Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovations-stiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitäts-gesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand / Bezeichnung

            Art. 1    FWIT-Rat-Gesetz

            Art. 2    Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

            Art. 3    Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

            Art. 4    Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

            Art. 5    Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

            Art. 6    Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 1

Bundesgesetz über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz – FRG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Organisation

                    §    1.  Errichtung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

                    §    2.  Ziele und Aufgaben

                    §    3.  Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

                    §    4.  Ratsversammlung

                    §    5.  Aufsichtsrat

                    §    6.  Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

                    §    7.  Verschwiegenheit

                    §    8.  Finanzierung

                    §    9.  Rechnungswesen und Berichte

2. Abschnitt: Personal

                    §    10.               Allgemeine Bestimmungen zum Personal

                    §    11.               Ausschreibung und Aufnahmen

                    §    12.               Vertragsbedienstete

                    §    13.               Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

                    §    14.               Inanspruchnahme von Dienstleistungen

                    §    15.               Sonstige Bestimmungen

                    §    16.               Inkrafttreten

                    §    17.               Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge

                    §    18.               Übergangsbestimmungen

                    §    19.               Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Organisation

Errichtung des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates

§ 1. (1) Um Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) als juristische Person öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Der Sitz des FWIT-Rats ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (1) Der FWIT-Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:

           1. die Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,

           2. die Stärkung des FTI-Standortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,

           3. die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,

           4. die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,

           5. die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,

           6. die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste, Wirtschaft und Gesellschaft sowie

           7. die Stärkung des Bewusstseins für Forschung und das Wissen über Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Zivilgesellschaft.

(2) Dem FWIT-Rat obliegen insbesondere

           1. die Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,

           2. die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,

           3. die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden FTI-Strategie und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,

           4. die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,

           5. die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen WFTI-Systems,

           6. die Erstattung von legistischen Vorschlägen in den Angelegenheiten der Z 1 sowie

           7. die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.

(3) Der FWIT-Rat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz, Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten.

Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

§ 3. (1) Die Organe des FWIT-Rats sind:

           1. die Ratsversammlung,

           2. der Aufsichtsrat und

           3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(2) Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT-Rats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.

(3) Die Organe des FWIT-Rats nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.

(5) Die Vergütung von Reisekosten (§ 4 Z 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (§ 4 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sowie das Personal des FWIT-Rats nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

(6) Die Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWIT-Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811B.

Ratsversammlung

§ 4. (1) Die Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei

           1. ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,

           2. sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           3. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie

           4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

vorzuschlagen ist bzw. sind.

(2) Dem von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler vorgeschlagenen Mitglied obliegt der Vorsitz in der Ratsversammlung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ist von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt, wobei die einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Bei jeder Wiederbestellung ist nach Möglichkeit auf die Wiederbestellung eines Drittels der Mitglieder zu achten. Bei der Zusammensetzung der Ratsversammlung ist darauf zu achten, dass

           1. mindestens sechs Mitglieder über eine ausgewiesene Expertise im Bereich Wissenschaft und Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste verfügen,

           2. mindestens fünf Mitglieder selbst in den letzten zehn Jahren aktiv geforscht und oder gelehrt haben,

           3. die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen wissenschaftlicher Einrichtungen mit Sitz in Österreich sind,

           4. im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind.

           5. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Expertise einerseits und mit Expertise in forschenden oder Technologie entwickelnden Unternehmen andererseits zu achten ist.

(4) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied der Ratsversammlung vorgeschlagen werden:

           1. Mitglieder

               a) von anderen Organen des FWIT-Rats,

               b) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

                c) der Bundesregierung sowie Staatssekretäre und Staatsekretärinnen oder einer Landesregierung,

               d) des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

           2. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

           3. Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

           4. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie

           5. Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Bestellung eines Mitglieds der Ratsversammlung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

           1. grobe Pflichtverletzung oder

           2. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

           3. eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder

           4. ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4.

(6) Der Ratsversammlung obliegen:

           1. die Beschlussfassung zu Empfehlungen und Stellungnahmen des FWIT-Rats

           2. die Stellungnahme zur Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

           3. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des FWIT-Rats,

           4. die Stellungnahme zur Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

           5. die Kenntnisnahme des geprüften Rechnungsabschlusses, der Arbeitsprogramme samt Finanz- und Personalplanung sowie des Corporate-Governance-Berichtes sowie

           6. die Genehmigung der Mehrjahresprogramme sowie

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rats ist zu allen Sitzungen der Ratsversammlung einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.

(8) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(9) Zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung kann die Ratsversammlung weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Einrichtung spezieller zeitlich befristeter und thematisch begrenzter Ausschüsse durch die Ratsversammlung ist anzustreben. Die Ratsversammlung darf in die Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Einsicht nehmen.

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zu bestellen ist.

(2) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied des Aufsichtsrates vorgeschlagen werden:

           1. Mitglieder

               a) von anderen Organen des FWIT-Rats,

               b) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,

                c) der Bundesregierung sowie Staatssekretäre und Staatsekretärinnen oder einer Landesregierung,

               d) des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,

           2. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

           3. Personen, die eine der in Z 1 lit. c genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,

           4. Personen, die bereits vier oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie

           5. Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der National-stiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister, die oder der das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 vorliegt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegt:

           1. die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,

           2. die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,

           3. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers nach Stellungnahme der Ratsversammlung,

           4. die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung

               a) des aktuellen Arbeitsprogrammes (§ 8 Abs. 2 Z 2),

               b) des aktuellen Mehrjahresprogrammes (§ 8 Abs. 2 Z 1),

                c) der dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder

               d) von Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung,

           5. die Zustimmung

               a) zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

               b) zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

                c) zu Investitionen, die Anschaffungskosten von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

               d) zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

                e) zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

                f) zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern der Ratsversammlung, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit in der Ratsversammlung gegenüber dem FWIT-Rat zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten sowie

                g) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert 100 000 Euro übersteigt,

           6. der Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder Mitgliedern der Ratsversammlung sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder gegen Mitglieder der Ratsversammlung,

           7. die Genehmigung

               a) der Arbeitsprogramme samt Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2 Z 2) sowie des Corporate-Governance-Berichtes,

               b) des vorläufigen Rechnungsabschlusses,

                c) der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb sowie

               d) der Festlegung der Höhe des Gehaltsrahmens der in der Geschäftsstelle tätigen Personen,

           8. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung,

           9. die Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des FWIT-Rats und der Mehrjahresprogramme sowie

        10. der Widerruf der Bestellung und die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie von Mitgliedern der Ratsversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rats hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Halbjahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwölf Werktagen nach der Einberufung stattzufinden.

(8) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates sowie die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates verlangen.

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

§ 6. (1) Vom Aufsichtsrat ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitung des FWIT-Rats zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Vor der Ausschreibung sowie vor der Bestellung und dem Widerruf der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen. Die Bestellung kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche durch den Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer bestellt werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(2) Als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die

           1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist,

           2. über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügt und in der Lage ist, die Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers wahrzunehmen,

           3. verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation, Technologieentwicklung, Kultur oder Wirtschaft, innehat oder innehatte und

           4. auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des FWIT-Rats leisten kann.

(3) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4 Abs. 4) und den Widerruf der Bestellung (§ 4 Abs. 5) von Mitgliedern der Ratsversammlung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Mitgliedes der Ratsversammlung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rats tritt.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Weisungen der Ratsversammlung gebunden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des FWIT-Rats die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sinngemäß.

(5) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen:

           1. die Vorbereitung von Entscheidungen der Ratsversammlung,

           2. die Erteilung aller in Zusammenhang mit dem FWIT-Rat stehenden Auskünfte sowie – auf entsprechende Aufforderung – die Übermittlung aller Unterlagen an die Ratsversammlung,

           3. die Vertretung des FWIT-Rats nach außen,

           4. der Abschluss von Arbeitsverträgen für den FWIT-Rat,

           5. die Einberufung der Ratsversammlung,

           6. die Durchführung der Beschlüsse der Ratsversammlung,

           7. die Vorlage eines Entwurfs des nächsten Mehrjahresprogrammes zur Genehmigung durch den Aufsichtsrat bis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Mehrjahresprogrammes (§ 8 Abs. 2 Z 1) sowie eines Entwurfs für das jährliche Arbeitsprogramm samt Finanz- und Personalplanung,

           8. die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß der aufgrund von § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,

           9. die Vorlage des von der Ratsversammlung genehmigten Rechnungsabschlusses an den Aufsichtsrat spätestens bis zum 30. April jeden Jahres,

        10. die zumindest vierteljährliche Information der Ratsversammlung über die Überwachung der Einhaltung der für den FWIT-Rat geltenden Regelungen sowie von für den FWIT-Rat bedeutende Veränderungen,

        11. die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichtes gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss an die Ratsversammlung,

        12. weitere in der Geschäftsordnung übertragene Aufgaben sowie

        13. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des FWIT-Rats vorbehalten sind.

Verschwiegenheit

§ 7. (1) Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrats, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rats sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.

(2) Die Pflichten gemäß Abs. 1 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Finanzierung

§ 8. (1) Die Finanzierung des FWIT-Rats erfolgt aus:

           1. Mitteln, die ihm der Bund bereitstellt,

           2. sonstigen öffentlichen Zuwendungen sowie

           3. sonstigen Mitteln und Zuwendungen.

Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben Mittel gemäß Z 1 im Verhältnis ihrer Sitze in der Ratsversammlung (§ 4 Abs. 1) bereitzustellen.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rats hat dem Aufsichtsrat

           1. bis spätestens sechs Monate nach ihrer oder seiner Bestellung für die nächsten vier Kalenderjahre einen mit den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 abgestimmten Entwurf für das Mehrjahresprogramm sowie

           2. in allen weiteren Jahren bis zum 31. Oktober einen Entwurf für das Arbeitsprogramm samt Finanz- und Personalplanung für das kommende Jahr

zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Das Mehrjahresprogramm hat die Entwicklungsziele, die mittel- und langfristigen Arbeitsschwerpunkte samt Ressourcenabschätzung zu Personal- und Sachaufwand, die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen sowie eine SWOT-Analyse zu enthalten.

(4) Die Gebarung des FWIT-Rats unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Rechnungswesen und Berichte

§ 9. (1) Im FWIT-Rat ist unter der Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und in sinngemäßer Anwendung des dritten Buches des UGB ein kaufmännisches Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, das

           1. den Aufgaben des FWIT-Rats entspricht und

           2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 BHG 2013 sichert.

(2) Der FWIT-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung.

(3) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3

           1. sind berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen;

           2. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben außerdem das Recht, sich jederzeit in allen Belangen des FWIT-Rats von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer informieren zu lassen.

(4) Der FWIT-Rat hat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bis spätestens 30. Juni jeden Jahres

           1. einen Bericht über den Stand der Erfüllung des aktuellen Arbeitsprogramms,

           2. den durch den Aufsichtsrat genehmigten Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr,

           3. einen Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie

           4. den Corporate-Governance-Bericht

vorzulegen.

(5) Weiters hat der FWIT-Rat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 vorzulegen.

(6) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch den Aufsichtsrat nach Stellungnahme der Ratsversammlung zu erfolgen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine vom FWIT-Rat unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein vom FWIT-Rat unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Die Prüfung hat entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu erfolgen.

2. Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen zum Personal

§ 10. (1) Der FWIT-Rat gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist nicht vorzunehmen.

(2) Auf Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(3) Auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rats sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B-GlBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.

Ausschreibung und Aufnahmen

§ 11. (1) Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

(2) Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.

Vertragsbedienstete

§ 12. (1) Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 am Wissenschaftsrat zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden ab dem 1. Jänner 2023 dem FWIT-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt.

(2) Die Vorgesetztenfunktion für Bedienstete (Abs. 1) gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, ist ab dem 1. Jänner 2023 von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer auszuüben, die oder der dabei an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden ist. Die Personalverwaltung der Bediensteten gemäß Abs. 1 obliegt weiterhin dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Bediensteten gemäß Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 unwiderruflich ihre Bereitschaft erklären, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rats zu werden. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht zulässig.

(4) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 gebührt keine Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 13. Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des FWIT-Rats, die aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat gewechselt haben, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den FWIT-Rat über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 14. (1) Der FWIT-Rat ist berechtigt,

           1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,

           2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH (BBG),

           3. die Leistungen der Buchhaltungsagentur des Bundes,

           4. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie

           5. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH

gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für die Personalverrechnung der Bediensteten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), tätig.

Sonstige Bestimmungen

§ 15. (1) Die Tätigkeiten des FWIT-Rats auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Rechtsgeschäfte, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren befreit.

(3) Der FWIT-Rat ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an den FWIT-Rat unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

Inkrafttreten

§ 16. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

           1. § 18 Abs. 1 bis 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge

§ 17. (1) Das bisher im Eigentum

           1. des FTE-Rates gemäß dem III. ABSCHNITT des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 sowie

           2. das Vermögen des Bundes, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in den §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, sowie in § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FWIT-Rats über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.

(2) Der FWIT-Rat tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken

           1. der §§ 17 bis 17h FTFG, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, vom Bund oder FTE-Rat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind;

           2. des § 119 UG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021, vom Bund oder dem Wissenschaftsrat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.

(3) Weiters tritt der FWIT-Rat zum Ablauf des 31. Dezembers 2022 in die Mietrechte unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, ein.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 beim FTE-Rat in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des FWIT-Rats. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT-Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE-Rats fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. Jänner 2023 dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats überlassen sind, gelten mit diesem Tag als dem FWIT-Rat überlassen. An Befristungen der Überlassung tritt dadurch keine Änderung ein. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Beschäftiger gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Überlassung endet spätestens mit Ablauf des Überlassungszeitraums, eine Verlängerung findet nicht statt. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat, wenn sie spätestens einen Monat vor dem Ende des Überlassungszeitraums erklären, in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat aufgenommen werden zu wollen, und das Arbeitsverhältnis zum Überlasser spätestens mit dem Ende des Überlassungszeitraums beendet wird.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des FWIT-Rats werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(7) Über Abs. 6 hinaus trifft den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten des FWIT-Rats.

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 1 hat bis längstens 31. Jänner 2023 und die Konstituierung der Ratsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 bis längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 haben bis längstens 31. Jänner 2023den Aufsichtsrat gemäß § 5 Abs. 1 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich bis längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 3 zu konstituieren.

(3) Die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hat bis längstens 31. März 2023 durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.

(4) Der Aufsichtsrat hat bis längstens 30. Juni 2023 die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen.

(5) Bis zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat (Abs. 4) ist die Geschäftsführung vom bisherigen Geschäftsführer des Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats auszuüben.

(6) Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 ist berechtigt, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung des FWIT-Rates zu treffen, die für die Errichtung des FWIT-Rats erforderlich sind.

(7) Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 hat den FWIT-Rat unter sinngemäßer Anwendung des § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(8) Die Geschäftsführung gemäß Abs. 5 hat bis spätestens 30. April 2023 dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm samt Finanz- und Personalplanung (§ 8 Abs. 2 Z 2) für das Jahr 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf bis spätesten 31. Mai 2023 der Ratsversammlung vorzulegen, welche das Arbeitsprogramm samt Finanz- und Personalplanung bis spätestens 30. September 2023 zu genehmigen hat.

(9) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat bis spätestens 30. September 2023 dem Aufsichtsrat einen mit den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 abgestimmten Entwurf für das Mehrjahresprogramm (§ 8 Abs. 2 Z 1) für die Kalenderjahre 2024 bis 2028 vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf bis spätesten 31. Oktober 2023 der Ratsversammlung vorzulegen, welche das Mehrjahresprogramm bis spätestens 31. Dezember 2023 zu genehmigen hat.

(10) Bis zur Genehmigung des ersten Mehrjahresprogrammes (§ 8 Abs. 2 Z 1) durch die Ratsversammlung gemäß Abs. 9 ist der für das Jahr 2022 für Zwecke

           1. der §§ 17 ff des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020 sowie

           2. des § 119 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021,

veranschlagte Gesamtbetrag monatlich aliquot als Mittel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 dem FWIT-Rat von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zur Verfügung zu stellen.

(11) Der FWIT-Rat hat bis zum 1. Juli 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des FWIT-Rats zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1 sowie § 9 Abs. 3 die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 sowie § 12 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           3. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;

           4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           5. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Artikel 2

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu „ABSCHNITT III“:

„ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 17 bis 17h.

3. § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b lautet:

             „b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,“

4. § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c entfällt.

5. § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:

             „b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,“

6. § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c entfällt.

7. ABSCHNITT III lautet:

„ABSCHNITT III

Schlussbestimmungen“

8. Die §§ 17 bis 17h entfallen.

9. § 26 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.“

10. Dem § 29 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Die Einträge zu den §§ 17 bis 17h im Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c sowie die §§ 17 bis 17h treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b, die Überschrift zu ABSCHNITT III sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:

    „13a. des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieent-wicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz – FRG), BGBl. I Nr. xxx/2022,“

2. In § 2c Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat gemäß § 1 FRG,“

3. Dem § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2a Z 13a und § 2c Abs. 1 Z 2a in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:

             „b) von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,“

2. § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c entfällt.

3. Dem § 21 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(8) § 10 Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Das FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. xxx/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Rates für Forschung und Technologieentwicklung“ durch die Wortfolge „des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates (§ 1 des FWIT-Rat-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2022)“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Rates für Forschung und Technologieentwicklung“ durch die Wortfolge „des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranziehen,“

4. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum VII. Teil sowie zu § 119.

2. In § 12b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats“.

3. Der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 entfallen.

4. Dem § 143 werden folgende Abs. 93 und 94 angefügt:

„(93) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum VII. Teil und § 119, der VII. Teil samt Überschrift sowie § 119 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(94) § 12b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, BGBl. I Nr. xxx/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“