Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Projektmitarbeiter

§ 4a. Arbeitgebern, die Ausländer nicht länger als sechs Monate als Spezialisten (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigen, ist die Beschäftigungsbewilligung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 für die Dauer des Projekts zu erteilen.“

2. In § 5 Abs. 6a wird die Wortfolge „Kalenderjahren 2017 bis 2021“ durch die Wortfolge „vorangegangenen fünf Kalenderjahren“ ersetzt und die Wortfolge „bis 31. Dezember 2022“ entfällt.

3. In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 3“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Abs. 3 und 4“ ersetzt.

4. Die Überschrift des Abschnitts III lautet:

„Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung“

5. In § 12b Z 1 entfällt nach dem Ausdruck „50 vH“ die Wortfolge „oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH“.

6. In § 12b Z 2 entfällt die Wortfolge „jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,“ samt Beistrich.

7. § 12c lautet:

§ 12c. (1) Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Der Bundesminister für Arbeit kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCO-08-Klassifikationsliste einzuordnen sind und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen, deren Niveau mit dem eines Hochschulabschlusses vergleichbar ist und die innerhalb der dem Antrag auf eine Blaue Karte EU vorausgegangenen sieben Jahre erworben wurde.

(3) Für Ausländer, die eine gültige Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, ist zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen ihres in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers und ihren beruflichen Pflichten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem Arbeitgeber steht.

(4) Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.

(5) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine Blaue Karte EU ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für die Ausübung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind.

(6) Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders Hochqualifizierter (§ 12), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (§ 12b) entfällt die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.“

8. Nach § 12c wird folgender § 12d samt Überschrift eingefügt:

„Stammmitarbeiter

§ 12d. Ausländer werden zu einer auf Dauer ausgerichteten Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn sie

           1. in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,

           2. Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,

           3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt.

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“

9. Vor § 15 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt IIIa

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt“

10. Vor § 17 entfällt die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt IIIa“.

11. Die Überschrift des Abschnitts IV lautet:

„Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer“

12. Die Überschrift des § 20d lautet:

„Zulassungsverfahren für Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU und Niederlassungsbewilligung – Künstler“

13 § 20d Abs. 1 lautet:

„(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 6 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

           1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

           2. als Fachkraft gemäß § 12a,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

           5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

           6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,

           7. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

14. In § 20d wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Inhaber einer Blauen Karte EU sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der Blauen Karte nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“

15. In § 20d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Betrieb“ die Wortfolge „oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen“ eingefügt.

16. Dem § 20d werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer Blauen Karte EU vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag für eine neue Blaue Karte oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte stellen können.

(8) Die Zulassung zu einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf ist zu versagen, wenn die dafür geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.“

17. Nach § 20g wird folgender § 20h samt Überschrift eingefügt:

„Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot – Karte

§ 20h. (1) Die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtete Austrian Business Agency (ABA) – Work in Austria hat unter Nutzung bestehender Strukturen eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte und der Blauen Karte EU;

           2. Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Z 1;

           3. Anleitung der AntragstellerInnen bei der Einbringung von Anträgen nach Z 1;

           4. Begleitung der AntragstellerInnen bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Z 1.

(2) Die ABA – Work in Austria kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz unterstützen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die ABA – Work in Austria berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.“

18. In § 28a Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.

19. Dem § 28c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach § 28c die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.

(6) Die im Abs. 5 genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach § 28c AuslBG zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.“

20. Dem § 34 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 6a und 7, § 12b Z 1 und 2, § 12c Abs. 1 bis 6, § 12d samt Überschrift, § 20d Abs. 1, 2a, 3, 6, 7 und 8, § 20h samt Überschrift, § 28a Abs. 4 und § 28c Abs. 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt III, Abschnitt IIIa, Abschnitt IV und § 20d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit XX. XX 2022 in Kraft. § 28c Abs. 5 und 6 sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten begangen wurden.“

21. In der Anlage A wird in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ und für die zu vergebenden Punkte die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

22. Anlage B lautet:

„Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

23. In der Anlage C entfällt in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung das Wort „ausbildungsadäquate“ und der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ wird jeweils durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ ersetzt; für die zu vergebenden Punkte wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt. In der Spalte Kriterien wird unter der Summe der maximal anrechenbaren Punkte die Wortfolge „Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die Unternehmenssprache Englisch ist“ und in der Spalte Punkte die Zahl „5“ eingefügt.

24. In der Anlage D wird in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ und für die zu vergebenden Punkte die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG)

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 8 entfällt.

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des xx. xx 2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „zur befristeten Niederlassung und“ die Wortfolge „ , unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG,“ eingefügt.

3. In § 10 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wendung „ , eine Anordnung zur Außerlandesbringung“ und im dritten Satz nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wendung „ ,die Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.

4. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 43c)“ die Wortfolge „oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU““ eingefügt.

5. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a AuslBG“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12d, 14, 18a oder 20d Abs. 8 AuslBG“ ersetzt.

6. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 42 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Abs. 5 oder 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.“

7. In § 32 wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 7“ die Wendung „und des § 12c Abs. 5 AuslBG“ eingefügt.

8. In § 41 Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 2“ jeweils durch das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

9. In § 41 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

3a. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,“

10. In § 41 Abs. 5 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.

11. In § 41a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.

12. In § 42 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.“

13. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“

14. In § 43 Abs. 4 wird im Einleitungsteil das Zitat „Z 1 bis 3 oder 5“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a oder 5“ ersetzt und in Z 3 nach dem Zitat „12b“ die Wendung „ , 12d“ eingefügt.

15. § 45 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

           1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

           2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

           3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

           4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 4 zur Gänze und im Falle der Z 5 zur Hälfte erfolgt.“

16. In § 46 entfällt in Abs. 3 der letzte Satz und es wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 3 gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“

17. § 46 Abs. 6 lautet:

„(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern

           1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

           2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder

           3. eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

18. In § 49 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wendung „vorhanden ist“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat“ eingefügt.

19. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.“

20. In § 49 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „vorhanden ist“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat“ eingefügt.

21. In § 50a Abs. 1 wird die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.“

22. In § 50a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“

23. § 50a Abs. 2 lautet:

„(2) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

24. Nach § 50a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 2 gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“

25. In § 50a Abs. 3 wird die Wendung „vier Monaten“ durch die Wendung „30 Tagen“ ersetzt.

26. In § 82 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 angefügte Abs. 33 die Absatzbezeichnung „(34)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021 angefügte Abs. 34 die Absatzbezeichnung „(35)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021 angefügte Abs. 35 die Absatzbezeichnung „(36)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 angefügte Abs. 36 die Absatzbezeichnung „(37)“; folgender Abs. 38 wird angefügt:

„(38) Die §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 6, 28 Abs. 6 und 7, 32, 41 Abs. 1, 2 Z 3a und Abs. 5, 41a Abs. 1 Z 1, 42, 43 Abs. 4, 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 3a und 6, 49 und 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit XX in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 26 angefügt:

      „26. Blaue Karte EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 in der geltenden Fassung.“

2. In § 15 Abs. 4 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. wenn der Fremde gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, ist oder

           9. wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 2 NAG erfolgt.“

3. In § 24 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.“

4. In § 31 Abs. 1 werden am Ende der Z 8 die Wendung „ , oder“ und am Ende der Z 9 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 und 11 angefügt:

      „10. wenn sie gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet, oder

        11. wenn sie gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 2 NAG.“

5. In § 61 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 entfällt der letzte Satz und wird am Ende der Ziffer der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.“

6. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

7. Dem § 126 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 und 26, 15 Abs. 4, 24 Abs. 2 Z 2 und 3, 31 Abs. 1 und 61 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit XX in Kraft.“