Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das PNR-Gesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Zweites EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43a folgender Eintrag eingefügt:
„5b. Teil
Reiseinformations- und -genehmigungssystem
§ 43b. Zentrale Zugangsstelle“
2. In § 1 Abs. 1a Z 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 5 bis 7 angefügt:
„5. der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15, (im Folgenden IO-VO Grenzen und Visa);
6. der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1151, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 7, (im Folgenden IO-VO Polizei und Justiz);
7. der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15, (im Folgenden ETIAS-VO).“
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die IO-VO Grenzen und Visa oder die IO-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Art. 1 Abs. 2 der IO-VO Grenzen und Visa sowie Art. 1 Abs. 2 der IO-VO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in diesen Verordnungen festgelegten Pflichten verursacht worden sind.
(6) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die ETIAS-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden im ETIAS-Zentralsystem, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verursacht worden sind.“
4. Nach § 43a wird folgender 5b. Teil eingefügt:
„5b. Teil
Reiseinformations- und -genehmigungssystem
Zentrale Zugangsstelle
§ 43b. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 50 Abs. 2 der ETIAS-VO aus.“
5. Dem § 46 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 1 Abs. 1a Z 5 und 6 sowie 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 1 Abs. 1a Z 7, 3 Abs. 6, der 5b. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5b. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Z 2 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 13 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Änderung des PNR-Gesetzes
Das PNR-Gesetz (PNR-G), BGBl. I Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „278f“ durch das Zitat „278g“ ersetzt.
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:
„2. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11b folgender Eintrag eingefügt:
„§ 11c. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS-Verordnung“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 30a. Reisegenehmigung aus humanitären Gründen“
4. In § 2 Abs. 4 Z 17a entfällt das Wort „weiteren“ und wird die Wortfolge „innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier“ durch die Wortfolge „während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG vorliegt“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 4 Z 20 lautet:
„20. Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 39 in der geltenden Fassung;“
6. In § 2 Abs. 4 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:
„28. ETIAS-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 in der geltenden Fassung;“
7. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Verlängerung“ durch das Wort „Erteilung“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „Verlängerung von Visa gemäß“ eingefügt.
8. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Art. 8 Abs. 1 ETIAS-Verordnung aus.“
9. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Art. 37, 40 und 41 ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
10. Die Überschrift des Abschnitts 2 des 2. Hauptstücks lautet:
„2. Abschnitt:
Besondere Verfahrensbestimmungen“
11. In § 11b Abs. 2 wird die Wortfolge „der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers“ durch die Wortfolge „des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG vorliegt,“ ersetzt.
12. Nach § 11b wird folgender § 11c samt Überschrift eingefügt:
„Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS-Verordnung
§ 11c. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 37, 40 und 41 ETIAS-Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS-Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.“
13. In § 24 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 für die Dauer von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausüben.“
14. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Reisegenehmigung aus humanitären Gründen
§ 30a. Die nationale ETIAS-Stelle kann nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Art. 44 ETIAS-Verordnung erteilen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dies aus humanitären Gründen notwendig ist.“
15. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der ETIAS-Verordnung genannten Aufgaben erforderlich ist.“
16. Dem § 125 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) Visa C, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 an Drittstaatsangehörige erteilt wurden, die gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“
17. Dem § 126 wird folgender Abs. 27 angefügt:
Artikel 5
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) ETIAS-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15.“
2. In § 15 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der ETIAS-Verordnung genannten Aufgaben erforderlich ist.“
3. Dem § 18 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die §§ 1 Abs. 5b und 15 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 22 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:
2. In § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der ETIAS-Verordnung genannten Aufgaben erforderlich ist.“
3. Dem § 82 wird folgender Abs. 37 angefügt:
Artikel 7
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 (ETIAS-Verordnung), in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15, genannten Aufgaben erforderlich ist.“
2. Dem § 64a wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) § 41 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 8 lautet:
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 83 Abs. 1 der ETIAS-Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Art. 89 der ETIAS-Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer.“