Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen

§ 10. (1) Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen sind in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht. Mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Bekanntmachung als vorgenommen; die Bekanntmachung muss zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.

§ 10. (1) Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Abs. 1 FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

 

(1a) Auch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen; mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.

 

(1b) Alle Eintragungen und sonstigen Veröffentlichungen sind unverzüglich in die Ediktsdatei aufzunehmen und müssen dort zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.

(2) …

(2) …

Anmeldungen

Anmeldungen

§ 11. (1) bis (2) …

§ 11. (1) bis (2) …

 

(3) Anmeldungen zum Firmenbuch, die eine unternehmerisch tätige natürliche Person im Sinn des § 8 Abs. 1 unter Verwendung ihres Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) mit dem dafür von der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formular selbst vornimmt, sowie die einer solchen Anmeldung angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person bedürfen nicht der beglaubigten Form.

Publizität des Firmenbuchs

Publizität des Firmenbuchs

§ 15. (1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

§ 15. (1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(2) Ist die Tatsache eingetragen worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

§ 243d. (1) bis (7) …

§ 243d. (1) bis (7) …

(8) Unternehmen, die einen Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß § 277 offenlegen, sind von der Erstellung eines Berichts nach Abs. 1 ausgenommen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Art. 47 der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.

(8) Unternehmen, die einen Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß § 277 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenlegen, sind von der Erstellung eines Berichts nach Abs. 1 ausgenommen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Art. 47 der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

§ 245. (1) bis (2) …

§ 245. (1) bis (2) …

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des § 189a Abs. 1 lit. a ist.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn das befreite Unternehmen eine Gesellschaft im Sinn des § 189a Z 1 lit. a ist.

Konsolidierter Corporate-Governance Bericht

Konsolidierter Corporate Governance-Bericht

§ 267b.

§ 267b.

Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

§ 267c. (1) …

§ 267c. (1) …

(2) Von der Erstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen sind Mutterunternehmen befreit, die gemäß § 246 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind oder Tochterunternehmen eines Unternehmens sind, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen kann unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 abgesehen werden, wenn das Tochterunternehmen aus diesen Gründen auch nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Schließlich sind Mutterunternehmen befreit, die einen konsolidierten Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß § 277 offenlegen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Art. 47 der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.

(2) Von der Erstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen sind Mutterunternehmen befreit, die gemäß § 246 von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind oder Tochterunternehmen eines Unternehmens sind, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Von der Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen kann unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 abgesehen werden, wenn das Tochterunternehmen aus diesen Gründen auch nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Schließlich sind Mutterunternehmen befreit, die einen konsolidierten Bericht nach gleichwertigen Berichtspflichten eines Drittlands erstellen und gemäß § 277 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenlegen. Ob die Berichtspflichten eines Drittlands gleichwertig sind, ist nach den aufgrund des Art. 47 der Bilanz-Richtlinie ergangenen Durchführungsrechtsakten zu beurteilen.

Offenlegung

Offenlegung

§ 277. (1) …

§ 277. (1) …

(2) …

(2) …

 

(2a) Anstatt die Veröffentlichung nach Abs. 2 selbst zu veranlassen, kann der Vorstand anlässlich der Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vom Firmenbuchgericht verlangen, dass dieses den Jahresabschluss oder allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz) zur Veröffentlichung an das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ übermittelt. Zu diesem Zweck hat der Vorstand auch eine ohne weitere Bearbeitung zum Abdruck geeignete elektronische Fassung des Jahresabschlusses oder der Änderung einzureichen, die vom Firmenbuchgericht ohne weitere Prüfung an die Wiener Zeitung weiterzuleiten ist. Die Wiener Zeitung GmbH hat das Entgelt der Aktiengesellschaft unmittelbar in Rechnung zu stellen.

(3) …

(3) …

(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist und gegebenenfalls, dass die Gesellschaft die Kriterien der § 243b Abs. 1 oder § 243c Abs. 1 erfüllt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist und gegebenenfalls, dass die Gesellschaft die Kriterien der § 243b Abs. 1 oder § 243c Abs. 1 erfüllt.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).

 

(8) …

(8) …

Offenlegung des Konzernabschlusses

Offenlegung des Konzernabschlusses

§ 280. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß. § 277 Abs. 2 ist für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.

§ 280. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht, den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen mit dem Bestätigungsvermerk gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. § 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster Satz gelten sinngemäß. § 277 Abs. 2 und 2a sind für die Veröffentlichung des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.

(2) …

(2) …

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.

§ 280a. Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 906. (1) bis (51) …

§ 906. (1) bis (51) …

 

(52) § 10 Abs. 1, 1a und 1b, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 243d Abs. 8, § 245 Abs. 3, die Überschrift zu § 267b, § 267c Abs. 2, § 277 Abs. 2a und 4, § 280 Abs. 1 sowie § 280a in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. § 277 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. § 277, § 280 Abs. 1 und § 280a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 beginnen.

Artikel 2

Änderung des Firmenbuchgesetzes

 

Eintragung von neuen Rechtsträgern und Zweigniederlassungen

 

§ 20a. Über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers oder einer Zweigniederlassung im Firmenbuch ist ehestmöglich zu entscheiden. Kann die Entscheidung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht getroffen werden, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung, in der auch der Grund für die Verzögerung anzugeben ist, kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt erstellt werden.

Zustellungen

Zustellungen

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.

(2) Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der Eintragung ein.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Berichtigungen

Berichtigungen

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

Firmenbuchabfrage

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) bis (1a) …

§ 34. (1) bis (1a) …

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch eine kostenlose Kurzinformation anzubieten, die folgende Angaben über den Rechtsträger enthält:

 

           1. Firma (§ 3 Abs. 1 Z 2) und Rechtsform (§ 3 Abs. 1 Z 3);

 

           2. Sitz und Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Registerstaat;

 

           3. Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1) und einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2);

 

           4. Adresse der Internetseite (§ 3 Abs. 3 oder § 5 Z 4b), falls vorhanden;

 

           5. gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;

 

           6. Geschäftszweig (§ 3 Abs. 1 Z 5);

 

           7. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 8);

 

           8. gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 12);

 

           9. Zweigniederlassungen (§ 3 Abs. 1 Z 6), falls vorhanden.

(2) …

(2) …

Elektronische Einbringung von Eingaben

Elektronische Einbringung von Eingaben

§ 35b. (1) bis (2) …

§ 35b. (1) bis (2) …

 

(3) Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, anerkannt wird, kann für die elektronische Einbringung im Firmenbuchverfahren nicht verwendet werden, wenn das Sicherheitsniveau dieses Identifizierungsmittels nicht den in Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

Europäisches System der Registervernetzung

Europäisches System der Registervernetzung

§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) …

(2) …

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

              

           1. die Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;

 

           2. die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;

 

           3. die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;

           1. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,

           4. die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,

           2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,

           5. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,

           3. die Löschung des Rechtsträgers sowie

           6. die Löschung der Gesellschaft;

           4. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG.

           7. das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG;

              

           8. die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 43. (1) bis (15) …

§ 43. (1) bis (15) …

 

(16) § 20a, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 34 Abs. 1b, § 35b Abs. 3 sowie § 37 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Änderung der Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Oktober 2022 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Artikel XXIII

Artikel XXIII

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) bis (14) …

(1) bis (14) …

(15) Eintragungen über Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

 

(16) …

(16) …

Artikel XXIV

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(1) bis (1d) …

(1) bis (1d) …

 

(1e) Art. XXIII Abs. 15 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Artikel 3

Änderung des GmbH-Gesetzes

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(2) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur durch Gutschrift bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem CRR-Kreditinstitut im Sinn des § 9 BWG auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur deren freien Verfügung oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben eingezahlt werden. Forderungen der Geschäftsführer aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 127. (1) bis (26) …

§ 127. (1) bis (26) …

 

(27) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Aktiengesetzes

Gläubigerschutz

Gläubigerschutz

§ 178. (1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses bekanntgemacht worden ist, muß, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse haben.

§ 178. (1) Den Gläubigern, deren Forderungen vor der Eintragung der Kapitalherabsetzung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse haben.

(2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.

(2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst geleistet werden, nachdem seit der Eintragung sechs Monate verstrichen sind und nachdem den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.

(3) …

(3) …

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums

§ 225m. (1) bis (5) …

§ 225m. (1) bis (5) …

(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Berichts gemäß § 225g Abs. 6 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Berichts zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.

(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 200 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 100 Euro. Für die Erstattung eines Berichts gemäß § 225g Abs. 6 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Berichts zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.

Gläubigerschutz

Gläubigerschutz

§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Gläubigerschutz

Gläubigerschutz

§ 243. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch begründet sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 243. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Eintragung der Umwandlung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 262. (1) bis (43) …

§ 262. (1) bis (43) …

 

(44) § 178 Abs. 1 und 2, § 225m Abs. 6, § 226 Abs. 1 sowie § 243 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Spaltungsgesetzes

Schutz der Gläubiger

Schutz der Gläubiger

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften ist von den beteiligten Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 19. (1) bis (7) …

§ 19. (1) bis (7) …

 

(8) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

§ 33a. (1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Absatz 3, und § 76) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen bekanntzumachen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.

§ 33a. (1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Absatz 3, und § 76) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluß ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen zu veröffentlichen, daß die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage dieser Veröffentlichung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und daß Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.

(2) …

(2) …

§ 40. (1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.

§ 40. (1) Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

(2) Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.

(2) In der Veröffentlichung der Eintragung der Auflösung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

§ 81. (1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsanteile, sowie die Verteilung des Überschusses an die Genossenschafter (§ 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§ 40) zum dritten Male erfolgt ist.

§ 81. (1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsanteile, sowie die Verteilung des Überschusses an die Genossenschafter (§ 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).

(2) …

(2) …

 

§ 94k. § 33a Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

IV. Zahlungspflicht

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

           1. , 1a. …

           1. , 1a. …

           2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);

           2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei;

        2a. bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;

             

        2b. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;

 

           3. …

           3. …

        3a. bei elektronischen Abfragen die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;

        3a. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person, ansonsten die mit dem Zugang beauftragten Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen durchführen;

           4. - 6. ...

           4. - 6. ...

(2) …

(2) …

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

           1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;

           1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;

           2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

           2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;

 

           3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.

           1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;

              

           2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

           1. - 3. …

           1. - 3. …

              

           4. im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;

           4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;

           5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;

           5. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;

           6. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;

           7. - 11. …

           7. - 11. …

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C.     Grundbuchsachen

 

 

 

a)     - e) …

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C.     Grundbuchsachen

 

 

 

a)     - e) …

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

1. – 15. …

1. – 15. …

16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

16. Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16.

 

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.     Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I.      Firmenbuch

 

 

          a) Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden Rechtsträgern gerichtet sind:

 

 

                1. bei Einzelunternehmern

19 Euro

 

                2. bei offenen Gesellschaften

36 Euro

 

                3. bei Kommanditgesellschaften

36 Euro

 

                6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

162 Euro

 

                7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

36 Euro

 

                8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

23 Euro

 

                9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

60 Euro

 

             10. bei Sparkassen

106 Euro

 

             11. bei Privatstiftungen

220 Euro

 

             12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

220 Euro

 

             13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG

81 Euro

 

          b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

                1. Firma

9,40 Euro

 

                2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung

9,40 Euro

 

                3. Geschäftsanschrift

9,40 Euro

 

             3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers

9,40 Euro

 

             3b. Umstand der Börsenotierung

9,40 Euro

 

                4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und ‑herabsetzung)

171 Euro

 

                5. Durchführung der Revision

9,40 Euro

 

             5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

22 Euro

 

                6. Einbringung

101 Euro

 

                7. Vermögensübertragung

101 Euro

 

                8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

101 Euro

 

                9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

400 Euro

 

             10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG

228 Euro

 

             11. Spaltung

368 Euro

 

             12. Realteilung einer Personengesellschaft

205 Euro

 

             13. Verschmelzung

368 Euro

 

           13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

368 Euro

 

             14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

 

 

                    aa) bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung

114 Euro

 

                    bb) ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften);

22 Euro

 

             15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

171 Euro

 

             16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden

54 Euro

 

           c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

                1. Inhaber, Pächter

31 Euro

 

                2. persönlich haftender Gesellschafter

45 Euro

 

                3. Geschäftsführer

31 Euro

 

                4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE)

68 Euro

 

                5. vertretungsbefugtes Organ

68 Euro

 

                6. Prokurist

27 Euro

 

                7. Geschäftsleiter

9,40 Euro

 

                8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft

22 Euro

 

                9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV)

31 Euro

 

             10. Aufsichtsratsmitglied

54 Euro

 

             11. Abwickler (Liquidator)

68 Euro

 

             12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht;

22 Euro

 

             13. Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft (§ 32 UGB).

9,40 Euro

 

II.   

 

 

III.   Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

          a) Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

15 Euro

 

          b) Jahresabschlüsse

15 Euro

 

           c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)

für jede angefangene Seite 3,53 Euro

 

IV.  

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D.     Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

 

 

I.      Firmenbuch

 

 

          a) Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden Rechtsträgern gerichtet sind:

 

 

                1. bei Einzelunternehmern

19 Euro

 

                2. bei offenen Gesellschaften

36 Euro

 

                3. bei Kommanditgesellschaften

36 Euro

 

                4. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

100 Euro

 

                5. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

36 Euro

 

                6. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE)

36 Euro

 

                7. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

50 Euro

 

                8. bei Sparkassen

100 Euro

 

                9. bei Privatstiftungen

200 Euro

 

             10. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV)

200 Euro

 

             11. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG

100 Euro

 

        12. bei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

100 Euro

 

        13. bei Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

36 Euro

 

          b) Eintragungsgebühren für die Eintragung folgender Rechtsträger:

 

 

                1. Einzelunternehmer

60 Euro

 

                2. offene Gesellschaften

130 Euro

 

                3. Kommanditgesellschaften

130 Euro

 

                4. Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

600 Euro

 

                5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung

365 Euro

 

                6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen Genossenschaften (SCE)

400 Euro

 

                7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

400 Euro

 

                8. Sparkassen

400 Euro

 

                9. Privatstiftungen

265 Euro

 

             10. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV)

400 Euro

 

             11. sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 13 FBG

400 Euro

 

             12. Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats

600 Euro

 

             13. Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

365 Euro

 

                c) Eintragungsgebühren betreffend:

 

 

                1. Änderungen beim Kapital (auch Kapitalerhöhung und ‑herabsetzung)

171 Euro

 

                2. Vermögensübertragung

101 Euro

 

                3. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben

101 Euro

 

                4. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG

400 Euro

 

                5. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG

228 Euro

 

                6. Spaltung

368 Euro

 

                7. Verschmelzung

368 Euro

 

                8. Realteilung einer Personengesellschaft

101 Euro

 

                9. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern

368 Euro

 

             10. Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Satzung oder der Stiftungs(zusatz)urkunde

54 Euro

 

             11. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

171 Euro

 

II.   

 

 

III.   Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

          a) Auszug aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs

15 Euro

 

          b) Unterlage der Rechnungslegung

15 Euro

 

           c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften)

für jede angefangene Seite 3,53 Euro

 

IV.  

 

Anmerkungen

Anmerkungen

Zu Z I lit. a:

Zu Z I lit. a:

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen

1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:

Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch,

               a) Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch;

sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts,

               b) sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind;

Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie

                c) Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie

Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

               d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

1a. …

1a. …

2. …

2. …

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.

3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird.

4. …

4. …

5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.

5. Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.

Zu Z I lit. b und c:

Zu Z I lit. b und c:

6. …

6. …

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.

8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

 

9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.

 

10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.

 

11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.

 

12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.

 

13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.

 

14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.

 

15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.

 

15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.

 

15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

8. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.

 

9. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.

Zu Z II:

Zu Z II:

16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.

10. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek.

Zu Z III:

Zu Z III:

17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

 

18., 19. …

18., 19. …

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

Zu Z IV:

Zu Z IV:

21. – 23. …

21. – 23. …

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a) – c)

 

 

 

d)

 

 

 

 

 

2.     Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH

 

 

3.     Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag2828

1,5 vH

 

 

4.     Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH

 

e)     - j) …

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

F.     Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a) – c)

 

 

 

d)

1.     Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG oder der Barabfindung nach § 234b Abs. 5 AktG oder nach § 6 GesAusG

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung

1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 Euro und höchstens 450 000 Euro

 

 

2.     Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro

 

 

3.     Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro

 

 

4.     Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes;

vom Nennbetrag des Wertpapiers

1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro

 

e)     - j) …

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

1. – 3b. …

1. – 3b. …

4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.

4. Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro. Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro zu entrichten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.

5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.

6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 157 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 191 Euro.

6. Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro. Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro bzw. 22 000 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro bzw. 24 000 Euro. Die Gebühren nach Anmerkung 4 zweiter Satz erhöhen sich sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro.

8. – 10. …

8. – 10. …

11. Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:

11. Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet:

               a) - g) …

               a) - g) …

                k) Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

               h) Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

Artikel VI

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 77. …

           1. bis 77. …

              

        78. § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 3a, § 26b, § 28, Tarifpost 9 Anmerkung 16, Tarifpost 10 und Tarifpost 12 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. September 2022 abschließend verwirklicht wird. § 7 Abs. 1 Z 2a und Z 2b treten mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.