Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro sowie jene Beträge, die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 maßgebend sind, unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a.“

2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

Inflationsanpassung

§ 33a. (1) Die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Abs. 2) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.

(2) Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von nicht nach § 33 Abs. 1 letzter Satz inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 letzter Satz unter Zugrundelegung einer gemäß Abs. 3 ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.

(3) Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.

(4) Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz im Ausmaß von zwei Drittel der positiven Inflationsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung zu veröffentlichen.

(5) Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Abs. 4 berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Abs. 6), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.

(6) Für den Progressionsbericht gilt:

           1. Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:

               a) Die Höhe der Inflationsrate gemäß Abs. 3.

               b) Das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage nicht nach § 33 Abs. 1 letzter Satz inflationsangepasster Beträge.

                c) Das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 letzter Satz sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3.

               d) Das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.

                e) Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.

           2. Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b, lit. c und lit. d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.

           3. Der Bundesminister für Finanzen hat zwei unabhängige wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Berichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.“

3. In § 124b wird folgende Z 412 angefügt:

    „412. a) § 33 Abs. 1 und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

               b) Abweichend von lit. a gilt für das Kalenderjahr 2023 Folgendes:

                        – Die Ermittlung der Inflationsrate und des prognostizierten Einkommensteueraufkommens hat auf Grundlage einer bis 31. August 2022 vorzulegenden Studie zweier unabhängiger wirtschaftswissenschaftlicher Wirtschaftsforschungsinstitute zu erfolgen, die der Methodik des § 33a Abs. 6 zu entsprechen hat und der für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen für das Jahr 2023 die Daten der Einkommensverteilung des Kalenderjahres 2018 zu Grunde zu legen sind.

                        – Die zuständigen Bundesminister haben bis 15. September 2022 auf Grundlage der Studie Gesetzesvorschläge über Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023 auszuarbeiten.“