Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen.

-       Verbesserung der Situation von Familien mit erheblich behinderten Kindern.

-       Setzung von Maßnahmen für pflegende Angehörige

-       Erleichterungen bei der Antragstellung auf Pflegekarenzgeld

-       Redaktionelle Anpassungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen.

-       Entfall der Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld

-       Leistung eines Angehörigenbonus

-       Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld

-       Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen

-       Redaktionelle Anpassungen

Die Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von derzeit monatlich 25 Stunden auf monatlich 45 Stunden mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird durch eine Änderung der Einstufungsverordnung zum BPGG erfolgen,

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die dargestellten Mehraufwendungen ergeben sich durch die Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung bei Bestandsfällen und Neuzuerkennungen bzw. Erhöhungen.

Details siehe „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen“.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,33 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 2.341 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑85.763

‑94.843

‑94.924

‑95.006

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Von der Erhöhung des Erschwerniszuschlages und dem Entfall der Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe werden rund 55.000 Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld profitieren.

Rund 62% der Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld sind weiblich.

 

Vom Angehörigenbonus werden ab 2024 rund 24.000 pflegende Angehörige profitieren.

Rund 1.000 Personen werden eine Zuwendung für die Inanspruchnahme von Pflegekursen erhalten.

Rund 73% der pflegenden Angehörigen sind weiblich.

 

Soziale Auswirkungen:

Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von monatlich 25 Stunden auf monatlich 45 Stunden erhöht werden.

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.

 

Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld künftig entfallen.

 

Der Angehörigenbonus soll Personen gewährt werden, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.

Der Angehörigenbonus soll in Höhe von 1.500 Euro ab dem Jahr 2023 gebühren.

 

Es sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein. Unterstützungswürdig sind Kurse, die zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung beitragen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Pflegegeld wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, europarechtlich koordiniert.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle zum Bundespflegegeldgesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Auch wenn sich das derzeitige Pflegevorsorgesystem in vielen Punkten bewährt hat, ist es erforderlich, dieses System weiter zu entwickeln und zusätzliche Schritte zu setzen, um die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen nachhaltig zu stärken und zu unterstützen.

 

Die österreichische Bundesregierung hat sich bereits im Regierungsprogramm zu zentralen Maßnahmen bekannt, um dem vielschichtigen Reformbedarf in der Pflege Rechnung zu tragen. Nun gilt es, in folgenden 4 Schritten die notwendigen Verbesserungen umzusetzen:

1. Akutmaßnahmen für Beschäftigte

2. Zugang zu Beruf verbessern und Ausbildungswege erweitern

3. Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

4. Weiterentwicklung der 24h-Betreuung sowie Angleichung und Attraktivierung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen in Kombination mit Zielsteuerungsprozess

 

Eine wesentliche Säule im österreichischen Pflegesystem stellen ebenso die pflegenden Angehörigen dar. Was pflegende Angehörige leisten, muss entsprechend gewürdigt werden und sich in politischen Schlüssen wiederfinden. Dazu zählt neben mehr Wertschätzung auch die Möglichkeit, durch präventive Maßnahmen persönliche, gesundheitliche oder gar finanzielle Folgen für die Betroffenen abzufedern.

In Österreich werden rund 80 % der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten. Dem Sozialministerium ist es daher ein besonderes Anliegen, die Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige stetig weiter zu entwickeln. Auf Basis der Studie „Angehörigenpflege in Österreich – Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke“ ist davon auszugehen, dass – ohne den ca. 3,5 % pflegenden Kinder und Jugendlichen – rund 950.000 erwachsene Menschen in Österreich informell in die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person involviert sind. Dies schließt die Hauptpflegeperson mit ein aber auch Personen aus deren privatem Umfeld, die auf die eine oder andere Art ebenfalls Verantwortung übernehmen. Gemessen an der Gesamtbevölkerung Österreichs ist das eine Quote von rund 10 %, die entweder zu Hause oder in der stationären Langzeitpflege mit Fragen der Pflege und Betreuung konfrontiert ist.

 

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht zur besseren Unterstützung von Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Beeinträchtigung, die Weiterentwicklung des Pflegegeldes durch eine verbesserte Demenzbewertung vor. Nunmehr soll der Erschwerniszuschlag für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 auf 45 Stunden erhöht werden.

 

Im § 7 BPGG ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, ist ein Betrag von 60.- Euro monatlich anzurechnen. Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen.

 

Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes unter bestimmten Voraussetzungen ein Angehörigenbonus eingeführt werden.

 

Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von 14 Tagen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden.

 

Aus der Studie „Angehörigenpflege in Österreich“ (2018) sowie aus den Auswertungen zu den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und den Angehörigengesprächen ist belegt, dass pflegende Angehörige sehr häufig starken Belastungen, aber oftmals auch einem Informationsmangel ausgesetzt sind. Um diesem Wissensdefizit zu begegnen, sollen pflegende Angehörige künftig durch Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen unterstützt werden.

 

Weiters enthält der Entwurf noch redaktionelle Anpassungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Der Erschwerniszuschlag für die Pflege und Betreuung von Menschen mit einer demenziellen Beeinträchtigung in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz wird nicht erhöht.

 

Der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe wird weiterhin auf das Pflegegeld angerechnet.

 

Es wird kein Angehörigenbonus geleistet.

 

Die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes wird nicht ausgeweitet.

 

Es werden keine Zuwendungen für Pflegekurse geleistet.

 

Zur Erreichung der beabsichtigten Ziele gibt es keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Analyse der Fälle, in denen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde, des Entfalls der Anrechnung der erhöhten Familienbeilhilfe, des Angehörigenbonus sowie der Zuwendungen für Pflegekurse, anhand statistischer Auswertungen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen.

 

Beschreibung des Ziels:

Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 erhöht werden.

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 25 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt.

Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 45 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt.

 

Ziel 2: Verbesserung der Situation von Familien mit erheblich behinderten Kindern.

 

Beschreibung des Ziels:

Familien mit erheblich behinderten Kindern sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Aus diesem Grund soll künftig der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe wird weiterhin auf das Pflegegeld angerechnet.

Der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe wird nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet.

 

Ziel 3: Setzung von Maßnahmen für pflegende Angehörige

 

Beschreibung des Ziels:

Eine wesentliche Säule im österreichischen Pflegesystem stellen ebenso die pflegenden Angehörigen dar.

In Österreich werden rund 80 % der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten.

Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes unter bestimmten Voraussetzungen ein Angehörigenbonus eingeführt werden.

 

Aus der Studie „Angehörigenpflege in Österreich“ (2018) sowie aus den Auswertungen zu den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und den Angehörigengesprächen ist belegt, dass pflegende Angehörige sehr häufig starken Belastungen, aber oftmals auch einem Informationsmangel ausgesetzt sind. Um diesem Wissensdefizit zu begegnen, sollen pflegende Angehörige künftig durch die Finanzierung von Kursen unterstützt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wird kein Angehörigenbonus geleistet.

 

Es werden keine Zuwendungen für Pflegekurse geleistet.

Es wird ein Angehörigenbonus in Höhe von jährlich € 1.500.- ab dem Jahr 2023 geleistet.

 

Es erfolgt eine Leistung von Zuwendungen für Pflegekurse.

 

Ziel 4: Erleichterungen bei der Antragstellung auf Pflegekarenzgeld

 

Beschreibung des Ziels:

Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

Das Pflegekarenzgeld gebührt ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme, wenn die Beantragung längstens bis 2 Monate nach Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme erfolgt. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

 

Ziel 5: Redaktionelle Anpassungen

 

Beschreibung des Ziels:

In BPGG sollen redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wurden keine redaktionellen Anpassungen durchgeführt.

Es wurden redaktionellen Anpassungen vorgenommen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen.

Beschreibung der Maßnahme:

Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 erhöht werden.

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 25 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt.

Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 45 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt.

 

Maßnahme 2: Entfall der Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld

Beschreibung der Maßnahme:

Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld künftig entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wird ein Betrag von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld angerechnet.

Die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld ist entfallen.

 

Maßnahme 3: Leistung eines Angehörigenbonus

Beschreibung der Maßnahme:

Der Angehörigenbonus soll Personen gewährt werden, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.

Der Angehörigenbonus soll in Höhe von jährlich 1.500 Euro ab dem Jahr 2023 gebühren.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wird kein Angehörigenbonus geleistet.

Es wird ein Angehörigenbonus in Höhe von jährlich € 1.500.- ab dem Jahr 2023 geleistet.

 

Maßnahme 4: Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld

Beschreibung der Maßnahme:

Nach der geltenden Rechtlage ist vorgesehen, dass bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme gebührt. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

 

Als Verbesserung für die pflegenden bzw. begleitenden Angehörigen soll nunmehr normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme gebührt, wenn die Beantragung längstens bis 2 Monate nach Beginn der Maßnahme erfolgt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

Das Pflegekarenzgeld gebührt ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme, wenn die Beantragung längstens bis 2 Monate nach Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme erfolgt. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

 

Maßnahme 5: Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen

Beschreibung der Maßnahme:

Es sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein. Unterstützungswürdig sind Kurse, die zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung beitragen.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es werden keine Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen geleistet.

Es erfolgt eine Leistung von Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen.

 

Maßnahme 6: Redaktionelle Anpassungen

Beschreibung der Maßnahme:

Redaktionelle Anpassungen werden im 3b. Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ im BPGG vorgenommen:

Folgende Paragrafen sind dabei betroffen:

§ 21c Abs. 1. § 21c Abs. 3a erster Satz, § 21c Abs. 6, § 21d Abs. 2 Z 3, § 21e Abs. 7, § 21f Abs. 1 zweiter Satz und § 21f Abs. 2 erster Satz

Damit sollen vor allem Klarstellungen im Zusammenhang mit dem seit 1. Jänner 2020 bestehenden Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit erfolgen.

 

Überdies sollen redaktionelle Anpassungen im § 21b Abs. 7 lit. l und m sowie im § 21b Abs. 9a und Abs. 9b im Bereich der 24-Stunden-Betreuung vorgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wurden keine redaktionellen Anpassungen durchgeführt.

Es wurden redaktionellen Anpassungen vorgenommen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

2.341

0,3311

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

0

85.763

94.843

94.924

95.006

Aufwendungen gesamt

0

85.763

94.843

94.924

95.006

 

Die dargestellten Mehraufwendungen ergeben sich durch die Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung bei Bestandsfällen und Neuzuerkennungen bzw. Erhöhungen,

dem Entfall der Anrechnung des Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld, dem Angehörigenbonus sowie den Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen.

Details siehe „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen“.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Direkte Leistungen an natürliche Personen

 

Potentiell betroffene Personengruppe

Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld und pflegende Angehörige

 

Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld

468.379

291.454

62

176.925

38

Statistik Dachverband

Pflegende Angehörige

950.000

693.500

73

256.500

27

Angehörigenstudie

 

Inanspruchnahme der Leistung

Von der Erhöhung des Erschwerniszuschlages und dem Entfall der Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe werden rund 55.000 Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld profitieren.

Rund 62% der Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld sind weiblich.

 

Vom Angehörigenbonus werden ab 2024 rund 24.000 pflegende Angehörige profitieren.

Rund 1.000 Personen werden eine Zuwendung für die Inanspruchnahme von Pflegekursen erhalten.

Rund 73% der pflegenden Angehörigen sind weiblich.

 

 

 

Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld

55.000

34.200

62

20.800

38

Statistik und Auswertungen Dachverband

Pflegende Angehörige

25.000

18.250

73

6.750

27

Angehörigenstudie

 

Inanspruchnahme der Leistungen (Betrag)

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

%

%

 

Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld

58.570.000

36.270.000

62

22.300.000

38

Statistik und Auswertungen Dachverband

Pflegende Angehörige

36.200.000

26.426.000

73

9.774.000

27

Schätzungen

 

Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Leistung wird sich neutral auf die Gleichstellung von Männern und Frauen auswirken.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Pflegebedürftige

Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von monatlich 25 Stunden auf monatlich 45 Stunden erhöht werden.

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.

 

Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld künftig entfallen.

 

Auswirkungen auf pflegende Angehörige

Der Angehörigenbonus soll Personen gewährt werden, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.

Der Angehörigenbonus soll in Höhe von 1.500 Euro ab dem Jahr 2023 gebühren.

 

Es sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein. Unterstützungswürdig sind Kurse, die zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung beitragen.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige

 

Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld, Erhöhung Erschwerniszuschlag

8.500

Auswertung PFIF

Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld, Entfall Anrechnung erhöhte Familienbeihilfe

46.000

Statistik Dachverband

Pflegende Angehörige, Angehörigenbonus

24.000

Schätzung

Pflegende Angehörige, Zuwendungen Pflegekurse

1.000

Schätzung


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

85.763

94.843

94.924

95.006

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

21.02.01 Pflegegeld, -karenz

 

0

80.868

89.941

90.016

90.091

gem. BFRG/BFG

23.

 

0

0

0

0

0

 

 

 

 

4.895

4.902

4.908

4.915

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Aufwand für den Angehörigenbonus in Höhe von € 27 Mio. im Jahr 2023 und von € 36 Mio. wurde zur Gänze der UG 21 zugeordnet, da auch die Beiträge für die begünstigte Selbst- und Weiterversicherung im Rahmen der UG 21 ersetzt werden.

Der Anteil der Pflegegeldaufwendungen im Bereich des Bundes hat sich im Jahr 2021 wie folgt verteilt:

UG 21 rund 91,67% der Ausgaben,

UG 23 rund 8,33% der Ausgaben.

Diese Prozentsätze werden für die Aufteilung der Bedeckung auf die jeweilige UG im Rahmen der übrigen Maßnahmen herangezogen.

Die finanzielle Bedeckung ist sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

85.763.172,60

94.843.418,85

94.923.665,10

95.005.694,60

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Erhöhung des Erschwerniszuschlages für Bestandsfälle

Bund

 

 

6.311

3.397,10

6.311

3.397,10

6.311

3.397,10

6.311

3.397,10

Erhöhung des Erschwerniszuschlages für Neuzuerkennungen und Erhöhungen

Bund

 

 

2.226

1.783,25

2.271

1.783,25

2.316

1.783,25

2.362

1.783,25

Entfall der Anrechnung des Betrages von € 60 von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld

Bund

 

 

46.048

720,00

46.048

720,00

46.048

720,00

46.048

720,00

Angehörigenbonus

Bund

 

 

18.000

1.500,00

24.000

1.500,00

24.000

1.500,00

24.000

1.500,00

Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen

Bund

 

 

1.000

200,00

1.000

200,00

1.000

200,00

1.000

200,00

 

Erhöhung Erschwerniszuschlag:

Im Jahr 2023 wird sich bei jenen Fällen, bei denen bereits ein Erschwerniszuschlag bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt wird, eine Erhöhung auf 45 Stunden wie folgt stufenrelevant auswirken:

 

Stufe 1 auf 2, 6 Personen, € 10.051,20 Mehraufwand

Stufe 2 auf 3, 1.887 Personen, € 3.854.008,80 Mehraufwand

Stufe 3 auf 4, 2.438 Personen, € 6.948.300,00 Mehraufwand

Stufe 4 auf 5, 990 Personen, € 3.034.152,00 Mehraufwand

Stufe 4 auf 6, 990 Personen, € 7.592.508,00 Mehraufwand

Gesamt 6.311 Personen, € 21.439.020,00 Mehraufwand

 

Der Berechnung liegt eine Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger aus der Anwendung PFIF zugrunde (Stand 31. Dezember 2021).

 

Pro Fall ergibt sich somit ein jährlicher Mehraufwand von € 3.397,10, der für die Berechnung in der Tabelle herangezogen wurde.

Im Jahr 2023 wird sich bei jenen Fällen, bei denen bei Neuzuerkennungen oder Erhöhungen des Pflegegeldes berücksichtigt wird, eine Erhöhung auf 45 Stunden wie folgt stufenrelevant auswirken:

 

Stufe 2 auf 3, 481 Personen, € 491.197,20 Mehraufwand

Stufe 3 auf 4, 957 Personen, € 1.363.725,00 Mehraufwand

Stufe 4 auf 5, 394 Personen, € 603.765,60 Mehraufwand

Stufe 4 auf 6, 394 Personen, € 1.510.832,40 Mehraufwand

Gesamt 2.226 Personen, € 3.969.520,20 Mehraufwand

 

Der Berechnung liegt eine Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger aus der Anwendung PFIF zugrunde (Beobachtungszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021).

 

Pro Fall ergibt sich somit ein jährlicher Mehraufwand von € 1.783,25, der für die Berechnung in der Tabelle herangezogen wurde.

 

Insgesamt (Bestandsfälle und Neuzuerkennungen/Erhöhungen) werden von einer Erhöhung des Erschwerniszuschlages im Jahr 2023 somit 8.537 Personen profitieren.

 

Für die Folgejahre wurde eine jährliche Steigerung bei den Neuzuerkennungen und Erhöhungen im Ausmaß von 2% angenommen.

 

Entfall der Anrechnung des Betrages von € 60 von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld:

Im Monat März 2022 wurde in 46.048 Fällen eine Anrechnung von monatlich € 60 auf das Pflegegeld durchgeführt.

Für das gesamte Jahr ergibt sich somit ein Anrechnungsbetrag in Höhe von € 720.-.

Bei einem Entfall der Anrechnung ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von € 33.154.560.-

 

Gewährung eines Angehörigenbonus:

Pflegende Angehörige, die eine begünstigte Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für eine Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 in Anspruch nehmen, sollen einen jährlichen Angehörigenbonus erhalten. Dieser soll ab dem Jahr 2023 € 1.500.- betragen.

Im Jahr 2021 haben 12.095 Personen eine derartige Versicherung in Anspruch genommen. Nach Schätzungen wird diese Zahl im Jahr 2023 eine Steigerung um 50% erfahren und sich im Jahr 2024 verdoppeln. Es wird daher für die Berechnung im Jahr 2023 von 18.000 Personen und ab dem Jahr 2024 von 24.000 Personen ausgegangen.

Für das Jahr 2023 ergibt sich dadurch ein Mehraufwand in Höhe von rund € 27 Mio. Ab dem Jahr 2024 beträgt der jährliche Mehraufwand rund € 36 Mio. €.

 

Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen:

Als Höhe der Zuwendung soll ein Betrag von maximal EUR 200 pro absolviertem Pflegekurs vorgesehen werden.

Unter Annahme einer jährlichen Teilnahme von 1.000 Personen ist mit Kosten von bis zu EUR 200.000 zu rechnen.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 968263187).