Neugestaltung der Gewerbelegitimationen

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen, nämlich

- Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen (§§ 57, 58, 62);

- Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 108 Abs. 4 und 8);

- Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 129 Abs. 3, § 130 Abs. 7).

Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier; die von der Österreichischen Staatsdruckerei ausgegebenen Formulare werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen kommt es derzeit daher zu Vollzugsproblemen, außerdem ist das Erscheinungsbild der Gewerbelegitimationen aus Sicht der betroffenen Gewerbetreibenden derzeit unmodern und nicht repräsentativ.

 

Ziel(e)

Die Ausstellung von Gewerbelegitimationen soll automatisiert und damit ohne Rückgriff auf (alte) Schreibmaschinen oder auf die händische Beschriftung möglich sein. Die leichte Lesbarkeit wird durch eine automatisierte Ausstellung gewährleistet und damit die Kontrolle vereinfacht. Für die Gewerbelegitimationen wird das Scheckkartenformat eingeführt, das für eine Vielzahl von öffentlichen Ausweisdokumenten üblich ist, anstelle der nicht mehr zeitgemäßen Legitimationen aus Leinenpapier. Die Fälschungssicherheit der Gewerbelegitimationen wird durch die Festlegung von Fälschungssicherheitsmerkmalen erhöht.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die Ausstellung der Gewerbelegitimation soll in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst (durch Beschreiben eines vorgefertigten leeren Formulars), sondern durch einen vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beauftragenden Auftragsverarbeiter erfolgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation hat die Gewerbebehörde den Auftragsverarbeiter ohne Aufschub damit zu befassen. Die Angaben, die das Dokument enthalten muss, werden in § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 aufgezählt. Diese Angaben, darunter auch ein Lichtbild, sind für alle betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmer vereinheitlicht.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kosten für die Ausstellung der Gewerbelegitimation trägt das BMDW. Es wird von einem finanziellen Bedarf von 92.500 € im ersten Jahr und von 10.000 € in den Folgejahren ausgegangen.

Aufgrund der Angaben der Bezirksverwaltungsbehörden, die im Wege der Ämter der Landesregierungen erhoben wurden, ist von folgender Größenordnung beim Bedarf an Ausweisen auszugehen:

- Es gibt etwa 3.300 bestehende Gewerbelegitimationen; diese könnten bei Einführung neuer Gewerbelegitimationen zeitnah zur Einführung umgetauscht werden. Es ist davon auszugehen, dass Interesse an einem baldigen Austausch besteht.

- Es werden jährlich 400 neue Gewerbelegitimationen ausgestellt.

Es ist daher davon auszugehen, dass im ersten Jahr ab Einführung der neuen Legitimationen bis zu 3.700 neue Gewerbelegitimationen gebraucht werden.

Als Kartenpreis wird – aufgrund von unverbindlichen Besprechungen mit mehreren Druckereien im Vorfeld – ein Betrag von 25 € (inkl. Ust.) angenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Herstellung der Gewerbelegitimationen durch ein Druckereiunternehmen

92

10

10

10

10

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Novelle enthält die Einführung einer Bestimmung, in der die Grundlagen – insbesondere der Zweck – für die Datenverarbeitungen festgelegt und Begleitregelungen getroffen werden. Gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung dann erforderlich, wenn die Verarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Die geplante Maßnahme fällt weder unter die in Art. 35 Abs. 3 DSGVO aufgezählten Konstellationen noch unter die Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V), BGBl. II Nr. 278/2018. Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass das Recht auf Datenschutz hinsichtlich der verarbeiteten Maßnahmen einem Risiko unterliegt, weshalb an dieser Stelle Ausführungen zu den Datenverarbeitungen, Risiken und Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Gemäß Art. 35 Abs. 9 DSGVO wird im Rahmen der Begutachtung der Standpunkt der betroffenen Personen bzw. ihrer Vertretung eingeholt (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer).

 

1. Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und Zwecke

Verarbeitet werden die in § 62a Abs. 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten, indem sie zunächst von den Gewerbebehörden erhoben, (zwischen)gespeichert, an den Auftragsverarbeiter übermittelt werden; vom Auftragsverarbeiter werden die Daten gespeichert und auf der Plastikkarte aufgebracht. Letztlich erfolgt eine physische Zustellung der Karte an den Gewerbetreibenden.

 

Es handelt sich dabei um die erforderlichen Daten, um eine Kontrolle der Gewerbetreibenden und ihrer Arbeitnehmer bei der Gewerbeausübung zu gewährleisten: Namen, Vornamen, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, Geburtsdatum, Gewerbeberechtigung, Gewerbestandort, Lichtbild. Ein Teil der Daten – nämlich jene der Gewerbetreibenden mit Ausnahme des Lichtbilds, vgl. § 365a Abs. 1 Z 2 bis 6 – ist bereits im Gewerbeinformationssystem Austria enthalten; ein Teil der Daten, nämlich jene der ArbeitnehmerInnen sowie die Lichtbilddaten, nicht.

 

Zweck der Datenverarbeitungen ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation, dh. einer Karte, mit deren Hilfe die Gewerbeausübung bzw. Berufsausübung durch die betroffenen Berufsgruppen kontrolliert werden kann.

 

2. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die verarbeiteten Daten sind erforderlich, um eine Kontrolle der Personen bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Durch Daten wie Lichtbild, Name, Geburtsdatum wird die Identität der Person festgestellt; durch die gewerbebezogenen Daten wird die Kontrolle der Tätigkeit ermöglicht. Die übrigen in § 62a Abs. 1 und Abs. 2 aufgezählten Daten beziehen sich auf die Behörde und die Ausstellung der Karte selbst. Die Verwendung personenbezogener Daten wird somit minimiert.

 

3. Bewertung der Risiken in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen

Durch die vielfachen Verarbeitungsvorgänge besteht ein gewisses Risiko, dass personenbezogene Daten ungewollt öffentlich werden, zB im Zuge der Übermittlung oder Speicherung außerhalb der Sphäre der Person, der die Daten zuzuordnen sind, sowie dass es zu einem unerwünschten Datenzugriff durch unbefugte Personen kommen kann.

 

4. Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten und um Nachweis der Einhaltung der Vorgaben

Die Datenverarbeitungen werden durch die vorliegende Novelle lediglich in ihrer Grundstruktur festgelegt, die nähere Ausführung erfolgt in der neu zu erlassenden Gewerbelegitimationenverordnung sowie im Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter. In der Verordnung bzw. im Vertrag werden geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, die etwa verhindern, dass Daten von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern aus dem Bereich der Behörde bzw. des Auftragsverarbeiters hinaus an die Öffentlichkeit gelangen können, wie etwa eine wirksame Festplatten- und Übertragungsverschlüsselung, Zugangskontrolle und Protokollierung von Datenzugriffen, Sicherheitsanforderungen zB an die Aktualität von Software und Anti-Viren-Software. Eine abschließende Auswahl von Sicherheitsmaßnahmen erfolgt nicht im Rahmen der GewO-Novelle.

 

Die Einführung einer begrenzten Speicherfrist ist Teil dieser Novelle (maximal sechs Monate, siehe § 62a Abs. 5); wobei es für die Zwecke einer allfälligen Neuausstellung erforderlich ist, dass einige Daten (Vor- und Nachname, Kartennummer, Gültigkeitsdauer) darüber hinaus – maximal bis zum Ablauf der Gültigkeit – gespeichert werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 401605876).