Vorblatt
Ziel(e)
- Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen.
- Verbesserung der Situation von Familien mit erheblich behinderten Kindern.
- Setzung von Maßnahmen für pflegende Angehörige
- Erleichterungen bei der Antragstellung auf Pflegekarenzgeld
- Redaktionelle Anpassungen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen.
- Entfall der Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld
- Leistung eines Angehörigenbonus
- Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld
- Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen
- Redaktionelle Anpassungen
Die Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von derzeit monatlich 25 Stunden auf monatlich 45 Stunden mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird durch eine Änderung der Einstufungsverordnung zum BPGG erfolgen,
Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die dargestellten Mehraufwendungen ergeben sich durch die Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung bei Bestandsfällen und Neuzuerkennungen bzw. Erhöhungen.
Details siehe „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen“.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,33 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 2.341 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑85.763 |
‑94.843 |
‑94.924 |
‑95.006 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Von der Erhöhung des Erschwerniszuschlages und dem Entfall der Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe werden rund 55.000 Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld profitieren.
Rund 62% der Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld sind weiblich.
Vom Angehörigenbonus werden ab 2024 rund 24.000 pflegende Angehörige profitieren.
Rund 1.000 Personen werden eine Zuwendung für die Inanspruchnahme von Pflegekursen erhalten.
Rund 73% der pflegenden Angehörigen sind weiblich.
Soziale Auswirkungen:
Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von monatlich 25 Stunden auf monatlich 45 Stunden erhöht werden.
Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.
Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld künftig entfallen.
Der Angehörigenbonus soll Personen gewährt werden, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.
Der Angehörigenbonus soll in Höhe von 1.500 Euro ab dem Jahr 2023 gebühren.
Es sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein. Unterstützungswürdig sind Kurse, die zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung beitragen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Pflegegeld wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, europarechtlich koordiniert.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle zum Bundespflegegeldgesetz
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Auch wenn sich das derzeitige Pflegevorsorgesystem in vielen Punkten bewährt hat, ist es erforderlich, dieses System weiter zu entwickeln und zusätzliche Schritte zu setzen, um die Position pflegebedürftiger Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen nachhaltig zu stärken und zu unterstützen.
Die österreichische Bundesregierung hat sich bereits im Regierungsprogramm zu zentralen Maßnahmen bekannt, um dem vielschichtigen Reformbedarf in der Pflege Rechnung zu tragen. Nun gilt es, in folgenden 4 Schritten die notwendigen Verbesserungen umzusetzen:
1. Akutmaßnahmen für Beschäftigte
2. Zugang zu Beruf verbessern und Ausbildungswege erweitern
3. Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
4. Weiterentwicklung der 24h-Betreuung sowie Angleichung und Attraktivierung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen in Kombination mit Zielsteuerungsprozess
Eine wesentliche Säule im österreichischen Pflegesystem stellen ebenso die pflegenden Angehörigen dar. Was pflegende Angehörige leisten, muss entsprechend gewürdigt werden und sich in politischen Schlüssen wiederfinden. Dazu zählt neben mehr Wertschätzung auch die Möglichkeit, durch präventive Maßnahmen persönliche, gesundheitliche oder gar finanzielle Folgen für die Betroffenen abzufedern.
In Österreich werden rund 80 % der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten. Dem Sozialministerium ist es daher ein besonderes Anliegen, die Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige stetig weiter zu entwickeln. Auf Basis der Studie „Angehörigenpflege in Österreich – Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke“ ist davon auszugehen, dass – ohne den ca. 3,5 % pflegenden Kinder und Jugendlichen – rund 950.000 erwachsene Menschen in Österreich informell in die Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person involviert sind. Dies schließt die Hauptpflegeperson mit ein aber auch Personen aus deren privatem Umfeld, die auf die eine oder andere Art ebenfalls Verantwortung übernehmen. Gemessen an der Gesamtbevölkerung Österreichs ist das eine Quote von rund 10 %, die entweder zu Hause oder in der stationären Langzeitpflege mit Fragen der Pflege und Betreuung konfrontiert ist.
Das aktuelle Regierungsprogramm sieht zur besseren Unterstützung von Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Beeinträchtigung, die Weiterentwicklung des Pflegegeldes durch eine verbesserte Demenzbewertung vor. Nunmehr soll der Erschwerniszuschlag für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 auf 45 Stunden erhöht werden.
Im § 7 BPGG ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, ist ein Betrag von 60.- Euro monatlich anzurechnen. Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen.
Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes unter bestimmten Voraussetzungen ein Angehörigenbonus eingeführt werden.
Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von 14 Tagen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden.
Aus der Studie „Angehörigenpflege in Österreich“ (2018) sowie aus den Auswertungen zu den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und den Angehörigengesprächen ist belegt, dass pflegende Angehörige sehr häufig starken Belastungen, aber oftmals auch einem Informationsmangel ausgesetzt sind. Um diesem Wissensdefizit zu begegnen, sollen pflegende Angehörige künftig durch Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen unterstützt werden.
Weiters enthält der Entwurf noch redaktionelle Anpassungen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Der Erschwerniszuschlag für die Pflege und Betreuung von Menschen mit einer demenziellen Beeinträchtigung in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz wird nicht erhöht.
Der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe wird weiterhin auf das Pflegegeld angerechnet.
Es wird kein Angehörigenbonus geleistet.
Die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes wird nicht ausgeweitet.
Es werden keine Zuwendungen für Pflegekurse geleistet.
Zur Erreichung der beabsichtigten Ziele gibt es keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028
Evaluierungsunterlagen und -methode: Analyse der Fälle, in denen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde, des Entfalls der Anrechnung der erhöhten Familienbeilhilfe, des Angehörigenbonus sowie der Zuwendungen für Pflegekurse, anhand statistischer Auswertungen.
Ziele
Ziel 1: Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen.
Beschreibung des Ziels:
Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 erhöht werden.
Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 25 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt. |
Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 45 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt. |
Ziel 2: Verbesserung der Situation von Familien mit erheblich behinderten Kindern.
Beschreibung des Ziels:
Familien mit erheblich behinderten Kindern sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Aus diesem Grund soll künftig der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe wird weiterhin auf das Pflegegeld angerechnet. |
Der Betrag von 60 Euro von der Erhöhung der Familienbeihilfe wird nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet. |
Ziel 3: Setzung von Maßnahmen für pflegende Angehörige
Beschreibung des Ziels:
Eine wesentliche Säule im österreichischen Pflegesystem stellen ebenso die pflegenden Angehörigen dar.
In Österreich werden rund 80 % der pflegebedürftigen Personen zuhause in unterschiedlichen Pflegesettings betreut. Aus diesem Grund ist es wichtig, diesen Personen größtmögliche Unterstützung zu bieten.
Als weitere wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige soll in Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrammes unter bestimmten Voraussetzungen ein Angehörigenbonus eingeführt werden.
Aus der Studie „Angehörigenpflege in Österreich“ (2018) sowie aus den Auswertungen zu den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege und den Angehörigengesprächen ist belegt, dass pflegende Angehörige sehr häufig starken Belastungen, aber oftmals auch einem Informationsmangel ausgesetzt sind. Um diesem Wissensdefizit zu begegnen, sollen pflegende Angehörige künftig durch die Finanzierung von Kursen unterstützt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es wird kein Angehörigenbonus geleistet.
Es werden keine Zuwendungen für Pflegekurse geleistet. |
Es wird ein Angehörigenbonus in Höhe von jährlich € 1.500.- ab dem Jahr 2023 geleistet.
Es erfolgt eine Leistung von Zuwendungen für Pflegekurse. |
Ziel 4: Erleichterungen bei der Antragstellung auf Pflegekarenzgeld
Beschreibung des Ziels:
Für nahe Angehörige, vor allem für jene, in deren Familien eine akute Pflegesituation plötzlich aufgetreten ist, ist die Bewältigung bürokratischer Erfordernisse und damit auch die Antragstellung auf Pflegekarenzgeld innerhalb von zwei Wochen eine schwere Belastung. Aus diesem Grund soll die Antragsfrist zur Beantragung des Pflegekarenzgeldes ausgeweitet werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen. |
Das Pflegekarenzgeld gebührt ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme, wenn die Beantragung längstens bis 2 Monate nach Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme erfolgt. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. |
Ziel 5: Redaktionelle Anpassungen
Beschreibung des Ziels:
In BPGG sollen redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es wurden keine redaktionellen Anpassungen durchgeführt. |
Es wurden redaktionellen Anpassungen vorgenommen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen.
Beschreibung der Maßnahme:
Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 erhöht werden.
Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 25 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt. |
Es wird ein Erschwerniszuschlag bei Vorliegen demenzieller Beeinträchtigungen in Höhe von 45 Stunden monatlich bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt. |
Maßnahme 2: Entfall der Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld
Beschreibung der Maßnahme:
Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld künftig entfallen.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es wird ein Betrag von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld angerechnet. |
Die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld ist entfallen. |
Maßnahme 3: Leistung eines Angehörigenbonus
Beschreibung der Maßnahme:
Der Angehörigenbonus soll Personen gewährt werden, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.
Der Angehörigenbonus soll in Höhe von jährlich 1.500 Euro ab dem Jahr 2023 gebühren.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es wird kein Angehörigenbonus geleistet. |
Es wird ein Angehörigenbonus in Höhe von jährlich € 1.500.- ab dem Jahr 2023 geleistet. |
Maßnahme 4: Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld
Beschreibung der Maßnahme:
Nach der geltenden Rechtlage ist vorgesehen, dass bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme gebührt. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
Als Verbesserung für die pflegenden bzw. begleitenden Angehörigen soll nunmehr normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme gebührt, wenn die Beantragung längstens bis 2 Monate nach Beginn der Maßnahme erfolgt.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Bei einer Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen. |
Das Pflegekarenzgeld gebührt ab Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme, wenn die Beantragung längstens bis 2 Monate nach Beginn der arbeitsrechtlichen Maßnahme erfolgt. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. |
Maßnahme 5: Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen
Beschreibung der Maßnahme:
Es sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein. Unterstützungswürdig sind Kurse, die zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung beitragen.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es werden keine Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen geleistet. |
Es erfolgt eine Leistung von Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen. |
Maßnahme 6: Redaktionelle Anpassungen
Beschreibung der Maßnahme:
Redaktionelle Anpassungen werden im 3b. Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ im BPGG vorgenommen:
Folgende Paragrafen sind dabei betroffen:
§ 21c Abs. 1. § 21c Abs. 3a erster Satz, § 21c Abs. 6, § 21d Abs. 2 Z 3, § 21e Abs. 7, § 21f Abs. 1 zweiter Satz und § 21f Abs. 2 erster Satz
Damit sollen vor allem Klarstellungen im Zusammenhang mit dem seit 1. Jänner 2020 bestehenden Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit erfolgen.
Überdies sollen redaktionelle Anpassungen im § 21b Abs. 7 lit. l und m sowie im § 21b Abs. 9a und Abs. 9b im Bereich der 24-Stunden-Betreuung vorgenommen werden.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Es wurden keine redaktionellen Anpassungen durchgeführt. |
Es wurden redaktionellen Anpassungen vorgenommen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
|
In Mio. € |
In % des BIP |
|
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
2.341 |
0,3311 |
*zu Preisen von 2022
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Transferaufwand |
0 |
85.763 |
94.843 |
94.924 |
95.006 |
|
Aufwendungen gesamt |
0 |
85.763 |
94.843 |
94.924 |
95.006 |
Die dargestellten Mehraufwendungen ergeben sich durch die Erhöhung des Erschwerniszuschlages bei der Pflegegeldeinstufung bei Bestandsfällen und Neuzuerkennungen bzw. Erhöhungen,
dem Entfall der Anrechnung des Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld, dem Angehörigenbonus sowie den Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen.
Details siehe „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen“.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld und pflegende Angehörige
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld |
468.379 |
291.454 |
62 |
176.925 |
38 |
Statistik Dachverband |
|
Pflegende Angehörige |
950.000 |
693.500 |
73 |
256.500 |
27 |
Angehörigenstudie |
Inanspruchnahme der Leistung
Von der Erhöhung des Erschwerniszuschlages und dem Entfall der Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe werden rund 55.000 Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld profitieren.
Rund 62% der Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld sind weiblich.
Vom Angehörigenbonus werden ab 2024 rund 24.000 pflegende Angehörige profitieren.
Rund 1.000 Personen werden eine Zuwendung für die Inanspruchnahme von Pflegekursen erhalten.
Rund 73% der pflegenden Angehörigen sind weiblich.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld |
55.000 |
34.200 |
62 |
20.800 |
38 |
Statistik und Auswertungen Dachverband |
|
Pflegende Angehörige |
25.000 |
18.250 |
73 |
6.750 |
27 |
Angehörigenstudie |
Inanspruchnahme der Leistungen (Betrag)
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
€ |
€ |
% |
€ |
% |
|
|
Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld |
58.570.000 |
36.270.000 |
62 |
22.300.000 |
38 |
Statistik und Auswertungen Dachverband |
|
Pflegende Angehörige |
36.200.000 |
26.426.000 |
73 |
9.774.000 |
27 |
Schätzungen |
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Leistung wird sich neutral auf die Gleichstellung von Männern und Frauen auswirken.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf Pflegebedürftige
Um der besonders herausfordernden Pflege und Betreuung von Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer dementiellen Beeinträchtigung – Rechnung zu tragen, soll der in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz festgelegte Zeitwert mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 von monatlich 25 Stunden auf monatlich 45 Stunden erhöht werden.
Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll ein Übergangsrecht zur Überleitung bestehender Fälle verankert werden.
Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung eines Betrages von € 60.- von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld künftig entfallen.
Auswirkungen auf pflegende Angehörige
Der Angehörigenbonus soll Personen gewährt werden, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich muss das Erfordernis einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegen.
Der Angehörigenbonus soll in Höhe von 1.500 Euro ab dem Jahr 2023 gebühren.
Es sollen Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung möglich sein. Unterstützungswürdig sind Kurse, die zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung beitragen.
Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige
Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)
|
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle Erläuterung |
|
Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld, Erhöhung Erschwerniszuschlag |
8.500 |
Auswertung PFIF |
|
Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld, Entfall Anrechnung erhöhte Familienbeihilfe |
46.000 |
Statistik Dachverband |
|
Pflegende Angehörige, Angehörigenbonus |
24.000 |
Schätzung |
|
Pflegende Angehörige, Zuwendungen Pflegekurse |
1.000 |
Schätzung |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
85.763 |
94.843 |
94.924 |
95.006 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
gem. BFRG/BFG |
21.02.01 Pflegegeld, -karenz |
|
0 |
80.868 |
89.941 |
90.016 |
90.091 |
|
gem. BFRG/BFG |
23. |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
4.895 |
4.902 |
4.908 |
4.915 |
Erläuterung der Bedeckung
Der Aufwand für den Angehörigenbonus in Höhe von € 27 Mio. im Jahr 2023 und von € 36 Mio. wurde zur Gänze der UG 21 zugeordnet, da auch die Beiträge für die begünstigte Selbst- und Weiterversicherung im Rahmen der UG 21 ersetzt werden.
Der Anteil der Pflegegeldaufwendungen im Bereich des Bundes hat sich im Jahr 2021 wie folgt verteilt:
UG 21 rund 91,67% der Ausgaben,
UG 23 rund 8,33% der Ausgaben.
Diese Prozentsätze werden für die Aufteilung der Bedeckung auf die jeweilige UG im Rahmen der übrigen Maßnahmen herangezogen.
Die finanzielle Bedeckung ist sichergestellt.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
|
85.763.172,60 |
94.843.418,85 |
94.923.665,10 |
95.005.694,60 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
|
Erhöhung des Erschwerniszuschlages für Bestandsfälle |
Bund |
|
|
6.311 |
3.397,10 |
6.311 |
3.397,10 |
6.311 |
3.397,10 |
6.311 |
3.397,10 |
|
Erhöhung des Erschwerniszuschlages für Neuzuerkennungen und Erhöhungen |
Bund |
|
|
2.226 |
1.783,25 |
2.271 |
1.783,25 |
2.316 |
1.783,25 |
2.362 |
1.783,25 |
|
Entfall der Anrechnung des Betrages von € 60 von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld |
Bund |
|
|
46.048 |
720,00 |
46.048 |
720,00 |
46.048 |
720,00 |
46.048 |
720,00 |
|
Angehörigenbonus |
Bund |
|
|
18.000 |
1.500,00 |
24.000 |
1.500,00 |
24.000 |
1.500,00 |
24.000 |
1.500,00 |
|
Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen |
Bund |
|
|
1.000 |
200,00 |
1.000 |
200,00 |
1.000 |
200,00 |
1.000 |
200,00 |
Erhöhung Erschwerniszuschlag:
Im Jahr 2023 wird sich bei jenen Fällen, bei denen bereits ein Erschwerniszuschlag bei der Pflegegeldeinstufung berücksichtigt wird, eine Erhöhung auf 45 Stunden wie folgt stufenrelevant auswirken:
Stufe 1 auf 2, 6 Personen, € 10.051,20 Mehraufwand
Stufe 2 auf 3, 1.887 Personen, € 3.854.008,80 Mehraufwand
Stufe 3 auf 4, 2.438 Personen, € 6.948.300,00 Mehraufwand
Stufe 4 auf 5, 990 Personen, € 3.034.152,00 Mehraufwand
Stufe 4 auf 6, 990 Personen, € 7.592.508,00 Mehraufwand
Gesamt 6.311 Personen, € 21.439.020,00 Mehraufwand
Der Berechnung liegt eine Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger aus der Anwendung PFIF zugrunde (Stand 31. Dezember 2021).
Pro Fall ergibt sich somit ein jährlicher Mehraufwand von € 3.397,10, der für die Berechnung in der Tabelle herangezogen wurde.
Im Jahr 2023 wird sich bei jenen Fällen, bei denen bei Neuzuerkennungen oder Erhöhungen des Pflegegeldes berücksichtigt wird, eine Erhöhung auf 45 Stunden wie folgt stufenrelevant auswirken:
Stufe 2 auf 3, 481 Personen, € 491.197,20 Mehraufwand
Stufe 3 auf 4, 957 Personen, € 1.363.725,00 Mehraufwand
Stufe 4 auf 5, 394 Personen, € 603.765,60 Mehraufwand
Stufe 4 auf 6, 394 Personen, € 1.510.832,40 Mehraufwand
Gesamt 2.226 Personen, € 3.969.520,20 Mehraufwand
Der Berechnung liegt eine Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger aus der Anwendung PFIF zugrunde (Beobachtungszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021).
Pro Fall ergibt sich somit ein jährlicher Mehraufwand von € 1.783,25, der für die Berechnung in der Tabelle herangezogen wurde.
Insgesamt (Bestandsfälle und Neuzuerkennungen/Erhöhungen) werden von einer Erhöhung des Erschwerniszuschlages im Jahr 2023 somit 8.537 Personen profitieren.
Für die Folgejahre wurde eine jährliche Steigerung bei den Neuzuerkennungen und Erhöhungen im Ausmaß von 2% angenommen.
Entfall der Anrechnung des Betrages von € 60 von der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld:
Im Monat März 2022 wurde in 46.048 Fällen eine Anrechnung von monatlich € 60 auf das Pflegegeld durchgeführt.
Für das gesamte Jahr ergibt sich somit ein Anrechnungsbetrag in Höhe von € 720.-.
Bei einem Entfall der Anrechnung ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von € 33.154.560.-
Gewährung eines Angehörigenbonus:
Pflegende Angehörige, die eine begünstigte Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für eine Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 in Anspruch nehmen, sollen einen jährlichen Angehörigenbonus erhalten. Dieser soll ab dem Jahr 2023 € 1.500.- betragen.
Im Jahr 2021 haben 12.095 Personen eine derartige Versicherung in Anspruch genommen. Nach Schätzungen wird diese Zahl im Jahr 2023 eine Steigerung um 50% erfahren und sich im Jahr 2024 verdoppeln. Es wird daher für die Berechnung im Jahr 2023 von 18.000 Personen und ab dem Jahr 2024 von 24.000 Personen ausgegangen.
Für das Jahr 2023 ergibt sich dadurch ein Mehraufwand in Höhe von rund € 27 Mio. Ab dem Jahr 2024 beträgt der jährliche Mehraufwand rund € 36 Mio. €.
Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Pflegekursen:
Als Höhe der Zuwendung soll ein Betrag von maximal EUR 200 pro absolviertem Pflegekurs vorgesehen werden.
Unter Annahme einer jährlichen Teilnahme von 1.000 Personen ist mit Kosten von bis zu EUR 200.000 zu rechnen.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 968263187).