Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMDW |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.
Es soll auf Unionsebene mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Produkte, für die die Kontrolle in der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 festgelegt wird, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen, wie Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer geschützter öffentlicher Interessen weiterhin gewährleisten.
Ziel der Verordnung ist es, nicht-konforme Produkte vom Unionsmarkt fernzuhalten. Die zunehmende Zahl von nicht-konformen Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, machen es erforderlich, Kontrollmechanismen festzulegen, die sicherstellen, dass diese Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
Zentrale Elemente der Änderung des Maß- und Eichgesetzes sind
- die Einrichtung der in der Verordnung neu vorgesehenen zentralen Verbindungsstelle im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)
- eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachungsbehörden untereinander und mit den Zollbehörden sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene
- Aktualisierung der Referenzen auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020
Ziel(e)
Anpassung des Maß- und Eichgesetzes (MEG) an die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Einrichtung der zentralen Verbindungsstelle für Marktüberwachung im BEV.
Etablieren der erhöhten Zusammenarbeit mit dem Zollamt Österreich.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Im MEG werden die Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aktualisiert.
Mit dieser Änderung des MEG wird die in der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 neu vorgesehene, zentrale Verbindungsstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eingerichtet.
Das BEV wird als zentrale Verbindungsstelle in Zukunft
- nationale Positionen in Bezug auf die Marktüberwachung koordinieren
- grenzüberschreitende Amtshilfeverfahren unterstützen
- im Unionsnetzwerk für Produktsicherheit Österreich vertreten.
Das BEV wird darüber hinaus die nationale Marktüberwachungsstrategie koordinieren.
Es werden Festlegungen zur Einbindung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Zollamts Österreich und der Telekom-Control-Kommission getroffen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit dem neuen § 53a MEG wird im BEV die zentrale Verbindungsstelle für Marktüberwachung eingerichtet und Aufgaben zur Koordinierung der Marktüberwachung in Österreich übertragen. Diese neuen Aufgaben führen zu einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen im BEV.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Nettofinanzierung Bund |
‑124 |
‑253 |
‑258 |
‑263 |
‑267 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Neben der innerstaatlichen Funktion setzt das MEG die neuen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 um.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
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in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
124 |
253 |
258 |
263 |
267 |
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in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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gem. BFRG/BFG |
34. |
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124 |
253 |
258 |
263 |
267 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Kosten des Vorhabens sind im Budget des BEV berücksichtigt.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
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Bund |
84,64 |
1,05 |
172,66 |
2,10 |
176,11 |
2,10 |
179,63 |
2,10 |
183,22 |
2,10 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
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Betrieb der zentralen Verbindungsstelle |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
0,75 |
1,50 |
1,50 |
1,50 |
1,50 |
|
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VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 |
0,15 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
|
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VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2 |
0,15 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
0,30 |
Das BEV wurde der Europäischen Kommission bereits 2020 durch das BMDW als zentrale Verbindungsstelle gemäß Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 gemeldet und nimmt seit 01.01.2021 entsprechende Aufgaben im Auftrag des BMDW wahr.
Die Änderungen des MEG im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Zollamt Österreich werden als Präzisierung verstanden. Aufgrund der bisher äußerst geringen Anzahl von Interventionen im Bereich des Messwesens (sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene), werden die allfälligen Mehrkosten aufgrund dieser Novelle als ebenfalls im nicht darstellbaren Bereich angenommen.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
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Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Bund |
29 622,50 |
60 429,90 |
61 638,49 |
62 871,27 |
64 128,69 |
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
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Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Bund |
10 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
20 000,00 |
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
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Reisekosten |
Bund |
1 |
10 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
1 |
20 000,00 |
Zu den Personalaufwänden ist anzumerken, dass sowohl die Tätigkeiten der direkt für die zentrale Verbindungsstelle verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt wurden, als auch die administrativen und fachspezifischen Unterstützungsleistungen (zB bei notwendigen Erörterungen mit Expertinnen und Experten bei der Erstellung der Marktüberwachungsstrategie; administrative Unterstützung wie zB bei der Erstellung der geforderten Berichte etc.).
Das BEV nimmt die Aufgabe als zentrale Verbindungsstelle seit 01.01.2021 wahr (siehe Anmerkung zu "Laufende Auswirkungen – Personalaufwand").
Kosten für die Einbindung der Telekom-Control-Kommission (TKK) sind grundsätzlich vom verantwortlichen Unternehmen zu begleichen, den Bundeshaushalt trifft eine Belastung nur bei Uneinbringlichkeit. Die Kosten für ein Verfahren vor der TKK werden mit Euro 2 000 veranschlagt. Aufgrund der Ausgestaltung als Ultima-Ratio-Maßnahme wird von einem Verfahren vor der TKK in fünf Jahren ausgegangen. Ob diesfalls von einer Uneinbringlichkeit und damit einer Begleichung durch den Bundeshaushalt auszugehen ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden bzw. liegt die Kostenbelastung nicht im darstellbaren Bereich.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1729507741).