Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 regelt die Bestimmungen zur Marktüberwachung.

Es soll auf Unionsebene mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Produkte, für die die Kontrolle in der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 festgelegt wird, den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen, wie Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer geschützter öffentlicher Interessen weiterhin gewährleisten. Damit diese Interessen wie bisher gebührend geschützt sind und Bedingungen bestehen, unter denen ein fairer Wettbewerb gelingen kann, ist die Anpassung an die neue Verordnung und die Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Diese Durchsetzung ist erforderlich, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union hergestellt wurden oder nicht. Für den Regelungsbereich des Maß- und Eichgesetzes werden die Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aktualisiert und die nationalen Verantwortungsbereiche festgelegt.

Insbesondere ist gegenüber der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung nunmehr auch die Einrichtung einer zentralen Verbindungsstelle vorgesehen. Die zentrale Verbindungsstelle soll den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. Diese zentrale Verbindungsstelle wird im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eingerichtet, welches bereits Marktüberwachungsbehörde für Messgeräte ist.

Das BEV wird mit der Abwicklung von Schutzklauselverfahren und der Erstellung und Koordination der Marktüberwachungsstrategie sowie als zentrale Verbindungsstelle insbesondere mit der Koordination und Vertretung national abgestimmter Positionen in Bezug auf die Marktüberwachung, mit der Weiterleitung und Veröffentlichung der nationalen Marktüberwachungsstrategie und mit der Unterstützung von grenzübergreifenden Amtshilfeverfahren beauftragt.

Das Fernhalten nicht konformer oder unsicherer Produkte durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird auch durch eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden weiter verstärkt werden. Diese Zusammenarbeit sowie weitere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten zu Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden werden im Rahmen der vorliegenden Novelle berücksichtigt.

Das Maß- und Eichgesetz (MEG) regelt insbesondere in § 53 die Marktüberwachung für Messgeräte, also insbesondere in Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/31/EU über nichtselbsttätige Waagen und 2014/32/EU über Messgeräte.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Maß- und Gewichtswesen).

II. Finanzielle Auswirkungen

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) wird gemäß § 53a MEG mit den Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle in Österreich entsprechend Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 betraut. Dies ist mit einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen verbunden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1), Z 2 (§ 49 Abs. 1) und Z 3 (§ 49 Abs. 5):

Die Bestimmungen sehen eine Aktualisierung der Zitierung betreffender Unionsrechtsakte vor.

Zu Z 4 (§ 51 Abs. 5):

Die Organe der eichpolizeilichen Revision können, sofern sich dies im Einzelfall für die Sicherung der Marktüberwachungskontrollbefugnisse als notwendig erweist, zB zur Durchsetzung des Betretungsrechts oder bei der Prüfung von mobilen Geräten, für deren Kontrolle Fahrzeuge angehalten werden müssen, die Sicherheitsbehörden hinzuziehen. Es wird davon ausgegangen, dass von dieser Bestimmung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden muss.

Zu Z 5 und 6 (§ 53 Abs. 2):

Die Bestimmungen sehen die Aktualisierung der Zitierung vor.

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 legt insbesondere in Art. 16 umfangreiche Marktüberwachungsmaßnahmen fest. Um die insbesondere auf den Bereich des Eichrechts anzuwendenden Maßnahmen auf nationaler Ebene transparenter zu machen und spezifische Festlegungen im Hinblick auf Sprache und Veröffentlichung zu treffen, wurden die bereits bisher in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten wesentlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 lit. b und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 im Hinblick auf das Anfordern von Unterlagen präzisiert. Für die notwendigen Informationen und Unterlagen, wie zB Baumuster- und Entwurfsprüfbescheinigungen oder die technische Dokumentation des betroffenen Messgerätes, zur Beurteilung der Konformität wird die deutsche Sprache festgelegt.

Zu Z 7 (§ 53 Abs. 3):

In diversen Bestimmungen, insbesondere in Art. 11, 16, 20 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, sind für Marktüberwachungsbehörden Verpflichtungen zum Informationsaustausch und Meldepflichten sowie die Verwendung von Informationssystemen, ICSMS und RAPEX festgelegt. Die in diesen Systemen zu erfassenden Daten, aber auch Daten, die im Rahmen der Erhebung gesammelt werden, können beispielsweise insofern personenbezogen sein, als Kontaktdaten von Ansprechpersonen der Unternehmen oder Organisationen anzuführen sind.

Zu Z 8 (§ 53 Abs. 4):

Die Bestimmungen sind hinsichtlich der Aktualisierung der Zitierung anzupassen. Art. 11 enthält auch die Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde zur Teilnahme an Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) nach Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020). Die Aufgabe zur Mitarbeit in der ADCO Measuring Instruments (für Messgeräte) und der allenfalls zukünftigen ADCO für Fertigpackungen wird aus Gründen der Transparenz explizit dem BEV zugeordnet. Da die zentrale Verbindungsstelle und damit die Koordination von Marktüberwachungstätigkeiten an das BEV übertragen wird, wird auch die Abwicklung von Schutzklauselverfahren an das BEV übertragen.

Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 legt Regelungen in Bezug auf die Kooperation von Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden fest. Die Mitgliedstaaten haben die Behörden zu benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Aufgaben werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen.

Zu Z 9 (§ 53 Abs. 6 bis 10):

Art. 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 enthalten die Bestimmungen zu Verfahren im Fall von Produkten, mit welchen ein ernstes Risiko verbunden ist. Da in diesen Fällen sowohl eine Koordination in verschiedenen Gremien der europäischen Union als auch eine interministerielle Kooperation besteht, ist eine Informationspflicht gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorgesehen.

Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 legt Regelungen in Bezug auf die Kooperation der Zollbehörden fest. Diese Bestimmungen werden in Österreich durch das Zollamt Österreich wahrgenommen.

In Abs. 9 wird die Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen in Bezug auf die Aufforderung zur Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, zur ausdrücklichen Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, sowie die Anordnung den Zugang zur entsprechenden Online-Schnittstelle (Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020) einzuschränken, geregelt.

Von diesen Befugnissen darf erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein ernstes Risiko, das von dem Produkt ausgeht, zu beseitigen.

Das bedeutet, dass in der Regel der verantwortliche Wirtschaftsakteur erster Adressat sein wird, bevor ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einbezogen wird. Soweit sich die in Art. 14 Abs. 4 lit. k der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vorgesehenen Befugnisse gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten, wird in Abs. 9 vorgesehen, dass die Ausübung der Befugnis nicht durch die Marktüberwachungsbehörde selbst, sondern durch die Telekom-Control-Kommission (TKK) erfolgt.

Nur in Fällen, in denen der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht greifbar ist, weil seine Identität oder sein Aufenthalt unbekannt ist und von der Behörde auch nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, kann die TKK unmittelbar von einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 die entsprechenden Maßnahmen verlangen. In diesem Fall stellt die Marktüberwachungsbehörde einen entsprechenden Antrag an die TKK.

Eine Anweisung, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle einzuschränken, kann von der TKK nur dann erfolgen, wenn davor ein Wirtschaftsakteur der Anordnung der Marktüberwachungsbehörde oder ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Telekom-Control-Kommission nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

In Abs. 10 erfolgt die Regelung der Kostentragung. Die Kosten für ein Verfahren vor der TKK werden mit Euro 2 000 veranschlagt. In jenen Fällen, in denen die Identität oder der Aufenthalt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs unbekannt ist, nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann oder der Verfahrensaufwand nicht einbringlich gemacht werden kann, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

Desweiteren sind die Bestimmungen hinsichtlich der Aktualisierung der Zitierung anzupassen.

Zu Z 10 (§ 53a):

Um die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zu fördern, wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 die Benennung einer zentralen Verbindungsstelle gefordert. Die zentralen Verbindungsstellen sollen den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten. § 53a regelt die Einrichtung des BEV als zentrale Verbindungsstelle nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020. Die Festlegung der Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle erfolgt ebenfalls in Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und ist in Abs. 1 des § 53a zusammengefasst und spezifiziert.

Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 fordert die Erstellung und Koordination der nationalen Marktüberwachungsstrategie, die in Abständen von vier Jahren zu erstellen, zu übermitteln und zu veröffentlichen ist. Die Strategie ersetzt das bisher erforderliche Marktüberwachungsprogramm, wobei die Koordination und Erstellung in analoger Weise in Kooperation mit allen österreichischen Marktüberwachungsbehörden erfolgt. Diese Aufgabe wird in Abs. 2 dem BEV übertragen. Vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ist die Strategie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Berücksichtigung allenfalls einzuhaltender Fristen zur Kenntnis zu bringen. Für die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der nationalen Marktüberwachungsstrategie wird in Abs. 4 die Website des BEV vorgesehen.

Die Koordination der Marktüberwachung erfolgt durch Aussendung von Informationen und Einholung von Stellungnahmen, jedoch auch im Rahmen anlassbezogener und zumindest einmal jährlich stattfindender Koordinierungssitzungen, zu welchen die Kontaktpersonen der österreichischen Marktüberwachungsbehörden einzuladen sind.

Das Wahrnehmen der verschiedenen Aufgaben des § 53a erfordert die Kooperation mit verschiedenen österreichischen Marktüberwachungsbehörden. Abs. 3 regelt daher, dass die entsprechenden Unterlagen, wie Berichte, Stellungnahmen, Beiträgen zur nationalen Strategie durch das BEV angefordert werden können. Dabei kann es erforderlich sein, zur Wahrung von Fristen, welche beispielsweise durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 vorgegeben sind, Terminvorgaben zu treffen.

Das BEV als nachgeordnete Behörde hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich über dessen Tätigkeiten als Marktüberwachungsbehörde nach § 53 und über jene als zentrale Verbindungsstelle gemäß § 53a zu berichten. Der Tätigkeitsbericht des BEV als zentrale Verbindungsstelle wird durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an den Nationalrat übermittelt.

Zu Z 11 (§ 57 Abs. 5):

Mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde. Bei Auftreten von Nichtkonformitäten mit dem Unionsrecht kann also von den Wirtschaftsakteuren die Rückerstattung von Kosten verlangt werden. Solche Kosten können durch die notwendigen Prüfungen oder Aufwendungen in Zusammenhang mit den gesetzten Maßnahmen angefallen sein. Es wird festgelegt, dass die Kosten vorzuschreiben sind.

Zu Z 12 (§ 70):

Die Bestimmungen über die Vollziehung bzw. die Einvernehmensregelungen sind im Hinblick auf § 51 Abs. 5 und § 53 Abs. 4, sowie 8 bis 10 anzupassen.

Zu Z 13 (§ 71):

Der Abs. 11 regelt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes.