Entwurf
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Um die unmittelbar coronabedingten Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft abzufedern, hat die Europäische Union die „Aufbau- und Resilienzfazilität“ mit einem Volumen von insgesamt 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen geschaffen.
Damit Österreich aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Mittel beanspruchen kann, sind bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen einzuhalten, die insbesondere auch periodische Berichterstattungen über die Fortschritte bei der Durchführung seines Aufbau- und Resilienzplans beinhalten und im Detail in Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. L 57/17, festgelegt sind. Gegenüber der Europäischen Union ist der Bund Empfänger der Mittel und verantwortet der Bund die korrekte Mittelverwendung.
Da aber auch Investitionen der Bundesländer wesentlich zur Abfederung der coronabedingten Schäden sein werden, sollen mit diesem Bundesgesetz auch die Investitionen der Länder unterstützt werden, und zwar mit einem einmaligen Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von 500 Millionen Euro.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Der Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen beträgt einmalig 500 Millionen Euro. Die Zweckbindung orientiert sich an den Politikbereichen der Aufbau- und Resilienzfazilität. Angesichts der vorgesehenen weiten Zweckbindung wird es in den Verantwortungsbereich der einzelnen Länder fallen, die konkrete Verwendung der Mittel zu gestalten und zu verantworten. Darüber hinaus tragen die Mittel aus diesem Gesetz auch zur Erreichung der Klimaziele 2040 bei und fördern eine Reduktion von verkehrsinduzierten Emissionen.
Zu § 2:
Die Überweisung des Zweckzuschusses erfolgt bis 31. Juli 2022; die länderweisen Anteile der Länder entsprechen den länderweisen Anteilen an ihrem EU-Beitrag (Basis Erfolg 2021).
Zu § 3:
Insoweit die Mittel aus dem Zweckzuschuss nicht für Investitionen im eigenen Haushalt der Länder, sondern für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012 verwendet werden, sind Leistungsangebote von den Ländern in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen bezogen auf den Endempfänger in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.
Zu § 4:
Für die Gewährung des Zweckzuschusses des Bundes ist kein Antrag der Länder erforderlich, allerdings haben die Länder dem Bund bis zum 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel zu berichten.