UVP-G-Novelle 2022

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung von Judikatur, Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und Erleichterungen für die Vollziehung des Gesetzes. Im allgemeinen Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 berücksichtigt, ebenso erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2012/2013 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Weiteren sollen Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz implementiert werden, insbesondere Möglichkeiten zur besseren Strukturierung der Verfahren. Auch soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden. In einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) sowie auf die Flächeninanspruchnahme zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen.

Darüberhinaus werden aufgrund der geopolitischen Situation sowie der notwendigen Energiewende Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende gesetzt.

Einige der Adaptierungen in Anhang 1 sind aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie erforderlich. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um vor allem im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht.

 

Ziel(e)

Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224.

Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende

Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von online- oder Hybrid-Verhandlungen

Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP.

Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren.

Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen.

Vollzugserleicherungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung.

Das UVP-Gesetz trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen).

 

Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich Landschaftsbild, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung.

 

Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen.

 

Nähere Detaillierung der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs.

 

Adaptierungen in Anhang 1 aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie:

Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Schigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen. Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt einschließlich der ökosystemaren Leistungen, die die Natur für Menschen und Gesellschaft erbringt, für die Erhaltung der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung“ der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das UVP-G ist mehrheitlich Angelegenheit der Landesvollziehung. Lediglich die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungstrecken obliegt dem BMK. Beim BMK ist aufgrund der geplanten Änderungen mit keinem finanziellen Mehraufwand zu rechnen.

 

Bei den Bundesländern ist aufgrund der zusätzlichen Tatbestände mit einem Mehraufwand von ca. 8 Feststellungsverfahren pro Jahr sowie ca. 5 UVP-Verfahren pro Jahr zu rechnen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Länder

0

‑1.683

‑1.717

‑1.751

‑1.786

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der ordnungsgemäßen Umsetzung der UVP-Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung 2014/52/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Länder

 

 

1.246,67

11,10

1.271,60

11,10

1.297,03

11,10

1.322,97

11,10

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

 

Länder

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

 

10

200,0

10

200,0

10

200,0

10

200,0

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

 

5

2.584,0

5

2.584,0

5

2.584,0

5

2.584,0

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

 

 

10

24,0

10

24,0

10

24,0

10

24,0

 

 

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

 

 

5

698,4

5

698,4

5

698,4

5

698,4

 

Auswirkungen auf den Bund:

Das UVP-G ist mehrheitlich Angelegenheit der Landesvollziehung. Lediglich die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungstrecken obliegt dem BMK. Beim BMK ist aufgrund der geplanten Änderungen mit keinem finanziellen Mehraufwand zu rechnen. Durch die geplanten effizienzsteigernden Maßnahmen können Kosteneinsparungen erwartet werden.

 

Auswirkungen auf die Länder:

Mit Ausnahme der Verfahren beim BMK findet die Vollziehung des UVP-G durch die Länder statt (Landesvollziehung).

Der Arbeitsaufwand für eine Einzelfallprüfung (Feststellungsverfahren) wurde in den bisherigen Folgenabschätzungen mit durchschnittlich 25 Personentagen von Beschäftigten der Verwendungsgruppe A bzw. A1 und 3 Personentagen der Verwendungsgruppe C plus Verwaltungssachkosten angegeben. Aufgrund der zusätzlichen Tatbestände ist mit einem Mehraufwand von ca. 10 Feststellungsverfahren pro Jahr zu rechnen.

Im weiteren ist aufgrund dieser zusätzlichen Tatbestände mit einem Mehraufwand von ca. 5 UVP-Verfahren pro Jahr zu rechnen. Der Arbeitsaufwand für ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wurden in den bisherigen Folgenabschätzungen mit durchschnittlich 323 Personentagen von Beschäftigten der Verwendungsgruppe A bzw. A1 und 87,3 Personentagen der Verwendungsgruppe C plus Verwaltungssachkosten angegeben.

Allerdings werden auch hier durch die geplanten effizienzsteigernden Maßnahmen sowie die Beschleunigungsmaßnahmen für Vorhaben der Energiewende Kosteneinsparungen erwartet.

 

Erläuterung der Bedeckung: Die Bedeckung erfolgt durch die jeweiligen Landesbudgets.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

 

436.332,82

445.059,48

453.960,67

463.039,89

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1246462368).