Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms sollen in einer Novelle des TSchG umgesetzt werden.

Das im Regierungsprogramm geforderte Verbot des Schredderns lebendiger Küken soll umgesetzt und die Tötung männlicher Küken Beschränkungen unterworfen werden. Darüber hinaus soll ein Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umgesetzt werden.

Weiters soll ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15.3.2019 umgesetzt werden, in dem ersucht wurde eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden zu schaffen.

Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 38. Sitzung am 13.6.2019 gefasster Beschluss des Tierschutzrates, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand.

Sowohl Tierschutzrat als auch Vollzugsbeirat haben festgehalten, dass das Scheren der Vibrissen beim Hund einen verbotenen Eingriff darstellt. Eine gesetzliche Verankerung wäre vorzunehmen.

Darüber hinaus sollen Ausnahmen für die Weitergabe von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie kupierten Hunden klargestellt werden.

Der Beschluss des Tierschutzrates vom 18.11.2021 betreffend das Verbot der Bewerbung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wäre ebenfalls umzusetzen.

Die Bestimmungen für den (Online)-Handel mit Tieren sollen überarbeitet und damit im Vollzug bestehende Probleme beseitigt werden. Durch die vorgesehene Ermächtigung der Behörde, Auskunft über bestimmte Daten von Telekommunikationsdienstleistern zu verlangen, sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit auf Auslandstaten, soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen effektiver gestaltet werden.

Zudem soll die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen auch auf Verfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert und ihnen damit auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Darüber hinaus erfolgt die Klarstellung, dass Tierschutzombudspersonen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukommt.

Die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Vollspaltenböden ist umstritten und wird seitens des Volksanwalts und diverser NGOs kritisiert. Ein Verbot für Vollspaltenböden im Rahmen der Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläfern wäre langfristig zu prüfen und soll die soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkung des langfristigen Ausstiegs aus dieser Haltungsform transparent gemacht werden.

Besonderer Teil:

Änderung des Tierschutzgesetzes

Zu Z 2, Z 3, Z 19, Z 23 bis Z 25, Z 31 und Z 37:

Durchführungsbestimmungen, die bisher im Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, geregelt waren, sollen zur besseren Übersichtlichkeit ins TSchG aufgenommen werden. Dementsprechend sind auch die Strafbestimmungen anzupassen. Zudem sollen in der Anlage A jene EU-Verordnungen aufgenommen werden, die im Rahmen des TSchG zu vollziehen sind.

Zu Z 4, Z 7 und Z 8:

Der Vollzugsbeirat thematisierte in seiner 20. Sitzung, dass nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 TSchG auch die Weitergabe von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen bzw. abgenommenen kupierten Hunden durch die Behörde selbst oder durch inländische Tierheime verboten sei. Da dies jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers war (vgl. GZ: BMG-74100/0007-II/B/10/2013), wäre klarzustellen, dass die Vermittlung und Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 vom Weitergabeverbot des § 7 Abs. 5 ausgenommen ist. Dieselbe Ausnahme soll für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen rechtlich verankert werden.

Aus systematischen Erwägungen soll das Verbot des Imports, des Erwerbs, der Vermittlung, der Weitergabe und der Ausstellung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen sowie von Hunden, an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, sowie die zuvor genannten Ausnahmen in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 aufgenommen werden.

In der 43. Sitzung des Tierschutzrates vom 18. 11. 2021 wurde das Verbot des Abbildens bzw. dem Einsatz und der Verwendung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung empfohlen, da diese eine kontraproduktive Signalwirkung auf die Konsumentinnen und Konsumenten habe und zur Verharmlosung der Qualzuchten führe. Dieser Empfehlung wäre durch die Aufnahme des Verbots des Bewerbens bzw. dem Abbilden von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung entsprochen.

Zu Z 5:

Der Punkt des Regierungsprogramms „Verbot des Schredderns von lebendigen Küken“ wäre hiermit umgesetzt. Darüber hinaus wird die Tötung lebensfähiger Küken, sowie – im Falle der Durchführung einer geschlechtlichen Früherkennungsmethode – die Aussortierung von Küken im Embryonalstadium zweckgebundenen und zeitlichen Beschränkungen unterworfen.

Das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) untersuchte im Rahmen eines Gutachtens Fragestellungen rund um die Schlachtung von trächtigen Nutztieren in der Europäischen Union. Die Experten waren sich einig, dass Tierföten in den ersten zwei Dritteln der Tragezeit keine Schmerzen, Leiden oder Unbehagen empfinden, da sich die entsprechenden anatomischen und neurologischen Strukturen erst im letzten Trächtigkeitsdrittel entwickeln. Für das letzte Drittel der Tragezeit konnte die Empfindung von Schmerzen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Aus Tierschutzsicht wäre daher ein entsprechendes Verbot der Tötung und der Verbringung zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich im letzten Drittel der Gravidität befinden, umzusetzen. Die Durchführung einer Trächtigkeitsuntersuchung ist nicht erforderlich, es sollen nur offensichtlich trächtige Tiere nicht zur Schlachtung verbracht werden, wobei jedoch von einer entsprechenden Sorgfalt des Tierhalters auszugehen ist.

Zu Z 6:

Sowohl vom Tierschutzrat als auch vom Vollzugsbeirat wurde die Meinung vertreten, das Scheren der Vibrissen bei Hunden stelle einen verbotenen Eingriff iSd § 7 TSchG dar. Aufgrund entsprechender Probleme im Vollzug wäre dies nun auch gesetzlich zu verankern.

Zu Z 9:

Im Zuge der Tier & Recht Tagung 2020 der Tierschutzombudsstelle Wien wurde zur effektvieren Kontrolle des Online-Handels mit Tieren die Neugestaltung des § 8a angeregt. Die dort vorgestellten Lösungsansätze wurden in der neuen Formulierung des Abs. 2 berücksichtigt.

So sollen durch die Begrenzung der Handlungsmodalitäten des Abs. 2, auf das Anbieten zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe, potentielle Spannungen zwischen Abs. 1 und Abs. 2 beseitigt werden.

Zudem wurde sowohl im Vollzugsbeirat am 24.11.2020 als auch im Tierschutzrat am 10.11.2020 berichtet, dass in der Praxis Tiere von Haltungseinrichtungen öffentlich angeboten werden, die wesensmäßig und nach ihrer Bewilligung nur zur Verwahrung von Tieren, nicht aber zum Anbieten von Tieren berechtigt sind. Durch die Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2017, wurden in § 29, der sich ursprünglich ausschließlich auf Tierheime bezog, als weitere Sonderhaltungsformen Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe aufgenommen. Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe bezwecken nach ihren Legaldefinitionen in § 4 Z 9a bzw. Z 9b die vorrübergehende oder dauerhafte Verwahrung von fremden bzw. herrenlosen Tieren. Ein Anbieten von Tieren durch diese Einrichtungen ist nicht vorgesehen. Da eine diesbezügliche Anpassung des § 8a infolge der Novelle BGBl. I Nr. 61/2017 bislang unterblieb, wäre dies zum Zwecke der Klarstellung nun nachzuholen.

Aufgrund von gleichheitsrechtlichen Überlegungen wären jene Einrichtungen, die gemäß § 31a Abs. 3 zur Abgabe von Tieren berechtigt sind, ebenfalls in § 8a aufzunehmen.

In der Vergangenheit wurde seitens des Vollzugs berichtet, dass nach § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter auch Tiere anbieten, die nicht aus ihrer Zucht, sondern etwa aus ausländischen Züchtungen stammten. Daher war eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass Züchter nur jene Tiere öffentlich anbieten dürfen, die auch aus ihrer Zucht stammen.

Zu Z 10 und Z 11:

Dient der Klarstellung, dass Personen mit aufrechtem Tierhaltungsverbot, den Anforderungen der §§ 12 und 14 nicht entsprechen.

Zu Z 12 und Z 13:

Die bisherigen Ausnahmegründe vom Auslaufgebot werden gestrichen, und somit wird die dauernde Anbindehaltung endgültig verboten. Diese Maßnahme verbessert das Tierwohl, da dem Bedürfnis der Rinder nach freier Bewegung und Sozialkontakt besser entsprochen werden kann.

Zu Z 14:

Der bisherige Wortlaut wird um die Begriffe Hüte- oder Herdenschutzhund ergänzt, um klarzustellen, dass die Anbindung von Hüte- bzw. Herdenschutzhunden, etwa während der Vornahme von Maßnahmen des Herdenmanagements nicht als Anbindehaltung zu werten ist. Es muss klargestellt werden, dass eine kurzfristige Anbindung nur beim Einsatz der Tiere erlaubt ist.

Zu Z 15:

In der Tagung der Landestierschutzreferentinnen am 15.3.2019 wurde der Beschluss gefasst, dass eine rechtliche Grundlage für eine Zusammenführung der Heimtierdatenbank mit Datenbanken der Länder und Gemeinden geschaffen werden sollte. Diesem Beschluss wird mit der Ermächtigung der Organe von Gebietskörperschaften zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe bestimmte Daten der Tierschutzdatenbank zu verarbeiten, Rechnung getragen.

Zu Z 16:

Um den Vollzug effizienter zu gestalten und die Meldungen der Wildtierhaltungen aktueller halten zu können, wird auch die Beendigung der Haltung von Wildtieren gemäß § 25 Abs 1 anzeigepflichtig.

Zu Z 17 – Zitatanpassung

Zu Z 18:

Seitens des Vollzugs wurde berichtet, dass die Feststellung der für Anträge nach § 31a Abs. 3 zuständigen Behörde nach den allgemeinen Bestimmungen des § 23 nicht möglich sei. Der Vollzugsbeirat hatte daher, zuletzt in seiner 20. Sitzung vom 24.11.2020, um Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit ersucht. Dem wäre hiermit entsprochen.

Zu Z 20 und 21:

Im Zuge der letzten Novellen des Tierschutzgesetzes wurde die Melde- bzw. Bewilligungspflicht von Pflegestellen bzw. Personen, die mit Heimtieren handeln, in § 31a verankert. Auch diese Personen bzw. Organisationen wären von der Behörde auf die Einhaltung der Vorschriften des TSchG zu kontrollieren. Auch im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 2017/625 wären nun die Ergebnisse aller Tierschutzkontrollen in das elektronische Register gem. § 8 Tierseuchengesetz einzutragen.

Zu Z 22:

Der Handel mit Tieren findet vermehrt unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsplattformen im Internet statt. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, werden die Ermittlungsmöglichkeiten der Verwaltungsbehörden durch die in den Einschaltungen angegebenen Daten beschränkt, bei denen es sich zumeist um Pseudonyme bzw. E-Mail-Adresse und Telefonnummer handelt. Da anhand der angegebenen Daten zumeist nicht feststellbar ist, wer ein bestimmtes Inserat geschalten hat, endet hier die Ermittlungsmöglichkeit der Verwaltungsbehörde. Derzeit ist die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Bereich des Online-Handels nur dann möglich, wenn die erforderlichen Daten in der Einschaltung bzw. im Inserat selbst angegeben sind oder durch weitere Ermittlungsschritte eruiert werden können. Durch die Berechtigung zur Erhebung von bestimmten Daten soll die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die im Internet bzw. unter Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsplattformen stattfinden, effektiver gestaltet werden.

Zu Z 26:

Derzeit ist eine Sanktionierung von Verstößen gegen § 8a Abs. 2 nur möglich, wenn die Tathandlung nachweislich im Inland begangen wurde. Am Online-Handel mit Tieren in Österreich nehmen jedoch auch viele ausländische Anbieter teil. Ebenso sind Anbieter, die bloß vorgeben aus dem Ausland zu agieren, mangels nachweisbaren inländischen Tatorts, nicht verfolgbar. Um eine effektive Ahndung von Verstößen gegen § 8a Abs. 2 zu gewährleisten, soll die Strafbarkeit auf Handlungen ausgedehnt werden, die im Ausland stattfinden und wodurch Tiere in Österreich unter Verstoß gegen § 8a Abs. 2 angeboten werden.

Zu Z 27:

Es wäre eine Anpassung des Zitats in § 38 Abs. 6 TSchG vorzunehmen, da § 21 Abs. 1a VStG mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I 2013/33) aufgehoben wurde. Inhaltliche Nachfolgeregelungen finden sich nunmehr in § 45 Abs. 1 VStG.

Zu Z 28:

Im Jahr 2012 betrug die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG lediglich sechs Monate. Diese Frist wurde durch die im Rahmen des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes (BGBl 2012/114) eingefügte Bestimmung des § 38 Abs. 8 TSchG verlängert. Da durch die Novellierung des § 31 Abs. 2 VStG die Verjährungsfrist nun 3 Jahre beträgt, wäre der Abs. 8 zu streichen.

Zu Z 29 und 30:

In der 38. Sitzung des Tierschutzrates am 13.6.2019 wurde der Antrag eingebracht und angenommen, dass ein Tierhalteverbot auch die Betreuung von Tieren umfassen sollte. Personen mit aufrechtem Tierhalteverbot betreuen oftmals weiterhin einen ganzen Tierbestand. Zur Klarstellung, dass die „Betreuung“ eines Tieres vom Tierhalteverbot mitumfasst sein muss, hätte eine entsprechende Umsetzung dieses Antrags des Tierschutzrates zu erfolgen.

Zu Z 32 bis 34:

Aufgrund der umfangreichen Parteistellung der Tierschutzombudspersonen in tierschutz- und tiertransportrechtlichen Verfahren wird die Möglichkeit der Einrichtung einer juristischen Stelle bzw. der Zugriff der Tierschutzombudspersonen auf die rechtliche Expertise in der Landesverwaltung als notwendig erachtet.

Die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen soll auch auf Verwaltungsverfahren nach dem Tiertransportgesetz 2007 erweitert werden und ihnen auch das Recht, Rechtsmittel in Angelegenheiten des Tiertransportgesetzes 2007 zu erheben, eingeräumt werden. Die Parteistellung nach Tiertransportgesetz betrifft hier ausschließlich die Verwaltungs- und Verwaltubngsstrafverfahren nach dem TTG 2007, nicht die Abwicklung von Kontrollen nach diesem Gesetz (sohin auch nicht die Durchführung der Plausibilitätsprüfung einzelner Transporte) und keinesfalls die Ausstellung von veterinärbehördlichen Zertifikaten (Gesundheitsbescheinigungen) für Transporte.

Grundsätzlich ist die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen in Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerden bereits durch den geltenden Gesetzesetext gegeben, da § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, festhält, dass u.a. im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Demgemäß sind auch die Bestimmungen über die Parteistellung der Tierschutzombudspersonen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Zur Klarstellung wurde nun auch der Begriff des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in § 41 Abs. 4 aufgenommen.

Zu Z 35:

Um den kontinuierlichen Fortschritt der Weiterentwicklung der Stallbausysteme in der Schweinehaltung und die damit zusammenhängenden Fördermaßnahmen sowie deren Auswirkungen zu dokumentieren und transparent darzulegen, werden diese Themenbereiche in einem gesonderten Kapitel des Grünen Berichts behandelt.

Zu Z 36:

Die Vollzugsklausel wurde angepasst.

Zu Z 37 – Anlage A