Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
|
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Durch die gegenständliche Novelle soll die Datenqualität und -verfügbarkeit in der Transparenzdatenbank weiter verbessert und in diesem Sinne der Kreis der Datenquellen für die Transparenzdatenbank erweitert werden. Zudem sollen künftig Mitteilungen spätestens innerhalb von 14 Tagen übermittelt und auch bei Leistungsverpflichteten die Gewährung sowie der Förderungsgegenstand mitgeteilt werden.
Darüber hinaus sollen verwaltungsökonomische Vereinfachungen für die Erfassung von Leistungen von Kleingemeinden geschaffen werden und die einheitliche Kategorisierung der Leistungen in der Transparenzdatenbank von der Bereichsabgrenzungsverordnung legistisch gelöst und in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG) erfolgen.
Zudem soll eine datenschutzrechtliche Klarstellung geschaffen werden, wonach Daten aus der Transparenzdatenbank an bestimmte Institutionen der Rechtspflege zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten auf Anfrage übermittelt werden dürfen und in Umsetzung einer Rechnungshofempfehlung Definierende und Leistende Stellen verpflichtet werden, einmal jährlich Vollständigkeitserklärungen zu übermitteln.
Ziel(e)
Budgetorientierte Kategorisierung der Leistungsangebote in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG).
Schaffung eines Anreizsystems in Form von Verwaltungsvereinfachungen für Gemeinden zur Teilnahme an der Transparenzdatenbank.
Optimierung der Datenverfügbarkeit und -qualität in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht.
Berechtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten aus der Transparenzdatenbank an bestimmte Institutionen der Rechtspflege für gesetzlich festgelegte Zwecke.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
1. Lösung der einheitlichen Kategorisierung von der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung und Neukategorisierung der Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle in Anlehnung an COFOG.
2. Entfall der Verpflichtung der Definierenden Stellen zur eigenen Kategorisierung gemäß der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung.
3. Verwaltungsökonomische Vereinfachungen für die Erfassung von Förderungen von Kleingemeinden.
4. Verpflichtende Übermittlung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung auch bei Leistungsverpflichteten.
5. Zeitnahere Übermittlung der Gewährung und Auszahlungen durch die leistenden Stellen.
6. Verpflichtung der Definierenden und Leistenden Stellen zur Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die für Kleingemeinden zur beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung technisch zu etablierenden Förderungsschienen verursachen ebenso wie die Neukategorisierung der Leistungen in Anlehnung an COFOG einmalige IT-Umsetzungsaufwände bei der Transparenzdatenbank. Kostenmehraufwände bei den Ressorts oder Abwicklungsstellen entstehen durch diese Maßnahmen nicht. Die Bedeckung der beim BMF anfallenden Kosten erfolgt in der UG 15 im DB 0101. Die verpflichtende Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen durch Definierende und Leistende Stellen verursacht einen geringfügigen Verwaltungsmehraufwand, der einmal pro Jahr je Stelle anfällt.
Aus den sonstigen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Die Strukturen für die Übermittlung der Förderungsgegenstände und die Gewährung sowie für die zeitnahe Übermittlung innerhalb von 14 Tagen müssen bereits vorliegen. Da diese Attribute auch bei Leistungsverpflichteten bereits im Rahmen der Leistungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise und bei Leistungen, die aus der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden mussten, ist nicht davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Meldung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung bei Leistungsverpflichteten maßgebliche Mehraufwände verursacht. Ebenso führt die legistische Öffnung der Transparenzdatenbank für weitere Datenquellen und die Verankerung der Berechtigung der Datenübermittlung an gesetzlich festgelegte Institutionen der Rechtspflege zu keinen Mehraufwänden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Nettofinanzierung Bund |
‑92 |
‑17 |
‑17 |
‑18 |
‑18 |
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Der für ausgelagerte Stellen des Bundes (z. B. Austria Wirtschaftsservice GmbH) im Zusammenhang mit der verpflichtenden Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen anfallende Verwaltungsaufwand wird den Schwellenwert von 2,5 Mio. Euro innerhalb von fünf Jahren keinesfalls überschreiten. Durch die Vorlage von Vollständigkeitserklärungen soll lediglich die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gesetzeskonforme Übermittlung der Mitteilungen in die Transparenzdatenbank dokumentiert werden. Die dem zu Grunde liegenden Verpflichtungen zur Übermittlung sind bereits im geltenden Transparenzdatenbankgesetz 2012 rechtlich verankert, die Neuerung umfasst somit lediglich die diesbezügliche Dokumentation einmal pro Jahr. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass lediglich geringfügige Personalmehraufwände von maximal einer Stunde pro Jahr und Stelle anfallen werden, die bei rund 200 betroffenen Leistenden Stellen insgesamt einen Aufwand von maximal rund 10.000,00 Euro jährlich verursachen.
Die übrigen Maßnahmen der Novelle (insbesondere zeitnahere Übermittlung der Mitteilungen, Mitteilung des Förderungsgegenstandes und der Gewährung auch bei Leistungsverpflichteten) werden zu keinen Mehraufwänden bei den Leistenden Stellen führen, da die geforderten Strukturen bereits in Bezug auf COVID-19 Leistungen vorliegen und es lediglich einer Ausweitung auf die „regulären“ Leistungen bedarf.
Gender Mainstreaming: Die Gender Prüfung ergab keinen Hinweis auf eine mögliche geschlechtsspezifische Auswirkung des Vorhabens.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Der Entwurf zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 steht in keinem unmittelbaren europarechtlichen Bezug.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Für die mit der gegenständlichen Novelle verbundenen Datenverarbeitungen ist die Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung nicht erforderlich, da diese kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben. Weder die Lösung der einheitlichen Kategorisierung von der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung noch der Entfall der verpflichtenden eigenen Kategorisierung durch die Definierenden Stellen zieht datenschutzrechtliche Folgen nach sich (siehe Erläuterungen). Auch die vorgesehenen Erleichterungen für Kleingemeinden haben keine weiteren datenschutzrechtlichen Konsequenzen, ebenso wenig die Öffnung der Transparenzdatenbank für weitere Datenquellen (siehe Erläuterungen).
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
|
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
92 |
17 |
17 |
18 |
18 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
75 |
|
|
|
|
|
gem. BFRG/BFG |
|
|
17 |
17 |
17 |
18 |
18 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung für das Jahr 2022 für die IT-Adaptierungsaufwände in der Transparenzdatenbank erfolgt in der UG 15 im DB 15.01.01 im Rahmen des regulären IT-Budgets. Der Personalaufwand samt betrieblichem Sachaufwand, der mit maximal einer Stunde pro Jahr einer v2 Arbeitskraft geschätzt wird, wird bei den jeweiligen Detailbudgets der betroffenen Ressorts, bei denen sich die durch die Förderungen bedingten Auszahlungen auswirken, verbucht. Eine konkrete Auflistung aller betroffenen Detailbudgets ist nicht möglich, da diese vorab im Detail flächendeckend nicht bekannt sind.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
|
Bund |
12,29 |
0,21 |
12,54 |
0,21 |
12,79 |
0,21 |
13,05 |
0,21 |
13,31 |
0,21 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
|
M1: Bestätigung der Vollständigkeit und Aktualisierung von Leistungen durch Definierende Stellen. |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
1 |
140,0 |
1 |
140,0 |
1 |
140,0 |
1 |
140,0 |
1 |
140,0 |
|
M2: Bestätigung der Vollständigkeit der Mitteilungen durch Leistende Stellen. |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
1 |
220,0 |
1 |
220,0 |
1 |
220,0 |
1 |
220,0 |
1 |
220,0 |
M1: Die Bestätigung der Vollständigkeit und Aktualisierung der in der Transparenzdatenbank erfassten Leistungen einmal pro Jahr legt einen gewissen Verwaltungsaufwand nahe. Vor dem Hintergrund, dass die Vorlage von Vollständigkeitserklärungen bereits bei ARF-Leistungen verpflichtend und damit dem Grunde nach bereits etabliert ist und lediglich der Dokumentation der rechtskonformen Erfassung der Leistungen dient, wird angenommen, dass je Definierender Stelle maximal ein Personalaufwand von einer Stunde je Vollständigkeitserklärung anfällt. Bei rund 140 betroffenen Abteilungen der Bundesverwaltung führt das somit zu Personalkosten samt arbeitsplatzbezogenen betrieblichem Sachaufwand von maximal rund 6.500,00 Euro beim Bund.
M2: Die Bestätigung der Vollständigkeit der Mitteilungen führt auch bei den Leistenden Stellen des Bundes zu einem gewissen Verwaltungsmehraufwand, der mit rund 10.000,00 Euro beziffert werden kann. Da auch in diesem Zusammenhang die Übermittlung von Vollständigkeitserklärungen im Rahmen der ARF-Leistungen bereits gesetzlich vorgesehen ist und lediglich der Dokumentation der rechtskonformen Übermittlung dient, wird auch diesbezüglich davon ausgegangen, dass Personalkosten im Umfang von maximal einer Stunde pro Vollständigkeitserklärung anfallen. Unter Berücksichtigung, dass die Vollständigkeitserklärungen einmal jährlich zu übermitteln sind, ergeben sich bei rd. 220 Leistenden Stellen des Bundes Personalkosten im Umfang von rund 10.000,00 Euro.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
4.302,81 |
4.388,86 |
4.476,65 |
4.566,18 |
4.657,50 |
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Bund |
75.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
|
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
|
M1: IT-Adaptierungsaufwand bei der Transparenzdatenbank für Kategorisierung in Anlehnung an COFOG |
Bund |
1 |
25.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
M2: IT-Adaptierungsaufwand bei der Transparenzdatenbank zur Leistungserfassung von Kleingemeinden |
Bund |
1 |
50.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
M1: Die Kategorisierung in Anlehnung an COFOG verursacht bei der Transparenzdatenbank einen einmaligen IT-Umsetzungsaufwand in der Höhe von 25.000 Euro. Weitere, insbesondere laufende Kosten, entstehen dadurch nicht.
M2: Ebenso verursacht die technische Verankerung der Erleichterungen Kleingemeinden in Form von Förderungsschienen einmalig einen IT-Umsetzungsaufwand in der Höhe von 50.000 Euro bei der Transparenzdatenbank. Für die Gemeinden entstehen dadurch keine Kosten, zumal die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1134100896).