Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 – wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. August 2007 bis auf eine Anpassung durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nicht novelliert.

Im Wesentlichen enthält das TTG 2007 Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und über den Transport von Tieren, soweit dieser von einzelnen Bestimmungen der Verordnung ausgenommen ist. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des TTG 2007 haben sich in der Praxis einige zu regelnde Punkte ergeben, die zur Klarstellung bzw. Verschärfung der Bestimmungen des TTG 2007 notwendig erscheinen und damit zur Verbesserung des Tierwohls beim Transport beitragen können.

Folgende Punkte wären im Rahmen einer Novelle des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, zu regeln:

-       Die Definition eines Auftraggebers und dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Retrospektivkontrollen

-       Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben der Kontaktstelle an die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz

-       Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

-       Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen

-       Erhöhung der Geldstrafen, die sofort von den Organen der Sicherheitsexekutive eingehoben werden dürfen

Es wird festgehalten, dass Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch Art. 154 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle noch nicht schlagend werden, sondern dass die bisherigen Regelungen gemäß Abs. 3 leg.cit. noch weiter anzuwenden sind.

Besonderer Teil:

Änderung des Tiertransportgesetzes 2007

Zu Z 3 und 5: Auftraggeber können Organisator, Versender oder Halter am Versandort in Österreich im Zusammenhang mit einem Tiertransport sein.

Die Tiertransport-Verordnung der EU, Verordnung (EG) Nr. 1/2005, bestimmt, dass eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuchs sowie der entsprechende Kontrollbogen und Ausdruck lediglich auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandortes zu übermitteln sind. Da die Übermittlung dieser Daten für die Retrospektivkontrollen unerlässlich ist, wird vorgesehen, diese verpflichtend an die abfertigende Behörde zu übermitteln.

Zu Z 4 und Z 14: Unmittelbar anwendbares Unionsrecht bedarf einer entsprechenden Vollziehung/Sanktionierung. Die Liste der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind, findet sich in der Anlage 1.

Zu Z 6: Die Aufgaben der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz umfassen unter anderem auch die Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich daher auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen. Dies wäre im TTG festzuhalten.

Zu Z 7 und Z 15: Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken: Ballou und Zeiler berichten, dass Kälber, besonders männliche Tiere, sich in den ersten zwei bis vier Lebenswochen in einer sehr sensiblen Phase befinden, während der das native gastrointestinale System umgestellt werden muss und das Immunsystem lernt, selbstständig die Immunabwehr zu erarbeiten. In Kombination mit dem Transportstress und in Abhängigkeit von der Transportdauer und der Dauer von Flüssigkeits- und Nahrungskarenz kann es zu erheblichen Leiden kommen. Daher sollte gesetzlich verankert werden, dass Kälber unter drei Wochen nicht transportfähig sind. Unabdingbare innerösterreichische Transporte sind eingeschränkt auf eine Distanz von maximal 100 km weiterhin möglich. Ebenso ist der Transport auf Almen bzw. Weideflächen zulässig.

Transporte von Kälbern, Lämmern, Zickeln, Fohlen und Ferkeln an einen Bestimmungsort außerhalb Österreichs sind ab drei Wochen möglich, wobei dieser Transport so vorzunehmen sind, dass diese Transporte so abgeschlossen werden müssen, dass der Bedarf einer 24-stündigen Ruhezeit nur dann gegeben sein darf, wenn der erste Transportabschnitt kürzer als acht Stunden ist.

Der Export von Mast- bzw. Schlachttieren in Drittländer wird verboten. Bei Zuchtrindern wird ein zweistufiges Verfahren angewandt. Jedenfalls zulässig ist es, Zuchtrinder auf der Straße zu transportieren, wenn der Bestimmungsort unter Berücksichtigung von nur einer 24-stündigen Ruhezeit erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass die Beförderungsdauer maximal 82 Stunden betragen darf (29h / 24h Ruhezeit/ 29h). Transporte an Bestimmungsorte, die außerhalb dieses Distanz liegen, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Exporte im Zuge eines Herdenaufbauprogrammes durchgeführt werden. Hierzu ist jedenfalls alle 3 Jahre ein Bericht vorzulegen, der Grundlage für die Anpassung der Anlage 2 ist.

Verordnungsermächtigung: Es wird auch unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als notwendig erachtet, dass die Möglichkeit besteht, im Verordnungsweg nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zu erlassen.

Weiters soll die Möglichkeit bestehen, in dieser Verordnung für bestimmte Destinationen erhöhte Anforderungen an die Vorlage der Planungsunterlagen zu stellen, um der Behörde ausreichend Zeit und Grundlage für die Plausibilitätsprüfung zu geben. Auch ermöglicht dies, vom Organisator bei Problemen eine Alternativplanung abzuverlangen.

Zu Z 8: Der in § 5 Abs. 6 neu geregelten Bestimmung wäre eine entsprechende Strafbestimmung zuzuordnen.

Zu Z 9 und 10: Ebenfalls wäre das besondere Verbot für Transporte in Drittstaaten zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast sowie das Verbot für Langstreckentransporte von Kälbern bis zu einem Alter von vier Wochen unter Strafe zu stellen.

Zu Z 11: Die Möglichkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofort Gelstrafen bis 100 Euro einzuheben, stellt das einzige Mittel dar, Verstöße gegen Bestimmungen des TTG unmittelbar zu bestrafen. Ansonsten wäre für jedes Vergehen Anzeige zu erstatten und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Die Erhöhung dieser in § 21 Abs. 4 TTG geregelten Möglichkeit der sofortigen Einhebung von Geldstrafen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 500 Euro wurde auch bereits seitens des Bundesministeriums für Inneres angeregt.

Zu Z 12 und 13: Regelung des Inkrafttretens der Novelle und Anpassung der Vollzugsbestimmungen.