Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 ist seit 16. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt im Wesentlichen die bisherigen unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in den marktüberwachungsrelevanten Bereichen.

Die neuen Regelungen der Marktüberwachung und Produktkonformität sollen mitunter verstärkt dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und keine gefährlichen und nach den EU-Regeln nicht konformen Produkte in den Unionsmarkt gelangen.

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 setzt dabei insbesondere auch auf Regelungen im Bereich des Online-Handels, wobei sowohl online als auch offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte gleichermaßen in der Marktüberwachung berücksichtigt werden sollen. 

Für bestimmte Produkte, wie beispielsweise Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen, die über Online-Marktplätzen oder Webshops direkt an Konsumenten in der EU verkauft werden, muss es nunmehr auch einen Wirtschaftsakteuer innerhalb der EU geben, der Informationen für die Marktüberwachungsbehörden bereitstellt und mit diesen zusammenarbeitet (vgl. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020).

Auch wenn es sich bei der neuen Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 um unmittelbar anwendbares Unionsrecht handelt, so ist es dennoch erforderlich, bestehende Regelungen mit bisheriger Referenz auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 an den neuen unionsrechtlichen Rahmen anzugleichen und die entsprechend der neuen EU-Verordnung vorgegebenen Mindestbefugnisse und Durchsetzungsmaßnahmen den Marktüberwachungsbehörden beizuordnen sowie ergänzende Sanktionsregelungen aufzunehmen (vgl. Art. 14 und Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020).

Die vorliegende Sammelnovelle bündelt somit für das MING, die GewO 1994, das ETG 1992 sowie das UWG die notwendigen Anpassungen im Bereich der Marktüberwachung an die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und beinhaltet darüber hinaus ein wesentliches Reformvorhaben, um den immer größer werdenden technischen und rechtlichen Ansprüchen an moderne Marktüberwachungsbehörden nachhaltig adäquat zu begegnen.

Marktüberwachungsbehörden stehen in der heutigen Zeit immer größer werdenden Herausforderungen des globalen Marktes, komplexer werdender Lieferketten und einer stark zunehmenden Zahl an Importen außereuropäischer Produkte gegenüber, dh folglich mitunter:

einem     massiv steigenden Online-Handel,

der   Prüfung technisch komplexer Produkte,

dem Erfordernis eines umfassenden technischen und rechtlichen Know-hows für unterschiedlichste Produktgruppen,

der   Abwicklung länderübergreifender Marktüberwachungsprozesse in Zusammenwirken mit verschiedenen nationalen und europäischen Behörden bzw. Stellen.

Die Erfüllung all dieser Anforderungen ist in den bestehenden und im überwiegendem Maße dezentralen Strukturen mitunter im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung nicht mehr angemessen beizukommen.

Mit der vorliegenden Sammelnovelle soll daher für eine durchwegs große Palette technischer Produkte im Bereich des MING, des ETG 1992, der GewO 1994 sowie des UWG eine Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgen. Neben den bereits bestehenden langjährigen Vollzugserfahrungen des BEV im Bereich der Marktüberwachung von Messgeräten und Fertigpackungen, sollen weitere Marktüberwachungsbelange wie u.a. die Bereiche der persönlichen Schutzausrüstungen (zB FFP-Masken), Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, Sportboote, Maschinen, elektrische Betriebsmittel und die Kristallglas-, Schuh- und Textilkennzeichnung hinzukommen. Mit der vorgesehenen Erweiterung des technischen Know-hows soll künftig eine effiziente und bundesweit einheitliche und unionrechtskonforme Verfahrensabwicklung sichergestellt und die Effektivität der Marktüberwachung gesteigert werden.

 

Die vorgesehene Bündelung dieser Marktüberwachungsagenden beim BEV wurde auch bereits auf Basis des Beschlusses der Landesamtsdirektorinnen- und Landesamtsdirektorenkonferenz (vgl. VSt-6702/21 vom 3. Mai 2021, S. 9 f.) und der Konferenz der Wirtschaftsreferenten/innen der Bundesländer (vom 2. Juli 2021, vgl. Resümee-Protokoll, S. 5 f) begrüßt. In beiden Konferenzen wurde das Vorhaben einer künftigen Verfahrenskonzentration beim BEV als wesentliche Verfahrensvereinfachung im Bereich der gewerblichen Marktüberwachung gesehen, wobei sich die Bündelung der Vollzugsagenden ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erstrecken soll.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auch als nationale zentrale Verbindungsstelle benannt und es wird auch hiefür noch gesondert eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer Novelle des Maß- und Eichgesetz (MEG) geschaffen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Bündelung der Marktüberwachungsvollzugsagenden beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bringt eine Erleichterung der Verwaltung und eine Effizienzsteigerung. Dies ist aber mit einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Maschinen − Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz und der Gewerbeordnung 1994 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie), zur Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet) und zur Änderung des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen“) und Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Anpassung des nationalen Rechts an das Unionsrecht, nämlich an die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des MING)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Z 1 dient der Aktualisierung des Verweises von der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, auf die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, die diese bisherige Verordnung in weiten Teilen ersetzt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3, § 3 und § 4 Abs. 1):

Mit Z 2 wird der bisher verwendete Begriff „Erzeugnis“ in Anlehnung an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 in „Produkt“ geändert.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 2):

Mit Z 3 wird das Zitat der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG aktualisiert und um die mit dem ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9 erfolgte Berichtigung ergänzt.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 3 Z 2):

Bei Z 4 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 Abs. 2 und 3):

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020), ist eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister notwendig.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 2 Z 2 und 4):

Bei Z 6 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Z 7 und 8 (§ 3 und § 14 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1):

Wie Z 5 dienen Z 7 und 8 der Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister.

Zu Z 9 (§ 4 Abs. 2):

Mit Z 9 wird das Zitat zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 aktualisiert, um auf die aktuelle Fassung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 zu verweisen.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 5):

Mit Z 10 wird dem § 4 Abs. 5 zur besseren Klarstellung eine Regelung angeführt, was im Fall des Widerrufs oder wenn eine notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, geschehen soll. Im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben wird vorgesehen, dass die notifizierende Behörde in diesen Fällen befugt ist, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten der Stelle, die ihre Tätigkeit einstellt oder deren Notifizierung widerrufen wird, von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet werden und dass die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und die notifizierende Behörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 1):

Wie Z 5 dient Z 11 der Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister.

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 1):

Mit Z 12 wird das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde für die von § 1 Abs. 2 und 3 des MING erfassten, technischen Produkte festgelegt. Mit diesem Schritt sollen die Marktüberwachungsagenden, die hohe rechtliche (zB unterschiedliche Harmonisierungsrechtsvorschriften) und technische Fachkenntnisse (zB harmonisierte Normen) für eine breite Palette unterschiedlichster technischer Produkte im Bereich des MING wie persönlichen Schutzausrüstungen (zB Atemschutzmasken, Arbeitshandschuhe, Schwimmhilfen), Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Geräte zur Verbrennung gasförmiger Stoffe (zB Heizstrahler) bis hin zu Sportbooten und Wassermotorrädern voraussetzen, bei einer Behörde zusammengeführt werden, um mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als zentralem Kompetenzzentrum eine effiziente und bundesweit einheitliche und unionsrechtskonforme Marktüberwachung sicherzustellen.

Zu Z 13 (§ 6 Abs. 2):

§ 6 Abs. 2 regelt, wie schon bisher, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und der Marktüberwachungsbehörde und verweist dazu nunmehr auf Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, in dem die Regelungen zur Kooperation der zuständigen nationalen Behörden und nähere Details zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten haben hierbei die Behörden zu benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Aufgaben werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wird das Zollamt Österreich auch ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung personenbezogene Informationen an die Marktüberwachungsbehörde weiterzugeben.

Zu Z 14 (§ 6 Abs. 3):

Mit § 6 Abs. 3 werden die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich ausdrücklich ermächtigt im Rahmen ihrer Informations- und Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Daten und besonders auch personenbezogene Daten, sofern diese etwa für die Rückverfolgung in der Lieferkette oder zur Identifizierung eines Produkts erforderlich sind, zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Die Pflicht der zuständigen Behörden nach dem bisherigen § 6 Abs. 3, Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu schützen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und bedarf daher keiner nationalen Regelung.

Zu Z 15 und 16 (§ 7, Entfall § 8):

Mit der vorliegenden Novelle werden die bisher in den §§ 7 und 8 geregelten Marktüberwachungsmaßnahmen und -befugnisse umfassend überarbeitet und neu strukturiert. In der neuen Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 wurden die unionsrechtlichen Vorgaben zur Marktüberwachung im Vergleich zu den bisher in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Vorschriften weiter verdichtet und ausgebaut, sodass sich viele der bisher in den §§ 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen nunmehr direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ergeben und als solche bereits unmittelbar anwendbar sind. Dem nationalen Gesetzgeber obliegt es dagegen die behördlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen festzulegen und Details des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts zu den unionsrechtlich determinierten Befugnissen und Maßnahmen festzulegen.

§ 7 Abs. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 7 Abs. 1. Hier wurde lediglich der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aktualisiert. Die bisher in diesem Absatz enthaltene Regelung zur Kostentragung wurde aus systematischen Gründen in den neuen § 7 Abs. 8 verschoben.

§ 7 Abs. 2 ersetzt weitgehend den bisherigen § 8 Abs. 1 bis 3. Da die Befugnisse, über die die nationalen Marktüberwachungsbehörden verfügen müssen, nunmehr umfangreich von Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vorgegeben sind, wird nur noch auf die entsprechende Bestimmung der Verordnung verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Es wird daher in § 7 Abs. 2 festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörde über alle Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie k sublit. i und lit. j der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 verfügt. Die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zur Verhängung von Sanktionen wird hier nicht angeführt, da diese Befugnis nach dem neuen § 7 Abs. 5 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zukommt. Die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zur Anweisung von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zur Einschränkung des Zugangs zu Online-Schnittstellen wird hier nicht genannt, da diese Befugnis nach dem neuen § 7 Abs. 6 der Telekom-Control-Kommission zukommt.

§ 7 Abs. 3 spiegelt weitgehend die bisher in § 7 Abs. 3 und 7 enthaltenen Regelungen wider. Auch hier wird aufgrund der nunmehr umfangreichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zu den von den nationalen Marktüberwachungsbehörden zu setzenden Maßnahmen in Fällen, in denen ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. ihren nationalen Umsetzungen festgelegten Erfordernissen entspricht bzw. in denen von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, direkt auf die unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 16 Abs. 2 bis 5 bzw. Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 verwiesen. Eine gesonderte Regelung der bisher in § 7 Abs. 5 und 6 näher umschriebenen Maßnahmen ist durch den Verweis auf die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ebenso nicht mehr nötig. Wie schon bisher in § 7 Abs. 3 wird zudem festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen hat.

§ 7 Abs. 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 7 Abs. 8 und regelt damit, wann die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen durch unmittelbares verwaltungsrechtliches Handeln abweichend von Abs. 3 auch vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle getroffen werden können.

§ 7 Abs. 5 regelt die Zuständigkeit zur Verhängung von Sanktionen nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020. Diese Befugnis kommt demnach der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zu, die bei einem entsprechenden Verdacht der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 12 von dieser verständigt wird. Gleichzeitig wird der Marktüberwachungsbehörde jedoch die Aufgabe des Beratens statt Strafens im Sinne des § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, übertragen, wobei aber eine doppelte Prüfung ausgeschlossen sein soll. Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde daher von der Marktüberwachungsbehörde eine Verständigung, so soll die Bezirksverwaltungsbehörde nicht nochmals prüfen, ob sie ihrerseits eine Beratung durchführen muss.

§ 7 Abs. 6 regelt die Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnisse zielen darauf ab, auch im digitalen Umfeld effektive Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten und umfassen die Aufforderung zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, sowie die Anordnung den Zugang zur entsprechenden Online-Schnittstelle einzuschränken. Eine Online-Schnittstelle ist nach Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zufolge „eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen“.

Den Befugnissen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ist gemein, dass erst dann von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein ernstes Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu beseitigen. Zudem sind die einzelnen Befugnisse auch in sich hierarchisch angeordnet, sodass die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft anzuweisen, den Zugang zu der betroffenen Online-Schnittstelle einzuschränken, erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine Aufforderung nach sublit. i leg cit zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle oder zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, nicht befolgt wurde. Während als Adressaten der von der Behörde auszuübenden Befugnis nach sublit. ii leg cit die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft genannt sind, ist die Befugnis der Behörde nach sublit. i leg cit adressatenoffen formuliert. Das hierarchische Verständnis, das den Befugnissen nach lit. k leg cit insgesamt innewohnt, macht es jedoch notwendig, dass in der Regel der verantwortliche Wirtschaftsakteur erster Adressat sein wird, bevor ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einbezogen wird. Soweit sich die in Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten, wird in § 7 Abs. 6 vorgesehen, dass die Ausübung der Befugnis nicht durch die Marktüberwachungsbehörde selbst, sondern durch die Telekom-Control-Kommission erfolgt, an die von der Marktüberwachungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Die oben erläuterte Rangordnung zwischen den einzelnen Befugnissen kommt in § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 insofern zum Ausdruck, als vorgesehen ist, dass nach § 7 Abs. 3 grundsätzlich der Marktüberwachungsbehörde für die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zuständig ist. Das bedeutet, die Marktüberwachungsbehörde nimmt die Befugnis nach sublit. i leg cit dann wahr, wenn sie sich gegen den verantwortlichen Wirtschaftsakteur richtet. Nur in Fällen, in denen der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht greifbar ist, weil seine Identität oder sein Aufenthalt unbekannt ist und von der Behörde auch nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, kann die Telekom-Control-Kommission nach § 7 Abs. 6, unmittelbar von einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 verlangen, dass Inhalte von einer Informationsschnittstelle entfernt oder ein ausdrücklicher Warnhinweis für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, angezeigt wird, wenn von der Marktüberwachungsbehörde ein entsprechender Antrag an die Telekom-Control-Kommission gestellt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis sind von der Telekom-Control-Kommission dabei als Vorfrage zu beurteilen.

Die Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 kann demgegenüber von der Telekom-Control-Kommission nur dann ausgeübt werden, wenn davor ein Wirtschaftsakteur der Anordnung der Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 oder im oben genannten Fall ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Telekom-Control-Kommission nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. Voraussetzung ist natürlich auch für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, dass die Marktüberwachungsbehörde einen entsprechenden Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gestellt hat. Auch in diesem Fall ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis von der Telekom-Control-Kommission als Vorfrage zu beurteilen.

Die Befassung der Telekom-Control-Kommission zur Setzung von Schritten nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 soweit es die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betrifft, erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Effizienzgebots angebracht. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind nach Art. 3 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Anbieter eines Dienstes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535, also von allen Diensten, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbracht werden und berühren damit Bereiche, in denen die Telekom-Control-Kommission auch als nationale Regulierungsbehörde im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S. 1, bereits berufen ist. Ebenso wurde auch bei Umsetzung der Verordnung (EU) Nr 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 22.05.2019 S. 28, die in ihrem Art. 9Abs. 4 lit. g mit Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vergleichbare Mindestbefugnisse enthält, in § 7b Verbraucherbehördenkooperationsgesetzüber, BGBl. I Nr. 148/2006 idF BGBl. I Nr. 57/2001 die Telekom-Control-Kommission in den vergleichbaren Fällen für zuständig erklärt. Durch die umfangreichen Kompetenzen der Telekom-Control-Kommission in diesem Bereich ist daher nicht nur eine effektivere Ausübung der entsprechenden Befugnisse zu erwarten, sondern es kann auch eine ganzheitliche Abwägung in Bezug auf die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet, der durch die Befugnisse im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen berührt sein kann, sichergestellt werden.

§ 7 Abs. 7 führt eine Regelung zur Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts ein. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts zur Durchsetzung ihrer Befugnisse im Rahmen der Marktüberwachung (zB zur Durchsetzung von Betretungsrechten nach Art. 14 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020) hinzuziehen, sofern sich dies im Einzelfall zur Sicherung der Marktüberwachungskontrollbefugnisse als notwendig erweist. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.

§ 7 Abs. 8 erster Satz übernimmt in nur leicht adaptierter Form die Regelung zur Kostentragung die bisher in § 7 Abs. 1 letzter Satz enthalten war. Mit dieser Regelung wird gleichzeitig von der Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Gebrauch gemacht, wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, ihre Marktüberwachungsbehörden zu ermächtigen von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung der Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen. In § 7 Abs. 8 wird daher verankert, dass der Wirtschaftsakteur in Fällen einer Nichtkonformität eines Produktes mit den Anforderungen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. ihren nationalen Umsetzungen mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten zu verpflichten ist. Darüber hinaus wird verankert, dass der Wirtschaftsakteur, in Fällen in denen die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des § 7 Abs. 6 tätig wird, mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten ist. Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrensaufwandes und der Höhe der vorgesehenen Verfahrenskosten nach § 7 Abs. 8 erscheint in aller Regel eine dreimalige Befassung der Telekom-Control-Kommission notwendig. Hinzu kommen die internen Vorbereitungsarbeiten durch eine Juristin bzw. einen Juristen, eine Assistenzkraft sowie gegebenenfalls durch eine Technikerin bzw. einen Techniker der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Nach den bisherigen Erfahrungen und auf Grund interner Kalkulationswerte der Regulierungsbehörde verursacht ein solches Verfahren einen durchschnittlichen Gesamtaufwand im Ausmaß von 2 000 Euro. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die vom Wirtschaftsakteur entrichteten Verfahrenskosten fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und reduzieren den Gesamtaufwand. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. In den Fällen des § 7 Abs. 6, in denen die Identität oder der Aufenthalt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, werden diesen von der Telekom-Control-Kommission keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission keine Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 angeordnet werden. Kann der Verfahrensaufwand nicht nach § 7 Abs. 8 einbringlich gemacht werden, so ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

§ 7 Abs. 9 übernimmt in leicht adaptierter Form die bisher in § 8 Abs. 3 enthaltene Regelung zum Umgang mit im Rahmen der Marktüberwachung entnommenen Proben und zur Möglichkeit einer Entschädigung des Wirtschaftsakteurs in diesen Fällen und den Voraussetzungen für eine solche Entschädigung. Wird die Nichtkonformität des Produktes festgestellt, entfällt in Fortschreibung der auch hinter den in § 7 Abs. 8 verankerten Kostentragungsregeln stehenden Ratio die Entschädigung entsprechend.

§ 7 Abs. 10 enthält die bisher in § 8 Abs. 4 enthaltene Regelung zur Befugnis der Marktüberwachungsbehörde von notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen.

Mit § 7 Abs. 11 wird ausdrücklich verankert, dass die Marktüberwachungsbehörde befugt ist, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen und gleichzeitig festgelegt, dass die entsprechenden Unterlagen in deutscher Sprache beizubringen sind. Davon umfasst ist selbstverständlich auch die Konformitätserklärung, die daher nach dieser Bestimmung ebenso von den Wirtschaftsakteuren in deutscher Sprache beizubringen ist. Mit der Bestimmung wird damit gleichzeitig auch von der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51, und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 99 Gebrauch gemacht und ausdrücklich die Sprache festgelegt, in die die Konformitätserklärung für Produkte übersetzt werden muss, die in Österreich in Verkehr gebracht werden sollen bzw. auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden sollen.

Mit § 7 Abs. 12 wird die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde auch für das Schutzklauselverfahren, wie es in den einzelnen Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgesehen ist, festgelegt. Nach dem bisherigen § 11, der mit der vorliegenden Novelle gleichzeitig entfällt, war die Abwicklung des Schutzklauselverfahrens in der Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gelegen. Da das Bundesamt für Eich- und Vermessungsgewesen jedoch mit der Novelle des Maß- und Eichgesetz (MEG) im neuen § 53a MEG idF BGBl. I Nr. XXX/2022 bereits die Koordination der Marktüberwachung als zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 übertragen wurde, ist es sinnvoll auch die Abwicklung der Schutzklauselverfahren dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zu übertragen.

In § 7 Abs. 13 wird eine jährliche Berichtspflicht der Marktüberwachungsbehörde an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Paragraf

en verankert. Diese Berichtspflicht stellt auch ein Gegengewicht zur nunmehr direkt von der Marktüberwachungsbehörde abgewickelten Schutzklauselverfahren dar.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die bisher in § 7 Abs. 2 enthaltene Ermächtigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß § 7 Abs. 1 (bisherige und neue Fassung) festzulegen, nicht mehr nötig ist, da sich entsprechende Kriterien nunmehr unmittelbar aus Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ergeben. Die bisherige Bestimmung wurde daher nicht beibehalten. Ebenso entfällt der bisherige § 7 Abs. 4, da die entsprechende Regelung vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 nicht mehr passend ist. Der bisherige § 7 Abs. 9 wiederholte demgegenüber schon bisher lediglich die Regelung aus Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die durch Art. 18 Abs. 2 der neuen Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ersetzt wurde. Eine Beibehaltung war daher auch in diesem Punkt nicht nötig.

Die bisher in § 8 Abs. 1 bis 3 bzw. 4 enthaltenen Regelungen finden ihr Äquivalent, wie bereits oben erläutert, in adaptierter Form im neuen § 7 Abs. 2 bzw. 10. Die bisher in § 8 Abs. 5 enthaltene Regelung konnte dagegen ebenso ersatzlos entfallen, da sich eine Pflicht zur Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden bereits aus Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ergibt bzw. für jene Harmonisierungsrechtsvorschriften, für die diese Regelung anwendbar ist, zusätzlich auch aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ableitbar ist bzw. ohnedies auch aus den Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. ihren nationalen Umsetzungsvorschriften hervorgeht.

Zu Z 17 (Entfall § 9):

Die Koordinierung der Marktüberwachung obliegt nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 der zentralen Verbindungsstelle. In Österreich wurde diese Aufgabe dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übertragen. Die Einrichtung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen erfolgte mit § 53a MEG, der mit der Novelle durch das BGBl. I Nr. XXX/2022 ins MEG eingefügt wurde und die näheren Details zur Koordinierung der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 regelt. Für eine eigene Regelung zur Koordinierung der Marktüberwachung im MING gibt es daher keinen Bedarf mehr.

Zu Z 18 (§ 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 2):

Wie Z 4 dient Z 18 der Anpassung der Bezeichnungen der Bundesministerinnen und Bundesminister.

Zu Z 19 und 20 (§ 10 Abs. 2 und 3, Entfall § 10 Abs. 4 und 5):

Art. 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 enthalten die Bestimmungen zu Verfahren im Fall von Produkten, mit welchen ein ernstes Risiko verbunden ist. Die Bestimmungen ersetzen Art. 19 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Nach dem bisherigen § 10 erfolgte der Informationsfluss im Zusammenhang von RAPEX-Meldungen hinsichtlich Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, von der Marktüberwachungsbehörde über den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an den zuständigen nationalen Kontaktpunkt für RAPEX. Im Zuge der Novelle wird nun auch diese Informationsübermittlung direkt von der Marktüberwachungsbehörde an den nationalen Kontaktpunkt vorgenommen. Als nationaler Kontaktpunkt ist dabei, wie schon bisher die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Da in diesen Fällen sowohl eine Koordination in verschiedenen Gremien der europäischen Union als auch eine interministerielle Kooperation besteht, wird zum Ausgleich gleichzeitig jedoch eine Informationspflicht gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorgesehen.

Zu Z 21 (Entfall § 11):

Die Regel zum Schutzklauselverfahren in § 11 entfällt. Stattdessen wird neben den diesbezüglichen Details in den Harmonisierungsrechtsvorschriften bzw. ihren nationalen Umsetzungsvorschriften in § 7 Abs. 12, wie bereits oben erörtert, lediglich die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde zur Abwicklung der Schutzklauselverfahren normiert.

Zu Z 22 (§ 12):

Mit Z 22 wird die Strafbestimmung in § 12 entsprechend der Novellierung der bisherigen §§ 7 und 8 adaptiert. Anstelle des bisher mit § 12 Z 3 und 4 geahndeten Verhaltens eines Verstoßes gegen den bisherigen § 8 Abs. 5, wird nunmehr ein Zuwiderhandeln gegen die Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4 sowie Art. 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sanktioniert, soweit sie sich auf Produkte beziehen, die nach § 1 Abs. 2 und 3 in den Geltungsbereich des MING fallen. Die Verpflichtungen nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 beziehen sich dabei nicht auf alle Harmonisierungsrechtsakte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sondern nur auf jene die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 genannt sind. Im Fall des MING sind dies alle in § 1 Abs. 2 und 3 aufgezählten Rechtsakte mit Ausnahme der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251. Die Verpflichtungen nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gelten dagegen im Hinblick auf alle Produkte, die nach § 1 Abs. 2 und 3 in den Geltungsbereich des MING fallen. Die mit § 12 Abs. 2 neu eingeführte Beschwerdemöglichkeit der Marktüberwachungsbehörde gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verwaltungsstrafbehörde bzw. die Möglichkeit der Revision der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts findet sich auch in anderen Materiengesetzen (zB § 63 Abs. 2 MEG) und zielt jeweils auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ab.

Zu Z 23 (§ 13 Abs. 4 und 5):

§ 13 Abs. 4 regelt das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten der mit diesem Bundesgesetz novellierten Bestimmungen. § 13 Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes bereits anhängigen Verfahren. Für diese Verfahren soll die bisher als Marktüberwachungsbehörde zuständige Bezirksverwaltungsbehörde noch zuständige Behörde bleiben, während das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erst für nach dem Inkrafttreten neu anhängige Verfahren als Marktüberwachungsbehörde zuständig sein soll.

Zu Z 24 (§ 13a):

Die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission nach § 7 Abs. 6 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission soll § 13a zufolge nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert werden. Aufgrund der Ausgestaltung dieser Befugnisse als Ultima-Ratio-Maßnahmen und der umfangreichen anderen möglichen Marktüberwachungsmaßnahmen ist derzeit nur von einer geringen Inanspruchnahme des Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission auszugehen. Die Evaluierung soll durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgen.

Zu Z 25 (§ 14 Abs. 3 und 5):

Die Bestimmungen über die Vollziehung bzw. die Einvernehmensregelungen zwischen verschiedenen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern waren im Hinblick auf die Änderungen in § 6 und § 7 anzupassen.

Zu Art. 2 (Änderung des ETG 1992)

Zu Z 1 bis 3, Z 5 sowie Z 15 bis 18 (§ 1 Abs. 7, § 2, § 3 Abs. 3, 4, 6 und 11, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Z 1 bis 3 und Abs. 6, § 7a, § 7b Abs. 1, 6 und 7, § 7e Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 11, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, § 16 Abs. 1 bis 4 und 9, § 16a Abs. 1 bis 3 und 6, § 16i Abs. 1 und 2 sowie § 16k Abs. 2):

Die Anpassungen an die aktuellen Ressortbezeichnungen nach dem Bundesministeriengesetz erfolgen an den diesbezüglich relevanten Stellen im ETG 1992.

Zu Z 4 (§ 7b Abs. 5):

Mit gegenständlicher Anfügung erfolgt eine klarstellende Regelung im Sinne des Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit. Für die Fälle der Einschränkung, der Aussetzung oder dem Widerruf einer notifizierten Stelle wird festgelegt, dass die notifizierende Behörde befugt ist, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten der Stelle, die ihre Tätigkeit einstellt oder deren Notifizierung widerrufen wird, von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet werden können bzw. für die Marktüberwachungsbehörde und die notifizierende Behörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Zu Z 6 (Entfall § 8 Abs. 5):

Die bisher in § 8 Abs. 5 enthaltene Anordnung wird in § 9j übertragen.

Zu Z 7 (Entfall § 9g):

Nachdem die zentrale Verbindungsstelle für Marktüberwachungsbelange gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG) künftig im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eingerichtet wird, entfallen die diesbezüglichen Regelungen zur Marktüberwachungskoordination in § 9g des ETG 1992.

Zu Z 8 (§ 9h):

In dieser Bestimmung erfolgen die erforderlichen Anpassungen bzw. aktuellen Bezugnahmen auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.

In Abs. 2 wird des Weiteren auf die künftig für die Marktüberwachung von elektrischen Betriebsmittel zuständige Behörde (gemäß § 13 Z 3 das BEV) verwiesen und werden in Umsetzung von Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Regelungen in Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden getroffen. Diese Bestimmungen werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen.

Zu Z 9 (§ 9i Abs. 1):

Die Änderungen dienen der Anpassung an den Verweis zur Marktüberwachungsbehörde für elektrische Betriebsmittel entsprechend dem neuen § 13 Z 3 (dem BEV) sowie der Aktualisierung der Referenz von bisher Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auf nunmehr Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.

Zu Z 10 (§ 9j):

Da die Regelungen für Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen in § 7 des MING (Art. 1 der Sammelgesetznovelle) und des § 9j nahezu wortgleich sind (lediglich die in § 7 MING vorgenommenen Verweise in Abs. 1, 3 und 8 bzw. Abs. 5 sowie Abs. 11 beziehen sich auf§ 3 und die zugehörigen Verordnungen, die unmittelbar anwendbare Verordnung EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 04.07.2017 S. 1, und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach § 8 Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2019/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 21.10.2009 S. 10 bzw. auf die §§ 17 sowie 9i ETG) und schon bisher die Regelungen in den §§ 7 und 8 MING und die Regelungen in den §§ 9j und 9k ETG nahezu ident waren, werden die diesbezüglichen Erläuterungen zur besseren Lesbarkeit nicht wiederholt, sondern es wird auf die zu Z 14 und 15 im Art. 1 erfolgten Ausführungen hingewiesen (mit Ausnahme der Ausführungen zu Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache, da eine solche Bestimmung aufgrund ohnehin schon vorliegender Regelungen in das ETG nicht zusätzlich aufgenommen wurde).

Die bisher auf den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 basierenden Bestimmungen des § 9j sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aufzuheben bzw. anzupassen, wobei zur Klarstellung auf die entsprechenden Artikel und deren Untergliederung in Absätze und literae verwiesen wird. Um diese Marktüberwachungsmaßnahmen übersichtlich in eine einzige Gesetzesbestimmung aufzunehmen, sind nunmehr auch die Marktüberwachungsbefugnisse (vormals § 9k), insbesondere in den Abs. 2 bis 5 in diesem Paragrafen geregelt, wobei Abs. 5 hinsichtlich der Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 17 hinweist. Gleichzeitig wird der Marktüberwachungsbehörde jedoch die Aufgabe des Beratens statt Strafens im Sinne des § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, übertragen, wobei aber eine doppelte Prüfung ausgeschlossen sein soll. Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde daher von der Marktüberwachungsbehörde eine Verständigung, so soll die Bezirksverwaltungsbehörde nicht nochmals prüfen, ob sie ihrerseits eine Beratung durchführen muss.

In Abs. 6 wird die Einbindung der Telekom-Control-Kommission zum Zwecke der Erfüllung der Vollziehung von Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i und ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 geregelt, welche sich insbesondere auf das Entfernen von Inhalten von bzw. die Einschränkung des Zugangs zu Online-Schnittstellen bezieht, welche von der vorgesehenen Marktüberwachungsbehörde (dem BEV) nicht oder nur äußerst schwierig vorgenommen werden könnten. Diese Befugnisse dürfen aber erst dann wahrgenommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein ernstes Risiko, das von diesem Produkt ausgeht, zu beseitigen. Zudem sind die Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auch in sich hierarchisch geordnet. Das bedeutet, dass in der Regel der verantwortliche Wirtschaftsakteur erster Adressat sein wird, bevor ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einbezogen wird. Soweit sich die in Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten, wird in Abs. 6 vorgesehen, dass die Ausübung der Befugnis nicht durch die Marktüberwachungsbehörde selbst, sondern durch die Telekom-Control-Kommission erfolgt.

Nur in Fällen, in denen der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht greifbar ist, weil seine Identität oder sein Aufenthalt unbekannt ist und von der Behörde auch nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, kann die Telekom-Control-Kommission unmittelbar von einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 die entsprechenden Maßnahmen verlangen. In diesem Fall stellt die Marktüberwachungsbehörde einen entsprechenden Antrag an die Telekom-Control-Kommission. Eine Anweisung, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 einzuschränken, kann von der Telekom-Control-Kommission nur dann vorgenommen werden, wenn davor ein Wirtschaftsakteur der Anordnung der Marktüberwachungsbehörde oder ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Telekom-Control-Kommission nach Art 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 nicht in einer angemessenen Frist erfolgt.

Abs. 7 führt eine Regelung zur Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts ein. Die Marktüberwachungsbehörde kann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts zur Durchsetzung ihrer Befugnisse im Rahmen der Marktüberwachung (zB zur Durchsetzung von Betretungsrechten nach Art. 14 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020) hinzuziehen, sofern sich dies im Einzelfall zur Sicherung der Marktüberwachungskontrollbefugnisse als notwendig erweist. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.

In Abs. 8 erfolgt die Regelung der Kostentragung in leicht adaptierter Form, die schon bisher in § 9j Abs. 1 enthalten war. Mit dieser Regelung wird gleichzeitig von der Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Gebrauch gemacht. Nach den bisherigen Erfahrungen und auf Grund interner Kalkulationswerte der Regulierungsbehörde verursacht ein Verfahren gemäß Abs. 6 einen durchschnittlichen Gesamtaufwand im Ausmaß von 2 000 Euro. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Für den Fall, dass im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission keine Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 angeordnet werden, werden von der Telekom-Control-Kommission keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. In jenen Fällen, in denen die Identität oder der Aufenthalt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs unbekannt ist, nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder der Verfahrensaufwand nicht einbringlich gemacht werden kann, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

Abs. 9 enthält gegenüber der bisherigen Regelung (§ 9k Abs. 3) eine Besserstellung des Wirtschaftsakteurs im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung einer Entschädigung. Dies entspricht auch vergleichbaren Vorschriften bei ähnlichen Maßnahmen (Proben, Musterziehung) in anderen Rechtsvorschriften.

Die gegenüber der Marktüberwachungsbehörde vorgesehene Informationsverpflichtung erstreckt sich unionsrechtlich konform auch auf die einschlägigen notifizierten (Konformitätsbewertungs-)Stellen (Abs. 10).

Entsprechend Abs. 11 wird es als zweckmäßig erachtet, die Abwicklung allfälliger Schutzklauselverfahren dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zu übertragen.

Entsprechend Abs. 12 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als nachgeordnete Dienstelle, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich einen Bericht im Hinblick auf die Erfüllung der Marktüberwachungsagenden im Bereich der elektrischen Betriebsmittel zu übermitteln.

Zu Z 11 (Entfall § 9k):

Durch die ausführliche Regelung der Marktüberwachungsbefugnisse im neu gefassten § 9j und aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der diesbezüglichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, können die bisher im § 9k angeführten Bestimmungen gänzlich entfallen.

Zu Z 12 (§ 9l):

Die Neufassung dieser Bestimmung berücksichtigt die vorgesehene Änderung, dass das BEV künftig die Marktüberwachungsbehörde für elektrische Betriebsmittel ist und aktualisiert die Ressortbezeichnungen.

Zu Z 13 (§ 10):

Mit § 10 werden die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich ausdrücklich ermächtigt im Rahmen ihrer Informations- und Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Daten und besonders auch personenbezogene Daten, sofern diese etwa für die Rückverfolgung in der Lieferkette oder zur Identifizierung eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

Zu Z 14 (§ 13):

Mit § 13 Z 3 erfolgt der Abgang von dem bisherigen Spezifikum, dass unmittelbar bei einem Bundesministerium der Vollzug der Marktüberwachung angesiedelt ist. In Z 3 erfolgt somit der Übergang der Zuständigkeit der Marktüberwachungsagenden im Bereich der elektrischen Betriebsmittel von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Das BEV stützt sich nicht nur auf eine dezentrale Organisationsstruktur, sondern hat darüber hinaus auch langjährige Erfahrung in der Abwicklung von Marktüberwachungsverfahren in unterschiedlichen Belangen, dh hier ergeben sich künftig wesentliche Verbesserungen und Synergieeffekte.

Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel die bereits in Verwendung stehen, verbleibt die Zuständigkeit unverändert beim Landeshauptmann (Z 1) bzw. im Fall dessen als die elektrische Anlage sich über mehrere Bundesländergrenzen erstreckt, bei den jeweiligen Landeshauptmännern (Z 2).

Zu Z 19 (§ 16f Abs. 3):

Die ergänzende Aufnahme soll der Vervollständigung der Datenbank der elektrotechnischen Normungsorganisation (OVE) dienen, um einen Gesamtüberblick über die elektrotechnischen Normen zu bewahren. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um die Anführung der kundgemachten elektrotechnischen Normen in der Datenbank mit den entsprechenden Merkmalen gemäß § 16f Abs. 4 handelt und nicht um deren Veröffentlichung.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 1 Z 1 lit. e):

Diese Ergänzungen sind notwendig, um eine Anpassung an die Novellierungen bezüglich den §§ 9j und 9k vorzunehmen und die Nichterfüllung der Verpflichtungen entsprechend Art. 41 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auch einer Sanktionsregelung unterziehen zu können. Obsolete Vorschriften entfallen.

Zu Z 21 (§ 17 Abs. 1 Z 1 lit. g):

Es handelt sich um eine Anpassung des Verweises im Hinblick auf die ETV 2020.

Zu Z 22 (§ 17 Abs. 1 Z 1):

Es wird auf die Erläuterungen zu Z 20 verwiesen.

Zu Z 23 (§ 17 Abs. 1 Z 2 lit. c):

In § 17 Abs. 1 Z 2 lit. c wird eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 eingeführt, soweit sich diese auf elektrische Betriebsmittel bezieht.

Zu Z 24 (§ 17 Abs. 1 Z 3 lit. c):

In § 17 Abs. 1 Z 3 lit. c wird klargestellt, dass sich die Sanktionsregelung auch auf Verstöße gegen einen auf Basis der Richtlinie 2009/125 erlassenen Durchführungsrechtsakt bezieht.

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 4):

Die Beschwerdemöglichkeit der Marktüberwachungsbehörde gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verwaltungsstrafbehörde bzw. die Möglichkeit der Revision der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts findet sich auch in anderen Materiengesetzen (zB § 63 Abs. 2 MEG) und zielt jeweils auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ab.

Zu Z 26 (§ 19 Abs. 17 bis 19):

Folgende unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Regelungen, haben zwischenzeitig die angeführten und nunmehr aufzuhebenden Durchführungsverordnungen ersetzt (Abs. 17):

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 01.10.2019 S. 187,

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/424 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2019 S. 46,

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/1781 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission ABl. Nr. L 272 vom 01.10.2019 S. 74,

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/2020 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 01.10.2019 S. 209,

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/2021 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 01.10.2019 S. 241,

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/2022 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 01.10.2019 S. 267,

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission, ABl. Nr. L 315 vom 01.10.2019 S. 285 sowie

-       Verordnung (EU) Nr. 2019/2024 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 01.10.2019 S. 313.

Abs. 18 regelt das In- bzw. Außerkrafttreten der einzelnen Bestimmungen.

Überdies wird in Abs. 19 eine Regelung im Hinblick auf zum Inkrafttretenszeitpunkt anhängige Marktüberwachungsverfahren getroffen, die durch die derzeitige Marktüberwachungsbehörde dh durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fortzuführen bzw. abzuschließen sind.

Zu Z 27 (§ 19a):

Die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission nach § 9j Abs. 6 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission soll § 19a zufolge nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert werden. Aufgrund der Ausgestaltung dieser Befugnisse als Ultima-Ratio-Maßnahmen und der umfangreichen anderen möglichen Marktüberwachungsmaßnahmen ist derzeit nur von einer geringen Inanspruchnahme des Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission auszugehen. Die Evaluierung soll durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgen.

Zu Z 28 (§ 20):

Neufassung der Vollziehungsklausel unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Bundesministerien.

Zu Art. 3 (Änderung des UWG)

Zu Z 1 (§ 33 Abs. 1 und 1a):

§ 33 Abs. 1 Z 1 sieht wie bisher eine Geldstrafe für inhaltliche Verstöße gegen die Kennzeichnungsverordnungen gemäß § 32 UWG vor.

Zu § 33 Abs. 1 Z 2: Hier wird klargestellt, dass dann, wenn eine Vollziehungshandlung im Rahmen der Kristallglas-, Schuh und Textilkennzeichnungsverordnungen nach § 32 UWG, die in Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Z 1, 8 oder 40 des Anhanges I Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 erlassen worden sind, zugleich die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 in diesen Bereichen anzuwenden ist. Die angeführten Kennzeichnungsverordnungen sind die nationalen Umsetzungsvorschriften oder Anpassungsmaßnahmen zu Z 1, 8 und 40 des Anhanges I zur Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 (also die Kristallglaskennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 87/1996, Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 587/1995 und die Textilkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 890/1993, alle in der jeweils geltenden Fassung).

Insbesondere ist in Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz vorgesehen, dass Verstöße eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs gegen die Bestimmungen des Art. 7 oder gegen eine Anordnung oder eine Maßnahme nach Art. 14 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 im Falle des Zusammenhanges mit der Vollziehung der Kristallglas-, Schuh-, oder der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 nach § 32 UGW eine Verwaltungsübertretung darstellen können und mit Geldstrafe bedroht sind. Im Falle des Art. 14 Abs. 4 und Art. 16 sind konkrete Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Ausübung von Befugnissen durch die Marktüberwachungsbehörde gemeint. Zu bestrafen ist der Wirtschaftsakteur, welcher die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, zB die Aufforderung zur Vorlage von relevanten Dokumenten etc. weitgehend missachtet oder nicht entsprechend handelt.

Eine Geldstrafe kann ebenso verhängt werden, wenn Wirtschaftsakteure ihre Aufgaben nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 (zB Wirtschaftsakteur arbeitet nach Abs. 1 bei risikominimierenden Maßnahmen mit den Marktüberwachungsbehörden nicht zusammen) nicht erfüllt haben.

Weiters können Geldstrafen verhängt werden, wenn Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Befugnisse und Marktüberwachungsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden in den Fällen der Art. 14 Abs. 4 (zB Wirtschaftsakteur legt verlangte Informationen zu technischen Aspekten des Produkts nicht vor) und Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 (zB Wirtschaftsakteur stellt entgegen Art. 16 Abs. 3 lit. a die Konformität des Produkts nicht her) nicht ausreichend mit der Marktüberwachungsbehörde kooperieren oder deren Aufforderungen vollständig ablehnen. – Vgl. hierzu die entsprechende Strafbefugnis der Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 Abs. 4 lit. i Verordnung (EU) Nr. 2019/1020. Dies erfolgt durch die Übertragung des Falles durch das BEV an die Bezirksverwaltungsbehörde als „andere Behörde“ iSd. Art. 14 Abs. 3 lit. b Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.

Zu § 33 Abs. 1 letzter Satz wird klargestellt, dass einerseits die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall von Verstößen gegen Kennzeichnungsverordnungen betr. Textilpflege, Pelz-, Lederbekleidung, Materialien und Gegenstände, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, also im Bereich außerhalb der Marktüberwachungsverordnung, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung Geldstrafen verhängen kann.

Andererseits wird die Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des § 33 Abs. 1 Z 2 bei Verstößen gegen die Kristallglas-, Schuh- oder Textilkennzeichnungsverordnung (also im Rahmen der EU‑Marktüberwachungsverordnung) als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b zur Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 tätig und kann Geldstrafen bis zu 2 900 Euro verhängen.

Aus § 33 Abs. 1a ergibt sich die Ermächtigung für das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als zuständige Marktüberwachungsbehörde, die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach Art. 14 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 für den Bereich der Kennzeichnungsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 letzter HS anzuwenden.

Das BMDW koordinierte bisher – basierend auf dem Ministerratsbeschluss 44/27 vom 22.12.2009 – selbst die österreichischen Marktüberwachungsbehörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Im Sinne des Beschlusses der Landeshauptleutekonferenz vom 3.5.2021 (vgl. VSt-6702/21, S. 9 f.) soll diese Vollzugszuständigkeit auch für die Kristallglas-, Schuh- und die Textilkennzeichnungsverordnung übertragen werden.

Dem BEV obliegt gemäß § 53a Entwurf des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. I Nr. 152/1959 idF BGBl I Nr. XXX/2022 die Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle und es nimmt als solche Aufgaben zB gemäß Art. 10 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4 und 7, Art. 30 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auch im Bereich der Vollziehung der Kristallglas-, der Schuh- bzw. der Textilkennzeichnungsverordnungen wahr.

Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden iSd. Art. 14 Abs. 4 und Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 (zB Verlangen der Vorlage von relevanten Dokumenten; von Informationen zur Lieferkette, von einschlägigen Informationen von Wirtschaftsakteuren; unangekündigte Inspektionen vor Ort durchzuführen; Ermittlungen auf eigene Initiative einzuleiten) werden auch für den Bereich der Verordnungen gemäß § 33 Abs. 1a UWG vom BEV wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Rahmen anderer Kontrollregime (zB. Produktsicherheit) bleiben davon unberührt.

Der Vollzug der Marktüberwachung erfolgt durch das BEV, welches zugleich zentrale Verbindungsstelle (vgl. § 53a MEG) und Marktüberwachungsbehörde nach § 33 Abs. 1a UWG ist. Wenn das BEV Verstöße bei geprüften Produkten feststellt, so werden die Informationen über die Verstöße gegen die genannten Vorschriften der zuständigen BVB weitergeleitet. Die BVB hat dann als andere Behörde (Art. 14 Abs. 3 lit. b Verordnung (EU) Nr. 2019/1020) eine Bestrafung zuwiderhandelnder Wirtschaftsakteure (vgl. Art. 14 Abs. 4 lit. i Verordnung (EU) Nr. 2019/1020) vorzunehmen. Den Bezirksverwaltungsbehörden stehen verfahrensrechtliche Möglichkeiten nach dem VStG zu.

Zu § 33 Abs. 1a zweiter Satz: Mit Verordnung nach § 1 Abs. 1a zweiter Satz können nähere Bestimmungen über die Ausführung von Tätigkeiten, Pflichten und Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden und Anregungen für die Zusammenarbeit mit dem Zollamt Österreich, wie insbesondere die Konkretisierung von Fristen etc. zur Anpassung der österreichischen Rechtsordnung an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 erlassen werden.

Weiters können gemäß § 33 Abs. 1a dritter Satz Bestimmungen zur Anordnung von Maßnahmen und zu Art und Voraussetzung der Ausübung der Befugnis durch die Telekom-Control-Kommission nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 erlassen werden.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 3):

§ 33 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (als bisher zuständiger Marktüberwachungsbehörde) fortzuführen.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 13):

Hier wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens geregelt, wobei auch eine entsprechende Übergangszeit von 6 Monaten vorgesehen ist.

Zu Art. 4 (Änderung der GewO 1994)

Zu Z 1 (§ 71 Abs. 4 bis 6):

Mit der Novellierung des § 71 Abs. 4 bis 6 werden die bestehenden Regelungen im Hinblick auf die geänderten unionsrechtlichen Vorgaben aktualisiert. In Abs. 4 wird die Verordnungsermächtigung an die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.05.2019 S. 1 angepasst, damit entsprechende Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme der genannten Maschinen, Geräte, Ausrüstung sowie deren Teile und Zubehöre, Pflichten der Wirtschaftsakteure und nähere Bestimmungen zur Marktüberwachung in den Verordnungen näher geregelt werden können. In Abs. 5 werden die Bestimmungen zur Akkreditierung und Notifizierung von benannten (notifizierten) Stellen und in Abs. 6 die Vorgaben zur EU-Konformitätserklärung im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben aktualisiert und die Verordnungsermächtigungen entsprechend präzisiert.

Zu Z 2 (§ 338 Abs. 9):

Mit dem neuen § 338 Abs. 9 wird die behördliche Zuständigkeit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 für den Bereich der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008, mit der die in Anhang I Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 angeführte Harmonisierungsrechtsvorschrift umgesetzt ist, und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001, mit der die in Anhang I Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschrift umgesetzt ist, festgelegt. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wird dabei als zuständige Behörde für die Aufgaben der Marktüberwachung und die Abwicklung von Schutzklauselverfahren konstituiert. Die Übertragung erfolgt dynamisch, ist jedoch spezifisch auf diese beiden Verordnungen beschränkt. Sofern also diese beiden Verordnungen in Zukunft novelliert werden, so liegen auch die geänderten Inhalte in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde. Neue oder zusätzliche Verordnungen, die in Zukunft auf Grundlage des § 71 Abs. 3 bis 6 GewO 1994 erlassen werden könnten, gehen jedoch nicht automatisch in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über.

Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Sinne der Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 wird die sinngemäße Anwendung der § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/XXXX, angeordnet. Es kann daher auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen werden.

Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat hierbei zur Ausübung seiner Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Gleichzeitig wird an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Aufgabe des Beratens statt Strafens übertragen, wobei aber eine doppelte Prüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die Bezirksverwaltungsbehörde ausgeschlossen sein soll. Erhält die Bezirksverwaltungsbehörde daher vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Verständigung, so soll die Bezirksverwaltungsbehörde nicht nochmals prüfen, ob sie ihrerseits eine Beratung durchführen muss. Entweder sie erhält eine Verständigung ohne Hinweis auf eine Beratung, worauf sie das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat oder sie erhält eine Verständigung mit dem Hinweis auf erfolgreiche Beratung und Erfüllung, womit das Strafverfolgungshindernis eingetreten und von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens Abstand zu nehmen ist.

Unabhängig davon, ob aufgrund der erfolgreichen Beratung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ein Strafverfolgungshindernis eingetreten ist, wird die Bezirksverwaltungsbehörde bei Einlangen einer Verständigung aber jedenfalls zu prüfen haben, ob Administrativmaßnahmen betreffend den Gewerbeinhaber zu setzen sind.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen, soweit sich die Maßnahme gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richtet, nach Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 beauftragen. Die § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 13a MING sind dabei sinngemäß anzuwenden. Es kann daher auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen werden.

Zu Z 3 (§ 366 Abs. 1 Z 6a):

Mit Z 3 wird entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben ein Zuwiderhandeln gegen die Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4 sowie Art. 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sanktioniert, soweit sich diese Bestimmungen auf Produkte beziehen, die unter die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24 und die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1 bzw. deren österreichische Umsetzung in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001 in der jeweils geltenden Fassung, fallen. Zusätzlich wird auch eine Sanktion für das Zuwiderhandeln gegen Anordnungen der nach der nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Kapiteln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und in sinngemäßer Anwendung des § 7 MING vorgesehen.

Zu Z 4 (§ 382 Abs. 104):

§ 382 Abs. 104 regelt das Inkrafttreten der mit diesem Bundesgesetz novellierten Bestimmungen und enthält eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Hinsichtlich § 338 Abs. 9 wird eine Übergangsregelung hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes bereits anhängigen Verfahren normiert. Für diese Verfahren soll die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde noch zuständige Behörde bleiben, während das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erst für nach dem Inkrafttreten neu anhängige Verfahren als Behörde im Sinn des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zuständig sein soll.