Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 7. (1) bis (8) …

§ 7. (1) bis (8) …

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen, BGBl. I Nr. 50/2019, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Lehrplan der Volksschule

§ 10. (1) …

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

           1. und 2. …

           3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.

Lehrplan der Volksschule

§ 10. (1) …

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

           1. und 2. …

           3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen Englisch als Unterrichtssprache.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache), Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

               a) sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

               a) sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

               b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

               b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

                c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

                c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

               d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

               d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

           2. als verbindliche Übungen: in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.

           2. als verbindliche Übung: in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 21f. (Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

§ 21f. (Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen und der englischsprachigen Ausbildung geführt werden.

§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

           1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,

           1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,

           2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,

           2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,

           3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,

           3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen und der englischsprachigen Ausbildung,

           4. das Werkschulheim.

           4. das Werkschulheim.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.

(5) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen und der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.

(6) …

(6) …

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

§ 40. (1) bis (5) …

§ 40. (1) bis (5) …

(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen und der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen

§ 54. Arten der berufsbildenden mittleren Schulen

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

          a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

          b) Handelsschulen,

           c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

          a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

          b) Handelsschulen,

           c) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,

          d) Fachschulen für Sozialberufe,

          d) Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,

           e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

           f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

           e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

           f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

(2) …

(2) …

§ 63. Fachschulen für Sozialberufe

§ 63. Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.

(1) Die Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.

(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Abs. 1 setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Abs. 1 notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen gemäß Abs. 1 sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

(5) Die Ausbildung an den Fachschulen für Sozialberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

(5) Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Abs. 1 wird durch die Abschlussprüfung beendet.

§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.

§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe bzw. Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.

§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen

Berufsbildende höhere Schulen sind:

§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen

Berufsbildende höhere Schulen sind:

          a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,

          b) Handelsakademien,

           c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

          d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,

           e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

          a) Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,

          b) Handelsakademien,

           c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

          d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,

           e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

           f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

           f) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung,

 

          g) Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.

§ 82. Berufsbildende höhere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

§ 82. Berufsbildende höhere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Höhere technische Bundeslehranstalt,

Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,

Bundeshandelsakademie,

Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,

Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,

Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Höhere technische Bundeslehranstalt,

Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,

Bundeshandelsakademie,

Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,

Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,

Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik,

Höhere Bundeslehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.

(2a) bis (4) …

(2a) bis (4) …

 

Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

 

§ 83. (1) Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.

 

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

 

(3) Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2 über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflege(fach)assistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.

 

Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

 

§ 84. (1) Als Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:

 

               a) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen).

 

               b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

 

(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 83 Abs. 2 zu richten.

 

Qualifikationen und Fachaufsicht

 

§ 85. (1) Wenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß § 65a GuKG als Nachweis eines Lehramtes.

 

(2) Für die unmittelbare Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.

§ 131. (1) bis (48) …

§ 131. (1) bis (48) …

 

(49) § 7 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 1, § 21f, § 37 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 6, § 54 Abs. 1 lit. d, § 63 samt Überschrift, § 63a, § 65, § 67 lit. f und g, § 82 Abs. 2, § 83 samt Überschrift, § 84 samt Überschrift und § 85 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

 

(4) Bei Schulen, in welchen überwiegend Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, ist die Beherrschung einer Unterrichtssprache ausreichend.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 11. (1) bis (9) …

§ 11. (1) bis (9) …

(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.

(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums. Dies gilt nicht für die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.

§ 18. (1) bis (12) …

§ 18. (1) bis (12) …

(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.

(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen. Dies gilt nicht für Pflichtpraktika an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.

(14) bis (16) …

(14) bis (16) …

§ 20. (1) bis (10) …

§ 20. (1) bis (10) …

 

(11) § 18 Abs. 6 und § 20 Abs. 4 sind an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung nicht anzuwenden.

§ 25. (1) bis (7) …

§ 25. (1) bis (7) …

(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.

(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt, hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dann ist der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. h beendet.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

          a) bis h) …

          a) bis h) …

           g) wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder die letztmögliche Wiederholung der Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird.

           g) wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder die letztmögliche Wiederholung der Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird;

 

               h) in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 25 Abs. 8 erforderliche Nachweis erbracht wurde.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 35. (1) bis (3)…

§ 35. (1) bis (3)…

 

(4) An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.

§ 82. (1) bis (21) …

§ 82. (1) bis (21) …

 

(22) § 3 Abs. 4, § 11 Abs. 10, § 18 Abs. 13, § 20 Abs. 11, § 25 Abs. 8, § 33 Abs. 2 und 3 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Beendigung des Schulbesuches

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

           1. bis 3. …

           4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,

           5. bis 7. …

Beendigung des Schulbesuches

§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

           1. bis 3. …

           4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 36 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

           5. bis 7. …

(2) und (4) …

(2) und (4) …

§ 34. (1) bis (3)…

§ 34. (1) bis (3)…

 

 

(4) An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,

           1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,

           1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,

           2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und

           2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und

           3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.

           3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.

Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bleiben unberührt.

Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bleiben unberührt. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen.

(2) …

(2) …

§ 69. (1) bis (21) …

§ 69. (1) bis (21) …

 

(22) § 32 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

§ 13. (1) bis (3a) …

§ 13. (1) bis (3a) …

(3b) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(3b) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(3c) bis (8) …

(3c) bis (8) …

§ 19. (1) bis (16) …

§ 19. (1) bis (16) …

 

(17) § 13 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.