Textgegenüberstellung
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz – OeADG)
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ § 1. ... |
Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ § 1. ... |
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Vermögensübertragung |
Vermögensübertragung |
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§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
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(3) Das Vermögen des Vereins „erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO. |
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Unternehmensgegenstand und Aufgaben |
Unternehmensgegenstand und Aufgaben |
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§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
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(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen: 1. bis 10. ... |
(2) Unternehmungsgegenstand ist die Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) zu erfüllen: 1. bis 10. ... |
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12. und 13. ... |
12. und 13. ... |
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14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1) sowie |
14. Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1), |
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15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a. |
15. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowie |
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16. Übernahme der Aufgabenbereiche von _erinnern.at_ dem Programm für das Lehren und Lernen über „Nationalsozialismus und Holocaust“. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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Aufsichtsrat § 6. (1) und (1a) ... |
Aufsichtsrat § 6. (1) und (1a) ... |
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(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag 1. und 2. ... |
(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag 1. und 2. ... |
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3. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
3. der Bundesministerin oder des Bundesministers zuständig für Bildung, |
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4. und 5. ... |
4. und 5. ... |
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6. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen |
6. der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie |
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7. der Bundesministerin oder des Bundesministers zuständig für Angelegenheiten der Jugend |
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von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt. |
von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister ernannt. |
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(3) Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist. |
(3) Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für Universitäten und Fachhochschulen ernannt. |
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(4) Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt. |
(4) Den Vorsitz hat das nach Abs. 3 entsandte Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zuständig für Bildung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister bestellt. |
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(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
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(7) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. |
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Geschäftsführung |
Geschäftsführung |
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§ 7. (1) ... |
§ 7. (1) ... |
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(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen. |
(2) Die gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 3 zuständige Bundesminister hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin oder des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen. |
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Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank |
Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank |
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§ 10a. (1) bis (4) ... |
§ 10a. (1) bis (4) ... |
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(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von: 1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2. bis 3. ... |
(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von: 1. der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister, 2. bis 3. ... |
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(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von: 1. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie 2. Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993. |
(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von: 1. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, 2. Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, 3. Privathochschulen gemäß Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, 4. Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006. |
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(5b) Die von der Europäischen Kommission gemäß Verordnung (EU) 1288/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 bzw. Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 bzw. Nachfolgeverordnungen bereitgestellten Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt verarbeitet werden. |
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(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen: 1. und 2. … 3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen. |
(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen: 1. und 2. … 3. Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die a) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und b) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen. |
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(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen: 1. … 2. Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen. |
(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen: 1. … 2. Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen. |
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(8) bis (10) ... |
(8) bis (10) ... |
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Inkraft- und Außerkrafttreten |
Inkraft- und Außerkrafttreten |
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§ 13. (1) bis (4) ... |
§ 13. (1) bis (4) ... |
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(5) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Z 14 bis Z 16, § 6, § 7 Abs. 2, § 10a Abs. 5a Z 2, Z 3 und Z 4 und Abs. 5b, Abs. 6 Z 3 sowie Abs. 7 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |