Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis:

a) wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

§ 22a.

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

b) wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:

§ 31a.

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „mitgeteilt oder abgefragt werden“ durch die Wortfolge „mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 4 Z 14 entfällt.

4. § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt.

5. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;“

6. § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt.

7. Im § 21 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1“.

8. § 21 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.“

9. Im § 21 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.“

10. Im § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20.000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.“

11. § 22 Abs. 1 entfällt.

12. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.“

13. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift angefügt:

„Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

§ 22a. Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.“

14. § 23 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„(1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:

           1. Mitteilungen gemäß § 25,

           2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie

           3. Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.“

15. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.“

16. § 26 lautet:

§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen

           1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.

           2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.

           3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.

           4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b

an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.“

17. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift angefügt:

„Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

§ 31a. Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.“

18. In § 34 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten von nicht natürlichen Personen an folgende Einrichtungen für die anschließend festgelegten Zwecke auf Anfrage zu übermitteln:

           1. für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

           2. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung und dem Bundesfinanzgericht,

           3. für Zwecke der Vollziehung der durch das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG; BGBl. I Nr. 104/2019) oder anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,

           4. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Betrug oder Missbrauch im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen den Staatsanwaltschaften, den mit kriminalpolizeilichen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organen, den Strafgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst.“

19. Im § 36d lautet der erste Satz:

„Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen.“

20. In § 39c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Abs. 1 bis 5.“

21. Im § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2021, treten wie folgt in Kraft:

           1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis; die §§ 1 Abs. 2; die Streichung des § 8 Abs. 4 Z 14; der § 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3; die Streichung des § 20 Abs. 2 Z 1; der § 21 Abs. 1 und Abs. 3; die Streichung des § 22 Abs. 1; die §§ 22 Abs. 2; 22a; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 2; 31a; 34 Abs. 3; 36d sowie 39c Abs. 4;

           2. mit 1. Jänner 2023 der § 26.“