Textgegenüberstellung AIFMG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Text

Text

2. Teil

2. Teil

Konzessionierung von AIFM

Konzessionierung von AIFM

Anfangskapital und Eigenmittel

Anfangskapital und Eigenmittel

§ 7. (1) bis (4) ...

§ 7. (1) bis (4) ...

(5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 genannten Betrag zu verfügen.

(5) Ungeachtet des Abs. 3 haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79 zu verfügen.

(6) ...

(6) ...

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...


 

Textgegenüberstellung BWG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Text

Text

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

Kredit- und Finanzinstitute

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

           1. bis 13a. ...

           1. bis 13a. ...

[...]

[...]

        15. bis 18. ...

        15. bis 18. ...

[...]

[...]

        21. und 22. ...

        21. und 22. ...

 

Unternehmen, die Tätigkeiten gemäß diesem Absatz ausschließlich aufgrund einer Konzession gemäß WAG 2018 ausüben, sind keine Kreditinstitute.

[...]

[...]

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 1a. (1) ...

§ 1a. (1) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. CRRInstitute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

           4. CRR-Institute: Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) ...

(2) ...

Ausnahmen

Ausnahmen

§ 3. (1) bis (6) ...

§ 3. (1) bis (6) ...

(7) ...

(7) ...

          a) bis c) ...

          a) bis c) ...

          d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;

          d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;

           e) ...

           e) ...

(8) bis (11) ...

(8) bis (11) ...

II. Konzession

II. Konzession

Konzessionserteilung

Konzessionserteilung

§ 4. (1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

§ 4. (1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 gedeckt ist, ist eine Konzession gemäß dem ersten Satz nicht notwendig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

 

           1. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder

 

           2. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

 

War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine in den Z 1 oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung zu übernehmen. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...

 

(9) Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx abgedeckt ist, durch Bescheid ist in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen.

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

§ 5a. (1) bis (5) ...

§ 5a. (1) bis (5) ...

 

(6) Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch Wertpapierfirmen.

Konzessionsrücknahme

Konzessionsrücknahme

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

           1. ...

           1. ...

           2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

           2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist oder

 

           3. das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß § 4 unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Unterlagen in eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 zu überführen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

Kapitalerhaltungspuffer

Kapitalerhaltungspuffer

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

 

(3) ...

(3) ...

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 23a. (1) ...

§ 23a. (1) ...

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke der Art. 130 Abs. 3 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) bis (11) ...

(3) bis (11) ...

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

 

               a) dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), das eine CRR‑Wertpapierfirma ist,

 

               b) dieser Gesellschaft kein CRR‑Kreditinstitut nachgeordnet ist und

 

                c) die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Wertpapierfirmen gemeinsam;

 

           3. ...

           3. ...

           4. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

 

               a) es kein CRR‑Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

 

               b) die gruppenangehörigen Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR‑Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR‑Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Wertpapierfirmen gemeinsam;

 

           5. eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU‑Mutterwertpapierfirma ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

 

               a) dieser Wertpapierfirma mindestens ein CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7) und

 

               b) das nachgeordnete CRR‑Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR‑Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR‑Kreditinstitute gemeinsam.

 

(2a) bis (5) ...

(2a) bis (5) ...

(6) ...

(6) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder die EU‑Mutterwertpapierfirma gemäß Abs. 2 Z 5, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.

 

(7) bis (10) ...

(7) bis (10) ...

(11) ...

(11) ...

           1. ...

           1. ...

               a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma ist und dem ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

               a) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland,

                c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam; oder

der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam.

               d) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die keine nachgeordneten CRR-Kreditinstitute hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind und alle sonstigen CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

 

Abweichend von lit. a bis d ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

Abweichend von lit. a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.“

           2. ...

           2. ...

XIV. Abschnitt: Aufsicht

XIV. Abschnitt: Aufsicht

Zuordnung der Kosten

Zuordnung der Kosten

§ 69a. (1) ...

§ 69a. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind.

           3. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind;

 

           4. Wertpapierfirmen gemäß § 4 und Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033.

(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...

Veröffentlichungspflichten der FMA

Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 69b. (1) ...

§ 69b. (1) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und von Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           5. unter Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38) und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß § 70 Abs. 4 und 4a, § 70b und § 70c verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;

           6. bis 8. ...

           6. bis 8. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

§ 77. (1) bis (4) ...

§ 77. (1) bis (4) ...

(5) ...

(5) ...

           1. bis 12. ...

           1. bis 12. ...

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 117, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 10 hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FM‑GwG, Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 112, 113, 117, 118 und Art. 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 10 hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FM‑GwG, Art. 117 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Z 2 und 3 muss gemäß Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Art. 53 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 fallen, darf nur vorbehaltlich der Art. 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(5a) bis (6a) ...

(5a) bis (6a) ...

(7) ...

(7) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

§ 77b. (1) und (2) ...

§ 77b. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

           4. zuständige Behörden von Drittländern, sofern für sie ein dem Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht und die Zusammenarbeit der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben dient;

           5. ...

           5. ...

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Beachte für folgende Bestimmung

Beachte für folgende Bestimmung

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 97. (1) ...

§ 97. (1) ...

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

           2. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

           2. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

(2) ...

(2) ...

§ 98. (1) Wer

§ 98. (1) Wer

Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung

           1. Bankgeschäfte gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne die erforderliche Berechtigung oder

 

           2. mindestens eine der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(1a) bis (6) ...

(1a) bis (6) ...

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 105. (1) bis (4) ...

§ 105. (1) bis (4) ...

(5) ...

(5) ...

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 26.6.2020 S. 95 und der Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20;

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 436 vom 28.12.2020 S. 77 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 84;

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1.

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 020 vom 25.01.2017 S. 3, und der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25.

(6) bis (18) ...

(6) bis (18) ...

 

(19) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 oder auf die Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:

 

           1. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 84;

 

           2. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79.


 

Textgegenüberstellung FKG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Text

Text

1. HAUPTSTÜCK

1. HAUPTSTÜCK

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

§ 2. ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsvorschriften, mit welchen die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht geregelt werden.

           6. „Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die

 

               a) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 020 vom 25.01.2017 S. 3, und der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;

 

               b) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 79;

 

                c) Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 436 vom 28.12.2020 S. 77 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 84;

 

               d) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014, S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019, S. 155;

 

                e) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019, S. 64 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 84.

           7. bis 21. ...

           7. bis 21. ...


 

Textgegenüberstellung FMABG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Text

Text

Finanzmarktaufsichtsbehörde

Finanzmarktaufsichtsbehörde

§ 2. (1) und (2) ...

§ 2. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 17. ...

           1. bis 17. ...

 

        18. im Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. XX/202X

[...]

[...]

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...


 

Textgegenüberstellung InvFG 2011

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Text

Text

1. Teil

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

2.Teil

2.Teil

Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Verwaltungsgesellschaften

Verwaltungsgesellschaften

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

[...]

[...]

        10. und 11. ...

        10. und 11. ...

        12. ...

        12. ...

               a) das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß § 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;

               a) das Anfangskapital in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 79 den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;

               b) und c) ...

               b) und c) ...

        13. ...

        13. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...


 

Textgegenüberstellung BaSAG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Text

Text

1. Teil

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...

§ 2. ...

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. ...

           3. CRRWertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in § 3 Abs. 6 Z 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, den im BWG oder den in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

           3. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79, die den in § 6 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. xxx/20xx, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

        3a. bis 115. ...

        3a. bis 115. ...

4. Teil

4. Teil

Abwicklung

Abwicklung

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Abwicklungsinstrumente

Abwicklungsinstrumente

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100. (1) und (2) ...

§ 100. (1) und (2) ...

 

(3) Bezugnahmen auf Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79 sind, sind gemäß Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79 wie folgt zu verstehen:

 

           1. Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79.

 

           2. Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79, multipliziert mit 12,5.

 

(4) Bezugnahmen auf § 70b BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1,des in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79 sind, sind als Bezugnahmen auf § 29 WPFG zu verstehen.

(3) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

(5) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

9. Teil

9. Teil

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

Verweise

§ 164. (1) und (2) ...

§ 164. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253;

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinsituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 436 vom 28.12.2020 S. 77 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 84;

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1.132.

           2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 020 vom 25.01.2017 S. 3, und der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25.


 

Textgegenüberstellung WAG 2018

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

                § 112.    und § 113. ...

                § 112.    und § 113. ...

 

                § 113a.

                § 114.    bis § 119. ...

                § 114.    bis § 119. ...

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Allgemeines

Allgemeines

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. ...

§ 1. ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Wertpapiernebendienstleistungen:

           4. Wertpapiernebendienstleistungen:

               a) bis f) ...

               a) bis f) ...

                g) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 2 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

                g) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

           5. bis 68. ...

           5. bis 68. ...

[...]

[...]

Wertpapierfirmen

Wertpapierfirmen

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

                (2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. der Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF).

           5. der Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);

 

           6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;

 

           7. Handel für eigene Rechnung;

 

           8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

 

           9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

 

        10. die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere (Depotgeschäft);

 

        11. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten;

 

        12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;

 

        13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;

 

        14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

 

Eine Konzession für die Dienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämliche Dienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Dienstleistungen gemäß Z 10 bis 14.

(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.

(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und –übernahmen berechtigt.

(4) Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.

 

(5) ...

(5) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden wegen der Erbringung solcher Tätigkeiten werden kann;

 

           5. und 6. ...

           5. und 6. ...

Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF oder eines OTF Z 4 nicht anzuwenden. Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist gemäß § 6 Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. xxx/20xx, zu bestimmen.

           1. 50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

 

               a) die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder

 

               b) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder

 

                c) die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 oder

 

               d) mehrere Geschäfte gemäß lit. a, b und c umfasst;

 

           2. 730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst.

 

Abweichend von Z 1 genügt auch eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist. Ist eine Wertpapierfirma zugleich nach den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO berechtigt, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, so genügt abweichend von Z 1 ein Anfangskapital von 25 000 Euro, das zur Deckung von Schäden aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Verfügung steht, oder eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus dem genannten Anfangskapital und der genannten Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist.

 

(7) bis (12) ...

(7) bis (12) ...

Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

 

§ 5. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

 

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

 

           2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

 

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

 

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

 

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

 

           6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

 

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.

 

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

 

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und

 

           1. eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

 

               a) dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma, mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), die eine CRR-Wertpapierfirma ist,

 

               b) dieser Gesellschaft kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist und

 

                c) die nachgeordneten Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam;

 

           2. eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und

 

               a) es kein CRR-Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und

 

               b) die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR-Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Wertpapierfirmen gemeinsam.

 

(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

 

           1. Die Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Wertpapierfirma, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;

 

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist und die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

 

(5) Für die Einhaltung der gemäß § 7 auf CRR-Wertpapierfirmen anzuwendenden Bestimmungen durch die Wertpapierfirmengruppe, soweit diese Bestimmungen im Rahmen des BWG auch auf Kreditinstitutsgruppen anzuwenden sind, ist verantwortlich:

 

           1. die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,

 

           2. die von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte CRR-Institut, oder

 

           3. falls keiner der in den Z 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, die übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Wertpapierfirmengruppe ist.

 

§ 30 Abs. 3 und 7 bis 10 BWG ist anzuwenden.

 

(6) Hat eine Wertpapierfirmengruppe gemäß diesem Paragraphen eine übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Wertpapierfirmengruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:

 

           1. Das übergeordnete Institut der Wertpapierfirmengruppe ist

 

               a) eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;

 

               b) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten hat;

 

                c) eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die eine oder mehrere nachgeordnete CRR-Wertpapierfirmen in einem anderen Mitgliedstaat hat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.

 

Abweichend von lit. a bis c ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer CRR-Wertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

 

           2. Wenn die FMA bei Wertpapierfirmengruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland, die eine CRR-Wertpapierfirma ist, oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

 

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;

           2. die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(3) ...

(3) ...

Anwendung des BWG

Anwendung des BWG

§ 7. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96.

§ 7. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 15, § 5a, § 10 Abs. 4, § 15, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 6, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4b, §§ 70a bis 70d, § 73 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 98 Abs. 1c und 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 1c, Abs. 5 und Abs. 5a Z 3 bis 10, §§  99e bis 99g und Anlage zu § 39b.

 

Eigenkapital

 

§ 10. (1) Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.

 

(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

 

(3) Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.

 

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

 

(5) Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von

 

           1. 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder

 

           2. 8 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.

 

(6) Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.

 

(7) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 74 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.

 

Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

 

§ 11. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

 

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

 

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

 

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

 

(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

Erteilung der Zulassung

Erteilung der Zulassung

§ 23. (1) bis (4) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

 

(5) Die FMA hat der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln.

 

(6) Die gemäß Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat der FMA jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Umfang und Bandbreite der von der Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

 

           2. für Drittlandfirmen, welche Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c betreiben, ihre monatliche Mindest-, Durchschnitts- und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der Europäischen Union;

 

           3. für Drittlandfirmen, welche eine der in § 1 Z 3 lit. f aufgeführte Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der Europäischen Union stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;

 

           4. Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Z 1 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

 

           5. eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigstelle zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 resultierenden Rechte dieser Kunden;

 

           6. die von der Zweigstelle für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Z 1 angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;

 

           7. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;

 

           8. alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der FMA für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

 

(7) Die FMA hat der ESMA auf Ersuchen folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Alle Zulassungen der gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;

 

           2. Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;

 

           3. Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Z 2 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;

 

           4. den Namen der Drittlandgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

 

(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen von Drittlandfirmen, sowie mit der ESMA und EBA eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Europäischen Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

§ 24. Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen.

§ 24. (1) Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung gemäß § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen.

 

(2) Wenn eine Drittlandfirma oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden im Inland bemüht, darf dies nicht als ein Dienst auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden angesehen werden; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.

Eine Initiative solcher Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.

(3) Eine Initiative eines in Abs. 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Aufsicht und sonstige Maßnahmen

Aufsicht und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

Anlegerentschädigung

Anlegerentschädigung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß § 1 Z 13 von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 59 Z 1 ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ESAEG zu behandeln sind.

§ 73. (1) Wertpapierfirmen, die eine oder mehrere der in § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß § 1 Z 13 von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 59 Z 1 ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ESAEG zu behandeln sind.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 ESAEG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 73 bis 76 und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 73 bis 76 und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

           1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

           1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 gehalten werden oder

           2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen verwaltet werden.

           2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 verwaltet werden.

[...]

[...]

(4) Anleger im Sinne der §§ 73 bis 76 ist eine Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Finanzinstrumente anvertraut hat.

(4) Anleger im Sinne der §§ 73 bis 76 ist eine Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 Gelder oder Finanzinstrumente anvertraut hat.

(5) Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 4, § 52 und § 53.

(5) Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 anzuwenden: § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 4, § 52 und § 53.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

(8) Weiters haben Wertpapierfirmen die Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegen nehmen dürfen.

(8) Weiters haben Wertpapierfirmen die Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegen nehmen dürfen, wenn sie zum Halten von Kundengeldern nicht berechtigt sind.

(9) und (10) ...

(9) und (10) ...

Finanzierung der Anlegerentschädigung

Finanzierung der Anlegerentschädigung

§ 74. (1) ...

§ 74. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

der Umsatzerlöse jedes Mitgliedsinstituts aus Wertpapierdienstleistungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr. Der so ermittelte Betrag ist vom jeweiligen Mitgliedsinstitut bis zum 30. Juni des Folgejahres an die Entschädigungseinrichtung zu leisten.

der Umsatzerlöse jedes Mitgliedsinstituts aus Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 aus dem jeweiligen Geschäftsjahr. Der so ermittelte Betrag ist vom jeweiligen Mitgliedsinstitut bis zum 30. Juni des Folgejahres an die Entschädigungseinrichtung zu leisten.

 

(2a) Die Entschädigungseinrichtung hat,

 

           1. bestehenden Mitgliedsinstituten, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr erfüllen, und

 

           2. neuen Mitgliedsinstituten, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gemäß ihrem Geschäftsplan nicht erfüllen werden, bei deren Aufnahme als Mitgliedsinstitut

 

einen zusätzlichen Beitrag in der Höhe von einem jährlichen Beitrag gemäß Abs. 2 vorzuschreiben, sofern diese Mitgliedsinstitute eine oder mehrere der in § 3 Abs. 2 Z 6 bis 10 genannten Dienstleistungen betreiben. In Fällen gemäß Z 2 ist dieser Vorschreibung eine Berechnung der zusätzlichen Beitragsverpflichtung zugrunde zu legen, die von der Entschädigungseinrichtung anhand der Umsatzerlöse und Kundenzahl des Geschäftsplans des neuen Mitgliedsinstituts vorzunehmen ist. Nach Übermittlung des geprüften Jahresabschlusses und der sonstigen für die Beitragsleistung erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 dritter Satz durch das neue Mitgliedsinstitut hat die Entschädigungseinrichtung dessen zusätzliche Beitragsverpflichtung in endgültiger Weise zu berechnen und die Differenz zur Vorschreibung von dem neuen Mitgliedsinstitut einzufordern oder diesem gutzuschreiben.

(3) Zusätzliche Beiträge (Sonderbeiträge) für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind dann zu leisten, wenn die von der Entschädigungseinrichtung auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute sind von der Entschädigungseinrichtung zu ermitteln und die errechneten Beiträge den Mitgliedsinstituten anteilsmäßig nach dem Verhältnis der fixen Gemeinkosten gemäß § 10 Abs. 6 jedes Mitgliedsinstitutes aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr zu den fixen Gemeinkosten aller Mitgliedsinstitute aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr vorzuschreiben.

(3) Zusätzliche Beiträge (Sonderbeiträge) für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind dann zu leisten, wenn die von der Entschädigungseinrichtung auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute sind von der Entschädigungseinrichtung zu ermitteln und die errechneten Beiträge den Mitgliedsinstituten anteilsmäßig nach dem Verhältnis der fixen Gemeinkosten gemäß § 10 Abs. 6 jedes Mitgliedsinstitutes aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr zu den fixen Gemeinkosten aller Mitgliedsinstitute aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr vorzuschreiben. Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

(6) Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 46 Abs. 3 letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.

(6) Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10 können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 46 Abs. 3 letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.

(7) ...

(7) ...

(8) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 73 Abs. 3, die gemäß den Vorgaben des Abs. 6 angemeldet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist anzuwenden.

(8) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß § 73 Abs. 3, die gemäß den Vorgaben des Abs. 6 angemeldet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist anzuwenden.

(9) und (10) ...

(9) und (10) ...

Freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen

Freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen

§ 76. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 17, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 73 und 74 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 Abs. 2 und 4 ESAEG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 ESAEG als eine Zweigstelle zu betrachten.

§ 76. (1) Wertpapierfirmen, die in Österreich Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über eine Zweigstelle gemäß § 19 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU und nur insoweit, als die §§ 73 und 74 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Entschädigungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Dienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 Abs. 2 und 4 ESAEG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als eine nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichische Wertpapierfirma. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 ESAEG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A oder Abschnitt B Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Entschädigungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Behördliche Zusammenarbeit

Behördliche Zusammenarbeit

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 106. (1) bis (3) ...

§ 106. (1) bis (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der gemäß BWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

           1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

           2. bis 6. ...

           2. bis 6. ...

(5) ...

(5) ...

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 112. (1) und (2) ...

§ 112. (1) und (2) ...

 

(3) Wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem 25. Dezember 2019 eine Konzession gemäß § 3 Abs. 5 beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß § 4 BWG einzuleiten.

 

§ 113a. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

 

           1. (zu § 73 Abs. 1): Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx noch nicht Mitglied der Entschädigungseinrichtung sind, aber gemäß § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx einer Entschädigungseinrichtung beitreten müssen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx durchzuführen; nach Ablauf dieser zwei Monate ist § 73 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Für die Anlegerentschädigung betreffend Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 10, die von Wertpapierfirmen erbracht werden, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx konzessioniert waren, sind bis zum Beitritt in die Entschädigungseinrichtung weiterhin die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx zuständigen Sicherungseinrichtungen verantwortlich; bis zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung ist auf derartige Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären.

 

           2. (zu § 73 Abs. 1): Abweichend von Z 1 und § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx können Wertpapierfirmen gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx als Kreditinstitute gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx konzessioniert waren, für die Zwecke der Anlegerentschädigung weiterhin bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung verbleiben. In diesem Fall ist auf diese Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären. Diese Wertpapierfirmen haben ihren Verbleib bei ihrer Sicherungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.

Verweise und Verordnungen

Verweise und Verordnungen

§ 114. (1) und (2) ...

§ 114. (1) und (2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 10. ...

           1. bis 10. ...

        11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 203 vom 26.6.2020 S. 95 und der Richtlinie (EU) 2019/878, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20;

        11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 436 vom 28.12.2020 S. 77 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 84;

        12. bis 14. ...

        12. bis 14. ...

        15. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

        15. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73;

 

        16. Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019, S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 84.

(4) ...

(4) ...

           1. bis 12. ...

           1. bis 12. ...

        13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1;

        13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 020 vom 25.01.2017 S. 3, und der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021, S. 25;

        14. bis 19. ...

        14. bis 19. ...

        20. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

        20. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

 

        21. Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 405 vom 02.12.2020, S. 79.

(5) ...

(5) ...