ENTWURF

Bundesgesetz über eine Fachstelle zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung (Normungsbeteiligungsgesetz 2022 – NoBG 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielbestimmung

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, BGBl. I Nr. 153/2015 idgF, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 idgF, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.

Fachstelle für Beteiligung an der Normung

§ 2. (1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Die Fachstelle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich.

(3) Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

Aufgaben der Fachstelle

§ 3. Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

            – Einbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;

            – Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;

            – Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;

            – Teilnahme an ausgewählten Gremien oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern im Rahmen der budgetären Möglichkeiten;

            – Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;

            – Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

            – Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;

            – Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;

            – Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auf-tragnehmerinnen und –nehmern für diese;

            – Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);

            – Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;

            – Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;

            – fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (z. B. Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);

            – Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.

Aufgabenwahrnehmung

§ 4. (1) Die Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:

           1. durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben;

           4. Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;

           5. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben.

(2) Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß § 4 (6) zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der für die Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(4) Die Fachstelle ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 idgF, anzuwenden.

(5) Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International, dem Österreichischen Behindertenrat sowie dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen sowie bis längstens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(6) Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

Leitung der Fachstelle

§ 5. (1) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Grundlage des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998 in der geltenden Fassung und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.

(2) Die Fachstelle wird in allen Angelegenheiten durch ihre/n Leiter/in vertreten. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

(3) Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß § 67 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.

(4) Die/der Leiter/in der Fachstelle hat rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Fachstelle zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes BGBl. Nr. 10/1991 in der geltenden Fassung, ist anzuwenden. Darüber hinaus sind der Name und Zweck der Fachstelle sowie der Name und das Geburtsdatum des/der Leiter/in der Fachstelle einzutragen.

Aufsicht über die Fachstelle

§ 6. (1) Die Fachstelle unterliegt bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben sowie ihrer Gebarung.

(2) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Fachstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

                        – die organisatorische Gliederung der Fachstelle,

                        – die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie

                        – die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten gemäß § 4 Abs. 5 und 6.

Finanzierung der Fachstelle

§ 7. (1) Zur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß § 4 Abs. 5, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß § 4 Abs. 6 sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.

(2) Die Fachstelle ist berechtigt Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.