Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 3 Abs. 10, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 8 und 9, § 22 Abs. 2, § 24e Abs. 1, § 24h Abs. 5, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Ziffer 2 und Ziffer 3, § 26 Abs. 1 Ziffer 5, § 27 Abs. 7, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 44, § 47 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. In § 24i, § 24k Abs. 3, § 24l Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt und in § 19 Abs. 9 und § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

4. Dem § 2 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen.

(8) Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Abs. 2 errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.“

5. In § 3 Abs. 1 entfallen im letzten Satz der Beistrich vor dem Ausdruck „12a“ und die Wortfolge „und § 19 Abs. 2“ und es wird nach dem Ausdruck „§ 7 Abs. 3“ das Wort „und“ eingefügt.

6. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.“

7. In § 3 Abs. 4a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Ziffern 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist.“

8. § 3 Abs. 5 Ziffer 2 lautet:

         „2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),“

9. In § 3 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz im Schlussabsatz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Ziffern 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich.“

10. In § 3 Abs. 6 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1, 2“ein Beistrich gesetzt und statt dem Ausdruck „oder 4“ der Ausdruck „4 oder 4a“ eingefügt.

11. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „In diesem Konzept sind die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen in prioritär und nicht prioritär zu gliedern.“

12. In § 4 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) aufzuzeigen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Angaben zum Untersuchungsrahmen hinsichtlich der Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen“ eingefügt.

13. In § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Dabei sind bei der Behörde in elektronischer Form vorhandene Daten dem/der Projektwerber/in zugänglich zu machen.“

14. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

Windkraftanlagen

§ 4a. (1) Windkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich ausgewiesenen oder bestimmten Flächen zu realisieren.

(2) Gibt es in einem Bundesland eine aktuelle, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, stehende planungsrechtliche Festlegung und Zonierung entsprechender Vorrangs- oder Eignungsflächen auf der überörtlichen Ebene, aber fehlt die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vorgesehenen Flächen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort auf diesen Vorrangs- oder Eignungsflächen nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht.

(3) Fehlt im Bundesland eine planungsrechtliche Festlegung und Zonierung entsprechender Vorrangs- oder Eignungsflächen und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), ist die Genehmigung von Windkraftanlagen an einem gewählten Standort nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Entgegenstehende Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nicht anzuwenden. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit dem Genehmigungsantrag nach § 5 Abs. 1 die Zustimmung der Standortgemeinde/n nachzuweisen.“

15. In § 5 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung und Strukturierung der Unterlagen festlegen.“

16. § 6 Abs. 1 Ziffer 2 lautet:

         „2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.“

17. § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen.“

18. In § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren“ eingefügt.

19. In § 9 Abs. 3 Ziffer 3 entfällt die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 AVG“ und in der Ziffer 4 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

20. In § 9 Abs. 3 Ziffer 5 wird die Wortfolge „gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben“ durch die Wortfolge „durch eine gemeinsame Stellungnahme gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung erlangen können“ ersetzt und am Ende der Ziffer der Punkt durch den Ausdruck „und“ ersetzt.

21. Im § 9 Abs. 3 wird folgende Ziffer 6 angefügt:

         „6. einen Hinweis, dass Einwendungen bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben sind und Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

22. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Einwendungen sind bei der Behörde schriftlich innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zu erheben. Personen verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.“

23. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.“

24. In § 12 Abs. 3 Ziffer 5 wird folgender Satz angefügt: „Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.“

25. § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung verbindlich festgelegt oder unionsrechtlich anderes gefordert ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.“

26. In § 12a entfällt im letzten Satz der Ausdruck „ist“ und es wird nach dem Ausdruck „§ 12 Abs. 6“ die Wortfolge „und Abs. 7 sind“ eingefügt.

27. In § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist“ und wird mit der Wortfolge „(§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) sind“ ersetzt.

28. § 14 samt Überschrift lautet:

„Strukturierung des Verfahrens

§ 14. (1) Die Behörde kann nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung für weitere Vorbringen (Ergänzungen zu Einwendungen und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge) aller Verfahrensparteien zum Vorhaben oder zu einzelnen Fachbereichen angemessene Fristen setzen, mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete weitere Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

(2) Soweit nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, sind Ergänzungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung darf erst nach Ablauf der Fristen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 oder nach Ablauf der angemessenen Fristen gemäß Abs. 1 stattfinden.“

29. In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und“.

30. § 16 Abs. 4 entfällt.

31. Nach § 16 wird § 16a samt Überschrift eingefügt:

Online- oder Hybrid Verhandlung

§ 16a. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis:

           1. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, oder

           2. Beweise, insbesondere von amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.

(2) Den Parteien und Beteiligten, den erforderlichen Sachverständigen und den sonst zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

(3) Wird eine Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Verhandlungsleiter, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Verhandlungsleiters ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der mündlichen Verhandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.“

32. In § 17 Abs. 2 wird in Ziffer 1 nach der Wortfolge „Emissionen von Schadstoffen“ die Wortfolge „(einschließlich Treibhausgasen)“ eingefügt und in Ziffer 2 nach dem Ausdruck „wobei“ die Wortfolge „inbesondere die Inanspruchnahme von neuen Flächen und die Versiegelung von Böden möglichst gering zu halten ist und“ eingefügt.

33. In § 17 Abs. 2 wird nach Ziffer 3 folgender Schlusssatz angefügt: „Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.“

34. § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.“

35. In § 17 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.“ und am Ende der Satz „Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.“ angefügt.

36. Im § 17 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kann ein Konzept, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung, Maßnahmenbeschreibung, Zeitpunkt der Umsetzung, Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings sowie Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Ist die Vorschreibung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Diese bildet eine Einnahme des Landes und ist für Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes zu verwenden.“

37. In § 17 Abs. 7 wird im Klammerausdruck der Ausdruck „42,“ durch den Ausdruck „9, 9a bzw. §§“ ersetzt.

38. In § 17 Abs. 10 wird jeweils nach der Wortfolge „Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1“ die Wortfolge „,ausgenommen der lit. e,“ eingefügt.

39. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Vorhaben der Energiewende

§ 17a. (1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach §§ 17, 18 oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und eine Beeinträchtigung des subjektiven Rechts oder des als subjektiv öffentliches Recht geltend zu machenden Umweltgutes nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt wurde, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, sofern die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Abs. 1 nicht vorliegen. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.“

40. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:

„Technologische Weiterentwicklungen vor Zuständigkeitsübergang

§ 18c. (1) Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung, die insbesondere technologische Weiterentwicklungen darstellen oder immissionsneutral sind und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.

(2) Änderungen im Sinne des Abs. 1 sind der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Anzeige anzuschließen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist in der Fertigstellungsanzeige anzuführen.

(3) Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach § 18b einzuleiten.“

41. In § 19 Abs. 1 Ziffer 6 entfällt die Wortfolge „ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2),“.

42. § 19 Abs. 2 entfällt.

43. In § 19 Abs. 4 entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge „oder als Beteiligte (Abs. 2)“.

44. In § 19 Abs. 10 wird im letzten Satz nach dem Wort „sowie“ ein Beistrich und folgende Wortfolge eingefügt: „wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte,“.

45. § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit vernachlässigbaren Auswirkungen darstellen, oder immissionsneutrale Änderungen, wenn sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen. Änderungen nach § 18c sind im Abnahmebescheid anzuführen.“

46. In § 21 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „Vorhaben der Z 18 lit. b“ jeweils der Ausdruck „und d“ eingefügt.

47. In § 24 Abs. 7 werden nach der Wortfolge „§ 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen);“ die Wortfolge „§ 14 (Strukturierung des Verfahrens) und“ eingefügt.

48. § 24 Abs. 8 lautet:

„(8) § 9 (öffentliche Auflage), § 9a (Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren) und § 16a (Online- oder Hybrid-Verhandlung) sind anzuwenden. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4. Außerdem ist auf die Rechtfolgen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auflage hinzuweisen.“

49. In § 24 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „und § 24f Abs. 8 vierter Satz“.

50. In § 24b Abs. 1 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren“ eingefügt.

51. In § 24c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Gutachten und Unterlagen“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG“.

52. In § 24c Abs. 3 wird der Ziffer 5 folgender Satz angefügt: „Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.“

53. § 24c wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung verbindlich festgelegt oder unionsrechtlich anderes gefordert ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.“

54. In § 24d entfällt im letzten Satz der Ausdruck „gilt“ und es wird nach dem Ausdruck „§ 24c Abs. 6“ die Wortfolge „und Abs. 7 gelten“ eingefügt.

55. In § 24e Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „ist“ und wird mit der Wortfolge „oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 24d) sind“ ersetzt.

56. In § 24f Abs. 1 wird in Ziffer 1 nach der Wortfolge „Emissionen von Schadstoffen“ die Wortfolge „(einschließlich Treibhausgasen)“ und in Ziffer 2 nach dem Ausdruck „wobei“ die Wortfolge „insbesondere die Inanspruchnahme von neuen Flächen und die Versiegelung von Böden möglichst gering zu halten ist und“ eingefügt sowie nach Ziffer 3 folgender Schlusssatz angefügt: „Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.“

57. In § 24f Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

58. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

59. In § 40 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3 Abs. 7“ der Ausdruck „und § 24 Abs. 5“ eingefügt.

60. § 40 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Ergänzungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.“

61. In § 43 Abs. 1 wird im vorletzten Satz nach der Wortfolge „über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren“ die Wortfolge „mit Art, Zahl und Verfahrensdauer“ eingefügt.

62. Dem § 46 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit Ablauf des XX.XX.20XX in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

1.    Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde, sind die Änderungen in § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z6 und Abs.6, § 13 Abs. 2, § 14, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 24 Abs. 8, § 24f Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren, die bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig sind.

2.    Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Ziffer 1 des Anhanges.

3.    Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

4.    Für jene Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, sind die neugefassten oder eingefügten Änderungen in den Ziffern des Anhanges 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 Schlusssatz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.“

63. In Anhang 1 Ziffer 1 (Spalte 1) wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

             „d) Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von bis zu 10.000 t/a, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5 000 t/a erfolgt. Für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 t/a ist § 3a Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.“

64. In Anhang 1 Ziffer 2 (Spalte 1) wird in der lit. c nach der Wortfolge „mechanische Sortierung“ folgende Wortfolge eingefügt: „einschließlich – bei Abfällen der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnis-verordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 idgF – der für die Sortierung erforderlichen Vorzerkleinerung“.

65. Anhang 1 Ziffer 2 lit. e (Spalte 2) lautet:

             e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen oder von Bodenaushub mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;“

66. In Anhang 1 Ziffer 2 wird in lit. f, lit. g und lit. h (Spalte 3) jeweils nach dem Ausdruck „Kategorie D“ der Ausdruck „oder E“ eingefügt.

67. In Anhang 1 Ziffer 2 (Spalte 3) wird folgender Schlussatz eingefügt:

„Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

68. Anhang 1 Ziffer 7 lit. a (Spalte 1) lautet: „Kerntechnische Anlagen gemäß § 3 Z 34 StrSchG 2020, BGBl I Nr. 50/2020 idgF;“

69. Anhang 1 Ziffer 7 lit. b (Spalte 1) lautet: „Entsorgungsanlagen für hochradioaktive Abfälle;“

70. In Anhang 1 Ziffer 7 lit. d (Spalte 1) wird die Wortfolge „bestrahlter Kernbrennstoffe“ durch die Worfolge „abgebrannter Brennelemente“ ersetzt.

71. In Anhang 1 Ziffer 10 wird in Spalte 3 am Ende der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i eingefügt:

               „i) Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten mit einer schrägen Länge von mindestens 3 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B berührt wird.“

72. In Anhang 1 Ziffer 10 wird in Spalte 3 im ersten Schlusssatz der Buchstabe „h“ durch „i“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Untergrundbahnen,“ der Ausdruck „Seilbahnen,“ eingefügt.

73. Anhang 1 Ziffer 12 lit. a (Spalte 1) lautet:

             „a) Schitechnische Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) in Gletschergebieten1.1), wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau, Lifttrassen oder Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) verbunden ist;“

74. Zu Anhang 1 Ziffer 12 wird nach der Fußnote 1a) folgende Fußnote 1.1) eingefügt:

1.1) Ein Gletschergebiet umfasst die Gesamtheit des zusammenhängenden Eisstroms einschließlich seines Nähr-und Zehrgebietes sowie die im unmittelbaren Nahbereich gelegenen Moränen (1850er Moränen).“

75. Anhang 1 Ziffer 12 lit. b (Spalte 1) lautet:

             „b) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche), wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von mindestens 20 ha verbunden ist;“

76. In Anhang 1 Ziffer 12 (Spalte 1) wird nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

              „c) Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke mit einem Volumen von mindestens 250 000 m³;“

77. Anhang 1 Ziffer 12 lit. c (Spalte 3) erhält die Bezeichnung lit. d und lautet:

             „d) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten oder von Beschneiungsanlagen (einschließlich Speicherteiche) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruch­nahme mit Geländeveränderung von mindestens 10 ha verbunden ist;“

78. In Anhang 1 Ziffer 12 (Spalte 3) wird folgende lit. e eingefügt:

              „e) Neuerrichtung von Speicherteichen für Beschneiungszwecke in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Volumen von mindestens 125 000 m³.“

79. In Anhang 1 Ziffer 14 lit. j (Spalte 3) entfällt die Wortfolge „in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E“ und wird nach dem Ausdruck „dienen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“ eingefügt.

80. In Anhang 1 Ziffer 18 lit. a (Spalte 2) wird der Ausdruck „50 ha“ durch den Ausdruck „20 ha“ ersetzt.

81. In Anhang 1 Ziffer 18 lit. b (Spalte 2) wird vor dem Wort „Städtebauvorhaben“ die Wortfolge „Neuerschließung für“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Städtebauvorhaben“ der Ausdruck 3a).

82. In Anhang 1 Ziffer 18 lit. c (Spalte 3) wird der Ausdruck „25 ha“ durch den Ausdruck „10 ha“ ersetzt.

83. In Anhang 1 Ziffer 18 (Spalte 3) wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. d, e und f eingefügt:

             „d) Neuerschließung für Städtebauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 3,75 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 37 500 m2 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

                e) Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) mit einer Gesamthöhe3a) von mindestens 35 m und einer Bruttogeschoßfläche von mindestens 10 000 m2, darunter sind auch Umbauten erfasst, sofern diese in einer Höhe von mindestens 35 m und mit einer neuen Bruttogeschoßfläche von mindestens 5 000 m2 erfolgen;

                f) Neuerrichtung von Industrie- oder Gewerbeparks3) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 10 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“

84. In Anhang 1 Ziffer 18 (Spalte 3) wird der bisherige Schlusssatz durch den folgenden Schlusssatz ersetzt:

„Bei lit. b, d, e und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

85. Die bisherige Fußnote 3a) zu Anhang 1 Ziffer 18 wird durch folgende Fußnote 3a) ersetzt:

3a) Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.“

86. In Anhang 1 Ziffer 19 (Spalte 2) wird folgende lit. b eingefügt:

             „b) Unimodale Logistikzentren4.1) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha;“

87. In Anhang 1 Ziffer 19 (Spalte 3) wird die bisherige „lit. b“ durch „lit. c“ ersetzt, am Ende der lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Die neuen lit. d bis f werden wie folgt angefügt:

             „d) Neuerrichtung von Einkaufszentren4) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

                e) Unimodale Logistikzentren4.1) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha;

                f) Neuerrichtung von unimodalen Logistikzentren4.1) mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen von mindestens 5 ha nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“

88. In Anhang 1 Ziffer 19 (Spalte 2) werden die bisherigen Schlussätze durch die folgenden Schlusssätze ersetzt:

„Bei lit. d und f ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden. Bei lit. a und c ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.“

89. Zu Anhang 1 Ziffer 19 wird nach der Fußnote 4a) folgende Fußnote 4.1) eingefügt:

4.1) Ein unimodales Logistikzentrum ist ein Transport- bzw. Logistikknoten eines Unternehmens oder eine Ballung von Logistikimmobilien, bei dem der Transport überwiegend über die Straße abgewickelt wird. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht.“

90. In Anhang 1 Ziffer 20 lit. a (Spalte 2) wird der Ausdruck „5 ha“ durch den Ausdruck „3 ha“ ersetzt.

91. In Anhang 1 Ziffer 20 lit. b (Spalte 3) wird der Ausdruck „2 ha“ durch den Ausdruck „1 ha“ ersetzt.

92. In Anhang 1 Ziffer 21 (Spalte 3) wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c eingefügt:

              „c) Neuerrichtung von Parkplätzen, sofern für die Parkplatzfläche unversiegelte Flächen von mindestens 1 ha in Anspruch genommen werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a.“

93. Anhang 1 Ziffer 21 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei lit. c ist § 3 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

94. In Anhang 1 Ziffer 27 wird in lit. c (Spalte 3) der Ausdruck „10 ha“ durch den Ausdruck „5 ha“ ersetzt.

95. In Anhang 1 Ziffer 29 entfällt in lit. a (Spalte 1) und in lit. c (Spalte 3) der Ausdruck „pro Sonde“.

96. In Anhang 1 Ziffer 30 wird am Ende der lit. c (Spalte 1) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, der Schlusssatz von Spalte 1 in Spalte 3 verschoben und folgende lit. d (Spalte 3) eingefügt:

             „d) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Engpassleistung von mindestens 2 MW.“

97. Anhang 1 Ziffer 35 lit. a (Spalte 2) lautet:

             „a) Neubau von Anlagen zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens 30 ha;“

98. Anhang 1 Ziffer 35 lit. b (Spalte 3) lautet:

             „b) Neubau von Anlagen zur Bodenentwässerung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 15 ha.“

99. In Anhang 1 Ziffer 35 wird in Spalte 3 folgender Schlussatz eingefügt:

„Bei Z 35 lit. a und b ist § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass gleichartige Vorhaben zu berücksichtigen sind, sofern sie nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX beantragt oder genehmigt wurden.“

100. In Anhang 1 Ziffer 43 wird in lit. a (Spalte 2) die Wortfolge „500 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt);“ angefügt.

101. Anhang 1 Ziffer 43 lit. b (Spalte 3) lautet:

             „b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E oder in Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß § 33f WRG 1959, ab folgender Größe:

                       40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

                       42 500 Mastgeflügelplätze

                         1 400 Mastschweineplätze

                            450 Sauenplätze

                            300 Rinderplätze (für Rinder über ein Jahr alt).“

102. In Anhang 1 Ziffer 45 (Spalte 3) wird die Wortfolge „das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.“ durch die Wortfolge „die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.“ ersetzt.

103. In Anhang 1 Ziffer 46 (Spalte 3) wird nach der lit. j die Wortfolge „das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.“ durch die Wortfolge „die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen.“ ersetzt.

104. In Anhang 1 Ziffer 46 (Spalte 3) entfällt der Schlusssatz „Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.“ und werden im zweiten Schlusssatz nach der Wortfolge „heranzuziehen ist“ die Wortfolge „sowie, dass bei Vorhaben der lit. a bis d andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. e bis j andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha unberücksichtigt bleiben.“ und folgender Satz angefügt: „Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.“

105. In der Fußnote 14b) entfallen die Wortfolgen „gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975“ und „hiebsunreifen Hochwaldes“ und wird nach dem Wort „Fällungen“ die Wortfolge „in Wäldern oder von forstlichem Bewuchs gemäß § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 des Forstgesetzes 1975“ eingefügt.

106. In Anhang 1 Ziffer 55 lit. a (Spalte 2) und lit. b. (Spalte 3) wird nach der Wortfolge „oder zur Herstellung“ die Wortfolge „oder zur Verarbeitung“ eingefügt.

107. In Anhang 1 Ziffer 59 lit. a (Spalte 2) wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ und in lit. b (Spalte 2) der Ausdruck „Z 2“ durch „Z 3“ ersetzt.

108. In Anhang 2 wird bei Kategorie D in der Spalte „Anwendungsbereich“ der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.