E N T W U R F

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Ziele der Zweckzuschüsse

§ 2. Mittelbereitstellung

§ 3. Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 4. Auszahlung

§ 5. Abrechnung

§ 6. Evaluierung

§ 7. Verweisungen

§ 8. Vollziehung

§ 9. Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse

§ 1. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.

Mittelbereitstellung

§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen jährlich Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung und zwar

           1. für das Jahr 2022 in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro, und

           2. für das Jahr 2023 in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

(3) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass die Länder entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 gebührt. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder. Sofern keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, haben die Länder eine tatsächlich erfolgte Auszahlung an die betreffenden Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 nachzuweisen.

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 3. (1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:

           1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,

           2. Angehörige der Pflegefachassistenzberufe gemäß GuKG,

           3. Angehörige der Pflegeassistenzberufe gemäß GuKG inklusive als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin arbeitende Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit a und b Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe.

Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Abs. 1 muss

           1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,

           2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

           3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

           4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

           5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

beschäftigt sein.

Auszahlung

§ 4. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt im Mai 2023.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder im Sinne des § 2 Abs. 3 ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die dazu dienen, dass:

           1. bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder

           2. Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.

Diese entgeltgestaltenden Vorschriften sind bis spätestens 31. März 2023 von den Ländern dem Bund vorzulegen und werden im Zuge der Abrechnung überprüft.

(3) Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit a für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Abrechnung

§ 5. (1) Die Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.

(2) Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle unter Vorlage der Abrechnungsunterlage nachzuweisen. Der Abrechnung sind zumindest zu Grunde zu legen:

           1. Pro Land und pro Träger, die Gesamtzahl der Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen sowie die Gesamtsumme der rückerstatteten Entgelterhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4.

           2. Eine schriftliche Bestätigung des Landes, dass sämtliche Personen das ihnen gebührende erhöhte Entgelt vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin tatsächlich erhielten. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber des Pflege- und Betreuungspersonals gemäß § 3 ist. Als Grundlage hiefür dienen:

                a. eine Beschäftigtenliste, die beinhaltet, wie viele Bedienstete gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 in der jeweiligen Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 beschäftigt sind oder zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung bzw. der Einmalzahlung gemäß § 4 Abs. 3 beschäftigt waren samt dem Nachweis für die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, sowie

                b. die entgeltgestaltende Vorschrift, die den jeweiligen Dienstgeber bzw. die jeweilige Dienstgeberin zur Zahlung der Zulage an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 verpflichtet.

Die Unterlagen gemäß lit a und b sind auch dem Bund bei allfälliger Anforderung vorzulegen.

           3. Eine schriftliche Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes.

(3) Die Abrechnungsunterlage ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle bis spätestens Juni 2024 vorzulegen.

(4) Wird die Abrechnungsunterlage nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Bund die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse für die vorhergehenden Jahre in voller Höhe rückfordern. Nicht verbrauchte oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

Evaluierung

§ 6. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Verweisungen

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.