Entwurf UVP-G-Novelle 2022

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung von Punkten des Regierungsprogramms, insbesondere notwendigen Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie Nr. 2011/92/EU und der UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52/EU (im weiteren: UVP-Richtlinie) sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur.

Im allgemeinen Teil des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 berücksichtigt, ebenso erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdevorbringen aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungs-verfahrens und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Weiteren soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen werden. In einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Klima (Quantifizierung der Treibhausemissionen) sowie auf die Flächeninanspruchnahme zu dokumentieren, zu bewerten und durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu begrenzen. Es ist daher schlüssig, dass die Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (einschließlich seines Maßnahmenbündels zum Zweck eines hohen Umweltschutzniveaus) auch für diese Schutzgüter anhand von konkreten, geeigneten und wirksamen Genehmigungskriterien bemisst. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.

Verfahrenseffizienz ist von großer Bedeutung für erfolgreiche UVP-Verfahren. Aus diesem Grund wurde im Herbst 2021 eine Arbeitsgruppe mit Expert/innen aus der Praxis eingerichtet, um Lösungsansätze für mehr Effizienz unter Einhaltung der unionrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu finden. Im Wesentlichen wird für ein effizientes UVP-Verfahren folgendes benötigt: Genügend Personalressourcen, ein gut strukturiertes Verfahren mit klaren Verfahrensregeln für alle Verfahrensparteien sowie klare Vorgaben über die Prüftiefe der Unterlagen und das Vorliegen erforderlicher Daten. Einige dieser Aspekte sollen auch mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt werden. Es bedarf allerdings mehr als die Maßnahmen dieser Novelle, um höchstmögliche Effizienz zu gewährleisten, wie auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zeigen.

Aufgrund der geopolitischen Herausforderung und der europäischen und nationalen Bestrebungen der Klimaneutralität und Energiewende, ist ein besonderes Augenmerk auf die Vorhaben der Energiewende zu legen. Der Ausbau von erneubaren Energien und der erforderlichen Leitungen ist notwendig und voranzutreiben. Es sind daher Erleichterungen für diese Vorhabenstypen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus – notwendig.

Einige der Adaptierungen in Anhang 1 sind aufgrund von Judikatur sowie des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie Nr. 2014/52 erforderlich. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist es außerdem, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, um vor allem im Sinne einer Grobprüfung eine raschere Feststellung zu ermöglichen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist oder nicht.

Kompetenzgrundlage: Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG („Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;“).

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 3:

Aufgrund der Änderungen des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen der Bezeichnungen der Bundesminister und Bundesministerinnen im UVP-G 2000 notwendig.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 7 und Abs. 8):

Um die Bestimmungen betreffend Energiewende vollziehen zu können, sind Begriffsbestimmungen und diverse Sonderbestimmungen für Vorhaben der Energiewende notwendig. Die Vorhaben der Energiewende sind von einem versorgungsseitigen Begriffsverständnis – der Erzeugung, der Speicherung und der Leitung erneuerbaren Energien – geprägt. Im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl. I Nr. 150/2021) wird in § 5 Abs. 1 Z 13 „Energie aus erneuerbaren Quellen, Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder erneuerbare Energie“ wie folgt definiert: „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.“ Im Kontext des UVP-G 2000 wären daher folgende Vorhabenstypen, soweit sie die angeführten Energieträger betreffen, von dieser Definition umfasst: Vorhaben der Z 4 und 6 (Energiewirtschaft), Vorhaben der Z 13 (Rohrleitungen), Vorhaben der Z 16 (Starkstromfreileitungen), Vorhaben der Z 28 und 33 (Tiefbohrungen),Vorhaben der Z 30 und 31 (Wasserwirtschaft). Im Weiteren könne hierunter auch bestimmte Vorhaben der Z 1 und Z 2 (Abfallwirtschaft) subsumiert werden, wenn sie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas oder erneuerbaren Gas erzeugen (soweit nicht die Ausnahme für Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung zutrifft) sowie Vorhaben der Z 80 lit. b) (Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern).

Diesem Begriffsverständnis sind die Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie eindeutig zuzuordnen. Transportleitungen für erneuerbare Energien sind ebenfalls darunter erfasst. Auch wenn sie nicht ausschließlich für den Transport erneuerbarer Energie dienen, sind sie versorgungs- und netztechnische Voraussetzung für die Steigerung des Anteils der Erneuerbaren. Mehr dezentrale Energieerzeugungsanlagen benötigen auch mehr Leitungen, um den Strom zu transportieren.

In Abs. 8 soll mit einer Begriffsdefiniton für Standortgemeinden im Kontext des UVP-G 2000 eine Abgrenzung zu jenen Gemeinden geschaffen werden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden und die nicht als Standortgemeinden im Sinne des UVP-G 2000 gelten.

Zu Z 5, 20, 41, 42, 43, 48, 49 und 56 (§ 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 5, § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 24 Abs. 8 und Abs. 9, § 24f Abs. 8):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 27.9.2018 (Ro 2015/06/0008-7; Stadttunnel Feldkirch, vgl. Rz 26, 27) erkannt, dass der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e) UVP-Richtlinie anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als „ordentliches“ Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Um die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im UVP-G 2000 nachzuvollziehen, haben die Verweise auf die Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen zu entfallen. Bürgerinitiativen haben, sofern sie sich rechtmäßig konstituiert haben, in den UVP-Genehmigungsverfahren nach Prüfung durch die Behörde Parteistellung. Betroffen hiervon sind die § 9 Abs. 3 Z 5, § 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 24 Abs. 8 und Abs. 9, sowie § 24f Abs. 8.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 3):

Genehmigungsgegenstand bei Vorhaben der Z 18 lit. a) bis d) und f) des Anhanges 1 ist nicht der einzelne Betrieb in einem Gewerbepark oder ein einzelnes Gebäude eines Städtebauvorhabens, sondern das Gesamtvorhaben, welches den Rahmen für weitere (gewerbe- und/oder baurechtliche) Einzelvorhaben bildet. Dies bedeutet, dass die bundes- oder landesrechtlichen Genehmigungsbestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 3 in den meisten Fällen nicht mitanzuwenden sind (denkbar wären hier z. B. Verfahren nach Naturschutz, Wasser-, Forst- oder Straßenrecht). Bauvorhaben, die die Tatbestandsmerkmale der Z 18 lit. e) des Anhanges 1 in UNESCO-Welterbestätten erfüllen, sind jedoch als bereits ausreichend konkretisierte Einzelvorhaben in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen. Daher sind bei Z 18 lit. e) des Anhanges 1 bundes- oder landesrechtliche Genehmigungsbestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 3 anwendbar.

Zu Z 7 und Z 9 (§ 3 Abs. 4a und Abs. 5 letzter Absatz):

§ 3 Abs. 4a beinhaltet eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen (d.h. ohne Bezugnahme auf bestimmte schutzwürdige Gebiete) festgelegt sind. Dies war bisher bei den Z 17 und 24 des Anhanges 1 der Fall. Mit der gegenständlichen Novelle werden in den Z 14, 18, 19 und 21 des Anhanges 1 weitere besondere Voraussetzungen eingeführt wie etwa die Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Flächen. Eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4a hat alle relevanten Schutzgüter zu umfassen. Ausgenommen sind Einzelfallprüfungen für Vorhaben der Z 18 lit. f), 19 lit. d), 19 lit. f) und 21 lit. c), bei denen spezifisch die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu prüfen sind. Bei diesen Vorhaben hat sich diese Prüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Dabei sind auch raumordnungsfachliche Aspekte und Lebensraumvernetzungen relevant.

Zu Z 8 (§ 3 Abs. 5 Z 2):

In Anhang III Nr. 2 lit. b) der UVP-Richtlinie sind bei den Ressourcen auch Boden, Flächen, Wasser und die biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrundes als berücksichtigungswerte Punkte bei der Prüfung des Standorts der Projekte genannt. Um den Anforderungen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 zu entsprechen, sollen nun alle Aspekte, die in der UVP-Richtlinie explizit genannt sind, in die Beurteilung des Standorts mitaufgenommen werden, wenngleich es sich hierbei nur um eine textliche Klarstellung handelt.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 6):

Die Sperrwirkung gilt auch für Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, in denen eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4a UVP-G 2000 vorzunehmen ist.

Zu Z 11 und Z 12 (§ 4 Abs. 1 und 2):

Ein Ergebnis der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz war es, den Umfang der Unterlagen bzw. die Prüftiefe auf das Wesentliche zu reduzieren bzw. stärker zu fokussieren. Je mehr Klarheit es am Beginn eines komplexen Verfahrens über den Untersuchungsrahmen, die prioritär und nicht prioritär zu behandelnden Umweltaspekte gibt, desto strukturierter kann das folgende Genehmigungsverfahren für alle Verfahrensbeteiligten gestaltet werden. Bereits im Vorverfahren sollte der Projektwerber/die Projektwerberin im Konzept einer Umweltverträglichkeitserklärung Angaben zum Untersuchungs-rahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen vornehmen und diese auch entsprechend priorisieren. Diese Priorisierung ist von der Behörde zu beurteilen und in weiterer Folge bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen. Diese frühzeitige Priorisierung soll bereits am Beginn des Verfahrens für eine strukturiertere Vorgehensweise sorgen, wenn sich Projektwerber/innen für die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 4 entscheiden.

Zu Z 11, 12, 17, 23, 24, 51 und 52 (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5):

In der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz wurde hervorgehoben, dass eine Reduktion bzw. Fokussierung der Unterlagen und der Prüftiefe für alle Verfahrensbeteiligten vorteilhaft wäre. Daher soll nun eine noch sichtbarere Schwerpunktsetzung im Verfahren auf die erheblichen Umweltauswirkungen erfolgen. Ansatzpunkte bestehen vor allem im Vorverfahren und in der Umweltverträglichkeitserklärung, hier sind die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen nun verpflichtend in prioritär und nicht prioritär zu gliedern. Hinsichtlich der Prüftiefe der Umweltverträglichkeitserklärung ist eine Abstimmung mit der Behörde verpflichtend vorgesehen.

Ein weiteres Ergebnis der Arbeitsgruppe war die Empfehlung zu einer Stärkung der strategischen Planung. Dies soll durch die ausdrückliche Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung (im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001) in der Umweltverträglichkeits-erklärung (§ 6 Abs. 2) sowie bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5) verdeutlicht werden.

Zu Z 13 (§ 4 Abs. 3):

Die Landesregierungen verfügen über Informationen zum Zustand der Umwelt sowohl aus dem Bereich der Landesverwaltung als auch der mittelbaren Bundesverwaltung. Soweit Daten, die für ein bestimmtes Vorhaben relevant sind, bei der Behörde in elektronischer Form zur Verfügung stehen, sollen diesen auch dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich gemacht werden. Dies dient der Verfahrenseffizienz und kann u.U. neu zu tätigende Erhebungen zum Zustand der Umwelt ersetzen. Relevante Informationen können etwa Biotopkartierungen, Bodenfunktionsbewertungen, Daten zur Wasserqualität aber auch zeitnah, etwa im Rahmen eines UVP-Verfahrens, erhobene spezifische Daten sein.

Zu Z 14 (§ 4a):

Diese Regelung zielt darauf ab, dass Windkraftanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne aktuelle, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) stehende planungsrechtliche Festlegung genehmigt werden können. In § 4 EAG ist das Ziel der Österreichischen Bundesregierung verankert, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen umzustellen.

Die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ist angesichts des Kriegs in der Ukraine nicht nur klimapolitisch, sondern auch geopolitisch und ökonomisch notwendig. Der Ausbau der Windkraft wird jedoch in mehreren Bundesländern durch fehlende planungsrechtliche Festlegungen gehemmt. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs soll nun im UVP-G 2000 dafür Vorsorge getroffen werden, dass Windkraftanlagen schneller realisiert werden können. Dafür wird von der Bedarfskompetenz des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG Gebrauch gemacht, welche es dem Bundesgesetzgeber ermöglicht, landesrechtliche Genehmigungspflichten auszuschließen, wenn ein Bedarf einer einheitlichen Vorschrift gegeben ist. Der Ausschluss von landesrechtlichen Genehmigungspflichten erfordert gegebenenfalls die Abänderung von mitanzuwendendem Landesrecht (vgl. Madner in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (2020) Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG Rz 26). Eine Regelung für Windkraftanlagen bei fehlender Energieraumplanung ist im Hinblick auf die Energie- und Klimakrise für eine effektive Entscheidungskonzentration unverzichtbar.

Abs. 1 legt fest, dass Windkraftanlagen vorrangig an den dafür planungsrechtlich ausgewiesenen oder bestimmten Flächen (Vorrangs- oder Eignungszonen) nach erforderlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren errichtet werden sollen. Fehlt es allerdings an einer aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 EAG stehenden planungsrechtlichen Festlegung, wäre eine Vorhabensgenehmigung nach den geltenden Raumordnungsregelungen oft nicht möglich. Abs. 2 soll für derartige Fälle Abhilfe schaffen, bei denen es auf der Ebene der überörtlichen Energieraumplanung für die Windkraft zwar eine entsprechende Verordnung mit Zonierungen (Vorrangs- oder Eignungszonen) gibt, aber auf der örtlichen Ebene noch keine erforderliche Konkretisierung vorliegt. In diesen Fällen kann auch ohne entsprechende Widmung ein Vorhaben in einer Vorrangs- oder Eignungszone eingereicht und geprüft werden, sofern die näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen gewahrt werden und den zwingenden Vorschriften des Unionsrechts nicht widersprochen wird. Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren gemäß § 19 UVP-G 2000 Parteistellung und können ihre Recht im Verfahren geltend machen.

Im Falle des Abs. 3 sollen fehlende Energieraumplanungen nicht den Ausbau der Windkraftanlagen verhindern. In diesen Fällen sollen auch Projektwerber/innen in Bundesländern, in denen keine Energieraumplanung bzw. keine bestimmten Flächen (Vorrangs- oder Eignungszonen) für den Ausbau von Windkraftanlagen ausgewiesen sind, mit Zustimmung der Standortgemeinde einen Genehmigungsantrag einreichen können. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat die Zustimmung der Standortgemeinde einzuholen und dem Genehmigungsantrag mit den nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung beizulegen, wenn es im Bundesland keine planungsrechtliche Festlegung und Zonierung entsprechender Vorrangs- oder Eignungsflächen gibt. Ob der Standort umweltverträglich ist, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 1):

Die letzten Jahre haben einen verstärkten Einsatz von digitalen Lösungen in Verwaltungsverfahren gezeigt. Mit der UVP-G Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde die elektronische Einreichung in § 5 Abs. 1 gesetzlich verankert. Aufgrund dieser Novellierung wurden bereits Pilotprojekte gestartet, um einen durchgehend elektronischen und medienbruchfreien Verfahrensablauf zu erarbeiten, um künftig in einer integrierten Plattform ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen. Für diese Entwicklungen, aber auch unabhängig davon, sollen die Behörden die Möglichkeit haben, weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung und Strukturierung der Unterlagen festzulegen. Eine nachvollziehbare Strukur zur Einreichung von Projektunterlagen, Gutachten, Stellungnahmen oder Einwendungen für alle Verfahrensparteien erleichtert bei allen Schritten im Verfahren die Zuordnung zu Fachbereichen oder Betroffenen (z. B. Stellungnahmen zum Umweltverträglicheitsgutachten, Fachbereich Artenschutz).

Zu Z 16 (§ 6 Abs. 1 Z 2):

Gemäß Anhang IV Nr. 2 der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitserklärung eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, sowie die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen zu enthalten. Die Änderungen sind eine Anpassung an den Text der UVP-Richtlinie. Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 rügte die Europäische Kommission, dass nach § 6 Abs. 1 Z 2 lediglich ein überblickshafter Vergleich der Umweltauswirkungen anzustellen ist. Daher wird nun richtlinienkonform auf „Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen“ Bezug genommen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und -effizienz können die Umweltauswirkungen der nicht gewählten Alternativen nicht im gleichen Detailierungsgrad wie für das beantragte Vorhaben beschrieben werden. Wie bereits in den Erläuterungen zur UVP-G Novelle 2018 (275 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXVI. GP, S. 5) ausgeführt, müssen diese Angaben aussagekräftig sein (z. B. in tabellarischer Form).

Zu Z 18 und Z 50 (§ 7 Abs. 1 und § 24b Abs. 1):

Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Die Praxis zeigt, dass es für alle Beteiligen, insbesondere für die betroffene Öffentlichkeit hilfreich ist, den veröffentlichten Zeitplan bei erheblichen Änderungen bzw. Überschreitungen, die sich etwa durch Verbesserungsaufträge, zusätzliche Gutachten, neue Verhandlungstermine etc. ergeben können, zu aktualisieren. Erhebliche Änderungen sind insbesondere Änderungen der öffentlichen Auflage sowie Änderungen von Fristen oder Terminen von mündlichen Verhandlungen. Ein aktualisierter Zeitplan kann die Vorbereitung aller Beteiligten erleichtern. Aus diesem Grund sollte der Zeitplan in regelmäßigen Abständen, jedenfalls bei erheblichen Änderungen aktualisiert werden. Anzumerken ist, dass in der Praxis zumeist erst abhängig von den übermittelten Unterlagen planbar ist, in welchen Teilen der erforderlichen Unterlagen Nachbesserungen, neue Gutachten etc. notwendig sind und sich dadurch Adaptierungen des Zeitplans ergeben können.

Zu Z 19 (§ 9 Abs. 3 Z 3):

Der Verweis auf § 44a Abs. 3 AVG entfällt, es wird allgemein auf Großverfahren verwiesen, da in den §§ 9 und 9a UVP-G 2000 spezielle Kundmachungsvorschriften für UVP-Verfahren vorgesehen sind.

Zu Z 21, 22 und 48 (§ 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 24 Abs. 8):

Im Rahmen der öffentlichen Auflage nach § 9 wird – nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen der Projektwerber/innen – die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert. Die Vollzugspraxis der Behörden, aber auch auf Ebene der Verwaltungsgerichte zeigt, dass Vorbringen und Stellungnahmen oft erst sehr spät im Verfahren eingebracht werden und dadurch Verzögerungen entstehen. Daher soll nun für eine bessere Strukturierung des Verfahrens die schon bereits in Großverfahren geltende Bestimmung, dass Einwendungen für Parteien innerhalb der gesetzlichen Auflagefrist von mindestens sechs Wochen schriftlich bei der Behörde zu erstatten sind, für alle UVP-Genehmigungsverfahren gelten. Nach dieser Frist tritt die Rechtsfolge der Präklusion ein, sohin der Verlust der Parteistellung (§ 9 Abs. 6). In der Kundmachung ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 9 Abs. 3 Z 6).

Diese vom AVG abweichende Bestimmung ist sachlich gerechtfertigt, da es sich bei Genehmigungs-verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung meist um komplexe Verwaltungsverfahren handelt, die zumeist auch als Großverfahren geführt werden. Aufgrund der Vielzahl von Einwendungen und sonstigen Vorbringen in den UVP-Verfahren ist eine bessere Strukturierung mittels gesetzlicher Fristen unter Wahrung aller Rechte der Öffentlichkeitsbeteiligung geboten. Abweichende Regelungen zum AVG sind daher aus UVP-spezifischen Gründen notwendig, da andernfalls den Erfordernissen eines Ermittlungsverfahrens, nämlich den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben mit den Rücksichten auf die möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 37 und 39 AVG), schwer nachgekommen werden kann.

§ 42 Abs. 3 AVG gilt weiterhin. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

Zu Z 23, 24, 51 und 52 (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5):

Durch die ausdrückliche Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung (im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001) in der Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6 Abs. 2) sowie bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5, § 24c Abs. 2 und Abs. 3 Z 5) soll die Stärkung der strategischen Planung verdeutlicht und sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

Zu Z 25, 26, 53 und 54 (§ 12 Abs. 7, § 12a, § 24c Abs. 7 und § 24d):

Bei längerdauernden Phasen der Projektentwicklung bzw. der Genehmigung können Änderungen im Stand der Technik für das Vorhaben relevant sein und somit Adaptierungen der Umweltverträglichkeitserklärung bzw. auch von Vorhabensbestandteilen selbst notwendig machen. Bisher ist die Aktualität der Unterlagen an den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im UVP-Verfahren gekoppelt. Dies soll nun dahingehend geändert werden, dass für den maßgeblichen Stand der Technik der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen heranzuziehen ist, soweit nicht durch einschlägige Gesetze oder Verordnungen oder unionsrechtlich anderes gefordert ist. Dies kann etwa bei Industrieanlagen aufgrund der gemäß der Industrieemissionsrichtlinie erstellten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) notwendig sein, das Unionsrecht fordert hier eine strikte Anwendung des Standes der Technik 4 Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen. Diese Bestimmung wird mit einem neuen Absatz 7 in § 12 ergänzt, der die Inhalte des von der Behörde zu erstellenden Umweltverträglichkeitsgutachtens regelt. Der bisherige § 16 Abs. 4 entfällt.

Zu Z 27 und Z 55 (§ 13 Abs. 2 und § 24e Abs. 2):

Bislang war für die zusammenfassende Bewertung keine Kundmachung und öffentliche Auflage vorgesehen. In der Praxis wurden diese aber oft veröffentlicht. Da nun Fristen an die öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung geknüpft werden können, werden die Vorgaben betreffend Kundmachung und Veröffentlichung der zusammenfassenden Bewertung an jene für das Umweltverträglichkeitsgutachten angepasst. Die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen ist daher bei der Behörde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. Diese Bestimmungen gelten auch für Verfahren des 3. Abschnitts.

Zu Z 28 und Z 47 (§ 14 und § 24 Abs. 7):

Eine bessere Strukturierung der komplexen UVP-Genehmigungsverfahren wurde von unterschiedlichen Stakeholdern als erforderlich gesehen. Die Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz hat sich mit diesem Thema befasst und eine bessere Strukturierung mittels angemessenen Fristen für alle Verfahrensparteien als eine Lösungsmöglichkeit identifiziert.

Zu Abs. 1: Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass oftmals umfangreiche Ergänzungen von Vorbringen kurz vor oder bei der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden und dadurch auch die Dauer der Verfahren erhöht wird, wenn Sachverständige erst in oder nach der mündlichen Verhandlung umfangreiche Stellungnahmen beurteilen müssen. Negative Auswirkungen hat dies auch auf die Verfahrensdauer in vielen Verfahren, die etwa für die Erreichung der Klimaschutzziele von Bedeutung sind, wie etwa die Genehmigung und Errichtung von Windkraftanlagen oder Pumpspeicherkraftwerken.

Im Sinne einer besseren Strukturierung des Verfahrens für alle Beteiligten soll die Behörde die Möglichkeit erhalten, das Verfahren für alle Beteiligten mittels Fristen besser zu strukturieren, damit insbesondere Sachverständige einerseits effizienter mit vollständigen Unterlagen seitens der Projektwerber/innen und andererseits besser mit weiteren Vorbringen der Verfahrensparteien arbeiten können. Die Behörde kann nach Vorlage eines vollständigen Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen angemessene Fristen für weitere Vorbringen setzen, damit zur mündlichen Verhandlung alle Argumente schriftlich vorliegen und die Verhandlung strukturiert geplant und durchgeführt werden kann. Die Dauer der Fristen kann von der Behörde in Abhängigkeit der Komplexität des jeweiligen Fachgebietes festgelegt werden, sie sollte zwischen zwei bis acht Wochen liegen.

Mit der Möglichkeit der Behörde, angemessene Fristen auch für Teilbereiche vor der mündlichen Verhandlung zu setzen, entfällt die Möglichkeit des Nachschiebens von Einwendungen und der Verfahrensablauf wird für alle Verfahrensbeteiligten planbar. Wie auch etwa die Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens wird die Setzung der Fristen durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu erfolgen haben. Wie in den Erläuterungen zur AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 57/2018, ausgeführt, ist gegen eine solche Verfahrensanordnung keine abgesonderte Beschwerde zulässig.

Zu Abs. 2: Soweit nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt sind Ergänzungen von Vorbringen jedenfalls bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftliche bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im weiteren Verfahren unbeachtlich.

Zu Abs. 3: Voraussetzung für die mündliche Verhandlung (§ 16) ist, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) vollständig vorliegt und öffentlich aufgelegt wurde. Weitere Vorbringen zum Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12) oder zur zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a) sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an die Behörde zu erstatten. Erst nach dem Ablauf der Auflagefrist kann die mündliche Verhandlung stattfinden.

Durch Ergänzung in § 24 Abs. 7 sind diese Bestimmungen zur Strukturierung des Verfahrens auch für Vorhaben des 3. Abschnitts anwendbar.

Zu Z 29, 47 und 48 (§ 16 Abs. 3 und § 24 Abs. 7 und 8):

Mit den Erfordernissen einer besseren Strukturierung des Genehmigungsverfahren und den Änderungen in den §§ 9, 9a, 13 und 14 ist auch eine Anpassung des § 16 Abs. 3 verbunden. Einwendungen sind – unabhängig davon, ob die Verfahren als Großverfahren oder nicht als Großverfahren geführt werden – innerhalb der Auflagefrist des Antrags und der Umweltverträglichkeitserklärung zu erstatten. Neue Tatsachen und Beweismittel in der mündlichen Verhandlung sind nicht mehr zulässig. Lediglich die Konkretisierung der bereits erhobenen Einwendungen ist möglich, bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde gemäß § 14 Abs. 2.

Durch Ergänzungen in § 24 sind diese Bestimmungen auch für Vorhaben des 3. Abschnitts anwendbar.

Zu Z 31 (§ 16a):

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz und auch die Vollzugspraxis während der COVID-19 Pandemie haben gezeigt, dass die Lerneffekte der COVID-19 Pandemie im Hinblick auf eine verstärkte Digitalisierung in den Verfahren genutzt werden sollten.

Mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, während der Pandemie mündliche Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung stattfinden zu lassen. Mündliche Verhandlungen wurden während der Pandemie aufgrund der COVID-19-Maßnahmen mit Online-Tools durchgeführt oder es gab hybride Verhandlungen. Diese Möglichkeit sollte auch nach der Pandemie genutzt werden können, insbesondere die Möglichkeit von hybriden Verhandlungen und die Möglichkeit der Zuschaltung von Sachverständigen. Damit wird die zeitliche Verfügbarkeit von Sachverständigen gesteigert und es steht ein größerer Pool an Sachverständigen im deutschsprachigen Raum zur Verfügung, wenn weiterhin Sachverständige online ihre Rolle im Verwaltungsverfahren wahrnehmen können. Es würden auch weniger Kosten und Treibhausgasemissionen entstehen, da keine Dienstreisen für die Teilnahme an der Verhandlung notwendig sind. Die Form einer Online-Verhandlung oder von hybriden Modellen soll keinesfalls die mündliche Verhandlung generell ersetzen, sondern auch nach Ablauf der Geltung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes die Möglichkeiten bieten, wenn es zweckmäßig erscheint.

Im Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz wird die Wortfolge „unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für die Umschreibung des Einsatzes von Videotechnologie verwendet. In der Literatur und Judikatur werden dafür auch Begriffe wie audiovisuelle, digitale, online Verhandlung verwendet (vgl. Wimmer, NLMR 2021, 119, Der Öffentlichkeitsgrundsatz bei audiovisuellen Gerichtsverhandlungen). Im UVP-G 2000 wird daher der im verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz verwendetet Begriff der „Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“ für audiovisuelle Verhandlungen herangezogen.

Zu Z 32 und Z 56 (§ 17 Abs. 2 und § 24f Abs. 1):

Zum Genehmigungskriterium betreffend Begrenzung von Emissionen von Schadstoffen einschließlich Treibhausgasen:

Im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 wurden herausfordernde Ziele betreffend Klimaschutz gesetzt. Zur Erreichung dieser Ziele kann auch das UVP-G 2000 einen Beitrag leisten, indem es u.a. die Anwendung klimafreundlicher Technologien forciert. In § 17 Abs. 2 Z 1 wird nunmehr zur Klarstellung explizit auch auf die Emission von Treibhausgasen Bezug genommen, da dies bisher unterschiedlich interpretiert wurde. Im Rundschreiben zum UVP-G 2000 des BMK wird bereits seit vielen Jahren die Meinung vertreten, dass es sich bei Treibhausgasen um Schadstoffe im Sinne des § 17 Abs. 2 Z UVP-G 2000 handelt. Der Schadstoffbegriff des UVP-G 2000 geht über materienrechtliche Beschränkungen hinaus und bezieht sich auf alle Stoffe, die jene in § 1 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter, darunter auch das Klima, beeinträchtigen können. Auch in der Judikatur wurden Treibhausgasemissionen unter Emissionen von Schadstoffen im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 subsumiert und mittels Auflagen eine Begrenzung von Treibhausgasemissionen vorgesehen (vgl. BVwG vom 23.3.2018, W109 2000179-1/350E).

Hierbei sind die in § 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genannten Treibhausgase Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid sowie Stickstofftrifluorid (Aufnahme in das Kyoto-Protokoll, 2011) zu berücksichtigen. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. e) UVP-G 2000 sind im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektwerber/innen im Klima- und Energiekonzept relevante Treibhausgasemissionen und Maßnahmen zu deren Reduktion darzustellen.

Voranzustellen ist, dass grundlegende Entscheidungen hinsichtlich Klimaschutz und Energieeffizienz im Planungsstadium eines Vorhabens getroffen werden sollen. Daher ist eine frühzeitige intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema unumgänglich. Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen nach dem Stand der Technik sind im Fall von Kohlendioxid hauptsächlich die Energieeffizienz steigernde Maßnahmen (z. B. Nutzung von Prozesswärme, Einsatz energieeffizienter Geräte und Maschinen, Dämmung von Gebäuden), im Fall der anderen Treibhausgase können diese durch spezifische Reduktionsmaßnahmen (z. B. Erfassung von Deponiegas) vermindert werden. Wichtige Informationsquellen zum Stand der Technik betreffend Energieeffizienz sind bei IPPC-Anlagen (d.h. größeren industriellen Anlagen und Anlagen der Intensivtierhaltung) die europäischen BVT-Referenzdokumente unter der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Andere Quellen sind in internationalen und nationalen Vorschriften, Normen etc. zu finden. Der Leitfaden zum Klima- und Energiekonzept im Rahmen von UVP-Verfahren fasst die verfügbaren Referenzen zum Stand der Technik betreffend Emissionsbegrenzung von Treibhausgasen und Energieeffizienz für UVP-Vorhaben zusammen.

Zum Ausmaß möglicher Projektmodifikationen aufgrund des Klimaschutzes ist anzumerken, dass die Modifikationen zu keiner unzulässigen Änderung des Wesens des Vorhabens führen dürfen. Gemäß der Judikatur des VwGH (Ra 2019/07/0081 bis 0084-6 v. 28.5.2020) kann die Behörde als Auflage (bei der Bewilligung einer Stromleitung) beispielsweise die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorschreiben, nicht jedoch eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung.

Zur „Systemgrenze“: Vom Gebot der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik sind nur direkte Emissionen der Anlage selbst oder der ihr direkt zuzurechnenden Auswirkungen (bspw. des Zubringerverkehrs) erfasst. Soweit im Klima- und Energiekonzept angeführte Maßnahmen zum effizienten Einsatz von Energie und zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen Bestandteile des Einreichprojekts sind, wird dieses Projekt mit Erteilung der Genehmigung als verbindlich festgeschrieben und ist von dem Projektwerber/der Projektwerberin einzuhalten.

§ 23 EZG untersagt grundsätzlich die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Treibhausgase aus IPPC-Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen; eine andere Art der Begrenzung der Emission von Treibhausgasen ist jedoch zulässig. Man kann nicht pauschal davon ausgehen, dass dem EZG unterliegende Anlagen die Emission von Treibhausgasen nach dem Stand der Technik begrenzen, auch hier ist ggf. zu prüfen, ob etwa die Anforderungen der BVT-Referenzdokumente hinsichtlich effizientem Energieeinsatz erfüllt sind.

Bei Straßen, Eisenbahnstrecken, Starkstromwegen etc. sind primär die Treibhausgasemissionen der Bauphase zu betrachten. Energierelevante Aspekte in der Betriebsphase können beispielsweise Beleuchtung, Art des Tunnelbetriebes, Belüftung oder Pumpanlagen sein. Weiters wird bei Straßenvorhaben die Art der Trassenführung (Steigungen, Tunnel) Einfluss auf die Treibhausgasemissionen des Kfz-Verkehrs haben. Der induzierte Verkehr auf der neuen Straße ist zwar nicht durch den Projektwerber/die Projektwerberin beeinflussbar, eine Darstellung der voraussichtlichen Treibhausgasemissionen wird dennoch empfohlen und ist aus der zu erwartenden durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung sowie dem zu erwartenden Fahrzeugmix auch leicht abzuschätzen. Näheres siehe im Leitfaden zum Klima- und Energiekonzept.

Zum Genehmigungskriterium betreffend die Reduktion von Flächeninanspruchnahmen und neuen Bodenversiegelungen:

Gemäß Regierungsprogramm 2020 bis 2024 soll mit der „Österreichweiten Bodenschutzstrategie“ der Netto-Flächenverbrauch bis 2030 auf 2,5 ha täglich reduziert werden und mittelfristig sollen zusätzliche Bodenversiegelungen durch Entsiegelungen von entsprechenden Flächen kompensiert werden. Unter Bodenversiegelung versteht man die Abdeckung des Bodens mit einer wasserundurchlässigen Schicht: Der Boden wird auf seine Trägerfunktion reduziert. Er verliert seine Produktionsfunktion und darüber hinaus auch viele andere wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Fähigkeit Wasser zu speichern (erhöhtes Hochwasserrisiko) oder zu verdunsten (Hitzeeffekte) und Schadstoffe zu filtern, zu binden oder abzubauen. Raumordnung ist eine Kompetenz der Bundesländer, dennoch ist ein ausdrückliches Genehmigungskriterium mit dem Ziel, Bodenversiegelungen möglichst gering zu halten, im Hinblick auf das Schutzgut Boden und Fläche zweckmäßig und mit den Zielen der UVP-Richtlinie und der Problematik des zunehmenden Flächenverbrauchs zu rechtfertigen. Dies dient auch der allgemeinen Bewusstseinsbildung, dass Fläche und Boden wertvolle und schützenwerte Güter sind. Anzumerken ist außerdem, dass alle Schutzgüter des § 1 Abs. Z 1 gleich zu behandeln sind. Auch die Landesumweltreferent:innenkonferenz vom 1.7.2022 bekräftigte die Unterstützung der Ziele zur Senkung des Bodenverbrauchs und ersuchte die zuständigen Bundesminister:innen Maßnahmen im Bereich des quantitativen Bodenschutzes auf allen Ebenen verstärkt zu berücksichtigen.

Bereits bisher wurde das allgemeine Immissionsminimierungsgebot in § 17 Abs. 2 Z 2 im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgelegt, es ist kein absolutes Minimierungsgebot. Grenzwerte betreffend das Ausmaß der zulässigen Versiegelungen existieren nicht. Die Anforderungen eines Gebotes des Geringhaltens können aber durch Maßnahmen, wie der Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Oberflächenbeläge, wie z. B. Parkplätze mit Rasengittersteinen oder Sickerpflaster statt Asphalt, Anpassung des Vorhabendesigns, z. B. Ausweichen in die Höhe/Tiefe statt Fläche,Verzicht auf Vollversiegelung bei wenig frequentierten Straßen und Zufahrten, möglichst naturnahe Versickerung (Einsatz von Sickermulden und Entwässerungsrinnen), Entsiegelung bereits versiegelter Flächen, Dachbegrünung, erfüllt werden. Sind Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit betroffen, so ist der Erhalt und die funktionsgerechte Weiterverwendung des Oberbodens sicherstellen. Die Durchführung von Rekultivierungen soll nach dem Stand der Technik gemäß Rekultivierungsrichtlinie (BMLFUW 2012) erfolgen. Durch die Verdeutlichung dieses Genehmigungskriteriums soll sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Schonung des Bodens und zur geringen Versiegelung seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplant und ergriffen werden bzw. gegebenenfalls von der Behörde als Auflagen erteilt werden. Das BMK plant in diesem Zusammenhang weiterführende Hilfestellungen für Projektwerber/innen und Behörden.

Zu Z 33 und Z 56 (§ 17 Abs. 2 letzter Satz und § 24f Abs. 1 letzter Satz):

Bei den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4: „Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt“) stellt das UVP-G 2000 bereits auf ein der Prognose zugrunde zu legendes realistisches Szenario ab. Diese Bezugnahme findet sich ebenso in der Judikatur (siehe BVwG vom 18.5.2018, W104 2108274-1/243E und vom 21.8.2017, W143 2017269-2/297E) und soll nun auch bei den Genehmigungskriterien als Klarstellung dienen.

Zu Z 34 (§ 17 Abs. 4):

Mit diesem Zusatz ermöglicht das UVP-G 2000 auch die Inanspruchnahme von sogenannten „Ausgleichsflächenpools“, soweit diese in einem Bundesland eingerichtet sind.

Zu Z 35 (§ 17 Abs. 5):

Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) UVP-G 2000 in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreiben und zu bewerten. Auch auf der Ebene von Plänen und Programmen – im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung – findet eine Bewertung der Auswirkungen dieser Instrumente auf das Schutzgut Landschaft statt. Oft sind Standorte für Erneuerbare Energien bereits in der Energieraumplanung vorgesehen (siehe zu § 4a). Dies bedeutet, dass für diese Pläne oder Programme (wie z. B. das steiermärkische Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie) eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, in welcher die Auswirkungen u.a. auf das Landschaftsbild bereits (überschlägig) geprüft wurden und darauf basierend „Eignungszonen“ festgelegt werden. Die Auseinandersetzung mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild soll daher im UVP-Verfahren für derartig geprüfte Standorte nicht zu einer Hürde bzw. zu einem Versagungsgrund führen.

Aufgrund der aktuellen geopolitischen Herausforderungen und der damit verbundenen Energiekrise und der Notwendigkeit, die Vorhaben der Energiewende voranzutreiben, wird das hohe öffentliche Interesse an diesen Vorhabenstypen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Vorantreiben der Energiewende gesetzlich verankert. Durch die REPowerEU-Vorschläge und Initiativen der Europäischen Kommission wird das öffentliche Interesse für Vorhaben der Erneuerbaren Energie verstärkt bzw. sind die Mitgliedstaaten gefordert, das Ziel der Klimaneutralität und auch der Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erreichen.

Zu Z 36 (§ 17 Abs. 5a):

Es soll mehr Flexibilität hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Fixierung ökologischer Kompensationsmaßnahmen geschaffen werden. Bereits mit der UVP-G Novelle 2018 wurde § 6 Abs. 1 Z 5 (hinsichtlich Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung) dahingehend adaptiert, dass bei Ausgleichsmaßnahmen nicht in jedem Fall parzellenscharfe und detaillierte Angaben zu Ausgleichsflächen (Verortung) vorzulegen sind, jedoch zumindest der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele für die vorgesehenen Ausgleichsflächen zu beschreiben sind. Die Unterlagen zum Vorhaben müssen nur in den Standortgemeinden aufgelegt werden. Gemeinden in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden. Die Klarstellung hinsichtlich den Gemeinden wird mit § 2 Abs. 8 vorgenommen.

Mit der gegenständlichen Novelle soll eine Möglichkeit eröffnet werden, zunächst ein Maßnahmenkonzept für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu genehmigen, welches in der Folge in einem Verfahren gemäß § 18b abschließend konkretisiert wird (aufgrund der Entscheidung des VwGH zum Pumpspeicherkraftwerk Kühtai ist dies aufgrund des geltenden Gesetzestextes nicht möglich, Ro 2017/07/0033 bis 0036 vom 22. November 2018). Für diese Maßnahmen ist daher der (materiengesetzlich allenfalls geforderte) Verfügungsnachweis über benötigte Flächen nicht schon im Genehmigungszeitpunkt notwendig. Das Maßnahmenkonzept hat bestimmten Anforderungen zu genügen, so müssen jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung, Maßnahmenbeschreibung, Zeitpunkt der Umsetzung, Pflege, Monitoring und Flächensicherung enthalten sein sowie der Kompensationsbedarf quantifiziert sein. Gemäß der Judikatur des VwGH muss ein Konnex zwischen zu kompensierendem Eingriff und Kompensationsmaßnahme bestehen, dieser kann allenfalls aber auch gelockert sein (vgl. Ro 2017/07/0033 bis 0036 vom 22. November 2018, Rz 178). Dies schafft für Projektwerber/innen und Behörde mehr Zeit geeignete Ausgleichsmaßnahmen oder -flächen zu finden. Bis zum Abnahmeverfahren muss das Konzept jedenfalls konkretisiert sein.

Zur Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen: Für Eingriffe in die Umwelt sind oftmals sogenannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen, die die nachteiligen Wirkungen kompensieren sollen. Dieser Ausgleich sollte, wenn möglich, in räumlichem und funktionalem Zusammenhang zum Eingriff erfolgen. In einzelnen Bereichen (wie z. B. Forstgesetz, Naturschutzgesetze einzelner Bundesländer) kann anstelle von notwendigen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auch ein finanzieller Ausgleich festgelegt werden. Dies soll nun auch im UVP-G 2000 verankert werden. Wichtig ist hierbei allerdings, dass eine derartige Ausgleichszahlung nur zulässig ist, wenn geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar sind. Diese Einnahmen sind zweckgebunden und sind zur Finanzierung naturschutzrelevanter Projekte des Bundeslandes zu verwenden.

Zu Z 37 (§ 17 Abs. 7):

Dies ist eine Anpassung an die Änderungen der öffentlichen Auflage.

Zu Z 38 (§ 17 Abs. 10):

Für Vorhaben nach Z 18 lit. e) des Anhanges 1 (d.h. Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten) ist abweichend von den sonstigen Tatbeständen der Z 18 ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Änderungen nach den Bestimmungen des § 18b sind daher nicht auf die in Abs. 10 genannten Themenkreise eingeschränkt.

Zu Z 39 (§ 17a):

Ziel dieser Bestimmung ist eine rasche Realisierung von Vorhaben der Energiewende. In UVP-Verfahren werden fallweise Beschwerden erhoben, die nicht hinreichend substanziiert sind oder nicht auf die Ergebnisse des Genehmigungsbescheides eingehen. Diese führen zu Verzögerungen bei der Verwirklichung der Projekte. Um einer Verzögerung vorzubeugen, hat die Behörde die aufschiebende Wirkung für nicht hinreichend substanziierte Beschwerden auszuschließen. Eine Beeinträchtigung von einem als subjektiv öffentliches Recht geltend gemachten Umweltgut ist beispielsweise hinreichend konkret dargelegt, wenn die Umweltschutzvorschriften, die verletzt werden, bezeichnet werden und im Einzelfall näher ausgeführt wird, wie diese Vorschriften konkret verletzt werden. Die UVP-Behörde entscheidet über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor der Vorlage der Beschwerde gegen den Genehmigungs- oder Änderungsbescheid mit Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat unverzüglich ab Vorlage der Beschwerde gegen den Genehmigungs- oder Änderungsbescheid amtswegig über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden, dieser kann nicht eigenständig bekämpft werden. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss unverzüglich amtswegig zu überprüfen hat und daher ein effektiver Rechtsschutz garantiert ist.

Zu Z 40 (§ 18c):

Mit dieser neuen Bestimmung werden Erleichterungen für bestimmte Änderungen eines Vorhabens eingeführt: Für immissionsneutrale Änderungen sowie technologische Weiterentwicklungen soll ein Änderungsverfahren gemäß 18b nur in Ausnahmefällen notwendig sein. Mit einer Anzeigepflicht inkl. Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros können Änderungen, die keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 ergeben, vorgenommen werden, sofern sie der Behörde angezeigt werden. Die in dieser Weise angezeigten Änderungen sind in der Fertigstellungsanzeige zu dokumentieren. Wenn die Behörde an der Unerheblichkeit der Auswirkungen Zweifel hat (Plausibilitätsprüfung), kann sie ein § 18b Verfahren einleiten. So können etwa Änderungen in der technischen Ausführung oder in der Bauabwicklung immissionsneutrale Änderungen darstellen. Bei Windparks sind aufgrund technologischer Weiterentwicklungen oftmals jene Anlagentypen, mit denen der Genehmigungsantrag gestellt wird, am Markt nicht mehr verfügbar oder es werden leistungsstärkere Varianten angeboten. Aus der Praxis der meisten bisherigen Änderungsverfahren ist ersichtlich, dass sich die Auswirkungen hierbei nur geringfügig ändern.

Zu Z 44 (§ 19 Abs. 10):

Es wird klargestellt, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden kann, wenn eine anerkannte Umweltorganisation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte.

Zu Z 45 (§ 20 Abs. 4):

Wurden Änderungen gemäß § 18c angezeigt und war für diese kein Verfahren nach § 18b durchzuführen, so sind diese Änderungen im Abnahmebescheid anzuführen, damit sich die Änderungen nicht nur in der Fertigstellungsanzeige, sondern aus Rechtsicherheitsgründen auch im Abnahmebescheid wiederfinden. Insbesondere für den Zuständigkeitsübergang ist Klarheit notwendig, welche Änderungen nach § 18c durchgeführt wurden. Der Abnahmebescheid soll hier zu einer Art Konsolidierung führen. Geringfügige Abweichungen können nachträglich genehmigt werden, sofern sie etwa durch technologische Weiterentwicklung bedingt sind und lediglich vernachlässigbare Auswirkungen haben oder immissionsneutral sind. Vernachlässigbare Auswirkungen können beispielsweise bei Windparks auf einer geringen Erhöhung der Engpassleistung, Lageänderungen, Änderungen bei Verkabelung und Eiserkennungssystemen begründet sein. Der Stand der Technik sowie die einschlägigen Richtlinien und Normen sind jedenfalls einzuhalten. Die nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen setzt voraus, dass diese nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprechen und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVP-G 2000 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Zu Z 46 (§ 21 Abs. 5):

In Abs. 5 ist nun zusätzlich lit. d) der Z 18 des Anhanges 1 zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand wird mit der gegenständlichen Novelle neu eingeführt.

Zu Z 58 (§ 40 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einem noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gibt es Änderungsbedarf bei nationalen Bestimmungen (vgl. u.a. Urteil vom 15.10.2015, C 137/14, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 20.12.2017, C 664/12, Protect). In Anlehnung an die Umsetzung des EuGH-Urteils, C-137/14 in Deutschland und dem Begutachtungsentwurf der AWG-Novelle 2021 wird nun im UVP-G 2000 eine gleichlautende Änderung wie in § 42 Abs. 1a des Begutachtungsentwurfs der AWG-Novelle 2021 vorgesehen, um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erwirken. Nach dem Vorbild des § 5 des deutschen Umweltrechtsbehelfegesetzes wurde bereits im Kärntner IPPC-Anlagengesetz mit Novelle LGBl. Nr. 58/2021 und im Salzburger Naturschutzgesetz mit der Novelle LBGl. Nr. 41/2022 eine Missbrauchsregel umgesetzt. Auch in anderen Bundesländern (Oberösterreich und Steiermark) gibt es aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren zur Industrieemissions-Richtlinie gleichlautende Schritte.

Die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes kann Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden. Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, „die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, zulässig sind; wie etwa das Hintanhalten von „missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen“. Auch in der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2021, C-826/18, hält der Gerichtshof fest, dass die Anfechtung durch Beteiligungsrechte am Entscheidungsverfahren eingeschränkt werden kann. Das Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen kann nicht eingeschränkt werden, außer die Beschwerden werden missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren erhoben. Der EuGH folgte der Rechtsprechung in der Rechtssache C-664/12, Protect und verwies auf den Unterschied des Rechtsschutzes nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus Konvention.

Werden nun in einer Beschwerde erstmals Einwendungen oder Gründe vorgebracht, so sind diese zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall.

Zu Z 59 (§ 40 Abs. 2):

Wie im Feststellungsverfahren nach dem 2. Abschnitt soll auch bei Feststellungsverfahren nach dem 3. Abschnitt ein Einzelrichter anstelle eines Senats am Bundesverwaltungsgericht zuständig sein.

Zu Z 60 (§ 40 Abs. 5):

Durch immer wieder neue Ergänzungen der Beschwerde und umfangreiche Eingaben kurz vor einer angesetzten mündlichen Verhandlung oder während dieser Verhandlung werden Beschwerdeverfahren verlängert. Erhält das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine angemessene Frist für Beschwerdeergänzungen zu setzen, fällt diese Möglichkeit weg und der Verfahrensablauf wird planbar. Ebenso soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Fristen für sonstige Stellungnahmen, etwa zur Gewährung von Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG, verbindlich zu machen. Nach dem auch für die Verwaltungsgerichte geltenden allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren sind sonst grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist erstattete Äußerungen beachtlich (vgl. etwa VwGH 27.5.2003, 2002/07/0090). So wird die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung abzuschließen. Wie auch etwa die Erklärung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens wird die Setzung der Fristen durch verfahrensleitenden Beschluss (§ 31 Abs. 2 VwGVG) zu erfolgen haben. Die zeitliche Beschränkung für neues Tatsachen- und Beweisvorbringen (also ein innerprozessuales Neuerungsverbot) bedeutet natürlich nicht, dass zu den zulässigerweise neu vorgebrachten Tatsachen nicht den übrigen Parteien das Recht auf Gehör und zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen dazu einzuräumen ist. Dies betrifft natürlich auch die Ergebnisse des aufgrund solchen Vorbringens neuer Tatsachen oder Beweise vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalts (Beweisergebnisse). Werden im Zuge einer so erstatteten Äußerung von einer Partei allerdings wiederum „neue“ Tatsachen und Beweise vorgebracht, so wären diese dann allerdings wieder unbeachtlich. Diese Auffassung wird auch vom Verfassungsgerichtshof gestützt, in dem er ausspricht, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art. 136 Abs. 2 B-VG entgegensteht (vgl. VfGH v. 14.12.2021, G225/2021). Es ist somit zwischen einem Neuerungsverbot und dem Gehör zu Tatsachen und Beweisen zu differenzieren.

Zu Z 61 (§ 43 Abs. 1):

Das mit der UVP-G Novelle 2018 entfallene Verfahrensmonitoring – nach Art, Zahl und Verfahrensdauer – der jährlich durchgeführten Verfahren nach dem UVP-G 2000 wird wieder aufgenommen, um nicht nur alle drei Jahre im Bericht an den Nationalrat gemäß § 44 die Verfahrensdauer auszuweisen, sondern jährlich.

Zu Z 62 (§ 46 Abs. 29):

§ 46 Abs. 29 enthält die erforderlichen Übergangsbestimmungen. Sofern Änderungen nicht im Weiteren explizit genannt sind, treten sie mit Inkrafttreten der Novelle in Kraft und sind auf bereits laufende Verfahren anzuwenden. Insbesondere die Maßnahmen zur Beschleunigung von UVP-Verfahren sollen nicht nur geplante Vorhaben der Energiewende erleichtern, sondern auch Vorhaben begünstigen, für die bereits ein Genehmigungsantrag gestellt wurde.

Gemäß § 46 Abs. 29 Z 1 finden neue Genehmigungskriterien erst auf Genehmigungsverfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten der Novelle beantragt werden. Auch die Änderungen in den übrigen dort genannten Bestimmungen sind nicht auf anhängige Genehmigungsverfahren bei Behörden, Gerichten oder Gerichtshöfen anwendbar.

Z 2: Die beabsichtigte Behandlung von Abfällen in einer bestehenden Behandlungsanlage, die aufgrund einer neuen rechtlichen Zuordnung – nämlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ – statt als nicht gefährlich als gefährlich eingestuft sind, würde den Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm Z 1 lit. c) (sowie gegebenenfalls der lit. b) erfüllen und damit einer UVP unterliegen (Einstufung als „Neuanlage“). Wenn jedoch keinerlei Änderungen bei den eingesetzten ökotoxischen Abfällen erfolgen, die „umgeschlüsselten“ Abfallarten bereits im Konsens enthalten sind und auch sonst keine Änderung an der Anlage geplant ist, erscheint eine UVP sachlich nicht gerechtfertigt. Daher wird in einer Übergangsbestimmung festgelegt, dass derartige Anlagen (zunächst) nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1 gelten. Sofern allerdings der abfallrechtliche Konsens geändert werden muss, entweder aufgrund des Einsatzes neuer gefährlicher Abfälle oder weil die Menge des Einsatzes an ökotoxischen Abfällen erhöht wird, ist im Fall von thermischen oder chemischen Behandlungsanlagen für diese Erweiterung die Anwendung des geltenden Änderungstatbestands zu prüfen. Dies gilt analog auch für Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung, sofern diese über eine Kapazität von 20.000 t/a verfügen (§ 3 Abs. 1 iVm Z 1 lit. b).

Z 3: Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.

Z 4: Bei Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und bei Vorhaben, die aufgrund von Änderungen der Bestimmungen des § 3 und Änderungen bei verschiedenen Ziffern des Anhanges 1 betreffend die Tatbestandsmerkmale nunmehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, soll für jene Projekte, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz nicht anzuwenden sein, außer der Projektwerber/die Projektwerberin beantragt bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu den Änderungen in Anhang 1

Zu Z 63 (Anhang 1 Z 1 lit. d):

Anhang 1 Z 1 lit. c) verfügt eine UVP-Pflicht für neue thermische oder chemische Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (ohne Schwellenwert, dies ist unionsrechtlich geboten). Bei Änderungen derartiger Anlagen ist nach geltendem Gesetz (§ 3a Abs. 2 Z 2) die Kapazitätsausweitung in Bezug auf die jeweils genehmigte Kapazität heranzuziehen. Dies führt jedoch in der Praxis dazu, dass Anlagen mit geringer Kapazität vergleichsweise strenger behandelt werden als solche mit hoher Kapazität. Daher wird nun mit einer neuen lit. d) eine Erleichterung für kleinere Anlagen eingeführt: Für Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 10.000 t/a ist ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 5.000 t/a in einer Einzelfallprüfung abzuklären, ob durch die Änderung mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Für größere Anlagen gilt § 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000.

Zu Z 64 (Anhang 1 Z 2 lit. c):

Hinsichtlich bestimmter Abfallfraktionen wird die Ausnahme für Anlagen zur mechanische Sortierung um die dafür erforderliche Vorzerkleinerung erweitert. Bei der Zerkleinerung von kunststoffhaltigen Abfällen (Abfälle der Untergruppe 571 „Ausgehärtete Kunststoffabfälle“ sowie der Schlüssel-Nummer 91207 „Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020 idgF) ist das Gefährdungspotential ähnlich gering wie bei der mechanischen Sortierung zu beurteilen, eine Ausnahme von der UVP-Pflicht erscheint damit vertretbar. Zu beachten ist, dass Anlagen zur sonstigen Zerkleinerung von Abfällen gegebenenfalls als physikalische Behandlung einzustufen sind und daher weiterhin unter lit. c) zu beurteilen sind (vgl. VwGH Zl. 2013/07/0276-6 zur UVP-Pflicht einer Shredderanlage von Mischschrott).

Zu Z 65 (Anhang 1 Z 2 lit. e):

Mit der Adaptierung dieser lit. soll klargestellt werden, dass auch die Aufbereitung von Bodenaushub unter Anhang 1 Z 2 lit. e) UVP-G 2000 fällt. Sonstige verunreinigte Böden sowie Bodenaushubmaterial sind als Baurestmassen im weiteren Sinn einzustufen. Die möglichen Umweltauswirkungen der Aufbereitung dieser Abfälle sind ähnlich jener der Aufbereitung „klassischer“ Baurestmassen.

Zu Z 66 (Anhang 1 Z 2 lit. f, g und h):

Derzeit sind in Spalte 3 verschiedene Deponievorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D erfasst. Nun wird in den lit. f), g) und h) zusätzlich auch die Kategorie E (Nahebereich zu Siedlungsgebieten) berücksichtigt. Meist werden Deponien außerhalb dieses Bereichs liegen, falls sie jedoch in der Nachbarschaft von Wohngebieten geplant sind, ist eine Einzelfallprüfung hinsichtlich möglicher erheblicher Beeinträchtigungen der Lebensqualität etwa durch Verkehrserregung oder Lärmbelästigungen durchzuführen, unter Anwendung der gleichen Schwellenwerte wie für Kategorie D-Gebiete.

Zu Z 67 (Anhang 1 Z 2 Schlusssatz):

An einem Deponiestandort existieren oft mehrere Deponiekompartimente (wie z. B. Reststoffkompartimente und Baurestmassenkompartimente). Werden derartige Deponien neu geplant oder erweitert, so ist nach derzeitiger Rechtslage zu prüfen, ob die für die einzelnen Deponietypen festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. D.h. es können zwei unterschiedliche Deponiekompartimente, deren Kapazitäten jeweils knapp unterhalb der Schwellenwerte (zusammengenommen jedoch darüber) liegen, ohne UVP an einem Standort errichtet werden. Damit werden jedoch die (kumulierten) Umweltauswirkungen solcher Deponiestandorte nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Fälle soll nun eine Zusammenrechnungsregelung wie in Z 43 (Intensivtierhaltung) erfassen. Die volumensmäßigen Anteile werden in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert prozentmäßig erfasst und sofern 100 Prozent erreicht werden, hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen bzw. bei einem neuen Vorhaben eine UVP. Analog ist auch bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 6 vorzugehen.

Zu Z 68, 69 und 70 (Anhang 1 Z 7):

Die Tatbestände der Z 7 werden aktualisiert und an die Begrifflichkeiten des geänderten Strahlenschutzrechtes angepasst. In lit. a) wird nunmehr auf „kerntechnische Anlagen“ gemäß § 3 Z 34 Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) abgestellt: Gemäß dieser Bestimmung ist eine „kerntechnische Anlage ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufbereitungsanlage, ein Forschungsreaktor, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente sowie ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle, das direkt mit den angeführten kerntechnischen Anlagen in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände dieser Anlagen befindet.“ D.h. in diesem damit etwas weiteren Anwendungsbereich sind nunmehr auch Forschungsreaktoren und Zwischenlager auf dem Gelände der Anlagen enthalten, neben rein theoretischen Kernkraftwerken.

In lit. b) wird der Begriff der „Entsorgungsanlage“ eingeführt. Entsorgung umfasst gemäß Begriffsbestimmung § 3 Z 18 StrSchG 2020 sämtliche Tätigkeiten, die mit der Behandlung oder Endlagerung von radioaktiven Abfällen in einer dafür vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts.

In lit. d) wird statt des Begriffes bestrahlter Kernbrennstoffe nun der unionsrechtlich gebräuchliche und in § 3 Z 1 StrSchG 2020 verwendete Begriff „abgebrannte Brennelemente“ eingeführt.

Zu Z 71 und Z 72 (Anhang 1 Z 10):

Gemäß der UVP-Richtlinie ist der Projekttyp Seilbahnen sowohl aufgrund seiner Nennung in Anhang II Z 10 lit. h) („Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen“) als auch in Z 12 lit. a) („Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“) hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zu prüfen. Damit sind sowohl Seilbahnen in Schigebieten als auch außerhalb von Schigebieten von der UVP-Richtlinie erfasst.

Gemäß § 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 idgF sind Seilbahnen de lege Eisenbahnen. Seilbahnen in Schigebieten sind im UVP-G 2000 unter Anhang 1 Z 12 geregelt. Für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten wird nun ein spezifischer Tatbestand mit Z 10 lit. i) eingeführt, da die sonstigen Tatbestände der Z 10 (hinsichtlich Eisenbahnstrecken) hiefür nur bedingt geeignet erscheinen. Die Bestimmungen der Z 10 sind somit ausschließlich für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten anzuwenden.

Der Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten sowie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten soll – sofern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B gelegen – ab einer schrägen Länge von 3 km einer Einzelfallprüfung hinsichtlich erheblicher Auswirkungen auf das Schutzgebiet unterzogen werden. Durch die Konzeption als ausschließlicher Tatbestand für Neubauten wird der Ersatz von Seilbahnen zur Personenbeförderung auf bestehenden Trassen nicht erfasst. Das gilt auch für Ersatzanlagen oder größere Umbauten mit lediglich geringfügiger Änderung des Trassenverlaufes oder der Stationsstandorte. Eine nur geringfügige Änderung liegt beispielsweise vor, wenn ein Stationsstandort um bis zu 20 bzw. 50 Meter, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten (zu berücksichtigen ist dabei z. B. die Lage in verbautem Gebiet oder in freiem bzw. alpinem Gelände, die Auswirkungen auf die Verkehrssituation, die Schallimmissionen oder die Wildbach- oder Lawinengefahrenzone), versetzt wird. Dies entspricht den Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 2 SeilbG 2003, welcher regelt, ab welchem Umfang eines Umbaus eine neue Konzession gemäß § 21 SeilbG 2003 für öffentliche Seilbahnen oder Genehmigung gemäß § 110 SeilbG 2003 für nicht öffentliche Seilbahnen erforderlich ist.

Schließen einzelne Seilbahnen unmittelbar aneinander an, so sind diese – bei Beantragung in enger zeitlicher Nähe – als ein Vorhaben anzusehen und die jeweiligen Längen zusammenzurechnen. Darüber hinaus kommt – sofern im räumlichen Zusammenhang andere derartige Seilbahnen bereits bestehen (oder beantragt bzw. genehmigt sind) – die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 zur Anwendung.

Zum Parameter der „schrägen Länge“: Die schräge Länge einer Seilbahn ist die Summe ihrer schrägen Feldlängen. Die schräge Feldlänge ist die Distanz zwischen den Sehnenschnittpunkten an den Seilfeldenden.

Zu Z 73 und Z 74 (Anhang 1 Z 12 lit. a und Fußnote 1.1):

Bereits im Begutachtungsentwurf zur UVP-G Novelle 2018 wurde im Hinblick auf einen umfassenden Gletscherschutz ein adaptierter Tatbestand mit einer Höhe von 2.600 m vorgeschlagen, der jedoch nicht beschlossen wurde. Für einen umfassenden Gletscherschutz ist eine weit gefasste Definition des Gletschergebiets (Einbeziehung des Gletschervorfeldes) zweckmäßig. Unter Gletschergebiet ist die Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstroms einschließlich seines Nähr- und Zehrgebietes sowie die im unmittelbaren Nahbereich gelegenen Moränen zu verstehen. Aufgrund dieser heute noch deutlich sichtbaren Moränen („1850er-Moränen“) ist die Abgrenzung des Gletschergebiets feststellbar. Das Gletschervorfeld hebt sich vom übrigen Gelände durch seine relative Vegetationsarmut und spezielle Pflanzengesellschaften ab. Entsprechend der geltenden Systematik ist für jede schitechnische Neuerschließung in Gletschergebieten eine UVP notwendig, für Änderungsvorhaben in Gletschergebieten (einschließlich Gletschervorfeld) ist bei neuen Flächeninanspruchnahmen eine allgemeine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Zu Z 75 bis 78 (Anhang 1 Z 12 lit. b, c, d und e):

Nach der Judikatur des Umweltsenates (US vom 20.12.2002, US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher) ist der geltende Tatbestand so auszulegen, dass ein neuer Speicherteich, der lediglich der Beschneiung schon bestehender Schipisten dienen soll, bei der Flächenberechnung nicht zu berücksichtigen ist.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 hat die Europäische Kommission moniert, dass Österreich den Anhang II Nr. 12 lit. a) der UVP-Richtlinie (Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen) unzureichend umgesetzt hat, da zugehörige Einrichtungen, wie Beschneiungsanlagen und für diese Anlagen genutzte Wasserspeicher, nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die Textierung der UVP-Richtlinie in Anhang II Nr. 12 lit. a) ist es daher naheliegend, dass unter den zugehörigen Einrichtungen eines Schigebietes alle Anlagen, die für die Beschneiung der Pisten erforderlich sind, umfasst sind. Daher sollen nunmehr die Flächeninanspruchnahmen (mit Geländeveränderung) durch Beschneiungsanlagen zusätzlich zu jenen von Pisten und Lifttrassen berücksichtigt werden. Dies erscheint auch sachlich geboten, da damit Gefahrenmomente und Umwelteingriffe wie Wasserverbrauch, Landschaftsbildveränderungen, Bodennutzung einhergehen können. Unter den Begriff Beschneiungsanlage sind Wasserfassungen, Speicherteiche mit Hilfsbauwerken, Pumpstationen, Kompressorstationen, Umspannstationen, Feldleitungen und Armaturenschächte, Schneeerzeuger (Schneilanzen, Propellerschneeerzeuger) zu subsumieren.

Die Festlegung von zusätzlichen Einzeltatbeständen für Speicherteiche in lit. c) und e) mit Schwellenwerten für das Speichervolumen soll sicherstellen, dass neue Speicherteiche ab einer gewissen Größe jedenfalls einer UVP bzw. in schutzwürdigen Gebieten einer Einzelfallprüfung unterliegen.

Instandhaltungsmaßnahmen auf bereits genutzten Flächen (für Pisten, Lifttrassen und Speicherteiche) werden von den Tatbeständen nicht erfasst, soweit sie nicht so gravierend sind, dass sie – etwa betreffend Pisten – einem Pistenneubau gleichkommen. Dies ist gemäß der Judikatur der Fall, wenn z. B. auf Grund von umfassenden Erdaushubarbeiten, Geländeplanierungen und Austausch des Vegetationsbestandes Veränderungen vorgenommen werden, die ihrer Intensität nach einem Pistenneubau entsprechen (vgl. US zum Fall Krimml/Wald vom 20.12.2007, US 7B/2007/5-33). Als Pistenneubau gilt die Einrichtung von Flächen für die Benützung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten, wobei die Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muss (z. B. Sicherungsmaßnahmen, wiederkehrende Präparierung).

Zu Z 79 (Anhang 1 Z 14 lit. j):

Mit der UVP-G Novelle 2018 wurde die UVP-Pflicht von Hubschrauberlandeplätzen auf Vorhaben eingeschränkt, die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (z. B. Naturschutzgebiete, Natura 2000- oder Vogelschutzgebiete) oder E (Nahebereich eines Siedlungsgebietes) befinden. Die Praxis zeigt allerdings, dass erhebliche Belastungen unter Umständen auch auftreten können, wenn sich der Hubschrauberlandeplatz nicht direkt in den obengenannten Gebieten befindet, jedoch Anflug- bzw. Abflugrouten über diese Gebiete führen. Daher wird für Hubschrauberlandeplätze, die nicht unter die in lit. j) genannten Ausnahmen fallen, eine allgemeine Einzelfallprüfung verfügt. Hierzu wird die Bestimmung des § 3 Abs. 4a herangezogen (welche sich bisher auf bestimmte Tatbestände der Z 17 und 24 des Anhanges 1 beschränkt hat). Diese Prüfung hat sich auf alle im konkreten Fall relevanten Schutzgüter zu beziehen.

Zu Z 81 bis Z 85 (Anhang 1 Z 18):

Zu Städtebauvorhaben: Eine Adaptierung des UVP-Tatbestandes für Städtebauvorhaben (Anhang 1 Z 18 lit. b) des UVP-G 2000) ist aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 zur UVP-Änderungsrichtlinie und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesem Tatbestand geboten.

Wie bereits zu § 3 Abs. 3 ausgeführt, ist Genehmigungsgegenstand bei Vorhaben der Z 18 lit. a) bis d) und f) nicht ein einzelnes Gebäude eines Städtebauvorhabens, sondern das Gesamtvorhaben, welches den Rahmen für weitere (gewerbe- und/oder baurechtliche) Einzelvorhaben bildet. Dies gilt jedoch nicht für Vorhaben der lit. e) (Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten): Hierbei wird es sich zumeist um kleinere konkrete Bauvorhaben handeln, daher ist die Anwendung eines konzentrierten Verfahrens zweckmäßig.

Zu Z 81 und Z 85 (Anhang 1 Z 18 lit. b und Fußnote 3a):

Lit. b) soll neue großflächige Städtebauvorhaben erfassen. Aus der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17) ist abzuleiten, dass für Vorhaben, welche den in Anhang 1 Z 18 lit. b) UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert für die Bruttogeschossfläche von 150.000 m2 erheblich überschreiten und es damit einhergehend zu einer Intensivierung der Verkehrsbelastung kommt, in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen ist, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dies bedeutet, dass der geltende Tatbestand in lit. b), welcher derzeit auf Tatbestandsmerkmale wie die „Magnetwirkung“ einer Versorgungseinrichtung und das Vorhandensein von Erschließungsstraßen abstellt, weiter zu fassen ist: Als notwendige Tatbestandsmerkmale sollen daher nunmehr ausschließlich Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschoßfläche festgelegt werden.

Unter dem Begriff „Städtebauvorhaben“ sind Bauvorhaben einer gewissen Größe zu verstehen, die ihrem Wesen nach städtisch sind und daher Wohnbauten, Geschäftsbauten oder Bauten, die Sozial-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen einschließlich der dafür vorgesehenen Infrastruktur beinhalten, oft sind diese Vorhaben multifunktional. Zur vorgesehenen Infrastruktur zählen neben der Wasser-, Wärme-, Stromversorgung, Abfall- und Abwassersystemen, auch ein entsprechendes Straßen- und Wegenetz sowie Frei- und Grünflächen. Als klassisches Städtebauvorhaben ist daher die Erschließung eines Geländes anzusehen, auf dem es nachfolgend (nach Einholung der dafür erforderlichen Einzelbewilligungen; siehe zum Genehmigungsgegenstand von Städtebauvorhaben zu § 3 Abs. 3) zur Errichtung einzelner Gebäude zum überwiegenden Zweck der Stadtentwicklung/Stadterweiterung kommen soll. Aber auch ihrem Wesen nach städtische großflächige „Einzelprojekte“ wie Krankenhäuser, Universitätscampi, Konzert/Eventhallen sind unter diesem Tatbestand zu prüfen.

Nicht unter den Begriff Städtebauvorhaben fallen hingegen etwa industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Projekte (wie Logistikzentren, Glashäuser) sowie Industrie- und Gewerbeparks (siehe die separaten Tatbestände für Logistikzentren sowie Industrie- und Gewerbeparks).

Die Prüfung der UVP-Pflicht für Städtebauvorhaben sollte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen, d.h. vor den erforderlichen materienrechtlichen Genehmigungen (siehe zu § 3 Abs. 3). Ein Gesamtwille zur Ausführung des Städtebauvorhabens muss zu diesem Zeitpunkt erkennbar sein, d.h. das Vorhaben muss hinsichtlich seiner Größe klar abgrenzbar sein und einer gemeinsamen/gesamthaften Planung unterliegen. Die Vorhabensbestandteile müssen sich in vergleichbaren Stadien der Planung bzw. Detaillierung befinden. Hinsichtlich dieses Kriteriums der Vergleichbarkeit wird zu beachten sein, ob die durch die Vorhabensbestandteile zu erwartenden Umweltauswirkungen bereits so konkretisiert und beurteilt werden können, dass eine gemeinsame Beurteilung im UVP-Verfahren möglich ist. Damit die Genehmigungsfähigkeit in einem UVP-Verfahren beurteilt werden kann, sollten umweltrelevante Angaben zur Flächeninanspruchnahme (Bruttogeschoßflächen, Grundflächen, versiegelte Flächen, Grünflächen), Stellplatzanzahl, Ver- und Entsorgungskonzept für Energie, Wasser, Abfall, Verkehrskonzept, maximale Bauhöhen, exemplarische Darstellung der Gebäude, Tiefbaumaßnahmen vorliegen. Zur Berechnung der Flächen ist die ÖNORM B 1800 (Ausgabe 2013-08-01) heranzuziehen.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird aus Praktikabilitätsgründen und aufgrund des zusätzlichen Tatbestands in lit. d) mit niedrigen Schwellenwerten ausgeschlossen. Die Tatbestände in lit. b) und d) sind als Neuvorhaben konzipiert. Änderungen von Städtebauvorhaben werden nicht erfasst, da neu anschließende Bauvorhaben als Neuerschließung gelten und einmal ausgeführte Vorhaben mit der bestehenden Stadt „verschmelzen“.

Soweit das Vorhaben oder einzelne Bestandteile auch einen Spezialtatbestand erfüllen (z. B. EKZ, Parkplätze, Sportstadien), ist auch dieser anzuwenden.

Zu Z 83 (Anhang 1 Z 18 lit. d):

Als potenziell relevante Schutzgüter können bei Städtebauvorhaben nicht nur Mensch (Lärm, Schadstoffe) und Luft, sondern auch Fläche und Boden sowie in bestimmten Fällen auch biologische Vielfalt und Landschaftsbild genannt werden. Daher wird in dieser Litera statt der Festlegung eines Tatbestands für bestimmte schutzwürdige Gebiete des Anhanges 2 auf die Durchführung einer allgemeinen Einzelfallprüfung abgestellt. Hierzu wird die Bestimmung des § 3 Abs. 4a herangezogen. Die Einführung dieses zusätzlichen Tatbestandes in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben (neben jenem für UNESCO-Welterbestätten) wird aus unionsrechtlichen Gründen für notwendig erachtet.

Zu Z 83 (Anhang 1 Z 18 lit. e):

Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 erscheint es erforderlich, einen geeigneten Tatbestand für eine UVP von Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten festzulegen. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission Mängel bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie u.a. betreffend Städtebauvorhaben festgestellt: Die Europäische Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVwG vom 9.4.2019, W 104 22111511-1/53E und moniert, dass die Schwellenwerte für Städtebauvorhaben ohne gebührende Berücksichtigung der Auswahlkriterien gemäß Anhang III der UVP-Richtlinie, insbesondere der Belastbarkeit der Natur in historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften und Stätten, festgesetzt worden seien.

Da das geltende UVP-G 2000 in Z 18 lit. b) keine Berücksichtigung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 und damit auch von UNESCO-Welterbestätten enthält, soll ein entsprechender Tatbestand in Spalte 3, der speziell auf UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) fokussiert, nun diese Kriterien berücksichtigen. Als Kriterium für eine Erheblichkeit hinsichtlich optischer Auswirkungen erscheint insbesondere die Gesamthöhe eines Bauvorhabens von Bedeutung. Hierzu wird eine neue lit. e) vorgeschlagen, welche neue Bauvorhaben und auch Umbauten in UNESCO-Welterbestätten erfasst, sofern sich diese in einer Höhe von 35 m oder mehr befinden und dort zusätzliche Flächen geschaffen werden. In Fußnote 3a wird die Gesamthöhe näher definiert.

Die Formulierung „in UNESCO-Welterbestätten“ erfasst die jeweils ausgewiesene Kernzone, die Pufferzone wird nicht erfasst. Mit dem gewählten Parameter von 35 m Gesamthöhe werden Bauwerke erfasst, die über die in den Welterbestätten vorherrschende geschlossene Bebauung hinausragen (ad 35 m Bauhöhe: vgl. Hochhausdefinition in § 7f Abs. 1 Wiener Bauordnung) und zusätzlich auch ein gewisses Bauvolumen (festgelegt über den Parameter der Bruttogeschoßfläche) aufweisen.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. e) ausgeschlossen, da im Zuge der Einzelfallprüfung ohnehin das gesamte relevante Stadtensemble mit zu beurteilen ist.

Angemerkt wird, dass für Vorhaben wie Einkaufszentren, Parkplätze, Stadien, Freizeitparks und Beherbergungsbetriebe in UNESCO-Welterbestätten bereits im geltenden Gesetz UVP-Tatbestände festgelegt sind (aufgrund der Berücksichtigung von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, da diese Kategorie auch die UNESCO-Welterbestätten umfasst).

Zu Z 80, 82, 83, 86, 87, 90, 91 und 92 (Anhang 1 Z 18, 19 und 21):

Die vorgeschlagenen Änderungen bei diesen Ziffern sind unter den Herausforderungen eines sparsameren Flächenverbrauchs zu sehen, der auch als Ziel im Regierungsübereinkommen 2020 bis 2024 verankert ist. Es soll (insbesondere außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete) darauf geachtet werden, dass nicht allzu große Flächen neu in Anspruch genommen und versiegelt werden. Daher ist eine Senkung von Schwellenwerten vorgesehen.

Zu Z 80 und Z 82 (Anhang 1 Z 18 lit. a und c):

Die Anwendung der Vorhabenskategorie Industrie- oder Gewerbeparks war bisher beschränkt, dies ist auch auf die hoch angesetzten Schwellenwerte von 50 bzw. 25 ha zurückzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Größenordnungen derartiger Vorhaben zwischen 10 und 50 ha liegen, oft finden in der Folge Erweiterungen statt. Daher sollen die Schwellenwerte in Spalte 2 und 3 nun gesenkt werden.

Zu Z 83, 87 und 92 (Anhang 1 Z 18 lit. f, Z 19 lit. d und f sowie Z 21 lit. c):

Zusätzlich sollen Neuversiegelungen für Industrie- und Gewerbeparks, Logistikzentren (siehe dazu unten), Einkaufszentren und Parkplätze „auf der grünen Wiese“ strenger als bisher erfasst werden. Hierzu soll in den Z 18, 19 und 20 jeweils ein neuer Tatbestand in Spalte 3 eingeführt werden, iVm der Bestimmung des § 3 Abs. 4a. Erhebliche Auswirkungen sind unter Umständen zu erwarten, wenn es zu einem relevanten Verlust an hochwertigen Böden kommt oder wenn Flächen, die für den Hochwasserrückhalt oder Hochwasserabfluss erforderlich sind, in relevantem Ausmaß beansprucht werden. Auch Auswirkungen auf das Raumgefüge und auf Lebensraumvernetzungen (Barrierewirkung) sind zu berücksichtigen. Das BMK plant in diesem Zusammenhang weiterführende Hilfestellungen für Projektwerber/innen und Behörden. Mit diesen neuen Literae werden Neuvorhaben, die mit einer Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen einhergehen, ab einer gewissen Größenordnung einer Einzelfallprüfung hinsichtlich UVP-Pflicht unterworfen. In dieser Prüfung sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden abzuklären (vgl. § 3 Abs. 4a). In der Einzelfallprüfung können projektintegrierte Maßnahmen wie z. B. Entsiegelungen und naturnahe Gestaltung berücksichtigt werden. Erweiterungsprojekte sowie die Anwendung der Kumulierungsbestimmung werden durch diesen Spezialtatbestand nicht erfasst, dies würde sich aufgrund der mehrfach anzuwendenden Tatbestände als zu aufwändig gestalten.

Z 21 lit. c): Dieser neu aufgenommene Tatbestand soll alle neuen Parkplatzvorhaben erfassen, die 1 ha oder mehr an bisher unversiegelter Fläche für die Parkplatzfläche (d.h. für Stellplätze und Zufahrtsstraßen) beanspruchen und ist nicht auf das Kriterium der öffentlichen Zugänglichkeit (siehe Fußnote 4a zu Z 21) der Parkflächen eingeschränkt. Damit fallen unter diese Litera auch Parkplätze, die nur einem von vorneherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (z. B. Parkplätze in Zusammenhang mit Wohn- oder Geschäftsbauten, Parkplätze für Mitarbeiter/innen, Parkplätze für den betriebseigenen Fuhrpark). Durch das Wort Errichtung wird (wie bei den anderen lit. in dieser Ziffer) klargestellt, dass nur die (bauliche) Errichtung von Parkplätzen, jedoch nicht die einfache Nutzung von Wiesen oder sonstigen Flächen erfasst ist.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung wird für lit. c) aus Praktikabilitätsgründen ausgeschlossen, da Parkplatzflächen in der Vorhabensumgebung an vielen Standorte in hohem Ausmaß zu finden sein werden und dies die Flächenberechnung extrem aufwändig gestalten würde. Zu beachten ist jedoch, dass für unter dieser Ziffer geprüfte Projekte meist auch andere Tatbestände anwendbar sind (Logistikzentren, Städtebauprojekte, Einkaufszentren, Freizeitparks etc.), bei welchen die Kumulationsbestimmung dann jedenfalls zu prüfen ist.

Zu Z 86 bis Z 89 (Anhang 1 Z 19 lit. b und e sowie Fußnote 4.1):

Im Weiteren soll der Vorhabenstyp Logistikzentren im UVP-G 2000 in einem eigenen Tatbestand in Z 19 berücksichtigt werden, da damit ähnliche Auswirkungen wie bei Industrie- und Gewerbeparks und Einkaufszentren einhergehen. Große individuelle Einzelvorhaben, wie etwa Logistikzentren, mit denen eine großflächige Neuversiegelung verbunden ist, erfüllen die Tatbestandsmerkmale eines Industrie- und Gewerbeparks jedoch nicht.

Der Begriff eines unimodalen Logistikzentrums wird in einer Fußnote 4.1 näher definiert. Der Tatbestand soll unimodale Logistikzentren erfassen, bei denen der Transport überwiegend über Straßen abgewickelt wird und damit beträchtliche Verkehrserregungen verursacht werden können. Logistikzentren, bei denen mehr als 50 Prozent des Transports über einen Bahn- oder Hafenanschluss erfolgen, werden daher nicht erfasst. Der Tatbestand wird in Spalte 2 (UVP-Pflicht) sowie bei Situierung in schutzwürdigen Gebieten in Spalte 3 (Einzelfallprüfung) verankert.

Zu Z 90 und Z 91 (Anhang 1 Z 20):

Im Sinne eines sparsameren Flächenverbrauchs (siehe bereits zu Z 18, 19 und 21 des Anhanges 1 des UVP-G 2000) soll außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete darauf geachtet werden, dass nicht allzu große Flächen neu versiegelt werden. Aus diesem Grund sollen die Schwellenwerte der Z 20 (Beherbergungsbetriebe und Feriendörfer) in lit. a) auf 3 ha sowie in lit. b) auf 1 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B reduziert werden. Dies soll vor allem einen Effekt auf die Planung von Feriendörfern außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete haben.

Zur Klarstellung des Begriffs „Betten“ wird auf den Leitfaden Beherbergungsstatistik der Statistik Austria 2021, 6. Auflage verwiesen: „Unter einem Bett versteht man eine Schlafgelegenheit, die in einem Zimmer regelmäßig zur Verfügung steht. Besonders bei Betten mit Übergröße (Kingsize Betten) ist darauf zu achten, dass diese als 2 Betten zu erheben sind. Unter Zusatzbetten versteht man jene Betten, die nicht ständig im Zimmer des Beherbergungsbetriebes zur Verfügung stehen, sondern nur gelegentlich aufgestellt und genutzt werden (Stockbetten, Campingliegen, etc.). Auch Sofas oder Couchen, die sich im Zimmer befinden und nur gelegentlich verwendet werden, sind unter Zusatzbetten anzuführen. Stehen diese jedoch ständig in Verwendung, sind sie den regulären „Betten“ zuzuordnen.“

Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts kann die Messgröße der Bettenanzahl auch anhand der „buchbaren“ Betten festgemacht werden und daher der Begriff „Bett“ in Anhang 1 Z 20 lit. a) UVP‑G 2000 mit Gast bzw. Übernachtung gleichgesetzt werden (vgl. BVwG vom 19.4.2021, W113 2237831-1/25E).

Zu Z 94 (Anhang 1 Z 27):

Der Schwellenwert im Tatbestand der lit. c) wird von 10 ha Flächeninanspruchnahme auf 5 ha reduziert. Die mit dieser lit. erfassten Bergbauabfallentsorgungsanlagen (Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A gemäß § 119a Abs. 1 Z 1 MinroG) enthalten gefährliche Abfälle und ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb, wie z. B. das Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, kann zu einem schweren Unfall führen. Eine Erfassung auch kleinerer Anlagen, sofern sie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (wie Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten) liegen, ist daher angebracht.

Zu Z 95 (Anhang 1 Z 29):

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 brachte die Europäische Kommission vor, dass die Einschränkung des Schwellenwertes in Z 29 lit. a) auf die einzelne Sonde nicht als ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang I Nummer 14 der UVP-Richtlinie anzusehen ist. Die Bezugnahme auf die Sonde soll daher in lit. a) und c) im Hinblick auf eine unionrechtskonforme Umsetzung entfallen.

Zu 96 (Anhang 1 Z 30):

Dem Schutz sensibler Ökosysteme und der Alpinregion soll durch die Festlegung einer Einzelfallprüfung für kleinere Wasserkraftanlagen auch außerhalb von Kraftwerksketten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B verstärkt Rechnung getragen werden. Flussläufe und ufernahe Bereiche von natürlichen oder naturnahen Gewässern sind oft als Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete etc. ausgewiesen. Auch kleinere Wasserkraftanlagen können erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt dieser Standorte sowie auf das Landschaftsbild haben. Soweit diese kleineren Wasserkraftanlagen in Kraftwerksketten bestehen oder geplant sind, trifft lit. c) bereits eine Regelung zur UVP-Pflicht.

Zu Z 97 bis Z 99 (Anhang 1 Z 35):

Die Schwellenwerte für Anlagen zur Bodenentwässerungen werden erheblich herabgesetzt und in Spalte 3 zusätzlich eine Berücksichtigung schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A (relevant insbesondere für Feuchtgebiete) normiert. Der Schwellenwert in Hektar erfasst die jeweilige Wirkfläche der Bodenentwässerung.

Unter „Bodenentwässerung“ ist die gezielte Herabsetzung des Wassergehaltes von Böden zu verstehen. Erfasst werden gemäß Anhang II Z 1 lit. c) der UVP-Richtlinie wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft. Bodenentwässerung ist eine Maßnahme im Rahmen von Bodenverbesserungen (Meliorationen, kulturtechnische Maßnahmen zur Werterhöhung des Bodens), in der Regel durch weitläufige Drainagesysteme. Diese Drainagen entwässern vorrangig die Bodenzone bis zum Drainageniveau, darunterliegende Grundwasservorkommen bleiben davon unberührt.

Die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 wird spezifiziert: Drainagierungen reichen teilweise mehr als hundert Jahre zurück. Angesichts der erheblichen Reduktion der Schwellenwerte sollen nur jene Projekte bei der Kumulierung berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle beantragt bzw. genehmigt wurden.

Zu Z 100 und Z 101 (Anhang 1 Z 43):

Neben der Erfassung von Geflügel und Schweinen sollen nun auch große Rinderhaltungen dem UVP‑G 2000 unterliegen. Diese Anlagen haben ähnliche Auswirkungen wie Geflügel- und Schweinehaltungen, insbesondere ist mit Ammoniakemissionen zu rechnen. Die Durchführung einer UVP kann hierbei die Berücksichtigung aller relevanten Umweltauswirkungen durch Abluft- und Geruchsemissionen sowie aufgrund von Versauerung und Eutrophierung von Ökosystemen und die Implementierung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherstellen.

Die gewählten Schwellenwerte wurden in Anlehnung an die Berechnung der Großvieheinheiten für die einzelnen Tierarten getroffen (vgl. etwa 1 Zuchtsau entspricht 0,5 GVE und 1 Milchkuh entspricht 1 GVE).

Zusätzlich soll in Spalte 3 auf die Beobachtungsgebiete und die voraussichtlichen Maßnahmengebiete gemäß § 33 f Abs. 2 WRG 1959 Bezug genommen werden: Die Europäische Kommission stellte im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahren Mängel in der Umsetzung betreffend Anhang III der UVP-Richtlinie fest. Gemäß Anhang III Z 2 lit. c) Punkt vi) der UVP-Richtlinie sind bei den schutzwürdigen Gebieten u.a. jene Gebiete zu berücksichtigen, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird. Daher soll nun analog zu den belasteten Gebieten-Luft (siehe Anhang 2 Kategorie D) auch auf „belastete Gebiete“ im Bereich Wasser abgestellt werden. Als Beobachtungsgebiete bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebiete im Sinne dieses Tatbestands gelten jene Gebiete, die in der Karte „G-ZUST 4 – Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete sowie Trend gemäß QZV Chemie GW für Nitrat (2018-2020)“ des 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 mit dem Kartenstand von Dezember 2021 als solche ausgewiesen sind. Diese Karte ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter https://info.bmlrt.gv.at/themen/wasser/wisa/ngp/ngp-2021/karten/ngp-2021_karten.html abrufbar.

Zu Z 102 und Z 103 (Anhang 1 Z 45 und Z 46, Spalte 3):

In Anhang 1 Z 45 und Z 46 (Spalte 3) werden die Verweise auf das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und auf das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte durch Verweise auf die Anwendung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten der Bodenreform ersetzt.

Zu Z 104 und Z 105 (Anhang 1 Z 46):

Für Rodungen und Trassenaufhiebe gelten unterschiedliche Schwellenwerte im UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua. bestätigt, dass Trassenaufhiebe und Rodungen unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2019/2224 wurde seitens der Europäischen Kommission beim geänderten Tatbestand der Z 46 u.a. kritisch hinterfragt, warum die Flächen von Rodungen und Trassenaufhieben nicht zusammenzurechnen sind. Nach dem Vorbild der prozentuellen Zusammenrechnungsregel des Anhanges 1 Z 43 soll daher für Vorhaben, bei denen sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe vorgesehen sind (d.h. bei energiewirtschaftlichen Leitungsvorhaben), eine Regel vorgesehen werden, bei der die Flächen von Rodungen und Trassenaufhieben prozentuell zusammenzurechnen sind, wenn sie jeweils den eigenen Schwellenwert nicht erreichen.

Erläuterndes Beispiel: Für eine neue Stromleitung sind Rodungen im Ausmaß von 10 ha (d.h. 50 % des Schwellenwertes von 20 ha der Z 46 lit. a) und Trassenaufhiebe im Ausmaß von 20 ha (d.h. 40 % des Schwellenwertes von 50 ha der Z 46 lit. c) geplant: Die Summe dieser Prozentwerte beträgt 50 % + 40 %= 90 %, d.h. es ist keine UVP durchzuführen. Wäre der gemeinsame Prozentwert jedoch 100 % oder mehr, so ist eine UVP durchzuführen.

Im Weiteren wird analog zu den in Anhang 1 Z 4, 19, 20, 21 und 43 festgelegten Regelungen (Kleinstvorhaben bleiben unberücksichtigt) betreffend die bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung zu berücksichtigenden Vorhaben im räumlichen Zusammenhang eine Bagatellschwelle eingezogen, um jene Vorhaben auszuklammern, die aufgrund ihrer Größe irrelevant sind.

Zur Fußnote 14b: Trassenaufhiebe wurden bisher durch den Verweis auf § 81 Abs. 1 lit. b) des Forstgesetzes 1975 nur als Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes definiert. Für die Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage sind oftmals aber auch Fällungen hiebsreifer Wälder sowie von sonstigem forstlichen Bewuchs notwendig. Nunmehr wird daher der Begriff des Trassenaufhiebs breiter und in Anlehnung an das Forstgesetz 1975 definiert: Trassenaufhiebe für energiewirtschaftliche Leitungsanlagen können einerseits hiebsreife und hiebsunreife Wälder (nach § 1a Abs. 1 bis 3 des Forstgesetzes 1975), andererseits – soweit an solchen Standorten vorkommend – auch forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und den Bewuchs von Windschutzanlagen betreffen. Nach § 2 des Forstgesetzes 1975 sind die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (und damit auch die Fällungsbestimmungen) auch auf diesen jeweiligen Bewuchs anwendbar. Die Bedeutung von Kampfzone und Windschutzanlagen liegt in deren Schutz- und Wohlfahrtswirkung. Gemäß Forstgesetz ist unter der Kampfzone des Waldes die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses und unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

Zu Z 106 (Anhang 1 Z 55):

Vor dem Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2019/2224 erscheint es zweckmäßig, einen geeigneten Tatbestand für eine UVP von Anlagen zur Verarbeitung von Elastomeren festzulegen. Die Kommission brachte dazu vor, dass Anhang 1 Z 55 UVP-G 2000 lediglich einen Bezug auf die Erzeugung von Elastomeren nicht jedoch auf die Verarbeitung von Elastomeren enthalte.

Zu Z 107 (Anhang 1 Z 59):

Hier sind Verweisberichtigungen erfolgt.

Zu Z 108 (Anhang 2):

In Anhang 2 wird im Zusammenhang mit der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) eine Verweisberichtigung vorgenommen und auf § 3 Abs. 10 verwiesen.