Entwurf (Stand 12. Juni 2022)

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Zusammenhang mit den infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel sowie des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gestiegenen Strompreise soll energieintensiven Unternehmen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden können und damit das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen reduziert werden. Die auf diese Weise gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Ziel)

Die Strompreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie, aufgrund der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) sowie aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Stromverbrauch haben.

Mit dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) soll auf der Grundlage Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 („Leitlinien“) ein Ausgleich für die im Jahr 2022 hohen Strompreiskosten geschaffen werden.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen stellen im Wesentlichen auf die beihilfenrechtlichen Vorgaben der Leitlinien sowie auf die Definitionen des Emissionszertifikatsgesetzes 2011 (EZG 2011) ab. Damit ist sichergestellt, dass die auf der Basis dieses Bundesgesetzes gewährten Förderungen den adressierten Förderkreisen gleichermaßen systemkompatibel wie effektiv zugutekommen können.

Die Definition des „CO2-Emissionsfaktors“ (Z 6) entspricht der beihilfenrechtlichen Begriffsdefinition in den Leitlinien. Der in den Leitlinien für die Zone mit Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegte CO2-Emissionsfaktor ist mit 0,72 tCO2/MWh begrenzt. Dementsprechend wird dieser CO2-Emissionsfaktor für das Kalenderjahr 2022 festgelegt.

Zu § 3 (Förderungsgegenstand; Art und Höhe der Förderung)

Gegenstand der Förderung sind erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen an den, dem Emissionshandelssystem unterliegenden Anlagen der im Anhang 1 angeführten (Teil-)Sektoren. Die erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen sind entsprechend Punkt 3.1. der Leitlinien als jene Kosten definiert, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Von einer Weitergabe der Kosten ist auszugehen, wenn der Strom von einem Unternehmen bezogen wird, das nicht mit dem förderansuchenden Unternehmen im Sinne der im Beihilfenrecht verankerten Regelungen zur Bewertung von Unternehmensbeziehungen verschränkt ist. Diese Verschränkung ist anhand der unternehmerischen Beziehungssituation zum 1. März 2022 zu beurteilen. Als Kalkulationsgrundlage der Förderung sind die nachzuweisenden Kosten für das Jahr 2022 heranzuziehen.

Die Höhe der Förderung ist mit 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten begrenzt und ist anhand der durch die Leitlinien vorgegebenen Ermittlungsformel (Anhang 2) zu bemessen, die im Kern jeweils auf Energieintensität (siehe Erläuterungen zu Anhang 2) abstellen. Die Gewährung weiterer Förderungen oder sonstiger Unterstützungen für erhöhte CO2-Kosten durch öffentlicher Rechtsträger ist ausgeschlossen. Diese Regelungsstruktur zielt darauf ab, dass bei den betroffenen Unternehmen ein ausreichender Anreiz verbleibt, Effizienzsteigerungspotenziale in den Produktionsprozessen auszuschöpfen und die Möglichkeiten zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger zu nutzen.

In Anlehnung an die Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

Zu § 4 (Förderungswerbende Unternehmen)

Die Förderungen sollen Unternehmen aus den (Teil-)Sektoren gemäß Anhang 1 zugutekommen, die einen anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch im jeweiligen Kalenderjahr von mehr als 1 GWh nachweisen können. Die Förderung wird für den darüber hinausgehenden Jahresstromverbrauch gewährt.

Zu § 5 (Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen), §§ 7 bis 9 (Förderungsverfahren, Förderungsvertrag, Einstellung und Rückforderung der Förderung, Förderungsrichtlinien), § 14 (Inkrafttreten)

Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden für erhöhte indirekte CO2-Kosten für das Kalenderjahr 2022 gewährt.

Die Ansuchen auf Förderung sind binnen des ersten Halbjahres 2023 feinzubringen. Im Anschluss daran bzw. nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen durch die AWS sowie der danach zu treffenden Förderungsentscheidung erfolgt die Auszahlung der Förderung, Damit bedarf es in Übereinstimmung mit den Leitlinien keiner Rückzahlungsklauseln für sich ändernde Rahmenbedingungen.

Die Förderungen werden von der AWS abgewickelt. Vorbehaltlich ergänzender Regelungen in den noch zu erlassender Förderungsrichtlinien wird der zentrale Inhalt der Abwicklung insbesondere in der Ermittlung der Förderhöhe auf der Grundlage der für die jeweilige Anlage gemäß der anzuwendenden Formel, der Förderungsauszahlung, der Prüfung der Nachweise über die Durchführung von Energieaudits und der daraus abgeleiteten obligatorisch durchzuführenden Umsetzungsmaßnahmen liegen. Insofern liegt der Schwerpunkt der Abwicklung mehr auf der fördertechnischen Abwicklung und gerade nicht auf der technisch-wirtschaftlichen Projektbeurteilung.

Nach dem Vorbild des Umweltförderungsgesetzes werden die grundlegenden Verfahrensschritte für die Abwicklung der Förderungen, insbesondere auch die Einbindung des förderungswerbenden Unternehmens gesetzlich festgelegt. Damit ist sichergestellt, dass im Förderungsverfahren die Sichtweise des förderungswerbenden Unternehmens bzgl. der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Förderung für die Förderungsentscheidung vorliegt und einbezogen werden kann.

Die Förderungsentscheidung selbst obliegt dem oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Abwicklung der Förderungsentscheidung erfolgt im Wege eines zivilrechtlichen Förderungsvertrag, den die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abschließt.

Die gesetzlich verankerten Rückforderungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben der ARR 2014.

Die näheren Bestimmungen zum Förderungsverfahren, die Bedingungen und Kriterien für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung sowie weitere Förderungsbedingungen sind in den vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erlassenden Förderungsrichtlinien festzulegen. Um – unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes des beihilfenrechtlichen Genehmigungsverfahren – die fristgerechte Einbringung von Förderungsansuchen bis 30. Juni 2023 zu ermöglichen, sind die Förderungsrichtlinien bis 1. Juli 2022 bei der Europäischen Kommission anzumelden.

Zu § 6 (Förderungsvoraussetzungen)

Vorbehaltlich sonstiger Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen gemäß den in § 9 angesprochenen Förderungsrichtlinien und in Entsprechung des Abschnitts 5, Randmeer 55 lit. a der Leitlinien sind Förderungsempfänger verpflichtet, ein internen oder externes Energieaudits (gegebenenfalls im Rahmen eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems) durchzuführen. Das Gesetz verweist diesbezüglich explizit auf die Vorgaben der Energieeffizienz-Richtlinie, die eine derartige Verpflichtung für große Unternehmen ohnehin vorsieht. Insofern wird stellt diese Verpflichtung keine zusätzliche Verpflichtung dar. Im Hinblick auf europäische und nationalen Dekarbonisierungsziel und auch zur Senkung des Risikos gegenüber weiteren zukünftigen Preissteigerung müssen die Unternehmen jene Maßnahmen, die sich in kurzer Zeit (bis zu drei Jahre) amortisieren und zu verhältnismäßigen Investitionskosten durchgeführt werden können, umgesetzt werden. Im Rahmen der Förderungsrichtlinien können weitere Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen festgelegt werden.

Zu § 10 (Bedeckung der Förderungen)

Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich der Kosten deren Abwicklung) sind betragsmäßig mit maximal 75 Prozent der Einnahmen der im Kalenderjahr 2021erzielten Versteigerungserlöse (die Versteigerungserlöse im Jahr 2021 beliefen sich auf rd. 311 Millionen Euro) begrenzt. Übersteigen die aufgrund der Formel zur Berechnung der Förderhöhe gemäß § 3 notwendigen Fördermittel die bereitgestellten Mittel, so sind die auf jedes Unternehmen entfallenden Förderungen aliquot zu kürzen.

Die für die Bedeckung der Förderungen und der Kosten deren Abwicklung erforderlichen Mittel sind zusätzlich zu den sonstigen Budgetvolumina in der UG 43 bereitzustellen.

Zu § 11 und § 12 (Transparenz und Berichterstattung)

Die Regelungen betreffend der Veröffentlichung von 500 000 Euro übersteigenden Einzelförderungen verfolgt das Ziel, die Förderungen insbesondere im Lichte von Mitwebern transparent zu machen.

Die Vorlage eines Jahresberichts an die Europäische Kommission über sämtliche Einzelförderungen entspricht den diesbezüglichen Vorgaben der Leitlinien.

Zu Anhang 1 (Sektoren, Teilsektoren)

Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensivität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, deckt sich nahezu vollständig mit jener der Leitlinien. Der Sektor Mineralölverarbeitung (NACE-Code 19.20) wird von der Förderung im Rahmen dieses Bundegesetzes ausgeschlossen, da dieser Sektor von den hohen Energiepreisen massiv profitiert bzw. die Förderung diesbezüglicher Anlagen als klimakontraproduktive Förderung anzusehen wären. Die Liste der begünstigsten Sektoren kann per Verordnung erweitert werden.

Zu Anhang 2 (Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage)

Die Bestimmung der Förderhöhe je Anlage kann gemäß den Vorgaben der Leitlinien in zweierlei Weise ermittelt werden.

Liegt für eine Anlage ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gemäß der Mitteilung der Kommission C(2021) 8413 final vor, so ist auf der Basis dieses produktspezifischen Benchmarks und der tatsächlichen Anlagenleistung die Förderung zu ermitteln, wobei gemäß der europarechtlich vorgegebenen Formel der CO2-Emissionsfaktor für das jeweilige Jahr, die Förderintensität (§ 3 Abs. 2), sowie der EUA Terminpreis einzubeziehen (siehe die Formel gemäß Punkt des Anhang 2). Bei dieser Methode ist im Hinblick auf die Vorgabe gemäß § 4, wonach eine Förderung nur für den Stromverbrauch einer Anlage gewährt werden kann, der über die Grenze von 1 GWh hinausgeht, der Stromverbrauch der Anlage auf der Grundlage des Referenzbenchmarks zu ermitteln.

In Ermangelung eines in der Mitteilung der Kommission festgelegten Stromverbrauchsbenchmarks ist ein Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmarks sowie der tatsächliche Anlagenstromverbrauchs in einem Kalenderjahr heranzuziehen, wobei die sonstigen Faktoren in gleicher Weise einzubeziehen sind.

Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der spezifischen Energieintensivität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, deckt sich nahezu vollständig mit jener der Leitlinien. Einzig der Sektor Mineralölverarbeitung (NACE-Code 19.20) wird von der Förderung im Rahmen dieses Bundegesetzes ausgeschlossen, da in diesem Sektor aufgrund der hohen Energiepreisen erhebliche Mehreinnahmen zu verzeichnen sind und daher eine Förderung nicht zu rechtfertigen wäre.