Entwurf
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Durch die gegenständliche Novelle soll die einheitliche Kategorisierung der Leistungen in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG) legistisch verankert und die Datenverfügbarkeit durch eine Erweiterung des Kreises der Datenquellen der Transparenzdatenbank weiter verbessert werden. Es soll außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, Daten aus der Transparenzdatenbank an bestimmte Institutionen der Rechtspflege zur Verhinderung und Bekämpfung von Förderungsbetrug und -missbrauch zu übermitteln und verwaltungsökonomische Vereinfachungen zur Erfassung von Leistungen von Kleingemeinden in der Transparenzdatenbank umzusetzen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend den nachfolgenden Änderungen angepasst.
Zu Z 2 (§ 1).
Gemäß dem neuen § 23 Abs. 1 Z 3 sollen Datenübermittlungen auf anderem Weg, die zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank erfolgen, als weitere Datenquelle erfasst werden. Abs. 2, der die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank regelt, ist daher um diese Daten zu ergänzen.
Zu Z 3 (Entfall des § 8 Abs. 4 Z 14):
Infolge der Aufnahme des Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 63/2022, in die Zweite Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung, BGBl. II Nr. 135/2021, als ertragsteuerliche Ersparnis, soll dessen Anführung als Förderung in § 8 Abs. 4 Z 14 entfallen.
Zu Z 4, 5 und 6 (§§ 19, 20):
Da mit der vorgeschlagenen Streichung des derzeitigen § 22 Abs. 1 die Verpflichtung zur eigenen Kategorisierung durch die definierenden Stellen entfällt, sind die Aufgaben der Datenklärungsstelle (§ 19) und des Transparenzdatenbankbeirates (§ 20) anzupassen.
Zu Z 7, 8, 9 und 10 (§ 21):
Zu Abs. 1: Aufgrund des Entfalls der Verpflichtung der definierenden Stellen zur eigenen Kategorisierung (Streichung des § 22 Abs. 1) sind die Aufgaben der Datenklärungsstelle entsprechend anzupassen. Darüber hinaus soll die Verpflichtung der Datenklärungsstelle zur Prüfung der Angaben der definierenden Stellen von dem bisherigen § 22 Abs. 2 inhaltlich unverändert in den Schlusssatz des § 21 Abs. 1 übernommen werden.
Zu Abs. 3: Es sollen verwaltungsökonomische Erleichterungen für die Teilnahme von Kleingemeinden an der Transparenzdatenbank geschaffen werden. Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 sieht grundsätzlich vor, dass jede Leistung durch die jeweilige definierende Stelle (Bund, Land oder Gemeinde) in der Transparenzdatenbank erfasst wird. Da kleinere Gemeinden oftmals nicht über die dafür erforderlichen technischen und personellen Ressourcen verfügen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass diese Gemeinden zur Teilnahme an der Transparenzdatenbank nicht jede Leistung einzeln anlegen müssen, sondern sogenannte „Förderungsschienen“ abonnieren können. Die „Förderungsschienen“ sollen nach Abstimmung mit den relevanten Stakeholdern durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden („Transparenzdatenbank-Förderungsschienen-Verordnung“) und inhaltlich zusammenhängende Förderungsmaßnahmen, die von Gemeinden typischerweise vergeben werden, umfassen (gruppierte Leistungsangebote). Dadurch, dass die „Förderungsschienen“ vorab in der Transparenzdatenbank erfasst und beschrieben werden, fällt die ansonsten erforderliche Anlage der Leistungen durch die Gemeinden selbst weg. Aus dem Katalog der „Förderungsschienen“ sollen Kleingemeinden die Möglichkeit haben, die für sie relevanten Maßnahmen auszuwählen (z. B. „Förderungen für Familien und Kinder“) und unter Verwendung eines ihnen zugewiesenen Ordnungskennzeichens Mitteilungen in Form von Förderungsfällen und Auszahlungen darauf zu melden.
Den an den „Förderungsschienen“ teilnehmenden Gemeinden soll es möglich sein, die personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank zu nutzen und dabei andere vom Förderungswerber bezogene Förderungen oder dessen Einkommen einzusehen, sofern die Rechtsgrundlage, auf der die Gemeindeförderung beruht, dies rechtfertigt. Um in diesem Zusammenhang erforderliche Differenzierungen strukturell berücksichtigen zu können (z. B. Einsicht in andere bezogene Förderungen), werden im Hintergrund technisch mehrere Varianten von Förderungsschienen zur Verfügung stehen, die vom BMF nach Prüfung der Rechtsgrundlage zugeordnet werden. Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulassen, sollen von der Einsicht gänzlich ausgenommen sein. Vor diesem Hintergrund ergeben sich durch die Verankerung der „Förderungsschienen“ in datenschutzrechtlicher Hinsicht keine erhöhten Risiken für Betroffene. Die „Transparenzdatenbank-Förderungsschienen-Verordnung“ selbst weist keine datenschutzrechtlichen Inhalte auf, sondern beinhaltet lediglich abstrakte Bezeichnungen der typischerweise für Gemeinden relevanten Förderungsmaßnahmen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Gemeinden erfolgt auf Basis der allgemeinen Regelungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, der Datenumfang der Übermittlung richtet sich dabei wie bei allen anderen Mitteilungen nach § 25 Abs. 1 und 2. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung der personenbezogenen Abfrage durch Gemeinden ist bereits nach geltendem Recht in § 32 Abs. 6 enthalten.
Da in größeren Gemeinden die für die Teilnahme an der Transparenzdatenbank erforderlichen Strukturen in der Regel vorliegen, sollen Leistungen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, jedenfalls aber jene der Landeshauptstädte, granular im Rahmen der regulären Struktur der Transparenzdatenbank erfasst werden. Aus diesem Grund soll die Teilnahme an den „Förderungsschienen“ auf Gemeinden mit unter 20.000 Einwohnern eingeschränkt werden können.
Zu Z 11 (Entfall des § 22 Abs. 1):
Da bei der einheitlichen Kategorisierung nicht mehr auf die Verordnung des Bundeskanzlers, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, abgestellt wird, macht es keinen Sinn, dass die definierenden Stellen weiterhin eine eigene Kategorisierung auf Basis der E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung durchführen müssen. Aus diesem Grund soll § 22 Abs. 1 entfallen. Die definierenden Stellen sollen jedoch technisch weiterhin die Möglichkeit zur eigenen Kategorisierung haben, aber ohne zwingende Anknüpfung an die Bereichsabgrenzungsverordnung. Somit werden die definierenden Stellen eine Gliederung ihrer Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank nach eigenen Kriterien für ihre Zwecke vornehmen können.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der Entfall der Verpflichtung der definierenden Stellen zur eigenen Kategorisierung nicht von Relevanz, da die eigene Kategorisierung ausschließlich den eigenen Zwecken der definierenden Stellen dient. Für Auswertungen wird die durch das BMF durchgeführte einheitliche Kategorisierung und nicht die eigene Kategorisierung der definierenden Stellen herangezogen. Die Einsichten im Rahmen der personenbezogenen Abfrage werden seit der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 nicht mehr durch die Kategorisierung begrenzt, wobei auch bereits in diesem Zusammenhang die einheitliche und nicht die eigene Kategorisierung ausschlaggebend war.
Zu Z 12 (§ 22 Abs. 2):
Bis zur Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 erfüllte die einheitliche Kategorisierung primär den Zweck der Begrenzung der Einsichten bei der personenbezogenen Abfrage durch die leistenden Stellen („Abwicklungsstellen“). Aus diesem Grund wurde in der Stammfassung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 als Basis für die einheitliche Kategorisierung die E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung herangezogen, da diese Datenanwendungen aus datenschutzrechtlicher Sicht den staatlichen Tätigkeitsbereichen zuordnet.
Mit der Abkoppelung der Leseberechtigung von der Leistungskategorisierung im Rahmen der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2019 ist der wesentliche Grund weggefallen, zwingend an die Bereichsabgrenzungsverordnung als Kategorisierungsschema anzuknüpfen. Diese Novelle rückte die Kategorisierung nach thematischen Zusammenhängen in den Vordergrund. Dabei hat sich gezeigt, dass die einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government – COFOG) dieser Vorgabe am besten entspricht und die Leistungsangebote („Förderungen“) näher an das Budget heranführt. Die Kategorisierung in Anlehnung an COFOG wird im Sinne eines mehrstufigen Systems erfolgen, sodass die Leistungen mehreren Ebenen auf unterschiedlichem Aggregationsniveau zugeordnet werden. Da je Gliederungsbereich bis zu drei Ebenen in Verwendung sein werden, wird die Kategorisierung in Anlehnung an COFOG granularer als jene auf Basis der Bereichsabgrenzungsverordnung sein und damit zielgerichtetere Auswertungen ermöglichen.
Datenschutzrechtliche Auswirkungen ergeben sich durch den Umstieg auf das neue Kategorisierungsschema in Anlehnung an COFOG nicht, da die Kategorisierung seit der Novelle durch das BGBl. I Nr. 70/2019 nicht mehr die Einsichten im Zuge der personenbezogenen Abfrage steuert, sondern ausschließlich für Auswertungen maßgeblich ist.
Die im derzeit geltenden Abs. 2 letzter Satz festgelegte Pflicht der Datenklärungsstelle, die Angaben der Definierenden Stellen zu prüfen, soll unverändert in den Schlusssatz des § 21 Abs. 1 aufgenommen werden.
Zu Z 13 (§ 22a):
Der Rechnungshof empfahl dem BMF im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung; Follow–up–Überprüfung“, Reihe BUND 2021/11, „von den verantwortlichen Bundesministerien (und Ländern) zumindest jährlich Vollständigkeitserklärungen einzufordern, in denen diese fehlende Leistungsangebote und fehlende Einmeldungen explizit anzuführen und zu begründen haben sowie auf eine gesetzliche Verankerung einer solchen Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung hinzuwirken“. Vor diesem Hintergrund sollen die definierenden Stellen des Bundes verpflichtet sein, bis jeweils spätestens 1. März für das vorangegangene Jahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungen zu bestätigen. Sollten Leistungen fehlen, sollen diese explizit angeführt und der Grund der Nichterfassung genannt werden.
Zu Z 14 (§ 23):
Zu Abs. 1: Durch die Novellen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021 und BGBl. I Nr. 227/2021 ist die Abfrage aus Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices entfallen. Die davon betroffenen Daten sind von den leistenden Stellen direkt in die Transparenzdatenbank einzumelden. Weiterhin besteht die Abfrage von Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Damit erhält der Bundesminister für Finanzen ab 1. Juli 2022 Daten aus zwei Datenquellen, nämlich einerseits durch die Direkteinmeldung der leistenden Stellen und andrerseits durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Durch die neue Z 3 soll die Transparenzdatenbank für Datenquellen geöffnet werden, die formalrechtlich weder unter den Begriff der Mitteilung der leistenden Stelle (Abs. 1 Z 1) noch unter die Abfrage von Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger fallen (Abs. 1 Z 2). Der konkrete Übermittlungsweg wird dabei in dem jeweiligen Materiengesetz festzulegen sein, durch die neue Z 3 soll lediglich die formalrechtliche Öffnung der Transparenzdatenbank geschaffen werden, die dazu legitimiert, diese Daten zu empfangen.
Hintergrund der neuen Z 3 ist, dass der Rechnungshof im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung; Follow–up–Überprüfung“, Reihe BUND 2021/11, dem BMF empfahl, zweckmäßige Nutzungsmöglichkeiten der Transparenzdatenbank zu identifizieren und gegebenenfalls organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen für einen verstärkten Einsatz der Transparenzdatenbank zu schaffen. Primäres Ziel der Transparenzdatenbank ist es, Indikationen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfach- oder Doppelförderungen bereitzustellen sowie Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel zu geben. Dafür ist eine breite und valide Datenbasis unabdingbare Voraussetzung. Mit der Direkteinmeldung durch das AMS und den BMF wurde dazu ein wesentlicher Schritt gesetzt, durch die formalrechtliche Öffnung der Transparenzdatenbank für andere Datenquellen soll die Datenvalidität bzw. -basis noch weiter zu optimiert werden. Inhaltlich wäre dabei etwa an die im Regierungsprogramm 2020-2024 unter dem Kapitel „Modernes Förderwesen“ angesprochene Integration bestehender Datenbanken zu denken, derzeit fällt die Datenübermittlung nach § 1 Abs. 4 Sozialhilfe-Statistikgesetz darunter.
Zudem wird durch die Öffnung für weitere Datenquellen eine ressourcenschonende Verwirklichung der Transparenzdatenbank forciert, da in Fällen, in denen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 über anderen Weg in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, von der Einmeldeverpflichtung der leistenden Stellen abgesehen werden kann (neuer § 23 Abs. 2).
Zu Abs. 2: Vorrangig sind nach wie vor Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen, die die primäre Datenquelle für die Transparenzdatenbank darstellen. Die Verpflichtung zur Einmeldung soll dann entfallen, wenn die Daten durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege für Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank übermittelt werden.
Zu Abs. 3: Die bisherige Klarstellung, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches des TDBG 2012 beim jeweiligen Verantwortlichen bleibt, soll sich auch auf den neu eingeführten Übermittlungsweg nach Z 3 des Abs. 1 beziehen.
Zu Z 15 (§ 25 Abs. 2):
Die bereits nach geltendem Recht für Covid-19 Leistungen bestehende Verpflichtung der leistenden Stellen, Angaben zum Bearbeitungsstand und zum Förderungsgegenstand auch dann vorzunehmen, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, soll in Dauerrecht übergeführt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass auch in diesen Fällen bei der personenbezogenen Abfrage die für die Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Leistung erforderlichen Daten vollinhaltlich zur Verfügung stehen und aus der Transparenzdatenbank treffsichere und aussagekräftige Auswertungen basierend auf einer vollständigen Datenbasis durchgeführt werden können.
Zu Z 16 (§ 26):
Zu Abs. 1: Eine möglichst zeitnahe Zurverfügungstellung personenbezogener Daten ist Voraussetzung, damit die leistenden Stellen die personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank sinnvoll nutzen können. Auch weil die Transparenzdatenbank mittlerweile gut etabliert ist, sollen Mitteilungen bei Unzumutbarkeit der unverzüglichen Mitteilung nicht erst mit Ablauf des Folgemonats, sondern innerhalb von 14 Tagen ab Eintreten des in § 26 definierten Zeitpunktes in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden. Für etwaig erforderliche Anpassungen soll den leistenden Stellen die Zeit bis 1. Jänner 2023 zur Verfügung stehen, wobei von wesentlichen Mehraufwänden nicht auszugehen ist, da sich durch die gegenständliche Regelung lediglich der Zeitpunkt der Datenübermittlung verändert und nicht die zu übermittelnden Datensätze an sich, darüber hinaus erfolgt die Übermittlung der Daten in die Transparenzdatenbank oftmals automatisiert über Schnittstellen. Zudem soll infolge des Wegfalls der Abfrage von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und der damit verbundenen umfassenden Einmeldungsverpflichtung durch BGBl. I Nr. 140/2021 auch für ertragsteuerliche Ersparnisse der Zeitpunkt der Mitteilung festgelegt werden. Zur besseren Lesbarkeit soll eine Gliederung des Abs. 1 durch die Z 1 bis 4 erfolgen, die den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, ab dem die Frist von 14 Tagen zu laufen beginnt, definieren.
Zu Abs. 2: Der letzte Satz des bisherigen Abs. 1 soll zur besseren Gliederung des § 26 inhaltlich unverändert in den neuen Abs. 2 übernommen werden. Aufgrund des Wegfalls des § 39 Abs. 4 durch BGBl. I Nr. 70/2019 (Entfall der Transparenzdatendatenbank-Leistungsangebotsverordnung) hat Abs. 2 in der derzeitigen Form zu entfallen.
Zu Z 17 (§ 31a):
In Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofs, wonach zumindest jährlich Vollständigkeitserklärungen, in denen fehlende Einmeldungen explizit angeführt und begründet werden, eingeholt werden sollen (Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung; Follow–up–Überprüfung“, Reihe BUND 2021/11), soll die bereits nach geltendem Recht für ARF-Leistungen bestehende Verpflichtung der leistenden Stellen, die Vollständigkeit der Mitteilungen zu bestätigen (§ 40f), in Dauerrecht übergeführt werden. Fehlende Mitteilungen sollen im Zuge dessen explizit angeführt und begründet werden. Dadurch soll die Datenqualität und –verfügbarkeit in der Transparenzdatenbank weiter erhöht und Einmeldeprobleme zielgerichtet behoben werden.
Zu Z 18 (§ 34 Abs. 3):
Die Transparenzdatenbank stellt den leistenden Stellen im Rahmen der personenbezogenen Abfrage ein Werkzeug zur Vermeidung unerwünschter Doppel- und Mehrfachförderungen und damit zur Bekämpfung von Förderungs- und Sozialleistungsmissbrauch zur Verfügung. Da aber beispielsweise bei der Covid-19 Krise die rasche Abwicklung von staatlichen Leistungen zur Unterstützung von Privatpersonen und Unternehmen im Vordergrund stand, konnte die personenbezogene Abfrage nicht flächendeckend zum Einsatz kommen, wodurch ein unrechtmäßiger Bezug staatlicher Leistungen in bestimmten Fällen begünstigt wurde. Um Missbrauchs- oder Betrugshandlungen nachträglich zielgerichtet verfolgen zu können, sollen daher den in den Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen der Rechtspflege Daten aus der Transparenzdatenbank auf Anfrage personenbezogen zur Verfügung gestellt werden können. Eingeschränkt werden soll dabei auf Daten nicht natürlicher Personen, da Daten natürlicher Personen nur mit deren bereichsspezifischen Personenkennzeichen vbpk-ZP-TD und vbpK-AS in der Transparenzdatenbank vorliegen und somit ein Personenbezug durch die in Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen nicht herstellbar ist.
Die Z 1 bis 4 legen fest, zu welchen Zwecken und an welche Einheiten die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten übermittelt werden dürfen. Z 1 und 2 betreffen dabei im Wesentlichen die Finanzbehörden des Bundes, welche Daten aus der Transparenzdatenbank unter anderem zur Abgabenfestsetzung benötigen können, da auch Förderungen ganz oder teilweise mitunter steuerpflichtig sind. Z 3 betrifft den Bereich der Betrugsbekämpfung, wo die Ermittlungsorgane auf Informationen aus dem Bereich der Transferzahlungen aufbauend ein umfassenderes Lagebild gewinnen und damit effizienter agieren können sollen. Die Datenverwendung aus der Transparenzdatenbank soll die Ermittlungsbehörden und deren Organe bei der Aufdeckung von Förderungsbetrug und Abgabenhinterziehung unterstützen. Staatsanwaltschaften und anderen Organisationen der Strafrechtspflege sollen Daten auf Basis der Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes übermittelt werden dürfen, wenn dies der Verfolgung von Betrugs- oder Missbrauchshandlungen dient, die im Zusammenhang mit in der Transparenzdatenbank erfassten Leistungen stehen. Der Begriff des Förderungsmissbrauches bzw. –betruges würde gegenständlich zu kurz greifen, da auch Leistungen umfasst sein sollen, die über den Förderungsbegriff gemäß § 8 hinausgehen. Davon betroffen wären neben Sozialversicherungsleistungen etwa auch die im Rahmen der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität und der COVID-19 Pandemie zu erfassenden weiteren Zahlungen (§§ 39c, 40a) aus öffentlichen Mitteln. In diesem Sinne sollen auch der Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst Daten aus der Transparenzdatenbank zum Zweck der Verfolgung von Betrug oder Missbrauch zur Verfügung gestellt werden können. Da dieser Institution u.a. Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zukommen, ist die Bereitstellung von Daten aus der Transparenzdatenbank über Letztempfänger staatlicher Gelder (z. B. Vereine) gegebenenfalls erforderlich, um bei den nach den Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) verpflichtend durchzuführenden Sektorrisikoanalysen ein umfassenderes Lagebild über die Verwendung staatlicher Förderungen bzw. Leistungen gewinnen zu können.
Die Übermittlung der Daten soll in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021, adaptiert um die Aufgabenbereiche des im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung neu geschaffenen Amts für Betrugsbekämpfung, ausschließlich zu den in den Z 1 bis 4 definierten Zwecken erfolgen dürfen.
Zu Z 19 (§ 36d):
Infolge der Aufnahme der neuen Z 3 in § 23 Abs. 1 sind die Verweise in § 36d entsprechend anzupassen.
Zu Z 20 (§ 39c Abs. 4):
Durch den neuen Abs. 4 soll datenschutzrechtlich klargestellt werden, dass auch Bestimmungen, die sich formalrechtlich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, für die COVID-19 Leistungsarten gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten.
Zu Z 21 (§ 43 Abs. 13):
Die Regelungen der Novelle zu der Erweiterung der Datenquellen, der Verankerung der einheitlichen Kategorisierung in Anlehnung an COFOG, den für Kleingemeinden vorgesehenen Erleichterungen, den verpflichtend zu übermittelnden Vollständigkeitserklärungen sowie der Datenübermittlung an Institutionen der Rechtspflege sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Mit Jahresende 2022 in Kraft treten soll die Vorverlegung des Einmeldezeitpunktes (§ 26), um den Leistenden Stellen ausreichend Zeit für Umstellungen in den IT-Systemen zu geben.