Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1.                Gesetzesziel

§ 2.                Geltungsbereich

§ 3.                Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr

§ 4.                Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

§ 5.                Konformitätsvermutung

§ 6.                Kleinstunternehmen

§ 7.                Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

§ 8.                Freier Warenverkehr

3. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 9.                Pflichten der Hersteller

§ 10.              Pflichten der Bevollmächtigten

§ 11.              Pflichten der Importeure

§ 12.              Pflichten der Händler

§ 13.              Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler                                     gelten

§ 14.              Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 15.              Pflichten der Dienstleistungserbringer

§ 16.              Informationen über die bauliche Umwelt

4. Abschnitt

Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

§ 17.              Grundlegende Veränderungen

§ 18.              Unverhältnismäßige Belastungen

5. Abschnitt

EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

§ 19.              EU-Konformitätserklärung für Produkte

§ 20.              CE-Kennzeichnung von Produkten

6. Abschnitt

Marktüberwachung

§ 21.              Zuständigkeit

§ 22.              Aufgabe der Marktüberwachung

§ 23.              Befugnisse und Betretungsrechte

§ 24.              Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der                                 Ausnahme von Kleinstunternehmen

§ 25.              Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

§ 26.              Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten

§ 27.              Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 28.              Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

§ 29.              Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

§ 30.              Aufhebung von Maßnahmen

§ 31.              Rechtsmittel

§ 32.              Zollbehörde

7. Abschnitt

Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in Rechtsakten der Europäischen Union

§ 33.              Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen                                2018 und Rechtsakten der Europäischen Union

§ 34.              Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für Rechtsakte der Europäischen                                Union

8. Abschnitt

Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 35.              Rechtsdurchsetzung

§ 36.              Verwaltungsstrafbestimmungen

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37.              Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 38.              Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 39.              Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 40.              Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission

§ 41.              Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 42.              Vollziehung

§ 43.              Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 44.              Umsetzungshinweis

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Gesetzesziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:

           1. Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;

           2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:

               a) Zahlungsterminals;

               b) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:

                    ba) Geldautomaten,

                    bb) Fahrkartenautomaten,

                     bc) Check-in-Automaten,

                    bd) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;

           3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;

           4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;

           5. E-Book-Lesegeräte.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

           1. elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;

           2. Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;

           3. folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur lit. e gilt:

               a) Webseiten;

               b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;

                c) elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;

               d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Union beschränkt ist;

                e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;

           4. Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen;

           5. E-Books und hiefür bestimmte Software;

           6. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgenden Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen:

           1. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;

           2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;

           3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;

           4. Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;

           5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

(4) § 42d Urheberrechtsgesetz und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1 bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, psychische, oder intellektuelle Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;

           2. „Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;

           3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36;

           4. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher und Verbraucherinnen in der Europäischen Union zu erbringen;

           5. „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 69;

           6. „Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);

           7. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;

           8. „elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36;

           9. „Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Art. 2 Z 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

        10. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation von Nutzern und Nutzerinnen Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;

        11. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

        12. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

        13. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

        14. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

        15. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

        16. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

        17. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer;

        18. „Verbraucher“ und „Verbraucherin“ jede natürliche Person, die das unter dieses Bundesgesetz fallende Produkt oder die unter die Richtlinie fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

        19. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;

        20. „kleine und mittlere Unternehmen“, Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;

        21. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Art. 2 Z 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1533, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;

        22. „technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;

        23. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

        24. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bzw. der Endnutzerin bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

        25. „Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:

               a) Kreditverträge im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 6, oder der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34;

               b) Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Abs. 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Abs. 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2115, ABl. Nr. L 320 vom 11.12.2019 S. 1;

                c) Zahlungsdienste im Sinne des Art. 4 Z 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35;

               d) mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 214 und

                e) E-Geld im Sinne des Art. 2 Z 2 Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2366.

        26. „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Art. 4 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;

        27. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Webseiten und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen erbracht werden;

        28. „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 34, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Union betrieben werden;

        29. „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S.1, sind;

        30. „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1;

        31. „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;

        32. „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken;

        33. „Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken;

        34. „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;

        35. „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist;

        36. „Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher oder von der Verbraucherin geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern und Verbraucherinnen bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;

        37. „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;

        38. „E-Book und hiefür bestimmte Software“

               a) einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und

               b) die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E-Book-Lesegeräten gemäß § 3 Z 39;

        39. „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;

        40. „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird;

        41. „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer oder der Käuferin in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

2. Abschnitt

Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr

Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen

§ 4. (1) Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.

(2) Für Produkte gelten die in Anlage I Abschnitt I und II festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, für die nur die in Anlage I Abschnitt I festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.

(3) Für Dienstleistungen gelten die in Anlage I Abschnitt III und IV festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur Anlage I Abschnitt IV gilt.

Konformitätsvermutung

§ 5. (1) Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.

(2) Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

Kleinstunternehmen

§ 6. (1) Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.

(2) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Bei der Erstellung sind der Österreichische Behindertenrat und die Wirtschaftskammer Österreich einzubeziehen.

Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

§ 7. Bei Dienstleistungen, die den in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1, Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1, Verordnung (EU) 2021/782 ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, und den auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG angenommenen einschlägigen Rechtsakten festgelegten Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreien Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Darüber hinausgehende Anforderungen finden in vollem Umfang Anwendung.

Freier Warenverkehr

§ 8. Die Bereitstellung von Produkten, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, oder das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.

3. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

§ 9. (1) Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 gestaltet und hergestellt worden sind.

(2) Der Hersteller hat die technische Dokumentation gemäß Anlage II zu erstellen und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage II durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Kennzeichen anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen gemäß § 5 Abs. 1 oder technischer Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 2, auf die in der Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben.

(6) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(7) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Hersteller unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Hersteller ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.

(9) Der Hersteller hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Hersteller bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren. Der Hersteller hat insbesondere die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen.

Pflichten der Bevollmächtigten

§ 10. (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2) Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß § 9 Abs. 3 für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;

           2. Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;

           3. Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.

Pflichten der Importeure

§ 11. (1) Der Importeur darf ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen.

(2) Der Importeur darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn

           1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage II durchgeführt hat;

           2. der Hersteller die gemäß Anlage II vorgeschrieben technische Dokumentation erstellt hat;

           3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist;

           4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind;

           5. der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und 6 erfüllt hat.

(3) Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem den Hersteller und das Sozialministeriumservice zu informieren.

(4) Der Importeur hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(5) Der Importeur hat sicherzustellen, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

(6) Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Importeurs befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.

(7) Der Importeur hat eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sicherzustellen, auf Verlangen die technische Dokumentation vorlegen zu können.

(8) Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Importeur außerdem unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Importeur ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.

(9) Der Importeur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Importeur bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

Pflichten der Händler

§ 12. (1) Wenn der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, berücksichtigt er die Anforderungen dieses Bundesgesetzes mit gebührender Sorgfalt.

(2) Der Händler darf Produkte nur bereitstellen, wenn er geprüft hat, dass

           1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist;

           2. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind;

           3. der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und 6 hat;

           4. der Importeur die Pflichten gemäß § 11 Abs. 4 erfüllt hat.

(3) Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und das Sozialministeriumservice zu informieren.

(4) Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.

(5) Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.

(6) Der Händler hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Händler bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

§ 13. Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellers gemäß § 9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 14. (1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,

           1. von denen er ein Produkt bezogen hat;

           2. an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

Pflichten der Dienstleistungserbringer

§ 15. (1) Der Dienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 gestaltet, angeboten und erbracht werden.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die notwendigen Informationen gemäß Anlage III zu erstellen und diese Informationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Der Dienstleistungserbringer hat die Informationen für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

(3) Der Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes beim Angebot oder der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen bei den Merkmalen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz herzustellen. Wenn die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht genügt, hat der Dienstleistungserbringer unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Dienstleistung erbracht wird, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.

(5) Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität einer Dienstleistung erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Dienstleistungserbringer bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit der Behörde zu kooperieren.

Informationen über die bauliche Umwelt

§ 16. (1) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 erbringt, Informationen zu erstellen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

4. Abschnitt

Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

Grundlegende Veränderungen

§ 17. (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.

(4) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 beruft, übermittelt er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird.

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die entschieden haben, sich auf Abs. 1 zu berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten.

Unverhältnismäßige Belastungen

§ 18. (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 aufgrund der in Anlage IV angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.

(4) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs. 1 beruft, übermittelt er Informationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung erbracht wird.

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die entschieden haben, sich auf Abs. 1 zu berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Abs. 2 maßgeblichen Fakten.

(6) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs. 1 beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs. 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneut auszuführen:

           1. wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird;

           2. wenn der Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordert wird oder

           3. mindestens alle fünf Jahre.

(7) Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene – öffentliche oder private – Mittel erhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs. 1 zu berufen.

5. Abschnitt

EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

EU-Konformitätserklärung für Produkte

§ 19. (1) Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislich erfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß § 17 oder § 18 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, zu entsprechen. Sie hat die in Anlage II angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie KMU keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.

(3) Die EU-Konformitätserklärung ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn das Produkt in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt wird.

(4) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.

(5) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

CE-Kennzeichnung von Produkten

§ 20. (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts anzubringen.

6. Abschnitt

Marktüberwachung

Zuständigkeit

§ 21. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.

Aufgabe der Marktüberwachung

§ 22. (1) Aufgabe der Marktüberwachung ist die effiziente, effektive und verhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nach Maßgabe der §§ 21 bis 31. Für Produkte gelten zudem die in Anlage V angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.

(2) Das Sozialministeriumservice gewährleistet im Rahmen der Ausführung seiner Tätigkeiten insbesondere

                1. die effektive Marktüberwachung von unter dieses Bundesgesetz fallenden online und offline bereitgestellten Produkten sowie von online und offline angebotenen und erbrachten Dienstleistungen;

                2. die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure;

                3. die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift.

(3) Das Sozialministeriumservice hat zu prüfen, ob die Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen und ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Dazu hat es in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten und Dienstleistungen vorzunehmen, indem es Unterlagen überprüft und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführt oder durchführen lässt.

(4) Das Sozialministeriumservice hat die Öffentlichkeit über seine Zuständigkeiten, seine Arbeit und seine Entscheidungen als Marktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz sowie über Möglichkeiten für eine Kontaktaufnahme zu informieren. Diese Informationen sind in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher oder einer Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegenden Informationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilung gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 in einem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.

(6) Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seiner Tätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu wahren.

(7) Das Sozialministeriumservice nutzt und betreut das europäische Informations- und Kommunikationssystem (Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS) nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Befugnisse und Betretungsrechte

§ 23. (1) Das Sozialministeriumservice ist befugt, Produkte und Dienstleistungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen sowie Produkte zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Der Wirtschaftsakteur hat die für die vollinhaltliche Prüfung von Produkten und Dienstleistungen notwendigen Tools und Zugangsdaten für die Dauer der notwendigen Überprüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Tools und Zugangsdaten handelt es sich insbesondere um nicht personenbezogene Daten, die es ermöglichen, im Rahmen der Marktüberwachung Produkte zu Testzwecken in Betrieb zu nehmen und Dienstleistungen zu Testzwecken in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Sozialministeriumservice und die von ihm hierzu befugten Personen sind berechtigt, Proben zu ziehen und die probemäßige Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen. Die Proben und probemäßigen Erbringungen sind dem Sozialministeriumservice vom Wirtschaftsakteur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen. Die Produkte und die für die Dienstleistung zur Verfügung gestellten Geräte sind den Wirtschaftsakteuren nach erfolgter Überprüfung wieder zu übergeben.

(3) Unbeschadet des Abs. 7 hat das Sozialministeriumservice zum Zweck der Marktüberwachung die Befugnis, unter falscher Identität Produkte zu erwerben, Selbstbedienungsterminals zu nutzen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Das Sozialministeriumservice oder eine von ihm hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.

(5) Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischen Spezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität und technische Aspekte eines Produktes oder einer Dienstleistung zu verlangen, einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, in jeder Form und jedem Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherort solcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, und die Befugnis, Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.

(6) Das Sozialministeriumservice ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Informationen zur Lieferkette, zum Vertriebsnetz, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zu anderen Produktmodellen mit denselben technischen Merkmalen sowie entsprechende Informationen über das Angebot und die Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen.

(7) Eine Überprüfung von Selbstbedienungsterminals darf erst nach vorhergehender, zeitgerecht erfolgter Ankündigung erfolgen. Der Wirtschaftsakteur hat Vorsorge zu treffen, dass der Selbstbedienungsterminal für die erforderliche Zeit der Prüfung ungestört zur Verfügung steht.

(8) Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachung ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes oder einer Dienstleistung durch das Sozialministeriumservice die Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes heraus, kann der betroffene Wirtschaftsakteur vom Sozialministeriumservice mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.

Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen

§ 24. (1) Hat sich der Wirtschaftsakteur auf § 17 oder § 18 berufen, hat das Sozialministeriumservice

           1. zu prüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilung durchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten und Informationspflichten nachgekommen ist;

           2. diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage IV genannten Kriterien zu überprüfen und

           3. zu prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz eingehalten werden.

(2) Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen gemäß § 6 Abs. 1, hat er auf Verlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.

Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen

§ 25. Hat das Sozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfung aller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten

§ 26. (1) Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es

           1. den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes herzustellen;

           2. den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Z 1 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.

(2) Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen und über die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Die in Abs. 4 letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

           1. das Produkt erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht;

           2. die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung gemäß § 5 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 letzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 27. Hält die Europäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat das Sozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um das nichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice unterrichtet sodann die Europäische Kommission darüber.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen

§ 28. (1) Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es

           1. den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;

           2. den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder der Erbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.

(2) Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umwelt gemäß § 16 Abs. 1 nicht bereitgestellt wurden, hat es den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, die Informationen bereitzustellen.

Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität

§ 29. (1) Unbeschadet des § 26 hat das Sozialministeriumservice den Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

           1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des § 20 angebracht;

           2. die EU-Konformitätserklärung gemäß § 19 wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

           3. die technische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;

           4. die Angaben des Herstellers gemäß § 9 Abs. 6 oder die Angaben des Importeurs gemäß § 11 Abs. 4 fehlen, sind falsch oder nicht vollständig;

           5. eine andere formale Verpflichtung gemäß § 9 oder § 10 ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(3) Unbeschadet des § 28 hat das Sozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationen gemäß Anlage III nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nicht barrierefrei bereitgestellt wurden.

(4) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 3 weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.

Aufhebung von Maßnahmen

§ 30. Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Rechtsmittel

§ 31. (1) Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen. Dieser kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Adressaten des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zollbehörde

§ 32. Die Kontrolle bei der Einfuhr obliegt dem Zollamt Österreich; dieses ist Zollbehörde gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Überwachung mitzuwirken.

7. Abschnitt

Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in Rechtsakten der Europäischen Union

Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und Rechtsakten der Europäischen Union

§ 33. (1) Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage I verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der §§ 107 Abs. 1 und 275 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 sowie § 60 Abs. 1 Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 dar.

(2) Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage I im Einklang mit dessen Abschnitt VI, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union und den sie umsetzenden nationalen Vorschriften hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsnormen nichts anderes festgelegt ist.

Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für Rechtsakte der Europäischen Union

§ 34. Ist die Konformität mit harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gegeben, so wird die Einhaltung von § 33 vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen.

8. Abschnitt

Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen

Rechtsdurchsetzung

§ 35. (1) Verbraucher und Verbraucherinnen haben das Recht, sich an das Sozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungen gegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen.

(2) Das Recht nach Abs. 1 kommt auch dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu. Sie können im Namen oder im Interesse eines Beschwerdeführers oder einer Beschwerdeführerin mit dessen Einverständnis auftreten.

(3) Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfen und den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Abs. 1 oder die Organisation gemäß Abs. 2 innerhalb von acht Wochen schriftlich zu informieren, ob ein Verfahren gemäß dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführt wird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.

(4) Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80.000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ein Produkt in Verkehr bringt;

           2. entgegen § 12 Abs. 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;

           3. entgegen § 15 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

           4. entgegen § 26 Abs. 1 Z 1 keine Korrekturmaßnahmen trifft;

           5. entgegen § 26 Abs. 1 Z 2 das Produkt nicht vom Markt nimmt oder zurückruft;

           6. entgegen § 26 Abs. 4 einer Maßnahme zuwiderhandelt;

           7. entgegen § 29 Abs. 2 einer Maßnahme zuwiderhandelt;

           8. entgegen § 28 Abs. 1 Z 1 keine Korrekturmaßnahmen trifft;

           9. entgegen § 28 Abs. 1 Z 2 keine Korrekturmaßnahmen oder andere Maßnahmen trifft;

        10. entgegen § 29 Abs. 4 einer Maßnahme zuwiderhandelt.

Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 9 Abs. 2 iVm Anlage II nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, keine EU-Konformitätserklärung ausstellt oder keine technische Dokumentation erstellt;

           2. entgegen § 15 Abs. 2 iVm Anlage III nicht die notwendigen Informationen über Dienstleistungen erstellt;

           3. entgegen § 9 Abs. 5 keine Nummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;

           4. entgegen § 9 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;

           5. entgegen § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 5 die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nicht beigefügt sind;

           6. entgegen § 20 Abs. 1 iVm Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;

           7. entgegen § 20 Abs. 2 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.

Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 16.000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Z 1 oder § 11 Abs. 7 die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;

           2. entgegen § 15 Abs. 2 die Informationen nicht bereitstellt oder aufbewahrt;

           3. entgegen § 9 Abs. 8 oder § 15 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;

           4. entgegen § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;

           5. entgegen § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;

           6. entgegen § 11 Abs. 8 oder § 12 Abs. 4 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift und das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;

           7. entgegen § 14 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;

           8. entgegen § 28 Abs. 2 nach Aufforderung durch das Sozialministeriumservice die Informationen nicht bereitstellt;

           9. entgegen § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;

        10. entgegen § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;

        11. entgegen § 18 Abs. 6 die Beurteilung nicht erneut ausführt;

        12. entgegen § 24 Abs. 2 dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 16.000 Euro zu bestrafen.

(4) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.

(5) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

(6) Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.

(2) Unbeschadet von Abs. 1 können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.

(3) Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 38. Das Sozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der im Zusammenhang mit der Marktüberwachung ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 3 Z 17 notwendig ist und soweit es sich dabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt. Zu den Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure zählen insbesondere der Name oder die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 39. (1) Soweit es zur Erfüllung des ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Sozialministeriumservice berechtigt, der Europäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß § 38 sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachung kontrollierten Produkte und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumservice ist auch berechtigt, diese Daten an Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zu übermitteln, die mit der Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verarbeitung im ICSMS gemäß § 22 Abs. 7.

Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission

§ 40. Das Sozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/882 eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des Österreichischen Behindertenrates mitzuwirken.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 41. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen für die Erstellung des Berichts gemäß Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/882 zu übermitteln.

Vollziehung

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 32 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Verweisungen

§ 43. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzungshinweis

§ 44. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, umgesetzt.


 

Anlage I

Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Abschnitt I

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Produkte gemäß § 2 Abs. 1

Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

           1. Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

               a) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) müssen

                        i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

                       ii) in verständlicher Weise dargestellt werden,

                      iii) den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

                      iv) in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden;

          b) Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, wozu auch die Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, ihre Aktivierung und ihre Interoperabilität mit assistiven Lösungen gehören, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar und müssen

                        i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

                       ii) in verständlicher Weise dargestellt werden,

                      iii) den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

                      iv) in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,

                       v) was den Inhalt betrifft, in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

                      vi) mit einer alternativen Darstellung angeboten werden, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind,

                     vii) eine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäß Z 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Z 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,

                    viii) eine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhand von Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, gemäß Z 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Z 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,

                      ix) eine Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthält, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.

           2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Das Produkt — einschließlich seiner Benutzerschnittstelle — muss in seinen Bestandteilen und Funktionen Merkmale aufweisen, die es für Menschen mit Behinderungen möglich machen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu regeln, indem Folgendes gewährleistet ist:

               a) Wenn das Produkt Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung ermöglicht, muss es dies über mehr als einen sensorischen Kanal tun; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein;

               b) wenn gesprochene Sprache verwendet wird, müssen für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung Alternativen zur gesprochenen und stimmlichen Eingabe zur Verfügung stehen;

                c) wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes ermöglicht werden;

               d) wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu Farben zur Verfügung stehen;

                e) wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stehen;

                f) wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen flexible Möglichkeiten für die Verbesserung der visuellen Schärfe zur Verfügung stehen;

                g) wenn Audio-Elemente verwendet werden, muss der Nutzer die Lautstärke und Geschwindigkeit regeln können, und es müssen erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stehen;

               h) wenn das Produkt manuell bedient und gesteuert werden muss, müssen sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stehen, ist eine gleichzeitige Steuerung mit Handgriffen zu vermeiden und sind taktil erkennbare Teile zu verwenden;

                 i) Bedienungsformen, die eine übertrieben große Reichweite und große Kraftanstrengungen erfordern, sind zu vermeiden;

                j) das Auslösen fotosensitiver Anfälle ist zu vermeiden;

               k) bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen muss die Privatsphäre der Nutzer und Nutzerinnen geschützt werden;

                 l) es müssen Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung angeboten werden;

              m) die Konsistenz der Funktionalitäten muss gewahrt werden, und es muss ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stehen;

               n) das Produkt muss Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen;

               o) das Produkt erfüllt die folgenden branchenspezifischen Anforderungen:

                        i) Selbstbedienungsterminals

                                 – sind mit Sprachausgabetechnologie ausgestattet,

                                 – müssen die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,

                                 – müssen die Nutzer und Nutzerinnen, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen,

                                 – müssen die Verlängerung der gegebenen Zeit ermöglichen,

                                 – müssen, wenn sie mit Tasten und Bedienelementen ausgestattet sind, so gestaltet sein, dass zwischen Tasten und Bedienelementen ausreichender Kontrast besteht und diese taktil erkennbar sind,

                                 – dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit der Terminal von Nutzern und Nutzerinnen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden kann,

                                 – müssen, wenn Audiosignale oder akustische Signale verwendet werden, Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnik (z. B. Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen), kompatibel sind;

                       ii) E-Book-Lesegeräte sind mit Sprachausgabetechnologie (TTS) ausgestattet;

                      iii) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste eingesetzt werden,

                                 – müssen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden, die Verarbeitung von Text in Echtzeit und eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten unterstützen,

                                 – müssen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden, die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, einschließlich synchronisierter Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht,

                                 – müssen eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik sicherstellen,

                                 – müssen so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.

                      iv) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.

           3. Unterstützungsdienste

Wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, stellen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereit.

Abschnitt II

Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produkte gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

Zusätzlich zu Anforderungen des Abschnitts I sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass

               a) die Produktverpackung mit den entsprechenden Informationen (beispielsweise zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung), einschließlich — sofern bereitgestellt — Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, barrierefrei sein müssen, wobei die Informationen nach Möglichkeit auf der Verpackung angebracht werden;

               b) die Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, bei Inverkehrbringen öffentlich zugänglich sein und den folgenden Anforderungen genügen müssen:

                        i) Sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,

                       ii) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,

                      iii) sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,

                      iv) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,

                       v) der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, und

                      vi) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.

Abschnitt III

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,

               a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Abschnitt I dieser Anlage und gegebenenfalls Abschnitt II dieser Anlage gewährleistet sein;

               b) muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie — für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden — die Bereitstellung von Informationen über deren Verbindung zu diesen Produkten sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und deren Interoperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgenden Anforderungen genügen:

                        i) Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,

                       ii) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,

                      iii) sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,

                      iv) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

                       v) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,

                      vi) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, und

                     vii) die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;

                c) müssen Webseiten einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;

               d) müssen, wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.

Abschnitt IV

Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen

Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:

               a) bei elektronischen Kommunikationsdiensten:

                        i) Bereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zur Sprachkommunikation;

                       ii) wenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur Sprache Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;

               b) bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen:

                        i) Bereitstellung elektronischer Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs), die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind und Informationen über die Verfügbarkeit von Barrierefreiheit bereitstellen;

                       ii) Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und den Nutzern und Nutzerinnen ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln;

                c) bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste:

                        i) Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude und über die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;

                       ii) Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über intelligente Ticketterminals (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Reiseinformationen in Echtzeit (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche Informationen zu den Dienstleistungen (die personelle Ausstattung von Bahnhöfen, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen usw.);

               d) bei Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdiensten: Gewährleistung der Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Selbstbedienungsterminals gemäß Abschnitt I dieser Anlage;

                e) bei Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:

                        i) Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;

                       ii) Gewährleistung, dass die Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) des Europarats liegt.

                f) bei E-Books:

                        i) sofern sie neben Text auch Audio-Inhalte enthalten, Gewährleistung der synchronisierten Bereitstellung von Text- und Audio-Inhalten;

                       ii) Gewährleistung, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht durch die digitalen Dateien des E-Books verhindert wird;

                      iii) Gewährleistung des Zugangs zu Inhalten, der Navigation im Dateiinhalt und des Layouts einschließlich dynamischer Layouts sowie Bereitstellung der Struktur, Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte;

                      iv) Ermöglichung alternativer Wiedergabearten für den Inhalt und Interoperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise;

                       v) Gewährleistung der Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten;

                      vi) Gewährleistung, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch den digitalen Urheberrechtsschutz blockiert werden;

                g) bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce):

                        i) Bereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden;

                       ii) Gewährleistung der Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, durch deren wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung;

                      iii) Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

Abschnitt V

Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen gemäß § 33 Abs. 2

Damit die Erfüllung der in anderen Rechtsakten der Europäischen Union und den sie umsetzenden nationalen Vorschriften enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen vorausgesetzt werden kann, ist Folgendes erforderlich:

           1. Produkte

               a) Die Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise und die Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementen in Abschnitt I Z 1 dieser Anlage, insbesondere Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden.

               b) Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen der Benutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellen und Funktionalitäten gemäß Abschnitt I Z 2 dieser Anlage.

                c) Die Barrierefreiheit der Verpackung, einschließlich der entsprechenden Informationen und der Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, ausgenommen bei Selbstbedienungsterminals, entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abschnitt II dieser Anlage.

           2. Dienstleistungen

Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen von Dienstleistungen entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Merkmale, Bestandteile und Funktionen gemäß den dienstleistungsbezogenen Abschnitten dieser Anlage.

Abschnitt VI

Anforderungen an die Funktionalität

Wenn sich die in den Abschnitten I bis V der Anlage festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.

Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.

           1. Nutzung bei fehlendem Sehvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Sehvermögen erfordert.

           2. Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht.

           3. Nutzung bei fehlendem Farbunterscheidungsvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.

           4. Nutzung bei fehlendem Hörvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert.

           5. Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.

           6. Nutzung bei fehlendem Sprechvermögen

Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe der Nutzer und Nutzerinnen erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.

           7. Nutzung bei eingeschränkten manuell-motorischen Fähigkeiten oder eingeschränkter Kraft

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.

           8. Nutzung bei eingeschränkter Reichweite

Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer und Nutzerinnen befinden. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.

           9. Minimierung der Gefahr, dass ein fotosensitiver Anfall ausgelöst wird

Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.

        10. Nutzung bei eingeschränkter Kognition

Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung erleichtern und vereinfachen.

        11. Datenschutz

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss bei allen Bedienungsformen der Datenschutz der Nutzer und Nutzerinnen bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrtsein.


 

Anlage II

Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß § 9 Abs. 2

           1. Interne Fertigungskontrolle

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in Z 2, 3 und 4 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

           2. Technische Dokumentation

Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 zu bewerten und – wenn sich der Hersteller auf § 17 oder § 18 gestützt hat – nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

               a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

               b) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 2 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.

           3. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Z 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes gewährleisten.

           4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

                    4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetz genannte CE-Kennzeichnung an.

                    4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

           5. Bevollmächtigter

Die in Z 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


 

Anlage III

Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 15 Abs. 2

           1. Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken — soweit für die Bewertung von Belang — die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

               a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;

               b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;

                c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage I aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

           2. Um den Anforderungen gemäß Z 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.

           3. Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z 1 dieser Anlage und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.


 

Anlage IV

Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß § 18 Abs. 2

Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:

           1. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.

Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:

               a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

                        i) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;

                       ii) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;

                      iii) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;

                      iv) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;

                       v) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;

               b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

                        i) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;

                       ii) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;

                      iii) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;

                      iv) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

           2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

           3. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.

Kriterien zur Beurteilung der der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:

               a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

                        i) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;

                       ii) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;

                      iii) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;

                      iv) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;

                       v) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;

               b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

                        i) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;

                       ii) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;

                      iii) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;

                      iv) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.


 

Anlage V

Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1

In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.:

                        – Art. 2 Abs. 3 betreffend Anwendungsbereich;

                        – Art. 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 betreffend Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstellen;

                        – Art. 11 Abs. 2, 3, 5 und 7 betreffend Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden;

                        – Art. 13 betreffend Nationale Marktüberwachungsstrategien;

                        – Art. 14 Abs. 2 und 4 lit. a, b, e und j betreffend Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden;

                        – Art. 16 Abs. 3 lit. g und Abs. 5 betreffend Marktüberwachungsmaßnahmen;

                        – Art. 17 betreffend Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen;

                        – Art. 18 betreffend Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure;

                        – Art. 22 betreffend Amtshilfe;

                        – Art. 25 Abs. 2 bis 4 betreffend Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen;

                        – Art. 26 Abs. 1 und 2 betreffend Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

                        – Art. 27 Abs. 1 lit. a und b betreffend Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

                        – Art. 28 Abs. 2 und 3 betreffend Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

                        – Art. 31 Abs. 2 lit. f, g, m und o betreffend Rolle und Aufgaben des Netzwerks;

                        – Art. 33 Abs. 1 lit. i und k betreffend Rolle und Aufgaben der Kommission und

                        – Art. 34 Abs. 1, 3 lit. a und 4 betreffend Informations- und Kommunikationssystem.


 

Artikel 2

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Das Sozialministeriumservicegesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. XX/2022, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere die Marktüberwachung gemäß §§ 21 ff BaFG.“

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. XX/2022, ergebenden Aufgaben, insbesondere die Marktüberwachung gemäß §§ 21 ff BaFG.“

3. Der bisherige § 10 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 11.“.

4. Der neue § 10 samt Überschrift lautet:

Vorbereitung der Marktüberwachung

§ 10. Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

           1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;

           2. Sachaufwendungen;

           3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;

           4. Öffentlichkeitsarbeit.“

5. Dem neuen § 11 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 3a und § 4 Abs. 5, beide in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 28. Juni 2025 in Kraft.“

„(12) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

6. Der bisherige § 11 entfällt.