Textgegenüberstellung

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

...

...

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

...

...

...

...

...

3. Abschnitt
Beteiligte

...

...

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

...

...

5. Abschnitt
Datenermittlung

...

...

6. Abschnitt
Datenanzeige

...

...

...

...

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

...

...

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

...

...

...

...

...

3. Abschnitt
Beteiligte

...

...

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

...

...

§ 22a.

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

5. Abschnitt
Datenermittlung

...

...

§ 31a.

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

6. Abschnitt
Datenanzeige

...

...

Text

Text

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Das Transparenzportal

Das Transparenzportal

Allgemeines

Allgemeines

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.

(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Inhalt des Transparenzportals

Inhalt des Transparenzportals

Förderungen

Förderungen

§ 8. (1) bis (3) ...

§ 8. (1) bis (3) ...

(4) ...

(4) ...

           1. bis 13. ...

           1. bis 13. ...

        14. der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;

 

        15. bis 19. ...

        15. bis 19. ...

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Beteiligte

Beteiligte

Datenklärungsstelle

Datenklärungsstelle

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;

 

           2. ...

           2. ...

           3. Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3

           3. die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(3) ...

(3) ...

Transparenzdatenbankbeirat

Transparenzdatenbankbeirat

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach § 22 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;

 

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. ...

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Leistungssystematisierung

Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

Leistungsangebotsermittlung

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) ...

           1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;

           1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung zu vergeben;

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

           5. die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.

           5. die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.

Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(2) ...

(2) ...

 

(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20.000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

Leistungskategorisierung

Leistungskategorisierung

§ 22. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.

§ 22.

(2) Die Datenklärungsstelle hat zusätzlich zur eigenen Kategorisierung gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden. Die Kategorisierung hat nach thematischen Zusammenhängen zu erfolgen. Alle anderen von der leistungsdefinierenden Stelle übermittelten Angaben hat die Datenklärungsstelle zu prüfen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.

(3) ...

(3) ...

 

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

 

§ 22a. Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Datenermittlung

Datenermittlung

Datenquellen

Datenquellen

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

           1. Mitteilungen gemäß § 25 sowie

           1. Mitteilungen gemäß § 25,

           2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.            

           2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie

 

           3. Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt werden oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Inhalt der Mitteilungen

Inhalt der Mitteilungen

§ 25. (1) ...

§ 25. (1) ...

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.

(2a) bis (6) ...

(2a) bis (6) ...

Beachte für folgende Bestimmung

Beachte für folgende Bestimmung

Zeitpunkt der Mitteilung

Zeitpunkt der Mitteilung

§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats,

§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen

der auf die Gewährung bzw. auf das Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw. auf die

           1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.

Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bzw. auf den

           2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.

Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt,

           3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.

 

           4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b

an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

(2) Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (§ 39 Abs. 4) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (§ 23 Abs. 2) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.

 

Richtigstellung von Daten

Richtigstellung von Daten

§ 31. ...

§ 31. ...

 

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

 

§ 31a. Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Datenanzeige

Datenanzeige

Auswertungen

Auswertungen

§ 34. (1) und (2) ...

§ 34. (1) und (2) ...

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten von nicht natürlichen Personen an folgende Einrichtungen für die anschließend festgelegten Zwecke auf Anfrage zu übermitteln:

 

           1. für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

 

           2. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes, dem Amt für Betrugsbekämpfung und dem Bundesfinanzgericht,

 

           3. für Zwecke der Vollziehung der durch das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG; BGBl. I Nr. 104/2019) oder anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,

 

           4. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Betrug oder Missbrauch im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen den Staatsanwaltschaften, den mit kriminalpolizeilichen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organen, den Strafgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst.

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Datenschutz

Datenschutz

Berichtigung

Berichtigung

§ 36d. Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

§ 36d. Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

Abschnitt 7a

Abschnitt 7a

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

§ 39c. (1) bis (3) ...

§ 39c. (1) bis (3) ...

 

(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Abs. 1 bis 5.

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 43. (1) bis (11) ...

§ 43. (1) bis (11) ...

 

(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2021, treten wie folgt in Kraft:

 

           1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 2; die Streichung des § 8 Abs. 4 Z 14; der § 19 Abs. 2 Z 1 und Z 3; die Streichung des § 20 Abs. 2 Z 1; der § 21 Abs. 1 und Abs. 3; die Streichung des § 22 Abs. 1; die §§ 22 Abs. 2; 22a; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 2; 31a; 34 Abs. 3; 36d sowie 39c Abs. 4;

 

           2. mit 1. Jänner 2023 der § 26.