Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 18b Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1“ ersetzt.
2. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1“ ersetzt.
3. In § 49 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“
4. Dem § 51 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
5. In § 53 Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 19 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch die Wortfolge „Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h und j, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1“ ersetzt.
6. § 53 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, sowie von Lieferlisten;“
7. § 53 Abs 3 lautet:
„(3) Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 enthaltenen Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.“
8. § 53 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 4 bis 7, Art. 9, Art. 11 bis 13, Art. 14, Art. 16 bis 20 sowie Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig. Das Zollamt Österreich hat diesbezüglich – im Rahmen seines Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 – mitzuwirken.“
9. § 53 Abs. 6 bis 10 lauten:
„(6) Sofern Maßnahmen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalen Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu informieren.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
(8) Das Zollamt Österreich hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Abs. 4 genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.
(9) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i, soweit sie sich gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten, und sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 oder der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Telekom-Kontrol-Kommission gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemäß diesem Absatz nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(10) Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 9 tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2022 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.“
10. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Art. 10 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;
2. Die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;
3. Die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
4. Die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie gemäß Abs. 1 Z 4 zu koordinieren, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(3) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie auf der Homepage unter www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
(5) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 53 und 53a Abs. 1, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.“
11. Dem § 57 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes gemäß § 53 dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.“
12. Dem § 70 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 4 und 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 51 Abs. 5 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 9 und 10 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.“
13. Dem § 71 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 18b Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 5, § 53 Abs. 2, Abs. 2 Z 2, Abs. 3, Abs. 4 sowie Abs. 6 bis 10, § 53a, § 57 Abs. 5 und § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“