Vorblatt
Ziel(e)
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
Den FamilienbeihilfenbezieherInnen soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) aufgenommen wird. Die Valorisierung im FLAG 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Wesentliche Auswirkungen
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen in Bezug auf die Einkommensteuer.
Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag entgegenwirken.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG.
Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:
2023: 5,70%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von 3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:
2023: 205 Millionen Euro
2024: 463 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen)
2025: 617 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)
2026: 748 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 131 Millionen)
Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.
Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,033 Milliarden Euro
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:
2023: 80 Mio. Euro
2024: 170 Mio. Euro
2025: 230 Mio. Euro
2026: 270 Mio. Euro
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑258.401 |
‑576.461 |
‑770.507 |
‑928.203 |
|
Nettofinanzierung Länder |
|
‑16.942 |
‑36.001 |
‑48.707 |
‑57.178 |
|
Nettofinanzierung Gemeinden |
|
‑9.665 |
‑20.538 |
‑27.786 |
‑32.619 |
|
Nettofinanzierung Gesamt |
|
‑285.008 |
‑633.000 |
‑847.000 |
‑1.018.000 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
|
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag |
0 |
-205 000 |
-463 000 |
-617 000 |
-748 000 |
|
Valorisierung Kinderabsetzbetrag |
|
-80 000 |
-170 000 |
-230 000 |
-270 000 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
|
Einbringende Stelle: |
BKA |
|
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten" der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass das Schulstartgeld in Höhe von 100 € für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen soll, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern. Mangels unmittelbarer finanzieller Auswirkungen dieser organisatorisch-technischen Maßnahme wird von einer detaillierten Darstellung dieses Vorhabens im Rahmen dieser WFA abgesehen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht valorisiert, die Höhe dieser Beträge entspricht damit immer weniger den steigenden Lebenserhaltungskosten für Familien.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Basis des im Familienbeihilfenverfahren "FABIAN" vorhandenen Datenmaterials.
Ziele
Ziel 1: Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenserhaltungskosten von Familien
Beschreibung des Ziels:
Den BezieherInnen von Familienbeihilfe soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben.
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Durch die anhaltend hohe Inflation sinkt die Kaufkraft von Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag. |
Den BezieherInnen von Familienbeihilfe bleibt aufgrund der ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisierten Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
Beschreibung der Maßnahme:
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das FLAG 1967 aufgenommen wird. Die Valorisierung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
|
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
|
Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht mit dem Anpassungsfaktor valorisiert. |
Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wurden ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Es wird von einem Weiterbestehen der derzeitigen Valorisierungssystematik im Rahmen der Gewährung von Familienleistungen ausgegangen, externe Faktoren können nicht abgeschätzt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Erträge |
0 |
‑53.394 |
‑113.461 |
‑153.507 |
‑180.203 |
|
Werkleistungen |
0 |
7 |
0 |
0 |
0 |
|
Transferaufwand |
0 |
205.000 |
463.000 |
617.000 |
748.000 |
|
Aufwendungen gesamt |
0 |
205.007 |
463.000 |
617.000 |
748.000 |
|
Nettoergebnis |
0 |
‑258.401 |
‑576.461 |
‑770.507 |
‑928.203 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Erlöse |
0 |
‑16.942 |
‑36.001 |
‑48.707 |
‑57.178 |
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Erlöse |
0 |
‑9.665 |
‑20.538 |
‑27.786 |
‑32.619 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Rund 85 % der FamilienbeihilfenbezieherInnen sind weiblich.
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
Familienbeihilfen-bezieherInnnen |
1 200 000 |
1 020 000 |
85 |
180 000 |
15 |
Familienbeihilfen-verfahren FABIAN |
Inanspruchnahme der Leistung
Es sind keine tendenziellen Veränderungen zu erwarten.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
|
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
|
Familienbeihilfen-bezieherInnnen |
1 200 000 |
1 020 000 |
85 |
180 000 |
15 |
Familienbeihilfen-verfahren FABIAN |
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten
|
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
|
FamilienbeihilfenbezieherInnen |
1 200 000 |
Familienbeihilfenverfahren FABIAN |
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag unterstützt die Kaufkraft von Familien und fördert den privaten Konsum. Aufgrund der höheren Ausgaben von Familien wird für die Wirkungsberechnung eine Konsumquote von 0,75 angenommen.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe
Die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens ist das zentrale Ziel der Maßnahme. Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag begünstigt alle Familien, auch jene der Europa-2020-Sozialzielgruppe. Da durch die Maßnahme das Median-Einkommen steigt, ist mit keiner signifikanten Veränderung der Europa-2020-Sozialzielgruppe zu rechnen.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
205 007 |
463 000 |
617 000 |
748 000 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
gem. BFRG/BFG |
25.01.01 Familienbeihilfe |
|
0 |
205 000 |
463 000 |
617 000 |
748 000 |
|
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
|
7 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Bedeckung Familienbeihilfe: Die Mehraufwendungen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Bedeckung der IT-Kosten: Für das Jahr 2023 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
|
7.000,00 |
|
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
|
Schulstartgeld |
Bund |
|
|
1 |
7.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
|
205 000 000,00 |
463 000 000,00 |
617 000 000,00 |
748 000 000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
|
Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag |
Bund |
|
|
1 |
205 000 000,00 |
1 |
463 000 000,00 |
1 |
617 000 000,00 |
1 |
748 000 000,00 |
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
|
‑53.393.600,00 |
‑113.461.400,00 |
‑153.506.600,00 |
‑180.203.400,00 |
|
Länder |
|
‑16.941.600,00 |
‑36.000.900,00 |
‑48.707.100,00 |
‑57.177.900,00 |
|
Gemeinden |
|
‑9.664.800,00 |
‑20.537.700,00 |
‑27.786.300,00 |
‑32.618.700,00 |
|
GESAMTSUMME |
|
‑80.000.000,00 |
‑170.000.000,00 |
‑230.000.000,00 |
‑270.000.000,00 |
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
|
Valorisierung Kinderabsetzbetrag |
Bund |
|
|
1 |
‑53.393.600,00 |
1 |
‑113.461.400,00 |
1 |
‑153.506.600,00 |
1 |
‑180.203.400,00 |
|
|
Länder |
|
|
1 |
‑16.941.600,00 |
1 |
‑36.000.900,00 |
1 |
‑48.707.100,00 |
1 |
‑57.177.900,00 |
|
|
Gemd. |
|
|
1 |
‑9.664.800,00 |
1 |
‑20.537.700,00 |
1 |
‑27.786.300,00 |
1 |
‑32.618.700,00 |
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand, bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen.
Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag entgegenwirken. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG.
Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:
2023: 5,70%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von 3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:
2023: 205 Millionen Euro
2024: 463 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen)
2025: 617 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)
2026: 748 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 131 Millionen)
Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.
Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,033 Milliarden Euro
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:
2023: 80 Mio. Euro
2024: 170 Mio. Euro
2025: 230 Mio. Euro
2026: 270 Mio. Euro
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1620331231).