Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Zur Förderung der sanften Mobilität sollen umfassende Adaptierungen im Radverkehr und Fußgängerverkehr eine Attraktivierung erfahren. Zusätzlich sollen Verkehrssicherheitsmaßnahmen im Bereich Kinder/Schule/Verkehr zu mehr Schutz der Kinder und Jugendlichen beitragen.
Ziel(e)
Förderung der sanften Mobilität sowie Steigerung der Verkehrssicherheit speziell für Kinder und Jugendliche.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Adaptierung der Verhaltensvorschriften im Bereich des Radverkehrs und des Fußgängerverkehrs sowie im Bereich Kinder im Straßenverkehr; Schaffung von Verordnungsermächtigungen für Behörden zur Erreichung der Ziele.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Novelle beinhaltet nahezu ausschließlich Verhaltensvorschriften; diese Regelungen haben daher keine finanziellen Auswirkungen.
Ein gewisser, jedoch geringer Aufwand, entsteht für Behörden durch die Änderung des § 24 Abs. 1 lit. d (siehe Z 10).
Durch Z 10 erfährt die Regelung betreffend Halte- und Parkverbote insofern eine Änderung, als im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder das Halten und Parken wie bisher verboten ist, zusätzlich hat aber die Behörde nun zu prüfen, ob die Sichtbeziehungen in Relation zur zulässigen Fahrgeschwindigkeit ausreichend sind; der Bereich ist bis auf 8m freizuhalten (etwa durch Bodenmarkierungen), wenn die Sichtbeziehungen nicht ausreichend sind. Da es keine Aufzeichnungen darüber gibt, wie viele Kreuzungen überhaupt in Frage kommen, bei denen so ein Prüfaufwand bzw. daraus ein Folgeaufwand entsteht, ist es nicht möglich, den dadurch entstehenden Aufwand der Behörden zu beziffern oder auch nur abzuschätzen.
Für Bürger und Bürgerinnen sowie für Unternehmen entsteht durch die vorliegende Novelle kein zusätzlicher, finanzieller Aufwand.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die gegenständlichen Änderungen betreffen keinen Regelungsbereich der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die Novelle enthält keine Regelungen, die datenschutzrechtliche Auswirkungen haben.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1798312810).