Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß Pflegepersonal-Bedarfsprognose der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Jahr 2019 werden bis zum Jahr 2030 etwa 76.000 Pflege- und Betreuungspersonen fehlen.

Die demografische Entwicklung bzw. die dazugehörigen Prognosen zeigen weiters ein Ansteigen der älteren Bevölkerung nicht nur bis zum Jahr 2030, sondern weit darüber hinaus. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an formellen Pflegeleistungen einher.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine bessere Bezahlung des Personals im Pflegebereich sicherzustellen und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflegepersonal abzudecken. Dasselbe gilt für im Pflegebereich tätige Angehörige der Sozialbetreuerberufe, die als Pflegeassistent bzw. als Pflegeassistentinnen arbeiten. Der entsprechende Personalbedarf soll in den kommenden Jahren gedeckt werden, damit die Bevölkerung auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden.

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, sowie gemäß Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) und gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, liegt die Zuständigkeit für Pflege- und Betreuungspersonen grundsätzlich in der Verantwortung der Länder.

Der Bund bietet nun mit dem vorliegenden Zweckzuschussgesetz den Ländern die Möglichkeit, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten, um mehr Menschen für Pflegeberufe zu gewinnen. Dies soll über eine Entgelterhöhung erreicht werden, die in entgeltgestaltenden Vorschriften berücksichtigt werden soll und sich insbesondere in den Kollektivverträgen niederschlagen soll. Ein höheres Entgelt zeugt von einer gesteigerten Wertschätzung für die berufliche Tätigkeit, die sich wiederum positiv auf die Arbeitszufriedenheit auswirkt. Daher wird eine bessere Bezahlung als Strategie gegen den Fachkräftemangel gesehen.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

Der gegenständliche Gesetzesvorschlag bezweckt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, als Unterstützungsangebot an die Länder für die Jahre 2022 und 2023, um die Arbeit des Pflege- und Betreuungspersonals angemessen zu entlohnen.

Finanzielle Erläuterungen:

Die Mittel der Zweckzuschüsse werden aus Budgetmitteln des Bundes (UG 21) aufgebracht und vom Bund an die den Zweckzuschuss in Anspruch nehmenden Länder zur Anweisung gebracht.

 

Die Höhe der Zweckzuschüsse ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 

2022

2023

Zweckzuschüsse

260 Mio. Euro

260 Mio. Euro

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 FVG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt M Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt G Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 148/2021, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In § 1 sollen die wesentlichen Zielsetzungen, aufgrund derer der Bund ein Angebot zur finanziellen Unterstützung der Länder für die bessere Bezahlung des Pflege- und Betreuungspersonals gemäß § 3 Abs. 1 schafft, normiert werden. Weiters sollen Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen und der damit verbundenen höheren Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben von Pflege- und Betreuungspersonal abgegolten werden.

Die bessere, einheitliche Bezahlung des Personals im Pflege – und Betreuungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 soll bundesweit sichergestellt werden. Die Höhe der nach diesem Bundesgesetz vorgesehen Zulage soll einheitlich bemessen sein und dazu dienen, dass bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden. Dadurch soll zur Gleichbehandlung der im Pflegebereich tätigen Personen beigetragen werden.

Mit den finanziellen Zuwendungen an die Länder sollen auch die Weichen für einen längeren Verbleib im Beruf gestellt werden.

Zu § 2:

In § 2 Abs. 1 findet sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen gemäß §§ 12 und 13 F-VG an die Länder. Der Bund stellt für die Jahre 2022 und 2023 für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme der Entgelterhöhung von Pflege- und Betreuungspersonal bis zu 520 Millionen Euro in Form von zweckgebundenen Zuschüssen zur Verfügung.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass die Verteilung der Zweckzuschüsse an die Länder nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung erfolgen soll.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse durch die Länder ist eine kollektivvertragliche Ausgestaltung eines erhöhten Entgeltes und die Berücksichtigung der Entgelterhöhungen in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. Im diesem Sinne sollen als entgeltgestaltende Vorschriften hinsichtlich der zweckgewidmeten Mittelverwendung im Sinne des § 3 insbesondere gelten:

Kollektivverträge, Vertragsbedienstetengesetz, Vertragsbedienstetenordnung, Landesbedienstetengesetze, Gehaltsgesetze, Dienst- und Besoldungsregelungen, Gehaltsschemas der Krankenanstalten, Dienstordnungen, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetze, Gemeindeordnungen und Satzungen von Kollektivverträgen.

Im Falle dessen, dass keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse durch die Länder deren tatsächlich erfolgte Auszahlung an den betreffenden Träger, sofern das Land nicht selbst die auszahlende Stelle als Dienstgeber gemäß § 3 ist.

Zu § 3:

Aktuell wird u.a. auf Grundlage des Gesundheitsberuferegisters von rund 120.000 Vollzeitäquivalenten pro Jahr bei den Berufsgruppen; Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistent, Pflegeassistent (, wobei hier all jene Sozialbetreuer berücksichtigt sind, die als Pflegefachassistent bzw. Pflegeassistent arbeiten), die in den Settings; Krankenhäuser, Langzeitpflege (stationär, teilstationär, mobil), Behindertenbetreuung (stationär, teilstationär, mobil), Kur und Rehabilitation beschäftigt sind, ausgegangen.

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Mittel ausschließlich zur Umsetzung der vorliegenden Maßnahme (Entgelterhöhung) zur Verfügung gestellt werden. Es soll ein regelmäßiger Entgeltbestandteil eingeführt werden, der das Entgelt der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer erhöhen soll. Dieser Entgeltbestandteil soll ihnen selbst dann gebühren, wenn sie bereits mehr verdienen als der für sie geltende Kollektivvertrag verpflichtend vorgibt. Teilzeitbeschäftigung sollen aliquot berücksichtigt werden.

In Abs. 1 werden jene Berufsgruppen erwähnt, denen die Entgelterhöhungen zustehen sollen.

In Abs. 2 werden jene Einrichtungen aufgezählt, in denen das Pflege- und Betreuungspersonal in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen muss.

Klargestellt wird, dass Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 auch sowohl gewinnorientierte als auch gemeinnützig geführte Krankenanstalten umfassen. Weiters wird festgehalten, dass Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 unter anderem stationäre Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG und ambulante Rehabilitationseinrichtungen gemäß Z 5 KAKuG implizieren. Einrichtung der Behindertenarbeit gemäß Abs. 2 Z 4 können auch den anderen Kategorien zugeordnet werden.

Zu § 4:

Laut Abs. 1 soll im Mai 2023 die Auszahlung der gesamten Zweckzuschüsse erfolgen, die für das Jahr 2022 und für das Jahr 2023 vom Bund gemäß § 2 bereitgestellt werden.

Mit Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die rechtzeitige Übermittlung der im Gesetz genannten entgeltgestaltenden Vorschriften der Kollektivvertragspartner und der Gesetzgeber geknüpft werden soll. Die Auszahlung ist allerdings davon abhängig, ob die Kollektivvertragspartner bis spätestens Ende März 2023 entgeltgestaltende Vereinbarungen abschließen und die Gesetzgeber Dienst- und Besoldungsrechtliche Vorschriften fristgerecht geregelt haben.

Sofern eine Einigung der Kollektivvertragspartner bis spätestens Ende März 2023 nicht zu Stande kommt, und die Vorlage derer daher faktisch nicht möglich ist, soll Abs. 3 zur Anwendung kommen. In diesem Falle sollen sich die Länder vorbehalten, die Zweckzuschüsse zur Finanzierung der Einmalzahlungen zu verwenden.

Deshalb werden in Abs. 2 und Abs. 3 zwei verschiedene Vorgehensweisen zum Ausdruck gebracht, wobei Abs. 2 dem Abs. 3 vorgeht:

Die in Abs. 2 enthaltene Reihenfolge bzgl. der Auszahlung bestimmt sich im Detail wie folgt:

1.     Auszahlung der Zweckzuschüsse vom Bund an die Länder, wobei die Verteilung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 nach dem Wohnbevölkerungsschlüssel erfolgt. Voraussetzung für die Auszahlung ist die fristgerechte Übermittlung der entgeltgestaltenden Vorschriften durch die Länder.

Gemäß Z 1 und Z 2 sollen die Entgelterhöhungen dazu dienen, dass bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder zusätzliche Leistungen, die mit höherer Verantwortung verbunden sind, aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden. Die Überprüfung erfolgt im Zuge der Abrechnung anhand der vorgelegten Unterlagen.

2.     Die direkte Auszahlung des höheren Entgelts an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 1 soll über deren jeweiligen Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen bezugnehmend auf den jeweiligen Kollektivvertrag sowie auf die dienst- bzw. besoldungsrechtliche Vorschrift erfolgen.

3.     Es soll eine Rückerstattung der vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin ausbezahlten Entgelterhöhungen durch die Länder erfolgen, soweit das Land nicht selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber ist.

Bei sinngemäßer Anwendung des § 3 sollen im Falle von Vertragsbediensteten der Krankenpflegedienste der Bundesländer die jeweils zu regelnden und zur Anwendung kommenden entgeltgestaltende Vorschriften zur direkten Auszahlung des erhöhten Entgelts herangezogen werden. Gemeindebedienstete und sonstiges Personal gemäß § 3 Abs. 1 sollen ebenfalls sinngemäß berücksichtigt werden. Die in Abs. 3 enthaltene Reihenfolge bzgl. der Auszahlung bestimmt sich im Detail wie folgt:

1.     Auszahlung der Zweckzuschüsse vom Bund an die Länder, wobei die Verteilung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 nach dem Wohnbevölkerungsschlüssel erfolgt.

2.     Direkte Auszahlung der Einmalzahlung von dem Träger als Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 2 an das Pflege- und Betreuungspersonal.

3.     Einmalige Auszahlung vom Land an den jeweiligen Träger gegen den Nachweis der tatsächlich geleisteten Entgelterhöhung bei sonstiger Rückzahlungsverpflichtung seitens des betreffenden Trägers. Das Land kann auch selbst die auszahlende Stelle als Dienstgeber gemäß § 3 sein. Das Geld wird den Trägern vom Land für eine einheitliche Bezahlung an die Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen zur Verfügung gestellt, wobei der jeweilige Träger die Anzahl der bei dieser beschäftigten Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 1 bekannt zu geben hat. Es soll zu diesem Zweck eine Beschäftigtenliste gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a herangezogen werden.

In Abs. 3 wird festgelegt, dass eine Auszahlung pro Kopf durch die Länder an den betreffenden Träger erfolgen soll. Das bedeutet, dass die Auszahlung an die verschiedenen Trägern im Verhältnis der Anzahl der beim jeweiligen Träger beschäftigten Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen erfolgen soll. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Mit dem in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriff Träger sollen alle Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 umfasst sein. Demnach sollen darunter fallen die Träger der öffentlichen Verwaltung, Trägergesellschaften oder Landeskrankenanstalten wie im Falle von Krankenanstalten nach § 3 Abs. 2 Z 1, sowie Einrichtungen, die eine andere Rechtsform haben.

Die Verpflichtung zur Erbringung eines Nachweises gemäß Abs. 3 ist im Detail wie folgt zu verstehen:

1.     Voraussetzung für die Auszahlung des Landes an den jeweiligen Träger gemäß Abs. 3 soll sein, dass die Auszahlung gegen den Nachweis der Auszahlung sämtlicher Entgelterhöhungen der Träger an das an das Pflege- und Betreuungspersonal bei sonstiger Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Es handelt sich dabei um einen Nachweis für die tatsächlich ausgewiesenen Kosten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a.

2.     Aus praktischen Gründen soll ein entsprechender Nachweis dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erst im Zuge der Abrechnung bei allfälliger Anforderung übermittelt werden. Im Zuge der Abrechnung soll überprüft werden, ob alle bereitgestellten Mittel entsprechend verbraucht wurden.

3.     Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Nachweis der Auszahlung der Mittel vom Land an den jeweiligen Träger spätestens im Zuge der Abrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 vorzulegen. Es handelt sich dabei um einen Nachweis der schriftlichen Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes

Zu § 5:

Laut Abs. 1 soll die Abrechnung vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von ihm beauftragen Stelle auf Basis der Abrechnungsunterlagen gemäß Abs. 2 durchgeführt werden. Eine einmalige Abrechnung soll im Jahr 2024 im Nachhinein für die beiden vorherigen Jahre 2022 und 2023 erfolgen. Ausschlaggebend in diesem Zusammenhang soll jedoch eine Einigung der Kollektivvertragspartner über den Beginn der Laufzeit sein. Neben einer rückwirkenden Verpflichtung der Entgelterhöhung ab Jänner 2022 soll eine Verständigung sämtlicher Kollektivvertragspartner und Gesetzgeber auf einen späteren Zeitpunkt im Jahre 2022 oder ab Jänner 2023 möglich sein. Das bedeutet, dass die für die Jahre 2022 bzw. 2023 vorgesehenen aber nicht an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 1 ausgezahlten Mittel aufgrund entgeltgestaltender Vorschriften auch im jeweiligen Folgejahr von den Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern als Entgelterhöhung ausbezahlt werden können.

In Abs. 2 soll festgelegt werden, welche Unterlage als Grundlage für die Abrechnung durch den Bund von den Ländern zur Verfügung zu stellen sind. Die Länder sollen dabei auf eine vom Bund bereitzustellende Abrechnungsunterlage zurückgreifen.

Die Abrechnungsunterlage soll die folgenden Daten beinhalten:

Z 1 legt fest, dass die Gesamtzahl der Entgeltempfänger nach diesem Bundesgesetz und die Gesamtsumme der Entgeltserhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 übermittelt werden soll. Diese Zahlen sollen einmal pro Träger und einmal pro Land bekanntgegeben werden.

Z 2 soll zum Ausdruck bringen, dass eine schriftliche Bestätigung des Landes über sämtliche Entgeltempfänger übermittelt werden soll. Es handelt sich dabei um vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin ausbezahltes erhöhte Entgelt an Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4. Abrechnungsfähig sind dabei auch die Dienstgeberbeiträge.

In Z 2 ist festgehalten, dass die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen den ihnen entstandenen Aufwand vom Land gegen Vorlage der folgenden Angaben rückerstattet bekommen sollen, sofern das Land nicht selbst als Dienstgeber gemäß § 3 die auszahlende Stelle ist:

Mit Z 2 lit a soll klargestellt werden, dass vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin bzw. von dem betreffenden Träger eine Beschäftigtenliste übermittelt werden soll. In dieser sollen sämtliche Personen, die in der betreffenden Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 beschäftigt sind, zahlenmäßig bekanntgeben gegeben werden. Die Beschäftigtenliste soll mit dem Nachweis für die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten verknüpft sein. Die Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen müssen zumindest ein erhöhtes Entgelt gemäß § 3 seit Anfang Jänner 2023 erhalten haben, um in der Liste berücksichtigt werden zu können. Die Beschäftigtenliste soll die bei diesem beschäftigten Bediensteten nach der Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gliedern.

In Z 2 lit b soll festgelegt werden, dass die für den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin anwendbare zusätzliche entgeltgestaltende Vorschrift dem Land im Zuge der Rückerstattung vorgelegt werden soll, soweit das Land nicht selbst die auszahlende Stelle als Dienstgeber ist.

Laut Z 3 soll eine schriftliche Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes übermittelt werden. Die anfallenden Kosten sollen letztlich von den Ländern beglichen werden, indem sie die nach diesem Bundesgesetz bereitgestellten Mittel entsprechend einsetzen.

Sofern eine kollektivvertragliche Einigung seitens der Kollektivvertragspartner im Sinne von § 4 Abs. 2 zustande gekommen ist, bezieht sich diese Bestätigung auf die vom Land den Dienstgebern bzw. den Dienstgeberinnen rückerstatteten Beträge. Im Falle der Nichteinigung der Kollektivvertragspartner gemäß § 4 Abs. 3 handelt es sich bei der schriftlichen Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen um den Nachweis der Auszahlung der Länder an den bestimmten Träger.

Abs. 3 legt fest, dass die Abrechnungsunterlagen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens Juni 2023 vorgelegt werden sollen.

Nach Abs. 4 soll der Bund die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse für die vorhergehenden Jahre, auf welche sich die Abrechnungsunterlagen beziehen, in voller Höhe rückfordern können, wenn die Abrechnungsunterlage nicht fristgerecht vorgelegt wird. Sollte sich herausstellen, dass Mittel nicht widmungsgemäß verwendet oder nicht verbraucht wurden, soll der Bund ebenfalls ein Rückforderungsrecht haben.

Zu § 6:

Gemäß Abs. 1 soll das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz berechtigt werden, eine begleitende Evaluierung der Zweckzuschüsse zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel in Hinblick auf die Zielerreichung durchzuführen. Im Rahmen der begleitenden Evaluierung sollen vor allem die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse überprüft und plausibilisiert werden können, wobei die Abrechnungsunterlagen nach § 4 herangezogen werden sollen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz soll die Evaluierung selbst durchführen oder eine geeignete Stelle mit der Evaluierung beauftragen können.

Nach Abs. 2 sollen die Länder verpflichtet werden, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Evaluierung bestmöglich zu unterstützen.

Zu §§ 7, 8 und 9:

In §§ 7, 8 und 9 finden sich Schlussbestimmungen in Hinblick auf die Vollziehung des Gesetzes, Verweisungen und Inkrafttreten. Hinsichtlich §§ 2 und 4 ergeben sich Mitwirkungspflichten des Bundesministers für Finanzen aus haushaltsrechtlichen Bestimmungen.