wie an den Universitäten gemäß UG sowie an den anderen österreichischen Hochschulen – eine Vertretung für Studierende eingerichtet werden, die die Teilhabe der Studierenden in den Organen der neuen Universität umfasst. Ebenso wird es einen Katalog an Rechten für Studierende geben. Beides wird durch jenes Bundesgesetz erfolgen, mit dem die endgültige Organisation sowie der laufende Betrieb für die neue Universität geregelt wird.

Zu § 9 (GmbH zur Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe):

§ 9 regelt die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die der Organisation und Durchführung der Verwaltungsabläufe der Universität dient. An dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung können sich nur Universitäten und andere Hochschulen beteiligten (Abs. 1). Die interdisziplinäre Technische Universität für Digitalisierung und digitale Transformation muss jedoch über die Mehrheit der Anteile dieser Gesellschaft verfügen.

Die GmbH ist mit dem für die Gründung einer GmbH erforderlichen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals hat derzeit mindestens 35 000 EUR zu betragen (Abs. 2).

Zur Leitung dieser GmbH ist von der Gründungspräsidentin oder vom Gründungspräsidenten eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen, die oder der aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs. 3 gleichzeitig die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung ausübt.

Zu § 10 (Personal):

Für Arbeitsverhältnisse zur neuen Universität soll – wie an den staatlichen Universitäten, an den Fachhochschulen sowie an den Privatuniversitäten – das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, gelten (Abs. 1). Keine Anwendung wird allerdings der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten finden. Die neue Universität wird daher auch nicht Mitglied des Dachverbandes sein (Abs. 3).

Die an der neuen Universität beschäftigten Lehrenden sollen jedoch im Hinblick auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, dieselben Privilegien genießen wie die Lehrenden an österreichischen Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (Abs. 2).

Die Regelung über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch jenes Bundesgesetz erfolgen, mit dem die endgültige Organisation sowie der laufende Betrieb für die neue Universität geregelt wird.

Zu § 11 (Sonderbestimmungen):

Diese Bestimmung normiert die für die neue Universität und die von ihr gegründeten Gesellschaften geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich:

           1. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (Abs. 1),

           2. der abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen (Abs. 2),

           3. der abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen betreffend Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer (Abs. 3).

Die Universität und die GmbH gemäß § 9 sind ertragsteuerlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.

In Abs. 4 wird hinsichtlich der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung normiert, dass der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Abs. 5 regelt, dass die Universität und die von ihr errichteten Gesellschaften dem Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) unterliegen.

Zu § 12 (Vollziehung und Verweisungen):

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechend ihren Zuständigkeiten betraut (Abs. 1).

Abs. 2 normiert, dass die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung gelten.

Zu § 13 (Inkrafttreten):

Dieses Bundesgesetz soll mit 1. Juni 2022 in Kraft treten. Mit dem vorliegenden Gründungsgesetz sollen jene rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die für den Vorbereitungsprozess für die Errichtung der interdisziplinären Technischen Universität für Digitalisierung und digitale Transformation unbedingt erforderlich sind und die die neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Gründung einer Service-GmbH, Lehre und Studien, Personal etc.).

Erst in einem zweiten Schritt sollen mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den laufenden Betrieb geschaffen werden. Dieses Gesetz soll so rechtzeitig in Kraft treten um sicherzustellen, dass die Aufnahme des Betriebes der neuen Universität zu Beginn des Studienjahres 2023/24 auf der erforderlichen rechtlichen Basis steht.

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Gründungsgesetz außer Kraft treten.



[1] Siehe Alexander ENZINGER/Irina PRINZ in taxlex März 2016/03, S. 72 bis 75.