Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

Projektmitarbeiter

 

§ 4a. Arbeitgebern, die Ausländer nicht länger als sechs Monate als Spezialisten (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigen, ist die Beschäftigungsbewilligung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 für die Dauer des Projekts zu erteilen.

Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen

Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen

§ 5. (1) bis (6) ...

§ 5. (1) bis (6) ...

(6a) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(6a) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(7) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 3 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(7) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

Abschnitt III

Abschnitt III

Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern

Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

           1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

           1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

           2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

           2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Blaue Karte EU

Blaue Karte EU

§ 12c. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Eineinhalbfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

§ 12c. (1) Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Der Bundesminister für Arbeit kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCO-08-Klassifikationsliste einzuordnen sind und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen, deren Niveau mit dem eines Hochschulabschlusses vergleichbar ist und die innerhalb der dem Antrag auf eine Blaue Karte EU vorausgegangenen sieben Jahre erworben wurde.

 

(3) Für Ausländer, die eine gültige Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, ist zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen ihres in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers und ihren beruflichen Pflichten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem Arbeitgeber steht.

 

(4) Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.

 

(5) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine Blaue Karte EU ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für die Ausübung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind.

 

(6) Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte als besonders Hochqualifizierter (§ 12), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (§ 12b) entfällt die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.

 

Stammmitarbeiter

 

§ 12d. Ausländer werden zu einer auf Dauer ausgerichteten Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

 

           1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,

 

           2. sie mindestens Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,

 

           3. ein unbefristeter Dienstvertrag vorliegt

 

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

 

Abschnitt IIIa

 

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Abschnitt IIIa

 

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung

Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer

Anträge nach Abschnitt II und IV

Anträge nach Abschnitt II und IV

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

Zulassungsverfahren für Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU und Niederlassungsbewilligung – Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 6 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

           1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

           1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

           2. als Fachkraft gemäß § 12a,

           2. als Fachkraft gemäß § 12a,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

           5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder

           5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

 

           6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,

           6. als Künstler gemäß § 14

           7. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Für Inhaber einer Blauen Karte EU sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der Blauen Karte nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ist zu versagen.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

 

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer Blauen Karte EU vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag für eine neue Blaue Karte oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte stellen können.

 

(8) Die Zulassung zu einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf ist zu versagen, wenn die dafür geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

 

Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot – Karte

 

§ 20h. (1) Die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtete Austrian Business Agency (ABA) – Work in Austria hat unter Nutzung bestehender Strukturen eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

           1. Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte und der Blauen Karte EU;

 

           2. Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Z 1;

 

           3. Anleitung der AntragstellerInnen bei der Einbringung von Anträgen nach Z 1;

 

           4. Begleitung der AntragstellerInnen bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Z 1.

 

(2) Die ABA – Work in Austria kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz unterstützen.

 

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die ABA – Work in Austria berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 28a. (1) bis (3) ...

§ 28a. (1) bis (3) ...

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 dem Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der Zentralen Koordinationsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 28c. (1) bis (4) ...

§ 28c. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach § 28c die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.

 

(6) Die im Abs. 5 genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach § 28c AuslBG zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) bis (53) ...

§ 34. (1) bis (53) ...

 

„(54) § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 6a und 7, § 12b Z 1 und 2, § 12c Abs. 1 bis 6, § 12d samt Überschrift, § 20d Abs. 1, 2a, 3, 6, 7 und 8, § 20h samt Überschrift, § 28a Abs. 4 und § 28c Abs. 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt III, Abschnitt IIIa, Abschnitt IV und § 20d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit XX. XX 2022 in Kraft. § 28c Abs. 5 und 6 sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten begangen wurden.

Anlage A

Anlage A

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12

 

 

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

 

20

–      im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

 

30

–      mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)

 

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

 

50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro

20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen)

20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

20

 

 

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

2

10

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

 

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre

20

15

10

 

 

Studium in Österreich

maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

100

erforderliche Mindestpunkteanzahl

70

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

 

20

–      im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

 

30

–      mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)

 

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

 

50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro

20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen)

20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

20

 

 

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

1

10

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

 

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre

20

15

10

 

 

Studium in Österreich

maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

100

erforderliche Mindestpunkteanzahl

70

Anlage B

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

 

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

 

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

 

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

 

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

 

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

 

5

 

 

10

 

 

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

 

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

 

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

 

10

 

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die Unternehmenssprache Englisch ist

90

 

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Anlage C

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

 

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

 

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die Unternehmenssprache Englisch ist

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

 

5

 

 

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Anlage D

Anlage D

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2

 

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

 

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

 

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

 

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2)

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2)

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1)

15

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

 

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte:

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl:

50

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

 

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

 

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

 

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

1

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2)

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2)

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1)

15

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

 

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte:

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl:

50

 

 

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

Berechtigung zur Arbeitsvermittlung

§ 4. (1) bis (7) ...

§ 4. (1) bis (7) ...

(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.

(8) entfällt

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 53. (1) bis (22) ...

§ 53. (1) bis (22) ...

 

(23) § 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des xx. xx 2022 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

           1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

           1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

           2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

           2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

           3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

           3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

    4.-13. …

    4.-13. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung,ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

(1a) – (5) …

(1a) – (5) …

Verfahren bei Erstanträgen

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) ….

§ 21. (1) ….

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

      1.-5. …

      1.-5. …

           6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

           6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

    7.-10. …

    7.-10. …

(3) – (7) …

(3) – (7) …

Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

§ 28. (1) – (5) …

§ 28. (1) – (5) …

(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.

(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14, 18a oder 20d Abs. 8 AuslBG nicht länger vorliegen. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.

 

(7) Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 42 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Abs. 5 oder 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 32. Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

§ 32. Mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs. 1 Z 7 und des § 12c Abs. 5 AuslBG bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

      1.-3. …

      1.-3. …

              

        3a. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,

      4.-5. …

      4.-5. …

vorliegt.

vorliegt.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3a eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

           1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 besitzen,

           1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,

           2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

           3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) – (11) …

(2) – (11) …

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt.

,

(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn

              

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und

              

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

           2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

 

(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.

„Niederlassungsbewilligung“

„Niederlassungsbewilligung“

§ 43. (1) – (3) …

§ 43. (1) – (3) …

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

           2. ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und

           2. ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und

           3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.

           3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) – (2) …

§ 45. (1) – (2) …

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

 

           1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

 

           2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

 

           3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

 

           4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 4 zur Gänze und im Falle der Z 5 zur Hälfte erfolgt.

(4) – (12) …

(4) – (12) …

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) – (2) …

§ 46. (1) – (2) …

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.

 

(3a) Abs. 3 gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern

 

           1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

 

           2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder

 

           3. eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

§ 49. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

 

             . eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 AuslBG vorliegt.

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.

(3) …

(3) …

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist

           2. ein Quotenplatz vorhanden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat.

(5) ...

(5) ...

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens 18 Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt.

§ 50a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 erfüllt sind. § 42 Abs. 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.

 

(1a) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(2) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(2) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Abs. 1 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

 

(2a) Abs. 2 gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von 30 Tagen zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 82. (1) – (32) …

§ 82. (1) – (32) …

(33) Die §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(33) Die §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(33) § 27 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(34) § 27 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(34) Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.

(35) Die Änderung des § 20 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.

(35) Die §§ 2 Abs. 1 Z 20a bis 20c, 11 Abs. 1 Z 2 und 2a und Abs. 3, 28 Abs. 2 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.

(36) Die §§ 2 Abs. 1 Z 20a bis 20c, 11 Abs. 1 Z 2 und 2a und Abs. 3, 28 Abs. 2 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.

(36) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(37) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

(38) Die §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 6, 28 Abs. 6 und 7, 32, 41 Abs. 1, 2 Z 3a und Abs. 5, 41a Abs. 1 Z 1, 42, 43 Abs. 4, 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 3a und 6, 49 und 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit XX in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1). – (3)

§ 2. (1). – (3)

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

    1.-24. …

    1.-24. …

        25. Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 21 in der geltenden Fassung.

        25. Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 21 in der geltenden Fassung;

              

        26. Blaue Karte EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 in der geltenden Fassung.

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

§ 15. (1) – (3) …

§ 15. (1) – (3) …

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,

      1.-6. …

      1.-6. …

           7. wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht.

           7. wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht;

              

           8. wenn der Fremde gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, ist oder

             

           9. wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 2 NAG erfolgt.

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die

           1. …

           1. …

           2. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen.

           2. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen;

              

           3. gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

      1.-7. …

      1.-7. …

           8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

           8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

           9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

           9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt;

              

        10. wenn sie gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet, oder

              

        11. wenn sie gemäß der Blaue Karte EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 2 NAG.

Anordnung zur Außerlandesbringung

Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

           1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

           1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,

           2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

           2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder

              

           3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.

 

Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 126. (1) – (26) …

§ 126. (1) – (26) …

 

(27) Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 und 26, 15 Abs. 4, 24 Abs. 2 Z 2 und 3, 31 Abs. 1 und 61 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit XX in Kraft.