Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) bis (4) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

 

(3a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. xx/2022, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere die Marktüberwachung gemäß §§ 21 ff BaFG.

(4) ...

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin

§ 4. (1) bis (2) ...

§ 4. (1) bis (2) ...

 

5. Die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. xx/2022, ergebenden Aufgaben, insbesondere die Marktüberwachung gemäß §§ 21 ff BaFG.

 

Vorbereitung der Marktüberwachung

§ 10. Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Marktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasst dies:

           1. Aufnahme und Schulung des erforderlichen Personals;

           2. Sachaufwendungen;

           3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten;

           4. Öffentlichkeitsarbeit.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 10. (1) bis (10)

§ 11. (1) bis (10)

(11) § 2 Abs. 3a und § 4 Abs. 2 Z 5, beide in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 28. Juni 2025 in Kraft.“

 

(12) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 11. (1) ...