Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern

-       Väteranreiz zur Kinderbetreuung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus

-       Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Valorisierung soll ab 1. Jänner 2023 jährlich automatisch erfolgen. Dementsprechend wird der finanzielle Aufwand aus dem FLAF ab dem Jahr 2023 jährlich fortlaufend linear ansteigen.

Durch die Nichtanrechnung des FZB auf das KBG werden mehr Väter den FZB und das KBG beziehen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch den Gesetzesentwurf sollen der Tagesbetrag des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes sowie der Tagesbetrag des Familienzeitbonus ab Jänner 2023 regelmäßig valorisiert werden. Beim einkommensabhängigen KBG (80% der Letzteinkünfte) wird der Höchstbetrag (Deckelung) jährlich valorisiert.

 

Grundlage für die jährliche Valorisierung ist der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG, der jährlich ermittelt und durch VO im Vorhinein kundgemacht wird.

 

Basis für die Valorisierung im KBGG und FamZeitbG ist jeweils der Betrag des Vorjahres (Tagesbeträge; Deckelungsbetrag). Die Beträge werden jedes Jahr im Vorhinein per Verordnung kundgemacht.

 

Für die Kostenberechnung wurden folgende Anpassungsfaktoren herangezogen:

2023: 5,70%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30%, 2026: 3,10%

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,59 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 4 191 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑48 361

‑111 487

‑152 187

‑182 811

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf" der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- Aufgrund der anhaltenden hohen Inflationsraten sinkt beim nicht indexierten Kinderbetreuungsgeld sowie beim Familienzeitbonus die Leistbarkeit der Kinderbetreuung von Babys und Kleinkindern für die Eltern.

- Der Familienzeitbonus des Vaters wird auf sein später allfällig bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet, dies führt zu verminderter Inanspruchnahme beider Leistungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Kinderbetreuungsgeld und der Familienzeitbonus gebühren in Form von fixen Tagesbeträgen, sie werden nicht regelmäßig automatisch valorisiert. Familien können sich die Betreuung von Kleinstkindern immer weniger leisten. Geburtenrückgänge könnten die Folge sein.

Der Familienzeitbonus wird weiterhin auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet, weshalb es jeweils zu einer geringeren Inanspruchnahme durch Väter kommt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Basis des in der Kinderbetreuungsgeld-Datenbank vorhandenen Datenmaterials.

 

Ziele

 

Ziel 1: Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern

 

Beschreibung des Ziels:

Den Eltern soll durch die Valorisierung der Beträge beim Kinderbetreuungsgeld und beim Familienzeitbonus die Teuerung des finanziellen Betreuungsaufwandes abgegolten werden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Eltern können sich aufgrund der anhaltenden hohen Inflation die Betreuung der Kleinkinder nicht mehr leisten.

Die Eltern können sich weiterhin die Betreuung der Kleinkinder leisten

 

Ziel 2: Väteranreiz zur Kinderbetreuung

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit kommt es bei jenen Vätern, die Familienzeitbonus beziehen, zu einer Anrechnung dieses Betrages bei einem späteren Kinderbetreuungsgeldbezug. Deshalb übernehmen sie weniger oft die Kinderbetreuung. Um Väter verstärkt zur Kinderbetreuung anzureizen, soll die Anrechnung entfallen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Familienzeitbonus wird auf das spätere Kinderbetreuungsgeld angerechnet.

Der Familienzeitbonus wird auf das spätere Kinderbetreuungsgeld nicht angerechnet.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus

Beschreibung der Maßnahme:

Ab 1. Jänner 2023 sollen die Tagesbeträge beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld und beim Familienzeitbonus jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f ASVG valorisiert werden. Beim einkommensabhängigen KBG wird der Höchstbetrag (Deckelung) valorisiert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Beträge werden nicht mit dem Anpassungsfaktor valorisiert

Die Beträge werden jährlich mit Wirkung per 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor valorisiert

 

Maßnahme 2: Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld

Beschreibung der Maßnahme:

Es erfolgt eine Gesetzesänderung, wonach der Familienzeitbonus nicht mehr auf das später bezogene Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anrechnungsbestimmung im Kinderbetreuungsgeldgesetz bleibt unverändert

Die Anrechnungsbestimmung im Kinderbetreuungsgeldgesetz entfällt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013

4 191

0,5926

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

0

48 361

111 487

152 187

182 811

Aufwendungen gesamt

0

48 361

111 487

152 187

182 811

 

Durch die Valorisierung werden die Eltern jährlich höhere Tagesbeträge beim pauschalen bzw. beim gedeckelten, einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und beim Familienzeitbonus erhalten.

Weiters steigt der Aufwand für die Beiträge zur Krankenversicherung, da diese als fixe Prozentsätze vom Gesamtaufwand der Leistungen ausgestaltet sind (7,05%).

Der Entfall der Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug führt sowohl beim KBG als auch beim FZB zu einem Mehraufwand (Anreizwirkung).

Aufgrund des steigenden Aufwandes für den FZB steigt entsprechend auch der Aufwand für die Pensionsversicherung (22,8%)

 

Die Anhebung der Zuverdienstgrenze auf 18.000 € pro Jahr verursacht keinerlei Mehraufwand beim Kinderbetreuungsgeld. Zielgruppe sind Eltern, die vor der Geburt nicht oder in nur sehr geringem Ausmaß gearbeitet haben und deshalb nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren. Die Eltern passen ihr Verhalten nur hinsichtlich der Erwerbstätigkeit an, indem sie beim (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben zB ihre Arbeitszeit erhöhen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

0

3 324

7 559

10 289

12 344

Transferaufwand

0

3 324

7 559

10 289

12 344

Aufwendungen gesamt

0

3 324

7 559

10 289

12 344

Nettoergebnis

0

0

0

0

0

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

48 361

111 487

152 187

182 811

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

25.01.02 Kinderbetreuungsgeld

 

 

44 382

103 091

140 822

169 211

gem. BFRG/BFG

25.01.04 Transfer SV

 

 

3 979

8 397

11 365

13 600

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

48 361 100,00

111 486 700,00

152 186 800,00

182 811 000,00

Sozialversicherungsträger

 

3 324 400,00

7 559 000,00

10 289 200,00

12 344 000,00

GESAMTSUMME

 

51 685 500,00

119 045 700,00

162 476 000,00

195 155 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Kinderbetreuungsgeld (Valorisierung)

Bund

 

 

1

44 381 700,00

1

100 346 300,00

1

138 142 200,00

1

166 562 100,00

KV zum KBG (Valorisierung)

Bund

 

 

1

3 128 900,00

1

7 074 400,00

1

9 739 000,00

1

11 742 600,00

 

SV

 

 

1

3 128 900,00

1

7 074 400,00

1

9 739 000,00

1

11 742 600,00

Familienzeitbonus (Valorisierung)

Bund

 

 

1

285 000,00

1

644 400,00

1

887 100,00

1

1 069 600,00

KV zum FZB (Valorisierung)

Bund

 

 

1

20 100,00

1

45 400,00

1

62 500,00

1

75 400,00

 

SV

 

 

1

20 100,00

1

45 400,00

1

62 500,00

1

75 400,00

PV zum FZB (Valorisierung)

Bund

 

 

1

65 000,00

1

146 900,00

1

202 300,00

1

243 900,00

 

SV

 

 

1

65 000,00

1

146 900,00

1

202 300,00

1

243 900,00

Nichtanrechnung FZB (Mehraufwand FZB)

Bund

 

 

1

370 000,00

1

373 800,00

1

365 100,00

1

360 900,00

KV zum FZB (Nichtanrechnung)

Bund

 

 

1

26 100,00

1

26 400,00

1

25 700,00

1

25 400,00

 

SV

 

 

1

26 100,00

1

26 400,00

1

25 700,00

1

25 400,00

PV zum FZB (Nichtanrechnung)

Bund

 

 

1

84 300,00

1

85 200,00

1

83 200,00

1

82 300,00

 

SV

 

 

1

84 300,00

1

85 200,00

1

83 200,00

1

82 300,00

Nichtanrechnung FZB (Mehraufwand KBG)

Bund

 

 

 

 

1

2 563 200,00

1

2 503 200,00

1

2 474 400,00

KV zum KBG (Nichtanrechnung)

Bund

 

 

 

 

1

180 700,00

1

176 500,00

1

174 400,00

 

SV

 

 

 

 

1

180 700,00

1

176 500,00

1

174 400,00

 

Das Kinderbetreuungsgeld sowie der Familienzeitbonus sollen ab 1. Jänner 2023 valorisiert werden.

Der Berechnung wurden für das Jahr 2023 der Anpassungsfaktor 5,7%, für das Jahr 2024 6,8%, für das Jahr 2025 4,3% und für das Jahr 2026 3,1% zu Grunde gelegt.

Beim einkommensabhängigen KBG wird nur der Höchstbetrag (66 e pro Tag) valorisiert, die niedrigeren Beträge werden automatisch durch steigende Einkünfte angepasst. Daher fallen nur in etwa bei einem Drittel der Fälle beim ea KBG Mehrkosten an.

Rund 52% des Gesamtaufwandes für KBG entfällt auf das einkommensabhängige KBG, rd 48% auf das Konto.

 

 

Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt stets 7,05% vom Aufwand der jeweiligen Leistung und steigt demnach entsprechend.

Der Beitrag zur PV beim Familienzeitbonus steigt ebenfalls entsprechend (22,8% vom Aufwand)

 

Durch den Entfall der Anrechnung des Familienzeitbonus auf das KBG des Vaters entstehen Mehraufwände beim FZB und beim KBG.

FZB: geschätzt 500 neue Väter, die FZB beziehen und später kein KBG (500 mal 700 € Mehraufwand beim FZB)

KBG: Aktuell beziehen rund 2000 Väter KBG und FZB, (2000 mal 700 € Mehraufwand beim KBG)

plus 500 weitere Väter kommen hinzu (500 mal 2000 € Mehraufwand beim KBG ab 2024).

Erklärung: in der Evaluierung zum KBG (durchgeführt vom Österreichischen Institut für Familienforschung) haben 30% der Befragten angegeben, aufgrund der Anrechnung des FZB auf das spätere KBG keine Familienzeit in Anspruch zu nehmen.

Mit Stand 26.4.2022 lag für Geburten im Jahr 2021 die Inanspruchnahme des FZB bei rund 8190 Vätern, das sind rund 10% aller Fälle.

Die Motivation der Väter zu einer Inanspruchnahme von KBG (nach einem früheren FZB- Bezug) ist aufgrund des Abzuges von rd. 700 € insbesondere beim KBG – Kontosystem derzeit gering, da die Evaluierungen des KBG in der Vergangenheit deutlich gezeigt haben, dass der finanzielle Anreiz für Väter ein wesentlicher Faktor für eine Auszeit zur Kinderbetreuung ist.

Durch die mediale Information über die Streichung der Anrechnungsbestimmung steigt auch der Bekanntheitsgrad des FZB.

 

Diese Mehraufwände haben ebenfalls entsprechende Auswirkungen auf die KV- und PV- Beiträge.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Sozialversicherungsträger

 

3 324 400,00

7 559 000,00

10 289 200,00

12 344 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

KV zum KBG (Valorisierung)

SV

 

 

1

3 128 900,00

1

7 074 400,00

1

9 739 000,00

1

11 742 600,00

KV zum FZB (Valorisierung)

SV

 

 

1

20 100,00

1

45 400,00

1

62 500,00

1

75 400,00

PV zum FZB (Valorisierung)

SV

 

 

1

65 000,00

1

146 900,00

1

202 300,00

1

243 900,00

KV zum FZB (Nichtanrechnung)

SV

 

 

1

26 100,00

1

180 700,00

1

25 700,00

1

25 400,00

 

SV

 

 

 

 

1

26 400,00

 

 

 

 

PV zum FZB (Nichtanrechnung)

SV

 

 

1

84 300,00

1

85 200,00

1

83 200,00

1

82 300,00

KV zum KBG (Nichtanrechnung)

SV

 

 

 

 

 

 

1

176 500,00

1

174 400,00

 

Die Beiträge des Familienlastenausgleichsfonds zur KV und PV werden als Erträge bei den Sozialversicherungsträgern dargestellt.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzer/innen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 906541810).