Entwurf

Allgemeiner Teil

Die OeAD-GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung wurde mit der Umsetzung der EU-Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps im Zeitraum 2021 – 2027 sowie mit dem Abschluss der Vorgängerprogramme beauftragt.

Die nationalen Behörden im Sinne der EU-Verordnungen sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) für alle Bildungsbereiche von Erasmus+, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Jugend, gemäß Artikel 70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundespräsidenten ernannt und zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung dem Bundeskanzler zugeordnet und mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugend betraut (BKA) für den Jugendbereich sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) für den Sportbereich.

Aufgrund der neuen Verantwortungsbereiche wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für die Angelegenheiten der Jugend das Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zugewiesen, weil hier anders als im Bereich Sport bereits substantielle nationale Mittel für die Ko-Finanzierung zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen Redaktionsversehen behoben sowie legistische Anpassungen durchgeführt werden, um die Les- und Handhabbarkeit des OeAD-Gesetzes weiter zu erhöhen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie aus Art. 17 B‑VG („Privatwirtschaftsverwaltung“) und Art. 10 Abs. 12a B-VG („Universitäts- und Hochschulwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 – § 2 („Vermögensübertragung“):

Der neu angefügte Abs. 3 soll die Eingliederung des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“ gesetzlich per Gesamtrechtsnachfolge regeln. Damit soll der Verwaltungsaufwand möglichst geringgehalten werden, weil bei der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der Abschluss einer Vielzahl von Einzelverträgen entfallen kann.

Zu 2 – § 3 Abs. 2 Z 14 bis 16 („Unternehmensgegenstand und Aufgaben“):

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode stellt u.a. im Kapitel Bildung, Wissenschaft, Forschung & Digitalisierung, 06, fest:

„Die österreichische Bundesregierung bekennt sich zur Fortführung der aktiven Erinnerungspolitik im Bildungsbereich“: (_erinnern.at_: Lehren und Lernen über “Nationalsozialismus und Holocaust“). Ziel der Eingliederung in die OeAD-GmbH ist die langfristige Sicherung der Erinnerungsarbeit an die Opfer des Nationalsozialismus sowie der Bildungsarbeit gegen Antisemitismus und Rassismus im Kontext von „Nationalsozialismus und Holocaust“.

Im Zuge der Eingliederung des Vereins _erinnern.at_ wird die OeAD-GmbH mit der Übernahme und Abwicklung der Aufgabenbereiche von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“ betraut und wird daher diese Aufgabe als neue Z 16 in § 3 Abs. 2 verankert.

Zu Z 3 bis 6 – § 6 („Aufsichtsrat“):

Mit der letzten Novelle des OeAD-Gesetzes durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, wurde in § 1 Abs. 3 OeAD-Gesetz klargestellt, dass die vorgesehene Eigentümervertretung immer durch die für das Globalbudget 31.03 zuständige Bundesministerin oder den für das Globalbudget 31.03 zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat.

Nun wird dieser Logik folgend vorgeschlagen, diesbezüglich eine klare sprachliche Trennung durchgängig im OeAD-Gesetz zu etablieren und die Zuständigkeiten eindeutig zu präzisieren.

In § 6 Abs. 2 Z 3 wird den Zuständigkeitsbereichen entsprechend die Formulierung „der Bundesministerin oder des Bundesministers zuständig für Bildung“ vorgeschlagen. Da diesem Aufsichtsratsmitglied in Abs. 4 die Vorsitzstellvertretung übertragen wird, ist auch hier diese Formulierung zu wählen.

Durch die Anpassung von § 6 Abs. 2 Z 6 werden die Abläufe vereinfacht, sodass analog zur Österreichischen Universitätenkonferenz und FHK ein Aufsichtsratsmitglied ebenfalls direkt auf Vorschlag der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen ernannt wird.

Mit der neuen Z 7 wird der eingangs erwähnten Übertragung der Aufgaben Erasmus+ Jugend an die OeAD-GmbH anhand der Besetzung des Aufsichtsrates Rechnung getragen. Der Sitz des nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz ernannten Mitglieds im Aufsichtsrat gemäß § 6 Abs. 3 OeAD-Gesetz in der geltenden Fassung, wird für ein Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers zuständig für Angelegenheiten der Jugend, derzeit die Staatssekretärin für Jugend im Bundeskanzleramt, umgewidmet. Aufgrund der Weiterentwicklung der OeAD-GmbH zur Agentur für Bildung und Internationalisierung sind die die Universitäten betreffenden Aufgaben in Relation deutlich weniger geworden und die Österreichische Universitätenkonferenz hat ohnehin ein eigenständiges Nominierungsrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 OeADG.

Die Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder und die Bestellung von Vorsitz und Stellvertretung soll immer von der oder dem zur Ausübung der Gesellschafterrechte gemäß § 1 Abs. 3 berufenen Bundesministerin oder Bundesminister vorgenommen werden. In Abs. 2 letzter Satz wird daher die Terminologie entsprechend angepasst, sodass mit der vorgeschlagenen Formulierung „der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister“ der Logik des Forschungsfinanzierungsgesetzes durch den Verweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 Forschungsfinanzierungsgesetz (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, durchgängig gefolgt wird.

Da wie oben zu Z 7 erläutert ein Sitz im Aufsichtsrat für den Aufgabenbereich Erasmus+ Jugend geschaffen wird, entfällt die Ernennung des Mitglieds aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz in Abs. 3. Um die Expertise in diesem Bereich dennoch sicherzustellen erfolgt die Klarstellung, dass ein weiteres Aufsichtsratsmitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für Universitäten und Fachhochschulen ernannt wird.

In Abs. 4 erfolgt die Klarstellung, dass den Vorsitz das nach Abs. 3 entsandte Mitglied aus dem Zuständigkeitsbereich Universitäten und Fachhochschulen zu führen hat und die Vorsitzstellvertretung dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für Bildung vorgeschlagenen Mitglied obliegt.

Mit Abs. 7 werden Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat definiert, die die Unparteilichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats sicherstellen sollen. Diese Bestimmung ist der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz – FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, nachgebildet (siehe § 9 Abs. 2 FTEG über die Zusammensetzung des Stiftungsrats).

Zu Z 7 – § 7 („Geschäftsführung“):

Die Anpassung in Abs. 2 dient zur Klarstellung wie zu § 6 ausgeführt.

Zu Z 8 bis 12 – § 10a („Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank“):

Mit den neuen Z 3 und Z 4 in Abs. 5a wird klargestellt, dass neben Universitäten (Z 1) und Fachhochschulen (Z 2) auch Privathochschulen (Z 3) und Pädagogische Hochschulen (Z 4) keiner Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 bedürfen, um Daten der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank bereitstellen zu dürfen. Es sei darauf hingewiesen, dass in Abs. 5a im Gegensatz zu Abs. 5 lediglich die „Ermächtigung“ und keine „Verpflichtung“ zur Einmeldung an die Datenbank festgelegt wird. Die Bereitstellung dieser Daten darf grundsätzlich auch im Wege des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 5 Z 1 erfolgen.

Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere um Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben im Zusammenhang mit (internationalen und) europäischen Mobilitäten und Kooperationen wahrnehmen zu können, bedarf es einer einheitlichen Datenbasis über Mobilitäten und Kooperationen gemäß § 2b Z 7 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 sowie im Sinne der Erfüllung der Monitoring- und Aufsichtsverpflichtungen, die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (und Nachfolgeverordnungen) erwachsen.

Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank, die von der OeAD-GmbH als Verantwortlicher gemäß Abs. 9 für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diesbezüglich betrieben wird, verarbeitet derzeit nur Teilaspekte im Hochschulbereich des EU-Programms Erasmus+. So wurden bisher „nur“ jene personenbezogenen Daten aus dem Mobility Tool – der bisherigen Datenbank der Europäischen Kommission („EK“) zu Erasmus+ – importiert, die auch von der OeAD-GmbH als Verantwortlicher abgewickelt werden (KA103 bzw. ab 2021 KA 131 Outgoing, KA107 bzw. ab 2021 KA 171 incoming und outgoing, andere Bildungsbereiche). Daten aus Erasmus+ Hochschulmobilität KA103 bzw. ab 2021 KA 131 Incoming (sowie Nachfolgeprogramme) importiert der OeAD-GmbH bisher nicht, da die OeAD-GmbH an der Abwicklung der KA 103 bzw. ab 2021 KA 131 Incoming Studierenden nicht beteiligt ist und weder Verantwortlicher für diese Daten im Sinne der DSGVO noch Art. 89-Förder- und Zuwendungsstelle ist, besteht soweit ersichtlich keine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung dieser Daten durch die OeAD-GmbH. Für die Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben die internationale und europäische Mobilität und Kooperation betreffend, ist es jedoch unerlässlich, ein vollständiges Bild über alle Mobilitäten und Kooperationen zu haben, die im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ (sowie Nachfolgeprogramme) stattfinden. Die Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll daher in Zukunft alle Bildungsbereiche des EU-Programms Erasmus+ (und Nachfolgeprogramme) umfassen und die Daten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stellen.

Mit dem neuen Abs. 5b wird nun die Schaffung einer expliziten gesetzlichen Grundlage im OeAD-Gesetz für den Import bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen (allenfalls auch zu pseudonymisierenden) Daten aus allen Bildungsbereichen des EU-Programms Erasmus+ (sowie Nachfolgeprogramme), die von der Europäischen Kommission gemäß Verordnung (EU) 1288/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 bzw. Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 und Nachfolgeverordnungen bereitgestellt werden, in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgeschlagen. Die Europäische Kommission wird nun als an die OeAD-GmbH datenübermittelnde Stelle wie die anderen in § 10a Abs. 5a OeAD-Gesetz genannten Einrichtungen angeführt bzw. wird die OeAD-GmbH mittels gesetzlicher Grundlage ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich demnach aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c („rechtliche Verpflichtung“) iVm Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstaben g („erhebliches öffentliches Interesse“) und j („Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO“) DSGVO, wonach die Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bzw. eines erheblichen öffentlichen Interesses bzw. zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 DSGVO erfolgt.

In Abs. 6 Z 3 wird die Abfrageberechtigung neben Institutionen, die über eine Teilnahmevereinbarung verfügen sowie Universitäten und Fachhochschulen, auch für Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen ausdrücklich vorgesehen.

In Abs. 7 wird Z 2 so erweitert, dass nicht nur Institutionen, die über eine Teilnahmevereinbarung verfügen, sondern neben Universitäten und Fachhochschulen auch Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen nichtpersonenbezogene Abfragen zu den von ihnen bereitgestellten Kooperationsabkommen durchführen dürfen.

Zu Z 13 – § 13 („Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Die legistischen sowie inhaltlichen Anpassungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.