Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien

Den FamilienbeihilfenbezieherInnen soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) aufgenommen wird. Die Valorisierung im FLAG 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen in Bezug auf die Einkommensteuer.

 

Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag entgegenwirken.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG.

 

Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:

2023: 5,70%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.

 

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von 3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:

2023: 205 Millionen Euro

2024: 463 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen)

2025: 617 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)

2026: 748 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 131 Millionen)

Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.

Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,033 Milliarden Euro

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:

2023: 80 Mio. Euro

2024: 170 Mio. Euro

2025: 230 Mio. Euro

2026: 270 Mio. Euro

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑258.401

‑576.461

‑770.507

‑928.203

Nettofinanzierung Länder

 

‑16.942

‑36.001

‑48.707

‑57.178

Nettofinanzierung Gemeinden

 

‑9.665

‑20.538

‑27.786

‑32.619

Nettofinanzierung Gesamt

 

‑285.008

‑633.000

‑847.000

‑1.018.000

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag

0

-205 000

-463 000

-617 000

-748 000

Valorisierung Kinderabsetzbetrag

 

-80 000

-170 000

-230 000

-270 000

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Teuerungs-Entlastungspaket Teil III

 

Einbringende Stelle:

BKA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten" der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass das Schulstartgeld in Höhe von 100 € für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen soll, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern. Mangels unmittelbarer finanzieller Auswirkungen dieser organisatorisch-technischen Maßnahme wird von einer detaillierten Darstellung dieses Vorhabens im Rahmen dieser WFA abgesehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht valorisiert, die Höhe dieser Beträge entspricht damit immer weniger den steigenden Lebenserhaltungskosten für Familien.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Basis des im Familienbeihilfenverfahren "FABIAN" vorhandenen Datenmaterials.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenserhaltungskosten von Familien

 

Beschreibung des Ziels:

Den BezieherInnen von Familienbeihilfe soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch die anhaltend hohe Inflation sinkt die Kaufkraft von Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Den BezieherInnen von Familienbeihilfe bleibt aufgrund der ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisierten Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag

Beschreibung der Maßnahme:

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das FLAG 1967 aufgenommen wird. Die Valorisierung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht mit dem Anpassungsfaktor valorisiert.

Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wurden ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Es wird von einem Weiterbestehen der derzeitigen Valorisierungssystematik im Rahmen der Gewährung von Familienleistungen ausgegangen, externe Faktoren können nicht abgeschätzt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

0

‑53.394

‑113.461

‑153.507

‑180.203

Werkleistungen

0

7

0

0

0

Transferaufwand

0

205.000

463.000

617.000

748.000

Aufwendungen gesamt

0

205.007

463.000

617.000

748.000

Nettoergebnis

0

‑258.401

‑576.461

‑770.507

‑928.203

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

0

‑16.942

‑36.001

‑48.707

‑57.178

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

0

‑9.665

‑20.538

‑27.786

‑32.619

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Direkte Leistungen an natürliche Personen

 

Potentiell betroffene Personengruppe

Rund 85 % der FamilienbeihilfenbezieherInnen sind weiblich.

 

Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Familienbeihilfen-bezieherInnnen

1 200 000

1 020 000

85

180 000

15

Familienbeihilfen-verfahren FABIAN

 

Inanspruchnahme der Leistung

Es sind keine tendenziellen Veränderungen zu erwarten.

 

 

 

 

 

 

 

Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Familienbeihilfen-bezieherInnnen

1 200 000

1 020 000

85

180 000

15

Familienbeihilfen-verfahren FABIAN

 

Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

FamilienbeihilfenbezieherInnen

1 200 000

Familienbeihilfenverfahren FABIAN

 

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

 

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag unterstützt die Kaufkraft von Familien und fördert den privaten Konsum. Aufgrund der höheren Ausgaben von Familien wird für die Wirkungsberechnung eine Konsumquote von 0,75 angenommen.

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Europa-2020-Sozialzielgruppe

Die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens ist das zentrale Ziel der Maßnahme. Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag begünstigt alle Familien, auch jene der Europa-2020-Sozialzielgruppe. Da durch die Maßnahme das Median-Einkommen steigt, ist mit keiner signifikanten Veränderung der Europa-2020-Sozialzielgruppe zu rechnen.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

205 007

463 000

617 000

748 000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

25.01.01 Familienbeihilfe

 

0

205 000

463 000

617 000

748 000

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

7

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung Familienbeihilfe: Die Mehraufwendungen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

Bedeckung der IT-Kosten: Für das Jahr 2023 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

7.000,00

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Schulstartgeld

Bund

 

 

1

7.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

205 000 000,00

463 000 000,00

617 000 000,00

748 000 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag

Bund

 

 

1

205 000 000,00

1

463 000 000,00

1

617 000 000,00

1

748 000 000,00

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

‑53.393.600,00

‑113.461.400,00

‑153.506.600,00

‑180.203.400,00

Länder

 

‑16.941.600,00

‑36.000.900,00

‑48.707.100,00

‑57.177.900,00

Gemeinden

 

‑9.664.800,00

‑20.537.700,00

‑27.786.300,00

‑32.618.700,00

GESAMTSUMME

 

‑80.000.000,00

‑170.000.000,00

‑230.000.000,00

‑270.000.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Valorisierung Kinderabsetzbetrag

Bund

 

 

1

‑53.393.600,00

1

‑113.461.400,00

1

‑153.506.600,00

1

‑180.203.400,00

 

Länder

 

 

1

‑16.941.600,00

1

‑36.000.900,00

1

‑48.707.100,00

1

‑57.177.900,00

 

Gemd.

 

 

1

‑9.664.800,00

1

‑20.537.700,00

1

‑27.786.300,00

1

‑32.618.700,00

 

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand, bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen.

 

 

Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag entgegenwirken. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG.

 

Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:

2023: 5,70%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.

 

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von 3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:

2023: 205 Millionen Euro

2024: 463 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen)

2025: 617 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)

2026: 748 Millionen Euro (205 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 131 Millionen)

Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.

Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,033 Milliarden Euro

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:

2023: 80 Mio. Euro

2024: 170 Mio. Euro

2025: 230 Mio. Euro

2026: 270 Mio. Euro

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1620331231).