Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Mit der vorliegenden Gewerbeordnungsnovelle sollen die Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Gewerbelegitimationen in den §§ 62, 108, 129, 130 GewO 1994 geändert werden. In der Folge wird die Gewerbelegitimationen-Verordnung neu zu erlassen sein (derzeit: Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974, über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete [Gewerbelegitimationen-Verordnung], BGBl. Nr. 274/1974).

Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen (§ 57 Abs. 3, § 108 Abs. 6 und 7, § 130 Abs. 6 GewO 1994):

- Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen (§§ 57, 58, 62);

- Fremdenführer und deren Mitarbeiter (§ 108);

- Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 129, § 130).

Derzeit bestehen die Gewerbelegitimationen aus Leinenpapier; die von der Österreichischen Staatsdruckerei ausgegebenen Formulare werden von den Gewerbebehörden mit Schreibmaschine oder händisch beschrieben. Vor allem von Seiten der Wirtschaftskammer Österreich wird seit längerer Zeit und nachdrücklich die Ausstellung von Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat und dementsprechend eine Neuerlassung oder Änderung der Gewerbelegitimationenverordnung angeregt. Als Gründe werden insbesondere die Beseitigung der derzeitigen Vollzugsprobleme, Repräsentationszwecke (auch im Ausland) und die Verhinderung der Gewerbeausübung ohne Berechtigung genannt. Auch auf der Gewerbereferententagung im Jahr 2010 wurde seitens der Ämter der Landesregierungen angeregt, die Verordnung zumindest zu aktualisieren (TOP 37 und 38).

Die Gewerbeordnung enthält nur wenige nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gewerbelegitimationen, sondern überlässt dies der vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Verordnung (Verordnungsermächtigungen: § 62 Abs. 5, § 108 Abs. 4, § 129 Abs. 3 GewO 1994).

Näher festgelegt wird lediglich, dass:

-       die Legitimation den zur Kontrolle der Person – und hinsichtlich der in § 62 genannten Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden der Art der mitgeführten Muster – notwendigen Anforderungen genügen muss;

-       bei Fremdenführern bestimmte Informationen einzutragen sind (örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung; vom Gewerbetreibenden beherrschte Fremdsprachen; optional auch Sachgebiete, in denen besondere Kenntnisse des Gewerbetreibenden nachgewiesen werden);

-       die Legitimation ein Lichtbild aufzuweisen hat (Fremdenführer, Berufsdetektive).

Aus folgenden Gründen erscheint es notwendig, die gesetzlichen Regelungen und nicht nur die Gewerbelegitimationen-Verordnung zu ändern:

Zum einen soll für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen werden, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit ist derzeit nur in § 62 Abs. 3 GewO 1994 für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre). 

Zum anderen sollen die die Legitimationen betreffenden Bestimmungen, die derzeit für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich ausfallen und an verschiedenen Stellen in der Gewerbeordnung zu finden sind (siehe oben), vereinheitlicht werden. Der Entwurf sieht daher als zentrale Bestimmung für die Legitimationen die Bestimmung des § 62 vor, auf die in den Regelungen, die Mitführungspflichten vorsehen, nur noch verwiesen werden muss. Als einheitlicher Terminus wird für die Legitimationen für Gewerbetreibende und für deren Bevollmächtigte, Mitarbeiter und Arbeitnehmer der Begriff „Gewerbelegitimationen“ vorgesehen. Die bisher als Bevollmächtigte bzw. Handlungsreisende, Mitarbeiter und Arbeitnehmer bezeichneten Personen werden in § 62 einheitlich als Arbeitnehmer bezeichnet, da Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist.

Hinsichtlich der bei der Ausstellung vorzunehmenden Datenverarbeitungsvorgänge werden notwendige Datenschutzbestimmungen eingefügt.

Es sind keine Bestimmungen über die Kostentragung durch den Antragsteller vorgesehen, da den Antragstellern für die Ausstellung der Gewerbelegitimationen keine Kosten auferlegt werden sollen. Dies steht in Übereinstimmung mit Prinzip der grundsätzlichen Gebühren- und Abgabenfreiheit der Verfahren nach der Gewerbeordnung (§ 333a GewO 1994).

Besonderer Teil

 

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 3), Z 3 (§ 58), Z 7 und Z 8 (§ 108 Abs. 6 und 7):

Die Pflicht, bei der Gewerbeausübung eine Gewerbelegitimation mitzuführen und vorzuweisen, ist nicht bei allen betroffenen Gewerben mit der Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 16 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36, zu vereinbaren. Für Fremdenführer und deren Mitarbeiter gilt bereits eine Ausnahme vom Mitführen und Vorweisen für grenzüberschreitende Dienstleistungen iSd § 373a GewO 1994 (siehe § 108 Abs. 6 und 7 in der geltenden Fassung). Diese Ausnahme soll nun auch für die Gewerbetreibenden iSd § 57 Abs. 3 und § 58 bzw. für deren Bevollmächtigte, die der Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen unterliegen, eingefügt werden.

Die Ausnahme soll jedoch nicht für das Sicherheitsgewerbe gelten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG haben andere Gemeinschaftsrechtsakte Vorrang, soweit deren Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG widersprechen; das betrifft insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG legt fest, dass Dienstleister im Aufnahmemitgliedstaat den dort geltenden Disziplinarbestimmungen und bestimmten, in diesem Absatz näher definierten Berufsregeln unterliegen. Dazu gehören etwa Regelungen für das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die Gewerbelegitimation dient auch dem unmittelbaren Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Der Bürger kann sich damit auf verlässliche und einfache Weise von der Gewerbeberechtigung des Berufsdetektivs überzeugen, wenn dieser in seinem privaten oder beruflichen Umfeld Erhebungen vornimmt, und wird somit vor dem schwerwiegenden beruflichen Fehler eines unbefugten Eingriffs in persönliche Lebensbereiche geschützt.

Zu Z 1, Z 4, Z 6, Z 10 und Z 11 (§ 62, § 108 Abs. 4, § 129 Abs. 3, § 130 Abs. 6):

Ausstellung und Antrag:

Die Ausstellung der Gewerbelegitimation soll in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst (durch Beschreiben eines vorgefertigten leeren Formulars), sondern durch einen vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu beauftragenden Auftragsverarbeiter erfolgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation hat die Gewerbebehörde den Auftragsverarbeiter ohne Aufschub damit zu befassen. Die Angaben, die das Dokument enthalten muss, werden in § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 aufgezählt. Diese Angaben, darunter auch ein Lichtbild, sind für alle betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern vereinheitlicht. Aufgrund des beschränkten Platzes auf der Karte haben die derzeit für Fremdenführer vorgesehenen Angaben von Sachgebieten und Fremdsprachen zu entfallen. Örtliche und sachliche Einschränkungen der Gewerbeberechtigung gehören ohnehin zum Gewerbewortlaut.

In § 62 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird klargestellt, dass die Gewerbelegitimation nur für jene Gewerbetreibenden oder für deren Arbeitnehmer ausgestellt wird, die zur Mitführung und zum Vorweisen der Gewerbelegitimation (auf Verlangen der behördlichen Organe) verpflichtet sind. Diese Verpflichtung ergibt sich jeweils aus den Bestimmungen der § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 und 7 und § 130 Abs. 6. Nur die von der Mitführungsverpflichtung betroffenen Gewerbetreibenden können für sich oder für ihre zur Mitführung verpflichteten Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation beantragen.

Der Antrag des Gewerbetreibenden auf Ausstellung hat einen Nachweis der Identität des Antragstellers sowie die in § 62a genannten Daten (Abs. 1: für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende, Abs. 2: für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer) zu enthalten. Dies gilt nicht für Daten, die die Gewerbebehörde automationsunterstützt aus einem Register abfragen kann. Weiters ist bei der Beantragung einer Gewerbelegitimation für Arbeitnehmer das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.

Die Ausstellung einer Bestätigung über die Einbringung des Antrags soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende bzw. sein Arbeitnehmer bis zum Erhalt der Gewerbelegitimation die Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen erfüllen kann. Eine solche Bestimmung erscheint notwendig, da der komplexere Ausstellungsprozess, insbesondere der Vorgang der Personalisierung der Karte selbst, mehr Zeit in Anspruch nehmen wird als die Ausstellung nach der geltenden Rechtslage und die Gewerbeausübung auch während der längeren Wartezeit unter Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen möglich sein soll.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation entsprechen der geltenden Rechtslage. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Ausstellung mit Bescheid zu versagen.

Ausstellung von neuen Legitimationen:

Eine Änderung der Gewerbelegitimation ist nur durch Ausstellung einer neuen Legitimation möglich. Abs. 5 sieht dementsprechend Fälle vor, in denen neue Gewerbelegitimationen beantragt werden können:

1. bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit:

Eine Befristung der Gültigkeit ist nunmehr für die Legitimationen aller betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern vorgesehen; die Gültigkeitsdauer soll zehn Jahre betragen. Eine Befristung auf diesen Zeitraum erscheint ausreichend, um sicherzustellen, dass möglicherweise unrichtig gewordene, dh. nicht mehr den Tatsachen entsprechende Gewerbelegitimationen nicht unbegrenzt gültig sind, zumal der (nach § 368 sanktionsbewehrte) § 364 GewO 1994 die Verpflichtung festlegt, Ausweispapiere in solchen Fällen zurückzugeben. Außerdem ist die begrenzte Haltbarkeit der verwendeten Plastikkarten zu berücksichtigen. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nur durch Neuausstellung möglich. Um zu gewährleisten, dass die neue Gewerbelegitimation rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsfrist fertiggestellt werden kann, wird der Zeitraum, in dem ein Antrag auf (Neu-) Ausstellung gestellt werden kann, im Vergleich zur geltenden Rechtslage vorverlegt und ausgedehnt. Wird die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt, trägt der Gewerbetreibende allenfalls den Nachteil daraus, dass er oder sein Arbeitnehmer für einen Zeitraum nicht über eine gültige Gewerbelegitimation verfügt.

2. bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Abs. 6 letzter Satz:

Die Legitimation muss lesbar sein. Werden Eintragungen unkenntlich, was etwa durch Beschädigungen geschehen kann, verliert die Legitimation schon vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn der Legitimationsinhaber auf dem Lichtbild nicht mehr zweifelsfrei erkennbar ist.

3. bei Verlust oder Diebstahl:

Der Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer hat bei der für die Meldung zuständigen Behörde den Verlust zu melden bzw. den Diebstahl anzuzeigen. Mit der dafür erhaltenen Bestätigung kann die Neuausstellung der Legitimation beantragt werden.

4. bei der Änderung von Umständen, die behördliche Eintragungen auf der Gewerbelegitimation betreffen; zB Namensänderungen, Änderung des Gewerbestandorts. Jede derartige Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.

Zur Verordnungsermächtigung:

Beibehalten wird die Bestimmung, dass die Legitimationen den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen genügen müssen und dass in der Verordnung festzulegen ist, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. Beispielhaft wird nunmehr aufgezählt, was Inhalt der Verordnung ist, nämlich insbesondere Gestaltungsmerkmale und Fälschungssicherheitsmerkmale sowie die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation (zB „Fremdenführer“, „Berufsdetektiv“, „Handelsagent“, „Handlungsreisender“). Die Verordnungsermächtigung eröffnet die Möglichkeit zur Regelung von Einzelheiten des Ausstellungsverfahrens.

Nicht von vornherein bestimmbar ist der Zeitpunkt, ab welchem die neuen Legitimationen beantragt werden können, da dies von der Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen – etwa von der Beauftragung des Auftragsverarbeiters – abhängt. Der Bundesminister hat diesen Zeitpunkt durch Verordnung festzulegen. Bis dahin werden Gewerbelegitimationen nach der derzeit vorgesehenen Weise ausgestellt (siehe die Übergangsbestimmungen).

Zu Z 5 (§ 62a):

Die Vornahme von Datenverarbeitungsvorgängen im Zuge der Ausstellung der Gewerbelegitimation (Erhebung, Übermittlung von Daten zB von der Behörde an den Auftragsverarbeiter, Aufbewahrung von Daten durch die Behörde und durch den Auftragsverarbeiter, Aufbringung auf die Karte) erfordert die Aufnahme flankierender Datenschutzbestimmungen. Festgelegt wird, welche Daten Gegenstand der Datenverarbeitung sind und welchem Zweck die Datenverarbeitung dient. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, mit einem Auftragsverarbeiter über die Produktion der Gewerbelegitimation im Scheckkartenformat eine Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu schließen.

Die Gewerbebehörde, bei der ein Antrag auf Ausstellung eingebracht wird, hat die dafür notwendigen Daten dem Auftragsverarbeiter elektronisch zu übermitteln.

Zu Z 9 (§ 108 Abs. 8) und Z 12 (§ 130 Abs. 7):

Für die Verweigerung der Ausstellung von Legitimationen für Handlungsreisende, Mitarbeiter von Fremdenführern oder Arbeitnehmer von Berufsdetektiven sieht die geltende Rechtslage unterschiedliche Kriterien vor: Während § 62 Abs. 2 betreffend Handlungsreisende an die gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen anknüpft, verweisen § 108 Abs. 8 (hinsichtlich der Mitarbeiter von Fremdenführern) und § 130 Abs. 7 (hinsichtlich der Arbeitnehmer von Berufsdetektiven) auf strafgerichtliche Verurteilungen, die dem § 13 Abs. 1 entsprechen. Die Verweigerungsgründe der §§ 108, 130 sind somit strenger, da sie auch bestimmte Verurteilungen unabhängig vom Strafmaß umfassen (§ 13 Abs. 1 lit. a). Die geltende Rechtslage wird insofern beibehalten, als § 62 (neu) die derzeit für Handlungsreisende geltenden Verweigerungsgründe enthält und in den Bestimmungen des § 108 Abs. 8 und § 130 Abs. 7 davon ausdrücklich abgewichen wird.

Zu Z 13 (§ 364):

§ 364 enthält in der geltenden Fassung die Bestimmung, dass nach gewerberechtlichen Vorschriften ausgestellte Ausweispapiere, die den Tatsachen nicht mehr entsprechen, der Behörde zurückzustellen sind. Ergänzt wird diese Zurückstellungspflicht nun um Ausweispapiere, die ungültig geworden sind (zB aufgrund des Zeitablaufs oder unkenntlicher Eintragungen; vgl. § 62 Abs. 5 und 6).

Zu Z 14 (§ 365a Abs. 1 Z 13, § 365b Abs. 1 Z 10):

Analog zu den Angaben, die über Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR ins Gewerbeinformationssystem Austria einzutragen sind (siehe § 365a Abs. 1 Z 19 und § 365b Abs. 1 Z 16, jeweils letzter Halbsatz), wird auch für die Versicherungsvermittler eine entsprechende Formulierung in die Bestimmung des § 365a und § 365b eingefügt.

Zu Z 15 (§ 376 Z 72):

Die bereits ausgestellten Gewerbelegitimationen (aus Papier) bleiben gültig, bis eine neue Gewerbelegitimation ausgestellt wird. Besonderes gilt für die Gewerbelegitimation für Handlungsreisende, da deren Gültigkeit nach der geltenden Rechtslage mit fünf Jahren befristet ist. Diese verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf dieser Frist.

Was die Neuausstellung von Gewerbelegitimationen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betrifft, sieht die Übergangsbestimmung vor, dass für die Neuausstellung bis zu dem in der Verordnung zu nennenden Zeitpunkt iSd § 62 Abs. 5 letzter Satz weiterhin die derzeit geltende Rechtslage, dh. die Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle, gilt.