Vorblatt
Ziel(e)
- Bessere Bezahlung von Pflege- und Betreuungspersonal und Abdeckung der Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen
Gewährleistung einer besseren Bezahlung und Abdeckung der Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal für die Jahre 2022 und 2023.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Zweckzuschüsse an die Länder für eine regelmäßige Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal
Zweckzuschüsse an die Länder für die Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal.
Wesentliche Auswirkungen
Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz unterstützt der Bund die Länder im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, damit deren Einkommenssituation verbessert wird und Kompetenzverschiebungen angemessen entlohnt werden.
Die Personalsituation im Pflegebereich kann dadurch voraussichtlich wesentlich bei den etwa 120.000 im Pflegebereich tätigen und vom Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz umfassten Personen verbessert werden (laut Gesundheitsberuferegister). Im Hintergrund steht, dass der Personalbedarf langfristig gedeckt werden soll.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse unterstützt der Bund die Länder im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, um eine bessere Bezahlung zu gewährleisten bis andere notwendige Entlastungsmaßnahmen greifen. Dadurch soll dazu beigetragen werden, den Personalbedarf langfristig zu decken.
Es ist eine Finanzierung durch den Bund zu 100 % festgelegt. Die Bundesmittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21.02.02) aufgebracht. Zur Erfüllung der Ziele im Rahmen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal ist eine einzige bestimmte Maßnahme umzusetzen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑520.000 |
0 |
0 |
0 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Jährliche Zweckzuschüsse |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit im Pflegebereich, die aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen unterliegen, sollen gemindert werden.
Soziale Auswirkungen:
Mit den Zweckzuschüssen nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz sollen die mit dem Pflegeberuf verbundenen Belastungen sukzessive abgebaut werden. Zur Erreichung der vorgegebenen Ziele soll durch die Umsetzung der Maßnahme eines zusätzlichen regelmäßigen Entgeltbestandteils beigetragen werden. Dadurch soll bis zur Wirksamkeit anderer notwendiger Entlastungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Arbeitszufriedenheit von Pflege- und Betreuungspersonal steigt und eine Tendenz zur Gleichbehandlung der im Pflegebereich tätigen Personen erzeugt werden. Die einheitlich bemessenen finanziellen Anreize soll das Personal für einen langfristigen Verbleib im Pflegebereich motivieren.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erhöhung des Entgelts in der Pflege
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Laut Regierungsprogramm der XXVII. Legislaturperiode ("Aus Verantwortung für Österreich.“ – Regierungsprogramm 2020 – 2024) soll dem Personalkräftemangel eine Personaloffensive entgegengesetzt werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollen auch die durch Kompetenzverschiebungen zu erbringenden Zusatzleistungen entlohnt werden, denn im Regierungsprogramm sind Kompetenzausweitungen von DGKP und Pflegeassistenten vorgesehenen. Diese sind im Zuge einer GuKG-Novelle zu regeln. Die im Regierungsprogramm vorgesehene Attraktivierung des Berufsbildes wird durch die Einführung der Zweckzuschüsse nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz in ersten Schritten realisiert, wobei die Finanzierung vorerst für die Jahre 2022 und 2023 sichergestellt ist.
Gemäß der „Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich“ der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Um dem entgegen zu wirken wird ein Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung gestellt. Dieser wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen vollzogen. Vor dem Hintergrund, den Personalbedarf langfristig zu decken, unterstützt der Bund die Länder mit der Gewährung der Zweckzuschüsse im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Mittel werden zu 100 % vom Bund aufgebracht. Die jährlichen Zweckzuschüsse des Bundes für die Jahre 2022 und 2023 in der Höhe von insgesamt 520 Millionen Euro stellen sich wie folgt dar:
2022: 260 Millionen Euro und
2023: 260 Millionen Euro.
In diesem Zeitraum stehen somit insgesamt 520 Millionen Euro zur Verfügung. Die Basis der Überprüfung der zweckgewidmeten Mittelverwendung bildet die begleitende Evaluierung, wobei die Evaluierungsergebnisse hinsichtlich des Einsatzes der Zweckzuschüsse herangezogen werden.
Die gesamten Zweckzuschüsse werden im Mai 2023 vom Bund an die Länder ausbezahlt.
Die Länder sollen diese Mittel wiederum zur Rückerstattung der von den Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen zu bezahlenden Entgelterhöhungen verwenden. Im Falle einer Nichteinigung der Kollektivvertragspartner bis Ende März 2023 erfolgt die Auszahlung der Mittel von den Ländern an die Träger, soweit das Land nicht selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber ist. Die Auszahlung muss termingerecht erfolgen, um die Abrechnungsunterlagen bis Ende Juni 2024 rechtzeitig vorlegen zu können.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sollte der Zweckzuschuss nicht gewährt werden, ist die Vermeidung von Personalmangel im Pflegebereich durch die Erhöhung von Entgelt und damit die steigende Arbeitszufriedenheit von Pflege- und Betreuungspersonal bis zur Einführung von weiteren notwendigen Entlastungsmaßnahmen nicht ausreichend gewährleistet.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Laut der „Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich“ der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024
Evaluierungsunterlagen und -methode: Zeitpunkt der internen Evaluierung: Begleitende Evaluierung sinngemäß ab Beginn der direkten Auszahlung an das Pflege- und Betreuungspersonal; abschließende Evaluierung nach Erhalt der Abrechnungsunterlagen im Jahr 2024.
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Länder haben jährlich die Maßnahme der Entgelterhöhung umzusetzen, um zur Erreichung des festgelegten Ziels der besseren, einheitlichen Bezahlung beizutragen. Die Länder sind verpflichtet, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die zur Evaluierung herangezogen werden. Jedenfalls bilden die Abrechnungsunterlagen die Basis der Evaluierung.
Ziele
Ziel 1: Bessere Bezahlung von Pflege- und Betreuungspersonal und Abdeckung der Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen
Beschreibung des Ziels:
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für die Maßnahme der Entgelterhöhung und Zielsetzungen im Rahmen der besseren und einheitlichen Bezahlung sowie der Entlohnung von Kompetenzverschiebungen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Vor dem Jahr 2022 wurden keine Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gewährt. Aus derzeitiger Sicht ist ohne gesetzte Entlastungsmaßnahmen ein steigender und zukünftig ungedeckter Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal sowie eine fehlende bundesweit einheitliche und bessere Entlohnung zu beobachten. |
Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder wurden dafür genutzt, in den Jahren 2022 und 2023 die Bezahlung von Pflege- und Betreuungsberufen durch Entgelterhöhung attraktiver zu gestalten. Im Jahr 2023 wurden diese Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder erbracht, welche für die vorgesehene Maßnahme verwendet wurden. Dies hat dazu beigetragen, dem Personalmangel entgegenzuwirken. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Zweckzuschüsse an die Länder für eine regelmäßige Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse unterstützt der Bund die Länder im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, damit dem Personal im Pflegebereich eine bessere Bezahlung gewährleistet ist, bis andere notwendige Entlastungsmaßnahmen greifen. Dadurch soll überdies Anreiz für einen langfristigen Verbleib im Pflegeberuf geschaffen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das unselbstständig beschäftigte Personal im Pflegebereich wird trotz der hohen Belastung einer anspruchsvollen Tätigkeit im Pflegebereich durch geringe und nicht angemessene Entlohnung zu wenig wertgeschätzt. Für Personal im Pflegebereich besteht eine unzureichende und von Dienstort zu Dienstort verschiedene Finanzierung. |
Durch die Gewährung der Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder wird die Entlohnung der Arbeitsleistung von unselbstständig beschäftigten Personal im Pflegebereich österreichweit besser gestaltet, indem eine einheitliche und regelmäßige Entgelterhöhung gewährt wird. Die Arbeitszufriedenheit und Motivation im Pflegebereich steigt. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einzahlungen |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
davon Länder |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Auszahlungen |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
davon Bund |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Nettofinanzierung |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
davon Bund |
0 |
‑520.000 |
0 |
0 |
0 |
davon Länder |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse unterstützt der Bund die Länder im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, um eine bessere Bezahlung zu gewährleisten bis andere notwendige Entlastungsmaßnahmen greifen. Dadurch soll dazu beigetragen werden, den Personalbedarf langfristig zu decken.
Die vollständige Finanzierung durch den Bund ist festgelegt. Die Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21.02.02) aufgebracht. Zur Erfüllung der Ziele im Rahmen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal ist eine einzige bestimmte Maßnahme umzusetzen.
Unter den Gesichtspunkten des Bevölkerungswachstums und des demografischen Wandels ist in der Zukunft von einem zunehmenden Bedarf an Pflege- und Betreuungspersonal auszugehen. Durch die Zweckzuschüsse soll die Einkommenssituation verbessert und eine gesteigerte Wertschätzung für die anspruchsvolle berufliche Tätigkeit im Pflegebereich zum Ausdruck gebracht werden, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt und langfristig dem Mangel an Pflege- und Betreuungspersonal entgegenwirkt. Daher wird eine bessere Bezahlung als Strategie gegen den Fachkräftemangel gesehen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
260.000 |
260.000 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
260.000 |
260.000 |
0 |
0 |
0 |
– Finanzierungshaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
260.000 |
260.000 |
0 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich hinsichtlich der gewöhnlich zu versteuernden Entgelterhöhung keine Einbußen für die Träger der Sozialversicherung und insgesamt keine finanziellen Auswirkungen für die Länder und Gemeinden. Die Länder haben die von den Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern den Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern auszubezahlenden Entgelterhöhungen zwar rückzuerstatten, jedoch werden ihnen die zu diesem Zweck aufzubringenden finanziellen Mittel vom Bund zur Gänze zur Verfügung gestellt.
Im Falle einer Nichteinigung der Kollektivvertragspartner bis Ende März 2023 ist vorgesehen, dass die Ländern die Mittel an die Träger auszahlen, soweit das Land nicht selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber ist.
– Budgetäre Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einnahmen |
0 |
520.000 |
0 |
0 |
0 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Erwartete Einkommenseffekte zur Veränderung der Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern
Auswirkungen auf die Verteilung der Einkommen zwischen Frauen und Männern
Auswirkungen Wirtschaftsbereich/ÖNACE |
Durchschnitt Frauen |
Durchschnitt Männer |
Relation*) |
||||
|
derzeit |
erwartet |
derzeit |
erwartet |
derzeit |
erwartet |
|
Q Gesundheits- und Sozialwesen |
Selbständig Erwerbstätige – nach ÖNACE 2008 |
20.889 |
steigend |
29.665 |
steigend |
70 |
steigend |
*) Das Feld Relation bezeichnet das Verhältnis des Durchschnittseinkommens der Frauen im Vergleich zu dem der Männer in dem jeweiligen Wirtschaftsbereich
Erläuterung
Bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen, die grundsätzlich dieselbe berufliche Tätigkeit im Pflegebereich ausüben, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen unterliegen, sollen gemindert werden. Gemeint sind Gehaltsunterschiede von in bestimmten Settings arbeitenden Pflege- und Betreuungskräften, wie etwa Langzeitpflegeeinrichtungen.
Die Entgelterhöhung kommt Frauen und Männern zu, jedoch ist zu bedenken, dass im Pflegebereich mehrheitlich Frauen beruflich tätig sind (laut Pflegedienstleistungsstatistik). Der Frauenanteil war beim Personal (mobil: 90%, stationär: 84%) noch höher als bei den zu betreuenden/pflegenden Personen (laut Statistik Austria).
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Mit den Zweckzuschüssen werden die Länder im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal unterstützt. Das Personal im Pflegebereich erhält eine regelmäßige Entgelterhöhung und dadurch wird deren Einkommenssituation während ihrer beruflichen Tätigkeit im Pflegebereich verbessert.
Die finanzielle Unterstützung dient nicht nur einer verbesserten Einkommenssituation von Pflege- und Betreuungspersonal, sondern soll allgemein auch mit einer gesteigerten Wertschätzung der Arbeit im Pflegebereich einhergehen. Ein wertschätzender Umgang mit den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist ein nie zu unterschätzende Motivationsfaktor in der Arbeitswelt, der erheblichen Einfluss auf die Arbeit leistungsfähiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dadurch auf den Arbeitserfolg der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nimmt.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistenzberufe, Pflegeassistenten samt als Pflegeassistent arbeitende Sozialbetreuer |
120.000 |
Gesundheitsberuferegister |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf pflegende Angehörige
Mit den Zweckzuschüssen werden die Länder im Bereich der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal unterstützt. In Hinkunft soll ausreichend Personal zur Verfügung stehen, damit insbesondere für Pflegebedürftige und deren An- und Zugehörigen adäquate Pflege- und Betreuungsdienstleistungen weiterhin angeboten werden können. Durch die bessere Bezahlung, die bis 2023 in der Absicht, dass bis dahin weitere notwendige Entlastungsmaßnahmen greifen, gewährt wird, soll einerseits Wertschätzung ausgedrückt werden, andererseits bundesweit langfristig mehr zufriedenes und motiviertes Personal zur Verfügung stehen, welches pflegende Angehörige bei ihrer wichtigen Tätigkeit der Betreuung ihrer An- und Zugehörigen entlasten soll.
Auswirkungen auf soziale Dienste
Die Zweckzuschüsse dienen der besseren Bezahlung von Pflege- und Betreuungspersonal. Die Sicherstellung eines laufenden Angebots an Pflege- und Betreuungsdienstleistungen soll durch ausreichend vorhandenes Personal gewährleistet werden.
Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige
Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle Erläuterung |
Pflegegeldanspruchsberechtigte Personen per 31.12.2020 |
464.131 |
BMSGPK, Österreichischer Pflegevorsorgebericht 2020 (2021) |
Pflegende Angehörige |
947.000 |
Nagl-Cupal et al, Angehörigen Pflege in Österreich (2018) |
Pflege- und Betreuungspersonal insgesamt |
120.000 |
Gesundheitsberuferegister |
Pflege- und Betreuungspersonal in den sozialen Diensten |
70.218 |
Statistik Austria, Pflegedienstleistungsstatistik 2020 (2021) |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
520.000 |
|
|
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
21.02.02 Pflegefonds u. Zuw. |
|
|
520.000 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Die von den Ländern nachgewiesenen Aufwendungen werden vom Bund zur Gänze bezweckzuschusst. Die Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG21) aufgebracht. Die Bedeckung der Budgetmittel ist sichergestellt.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
260.000.000,00 |
260.000.000,00 |
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zweckzuschüsse an die Länder zur Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal |
Bund |
1 |
260.000.000,00 |
1 |
260.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Es handelt sich um Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Es ist eine Finanzierung seitens des Bundes festgelegt: Die Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht.
Die Zweckzuschüsse für die Jahre 2022 und 2023 werden im Mai 2023 vom Bund an die Länder ausbezahlt.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Länder |
260.000.000,00 |
260.000.000,00 |
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Bezug der Zweckzuschüsse durch die Länder |
Länder |
1 |
260.000.000,00 |
1 |
260.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Es handelt sich um Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Es ist eine Finanzierung seitens des Bundes festgelegt: Die Bundesmittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht.
Die Länder erhalten die gesamten Zweckzuschüsse des Bundes als Erträge im Jahr 2023 ausbezahlt, um diese für die Entgelterhöhungen nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz zu verwenden.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 557737070).