Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.“

2. § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16 lauten:

      „14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1),

        15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie

        16. Übernahme der Aufgabenbereiche von _erinnern.at_ dem Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“.“

3. § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. der Bundesministerin oder des Bundesministers zuständig für Bildung,“

4. § 6 Abs. 2 Z 6 und Z 7 sowie der Schlusssatz des § 6 Abs. 2 lauten:

         „6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie

           7. der Bundesministerin oder des Bundesministers zuständig für Angelegenheiten der Jugend

von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt.“

5. § 6 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

„(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für Universitäten und Fachhochschulen ernannt.

(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für Bildung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister bestellt.“

6. An § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.“

7. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin oder des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.“

8. § 10a Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister,“

9. § 10a Abs. 5a und Abs. 5b lauten:

„(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:

           1. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002,

           2. Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,

           3. Privathochschulen gemäß Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020,

           4. Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.

(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß Verordnung (EU) 1288/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 bzw. Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 bzw. Nachfolgeverordnungen bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden.“

10. Der Einleitungssatz zu § 10a Abs. 6 Z 3 lautet:

„Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die“

11. Der Einleitungssatz zu § 10a Abs. 7 lautet:

„Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:“

12. § 10a Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.“

13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis Z 16, § 6, § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 5a Z 2, Z 3 und Z 4 und Abs. 5b, Abs. 6 Z 3 sowie Abs. 7 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“