Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Angesichts globaler Herausforderungen und eines weiter zunehmenden Wettbewerbs um wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kommt dem Wissenschafts- und Innovationssystem eines Landes zentrale Bedeutung zu; es ist der Schlüsselfaktor zum Erhalt und Ausbau gesellschaftlicher Prosperität. Die Beantwortung drängender wie langfristiger Fragestellungen muss in offenen transdisziplinären Systemen gefunden werden. Ob es sich um die voranschreitende Digitalisierung, die Entwicklung künstlicher Intelligenz sowie maschinellen Lernens oder die sogenannte Human-Machine-Interaction handelt, alle diese Herausforderungen müssen von einem technologischen, ökonomischen, natur-, technik- oder sozial- und geisteswissenschaftlichen Blickwinkel aus betrachtet werden. Auch der Einfluss des technologischen Wandels auf das Individuum, Institutionen und ganze Teilsysteme der Gesellschaft muss berücksichtigt werden. Diesem kann nicht mit streng getrennten Logiken begegnet werden, sondern nur in einer sinnvollen Verzahnung unterschiedlicher Denkansätze, die nur in dem neu zu schaffenden Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) gebündelt und institutionalisiert werden können. Aufgrund des Sachlichkeitsgebotes sind Entscheidungen der öffentlichen Hand stets zu begründen (vgl. zuletzt die Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung mangels Begründetheit: VfGH 1.10.2020, G272/2020). Damit ist ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Grundlage für staatliche Entscheidungen und Handeln erforderlich (VfSlg. 20.151/2017). Im Wissenschaftsbereich ist ein weitaus höherer Standard gefordert und gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 14.362/1995).

Die OECD empfiehlt Österreich in ihrem OECD Reviews of Innovation Policy: Austria 2018 – Overall Assessment and Recommendations (December 2018)“ (in der Folge: „OECD-Review“) folgende Maßnahmen:

-       Fokussierung auf evidenzbasierte Erreichung spezifischer Ziele („Austria will need to move towards a system which is less focused on expanding inputs and pays more attention to the evidence-based achievement of specified impact, i.e. on the efficiency and effectiveness of its investment in STI [Anm.: Abkürzung für ‘science, technology and innovation’]. In this context, the review’s recommendations regarding additional funding should mainly be seen as recommending a shift towards more effective, impact-oriented funding and should not necessarily be interpreted as a call for a general funding increase“, OECD-Review, 4);

-       bessere Steuerung des gesamten Innovationssystems Richtung Exzellenz („Better steer the entire innovation system towards international excellence“, OECD-Review, 4);

-       eine FTI-Strategie für die Jahre ab 2020 als Rahmen für eine neu ausgerichtete FTI-Politik und für eine effektive neue Governance des FTI-Systems („A new RTI Strategy 2020+ can play a key role by providing the framework for a major shift in research and innovation policy…and for catalysing new forms of more effective governance…“)

-       Zusammenlegung der Räte, Stärkung der wirtschaftlichen Kompetenz innerhalb des neuen Rates und Anbindung an die höchste politische Ebene („Establish, in due time, a single Council for Science, Research and Innovation […] with some change in scope, for instance regarding societal challenges, and modus operandi“, OECD-Review, 31);

-       Erhöhung der Effizienz von Ausgaben im FWI-Bereich, insbesondere durch bessere Transformation von FWI-Ausgaben in Produktivitätsgewinn sowie Innovationen mit starker Wirkung und weltweitem Markt („Increase the efficiency of investment in R&D and better transform high levels of R&D investment into productivity growth, high-impact innovations and global market access“, OECD-Review, 4);

-       Sicherstellung eines ausreichenden Zustromes neuen Humankapitals vor dem Hintergrund zu erwartender disruptiver Technologiesprünge und steigender Kompetenzanforderungen („Ensure a sufficient supply of human resources for innovation in a context of disruptive technological change and evolving skills demand“, OECD-Review, 4).

-       Verbesserung und Vereinfachung des Zugangs zu Verwaltungsdaten, insbesondere durch Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2000 („Improve and simplify access to administrative data for STI policy evaluation purposes“, OECD-Review, 34);

Das vorliegende Gesetzesvorhaben beruht gleichzeitig auf dem Regierungsprogramm 2020–2024: Im Kapitel „Wissenschaft und Forschung“ (Seiten 211 ff.) wird zum Thema „Kompetitive Forschungsförderung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung ausbauen – Exzellenz fördern – Governance verbessern“ ua. die Prüfung der institutionellen Neuordnung der Räte im Bereich Wissenschaft und Forschung RFTE, ÖWR und ERA-Council Forum (von verstärkter Koordinierung bis hin zur Zusammenlegung) vorgeschlagen.

Aufgrund der globalen Herausforderungen, der fortschreitenden Digitalisierung im internationalen Kontext und der zunehmenden Bedeutung von Lösungen auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz aber auch aufgrund der aktuellen durch den Ukraine Krieg und die Pandemie entstandenen Krisen besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen, die die Generierung wissenschaftlicher Grundlagenerkenntnisse und Innovation in Österreich bewirken. Denn Wissenschaft, Forschung und Innovation leisten einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Resilienz von Wirtschaft und Gesellschaft.

Nachdem mit Verabschiedung des Forschungsfinanzierungsgesetzes, der FTI-Strategie 2030 und des ersten FTI-Pakts 2021-23 und auch mit der Einrichtung des Austrian Microdata Centers bereits Meilensteine zur Erhöhung der Stringenz in der österreichischen Forschungs- und Innovationspolitik erfolgt sind, soll nun mit der Zusammenlegung der Räte im Bereich Forschung, Wissenschaft und Innovation, d.h. des Rats für Forschung und Technologieentwicklung („FTE-Rat“) gemäß den §§ 17 ff Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982, sowie des Wissenschaftsrates gemäß § 119 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (in der Folge „bisherige Räte“) und unter Einbeziehung der Themen des ausgelaufenen ERA Council Forums ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung neuer Governance gesetzt werden.

Um die österreichische Innovationslandschaft auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten, sieht der vorgeschlagene Entwurf Folgendes vor:

–      Schaffung einer vollrechtsfähigen juristischen Person öffentlichen Rechts mit dem Namen „Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat“ bzw. kurz „FWIT-Rat“ (Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes);

–      Auflösung der bisherigen Räte (Art. 2 Z 8 und Art. 6 Z 3 des vorliegenden Entwurfes);

–      finanzielle Autonomie des FWIT-Rats (Art. 1 § 8 des vorgeschlagenen Entwurfes).

Kompetenzgrundlage

Der vorgeschlagene Entwurf stützt sich

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte des FWIT-Rats betreffen (insb. Art. 1 § 8 des vorgeschlagenen Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“),

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal des FWIT-Rats betreffen (Art. 1 2. Abschnitt des vorgeschlagenen Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) sowie

–      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (FWIT-Rat-Gesetz):

Mit dem vorliegenden Artikel soll ein neues FWIT-Rat-Gesetz implementiert werden, um die gesetzlichen Grundlagen für den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat („FWIT-Rat“) zu schaffen.

Zu Art. 1 § 1 („Errichtung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates“):

Der FWIT-Rat ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, d.h. eine vollrechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 ist der FWIT-Rat gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

Die Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Sonderdatenschutzrechts im 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ergibt sich zwar bereits aus § 1 Abs. 3 Z 1 FOG, wonach „Rahmenbedingungen für Verarbeitungen […] zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO“ Gegenstand des Forschungsorganisationsgesetzes sind. Allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch Abs. 4 klargestellt werden, dass die Spezialbestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Forschungsorganisationsgesetzes jedenfalls auch für den FWIT-Rat gelten.

Zu Art. 1 § 2 („Ziele und Aufgaben“):

Dem FWIT-Rat obliegt die Beratung der Bundesregierung. Noch nie gab es eine öffentliche Stelle, welche im Bereich der außeruniversitären und der universitären Forschung in diesem Umfang die obersten Organe des Staates beraten hat. Er muss dabei die in Abs. 1 angeführten Ziele beachten. Z 1 verweist hier vor allem auf das übergeordnete Ziel, die gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt in alle Vorschläge und Aktivitäten des Rates zu integrieren, da sich Österreich zur kohärenten Umsetzung der Agenda 2030 („Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“) und der damit einhergehenden weltweit geltenden SDGs als Leitlinien verpflichtet hat. Im Unterschied zu § 17b Abs. 1 Z 1 FTFG wurde die Beratung der Landesregierungen gestrichen, was zu einer Fokussierung führen soll.

Zur Beratung im weitesten Sinne zählen auch die in Abs. 2 näher ausgeführten Aufgaben, wie die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt (Z 2) sowie die Unterstützung der Bundesministerinnen und Bundesminister bei Analyse der Umsetzung der laufenden FTI-Strategie und bei Erarbeitung neuer FTI-Strategien (Z 3). Dies sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Die OECD hat festgestellt, dass quantitative Evaluierungen von Wirkungen und kausalen Zusammenhängen im Innovationsbereich in Österreich selten vorgenommen werden (OECD-Review, 34). Die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, ist eine vollkommen neue Aufgabe des FWIT-Rats, mit welcher weder der FTE-Rat noch der Wissenschaftsrat betraut waren. Dezidiert angeführt in Z 3, im Unterschied zu § 17 Abs. 1 Z 3 FTFG, wurde die FTI-Strategie.

Der zweijährige Tätigkeitsbericht (Z 4) stellt ebenfalls eine Abkehr vom bisherigen Berichterstattungssystem des FTE-Rates und des Wissenschaftsrates dar.

In der Z 6 wird explizit die Erstattung von legistischen Vorschlägen für die Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste als Aufgabe des neuen Rats genannt. Diese juristische Komponente ist eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Aufgabenkatalog des FTE-Rates und des Wissenschaftsrates.

Weiters soll die Beratungstätigkeit des FWIT-Rats auch die Themenbereiche des ausgelaufenen ERA Council Forum umfassen und forschungspolitische Fragen an der Schnittstelle zwischen nationaler und europäischer FTI-Politik behandeln und europäische Expertise mit Sichtweisen über die österreichische FTI-Politik zusammenführen.

Der FWIT-Rat hat gemäß Abs. 3 seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz, Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. Er ist zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung, insbesondere von Frauen, Männern und Personen mit anderen Geschlechtsidentitäten verpflichtet.

Zu Art. 1 § 3 („Organe des FWIT-Rates“):

Mit Abs. 1 wird eine Übersicht über die Organe des FWIT-Rats gegeben.

In Anlehnung an die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FTFG sowie an andere jüngst erlassene Gesetzesmaterien im Wissenschaftsbereich (siehe § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022) sieht Abs. 2 eine möglichst geschlechterparitätische Besetzung für die Organe des FWIT-Rats vor.

Abs. 3 stellt klar, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Organe des FWIT-Rats aufgrund einer Geschäftsordnung des FWIT-Rats erfolgt, die jedoch für die einzelnen Organe des FWIT-Rats unterschiedliche Regelungen (zB hinsichtlich der Beschlussfassung) vorsehen kann. Die Geschäftsordnung des FWIT-Rats wird von der Ratsversammlung beschlossen (siehe § 4 Abs. 6 Z 2) und vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen (siehe § 5 Abs. 5 Z 3).

Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ehrenamtlich ist. Für die Mitglieder der Ratsversammlung kann jedoch vom Aufsichtsrat eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden. Auf die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 6 und 7 wird verwiesen.

Abs. 5 regelt die Vergütung von Reisekosten und Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten, die sich für alle in den Diensten des FWIT-Rats stehenden Personen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, richtet. Unter Personal des FWIT-Rats sind sämtliche im 2. Abschnitt näher geregelten Personen zu verstehen.

Abs. 6 verpflichtet alle Mitglieder der Organe des FWIT-Rats zur gewissenhaften, objektiven und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben sowie zur Gleichbehandlung, insbesondere von Frauen, Männern und Personen mit anderen Geschlechtsidentitäten.

Abs. 7 spezifiziert die Sorgfaltspflichten für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrats. Trotzdem hat diese Bestimmung rein deklarativen Charakter, da sich diese Sorgfaltspflicht bereits aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht ergibt. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird der Vorgabe des Punktes 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex entsprochen und die Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung und des Überwachungsorganes ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Zu den einzuhaltenden Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Unternehmensführung zählen insbesondere:

–      die Beachtung der einschlägigen Gesetze sowie der für das Unternehmen geltenden Geschäftsordnungen,

–      die Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung,

–      die Beachtung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten und der Grundsätze des Bundes Public Corporate Governance Kodex,

–      die Nutzung der sich für den FWIT-Rat bietenden Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie

–      die Minimierung von unternehmerischen Risiken im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht.

An dieser Stelle wird von der Sorgfalt eines ordentlichen „Unternehmers“ und nicht mehr der eines ordentlichen „Kaufmannes“ gesprochen, da der Begriff des Kaufmannes in § 1 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, seit der Novellierung durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, durch den Begriff des Unternehmers ersetzt wurde. Zur Haftung insbesondere der ehrenamtlichen Mitglieder der Organe des FWIT-Rats ist auf einschlägige Judikatur zur Haftung für ehrenamtliche Funktionsträger bei Vereinen hinzuweisen. Nach Ansicht des OGH (RS0120941) sind demnach „[a]uch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines […] daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten – nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien.

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit bzw. Verwaltungsvereinfachung sieht der vorgeschlagene Entwurf bereits ein – auf das notwendige Maß – minimiertes Berichtswesen vor, vermeidet ungerechtfertigt langwierige Bestellungs- und Diskussionsprozesse zugunsten klarer Regelungen, wie etwa zum Vorsitz der Ratsversammlung, und nimmt Abstand von zusätzlichen Organen, etwa zur Rechtewahrnehmung innovierender Personen und Institutionen.

Zu Art. 1 § 4 („Ratsversammlung“):

Als eines der Organe des FWIT-Rats wird die Ratsversammlung eingerichtet (Abs. 1). Die Ratsversammlung setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei

           1. ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,

           2. sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           3. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie

           4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

vorzuschlagen ist bzw. sind.

Die erforderlichen Bestellungen sollen von jedem Mitglied der Bundesregierung individuell vorgenommen werden (siehe in diesem Sinne auch die Vollziehungsklausel gemäß § 19 des vorgeschlagenen Entwurfes).

Mit Abs. 2 wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass das von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler bestellte Mitglied ex lege den Vorsitz innehaben soll. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung soll die Handlungsfähigkeit der Ratsversammlung jedenfalls gewährleisten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist jedoch von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.

Abs. 3 regelt die Bestellung der Mitglieder der Ratsversammlung. Diese werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Zur Sicherstellung des Wissenstransfers zwischen den Mitgliedern des FWIT-Rats sollten bei Wiederbestellung maximal zwei Drittel der Mitglieder neubestellt werden.

Von der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Z 3 sind insbesondere auch die zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen gemäß § 3 FoFinaG umfasst, da zur öffentlichen Verwaltung auch Beliehene bzw. Inpflichtgenommene zählen (VwGH 16.05.2018, Ro 2016/04/0002). Als „Inpflichtnahme“ („Indienstnahme“) wird die Mitwirkung Privater an der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bezeichnet. Im Unterschied zur Beleihung geht es dabei um bloß unterstützende und verwaltungsentlastende Tätigkeiten. Eine Kompetenz zur selbständigen Entscheidung über die Setzung von Hoheitsakten ist damit nicht verbunden (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062). Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Inpflichtnahme Dritter vgl. VfSlg. 16.588/2002. Auch die Selbstverwaltung, wie etwa die Sozialversicherungsträger (VwGH 12.03.1952, 0079/51), zählt zur öffentlichen Verwaltung, sodass auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Ratsmitgliedschaft ausgeschlossen sind. Von Z 3 nicht mitumfasst sind hingegen die Universitäten bzw. deren Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst gemäß § 20 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBlI Nr. 120/2002.

Die Inkompatibilitätsbestimmung des Abs. 4 orientiert sich an § 8a Abs. 8 FTFG.

Abs. 5 sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung eines Mitglieds der Ratsversammlung vor. Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne der Z 1 liegt insbesondere vor, wenn Mitglieder der Ratsversammlung nicht der verpflichtenden Abgabe ihrer jährlichen schriftlichen Einschätzung der Entwicklungen innerhalb der österreichischen Forschungslandschaft nachkommen. Diese Einschätzungen sollten vor allem durch enge Zusammenarbeit mit der Community und hier insbesondere jungen Protagonistinnen und Protagonisten, wie etwa Förderungswerberinnen und Förderungswerber, erarbeitet werden. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne der Z 2 besteht auch, wenn die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht mehr vorliegt. Z 3 verweist auf die Bestimmungen zum Amtsverlust in § 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Demnach hat der Aufsichtsrat die Bestellung des Mitglieds der Ratsversammlung bei einer Verurteilung, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zu Amtsverlust führen würde, zu widerrufen.

Abs. 6 definiert die Aufgaben der Ratsversammlung.

Abs. 7 sieht die verpflichtende Einladung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des FWIT-Rats zu allen Sitzungen der Ratsversammlung vor. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird in diesen Sitzungen zudem ein Anhörungsrecht eingeräumt.

Mit Abs. 8 werden Regelungen zur Beschlussfassung durch die Ratsversammlung getroffen. Demnach müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein. Stimmübertragungen sind grundsätzlich zulässig, wobei zu beachten ist, dass auf eine Person nicht mehr als eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, wodurch diese das Quorum senken. Was im Fall der Stimmengleichheit zu gelten hat, soll im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden. Es wurde bewusst vom Erfordernis einer „persönlichen“ Anwesenheit Abstand genommen, weil in Zeiten der COVID-19-Pandemie auch eine Anwesenheit durch Teilnahme mit gesicherten Videokonferenzsystemen möglich sein soll.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist es erforderlich, dass die Ratsversammlung Einsicht in die relevanten Unterlagen des FWIT-Rats hat (Abs. 9).

Zu Art. 1 § 5 („Aufsichtsrat“):

Der Aufsichtsrat stellt die Wahrung der Interessen der Republik sicher und besteht aus den von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 (Bundesministerin oder Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Bundesministerin oder Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und Bundesministerin oder Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft) bestellten Mitgliedern (Abs. 1). Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 hat somit jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrates zu bestellen.

Abs. 2 sieht eine Inkompatibilitätsbestimmung vor.

Abs. 3 stellt klar, dass die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder dem Bundesminister, die oder der das Mitglied bestellt hat, zu wiederrufen ist, wenn einer der Gründe gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 vorliegt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Abs. 4), sodass die Gesamtzahl von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates nicht überschritten wird. Da der Aufsichtsrat mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden hat (Abs. 6), hat auch die Wahl der oder des Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen. Eine Pattstellung ist daher ausgeschlossen.

Abs. 5 regelt die Aufgaben des Aufsichtsrates, die sich grundsätzlich an den Aufgaben eines GmbH-Aufsichtsrates orientieren.

Gemäß Z 1 und 2 obliegt dem Aufsichtsrat die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, die jedoch erst dann erfolgen kann, wenn die Ratsversammlung zur Ausschreibung eine Stellungnahme vorgelegt hat. Ebenso obliegt die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers dem Aufsichtsrat, auch bei der Bestellung ist zunächst eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen.

In Anlehnung an § 30j des GmbH-Gesetzes beschreibt Z 3 die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates, das ist die Aufsicht über die Geschäftsführung. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich erforderlichen Aufsicht (vgl. näher dazu: Erläuterungen zu § 10 des vorgeschlagenen Entwurfes) hat der Aufsichtsrat bei schwerwiegenden Rechtsverstößen sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung des aktuellen Arbeitsprogrammes (§ 8 Abs. 2 Z 2), des aktuellen Mehrjahresprogrammes (§ 8 Abs. 2 Z 1), der dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder von Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung eine Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Mit der vorgeschlagenen Z 4 werden die Befugnisse des Aufsichtsrates stark an die Aufsichtsratsbefugnisse der GmbH angelehnt, wobei folgende Zuordnung besteht:

–      lit. a entspricht § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG, wonach Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen;

–      lit. b entspricht § 30j Abs. 5 Z 2 GmbHG, wonach Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen;

–      lit. c entspricht § 30j Abs. 5 Z 4 GmbHG, wonach Entscheidungen zu einer bestimmten Höhe von Ausgaben der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen;

–      lit. d entspricht § 30j Abs. 5 Z 5 GmbHG;

–      lit. e entspricht § 30j Abs. 5 Z 6 GmbHG;

–      lit. f entspricht § 30j Abs. 5 Z 10 GmbHG;

–      lit. g entspricht § 30j Abs. 5 Schlussteil letzter Satz GmbHG.

Die Nennung von Angelegenheiten in der vorliegenden Ziffer bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine gesetzliche Aufgabe handelt. Diese sind in § 2 des vorgeschlagenen Entwurfes definiert.

Z 6 ist an die Bestimmung des § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes angelehnt, wonach der „Aufsichtsrat […] befugt [ist], die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern zu vertreten und gegen diese durch Gesellschafterbeschluß beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen“. Im Gegensatz zu § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes, der eine Kann-Bestimmung darstellt, handelt es sich bei diesem Vorschlag um eine zwingende Bestimmung.

In der gemäß Z 9 zur Kenntnis zu nehmenden Geschäftsordnung sollte insbesondere eine Klarstellung für den Fall getroffen werden, dass Mitglieder von Organen des FWIT-Rats vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. So könnten neue Mitglieder nach den ursprünglichen Regeln für den Rest der Funktionsperiode oder eine vollständige Funktionsperiode nachbesetzt werden. Bei Nachbesetzungen bloß für den Rest der Laufzeit kann die Erneuerung der Organe gesteuert werden; im anderen Fall ergibt sich die Erneuerung der Organe aus dem Verhalten ihrer Mitglieder.

Mit Abs. 6 werden Regelungen zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat getroffen. Demnach müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein. Stimmübertragungen sind zulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind unzulässig. Was im Fall der Stimmengleichheit zu gelten hat, soll im Rahmen der Geschäftsordnung geregelt werden. Es wurde bewusst vom Erfordernis einer „persönlichen“ Anwesenheit Abstand genommen, weil in Zeiten der COVID-19-Pandemie auch eine Anwesenheit durch Teilnahme mit gesicherten Videokonferenzsystemen möglich sein soll.

Abs. 7 sieht vor, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT-Rats mindestens zwei Sitzungen des Aufsichtsrates pro Jahr einzuberufen hat. Aus wichtigem Anlass ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. Die Sitzung hat jedenfalls binnen zwölf Werktagen nach der Einberufung stattzufinden.

Abs. 8 berechtigt die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates zu verlangen.

Zu Art. 1 § 6 („Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“):

Mit Abs. 1 wird als weiteres Organ des FWIT-Rats eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer vorgesehen. Die Funktionsperiode der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre, eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. Die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie deren oder dessen Bestellung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen. Sowohl vor der Ausschreibung als auch vor der Bestellung ist eine Stellungnahme der Ratsversammlung einzuholen.

Als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung für einen Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat sind insbesondere die Gründe gemäß § 4 Abs. 5 des vorgeschlagenen Entwurfes zu betrachten. Auch vor dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Ratsversammlung zu befassen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung der Geschäftsführung sind in Abs. 2 angeführt.

Abs. 3 sieht die Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vor. Dazu wird sinngemäß auf die Inkompatibilitäts- und Widerrrufsbestimmungen von § 4 Abs. 4 und 5 des vorgeschlagenen Entwurfes verwiesen. Im Fall eines Widerrufes der Bestellung ist unverzüglich die Möglichkeit einer Beendigung des Anstellungsvertrages zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten (Punkt 9.4.2 des Bundes-Public Corporate Governance Kodex [B-PCGK]).

Die Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, über die Rechtsstellung der Geschäftsführer. Bewusst keiner Regelung zugeführt wird die Stellvertretungsproblematik. Diese soll intern beispielsweise über die Geschäftsordnung geregelt werden.

Abs. 4 verweist auf die Pflichten und Verantwortung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach dem Vorbild der für die Geschäftsführung im GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, geltenden Regelungen. Zu diesen zählen:

–      § 10 Abs. 4 GmbHG, der die Haftung der Geschäftsführung für Falschangaben bei der Stammeinlage regelt. Da es im Zusammenhang mit dem FWIT-Rat keine Stammeinlage gibt, geht der Verweis auf diese Bestimmung ins Leere.

–      § 17 Abs. 1 letzter Satz GmbHG, wonach Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen haben.

–      § 17 Abs. 3 GmbHG, der die mangelhaft bestellte Geschäftsführung nur dann aus ihrer Verantwortung entlässt, wenn das Gegenüber nicht gutgläubig war.

–      § 18 Abs. 1 und § 19 GmbHG über die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführung.

–      § 20 GmbHG über den Umfang der Vertretungsbefugnis.

–      § 22 GmbHG über die Pflicht der Geschäftsführung ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzuführen. Diese Pflicht wird im vorgeschlagenen Entwurf durch § 5 Abs. 1 konkretisiert.

–      § 24 GmbHG als Regelungen über ein Konkurrenz- bzw. Wettbewerbsverbot.

–      § 24a GmbHG über die besondere Auskunftspflicht fünf Jahre nach Ende der ausgeübten Funktion.

–      § 25 GmbHG über die Haftung der Geschäftsführung.

–      § 26 GmbHG über die Meldepflicht der Geschäftsführung beim Firmenbuch.

–      § 28a GmbHG, der die Geschäftsführung zu einem Jahresbericht bzw. Sonderbericht an den Aufsichtsrat verpflichtet.

–      § 29 Abs. 4 GmbHG, der die Geschäftsführung zur jährlichen Feststellung der Arbeitnehmerzahl verpflichtet.

–      § 30d Abs. 1 GmbHG über die Pflicht die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrates bei Unterschreiten der Beschlussstärke zu beantragen.

–      § 30e Abs. 1 GmbHG über die Unvereinbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedschaft und Geschäftsführung.

–      § 30f Abs. 1 und § 30g Abs. 1 GmbHG über die Anmeldepflicht der Geschäftsführung hinsichtlich der Aufsichtsratsmitglieder.

–      § 30j Abs. 2 GmbHG, wonach die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat jederzeit Bericht zu erstatten hat. Die Überwachung der Leitung nach § 30j Abs. 1 GmbHG durch den Aufsichtsrat wird in § 5 Abs. 5 Z 3 umgesetzt.

–      § 33 GmbHG über die solidarische Haftung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung.

–      § 125 GmbHG über die strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung.

§ 35 GmbHG, der die Angelegenheiten aufzählt, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen, enthält auch Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung betreffen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um § 35 Abs. 1 Z 1 und Z 6 GmbHG, die die Entlastung sowie die Stellvertretung bzw. Prozessführung gegen die Geschäftsführung regeln.

Abs. 5 regelt die Aufgaben der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, wobei insbesondere die Pflicht zur Auskunftserteilung (Z 2) gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 20 B‑VG (siehe§ 5 Abs. 5 Z 3 des vorgeschlagenen Entwurfes) hervorzuheben ist. Auf verfassungsrechtlicher Ebene dient dieses jederzeitige Auskunftsrecht der Einhaltung der „umfassenden und rechtzeitigen Information des Bundesministers“ (VfSlg. 16.400/2001).

Zu Art. 1 § 7 („Verschwiegenheit“):

Die Verschwiegenheitsbestimmung (Abs. 1) soll – angelehnt an § 3d FTFG – für die entsprechende Geheimhaltung sorgen, um das Vertrauensverhältnis zur Bundesregierung nicht zu belasten und auch eine Beratung in Angelegenheiten möglich ist, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Ebenso ist die Verwertung von aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen untersagt.

Entsprechend dem § 3d Abs. 3 FTFG wird in Abs. 2 festgelegt, dass die Verschwiegenheit auch über das Ende der Zusammenarbeit mit dem Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat gelten soll.

Zu Art. 1 § 8 („Finanzierung“):

Abs. 1 regelt, aus welchen Quellen sich der FWIT-Rat finanziert. Wichtigste Finanzierungsquelle ist der Bund, der dem FWIT-Rat für die Erfüllung seiner Aufgaben ein „Globalbudget“ zur Verfügung stellt, das von den zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 festzulegen ist. Für die Aufteilung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel durch die betroffenen Bundesministerien wird eine Aufteilung im Verhältnis 6/11 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 4/11 Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 1/11 Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vorgeschlagen. Diese Aufteilung entspricht der Verteilung der „Sitze“ in der Ratsversammlung gemäß § 4, die sich aus 12 Mitgliedern zusammensetzt, wobei das Bundeskanzleramt nicht berücksichtigt wird.

Die in Abs. 2 vorgesehenen regelmäßigen Vorlagen von Entwürfen des Mehrjahresprogrammes sowie des Arbeitsprogrammes samt Finanz- und Personalplänen stellt einen wesentlichen Beitrag zum management by objectives dar, wie es etwa in den Bestimmungen über die Leistungsvereinbarung im UG oder im Forschungsfinanzierungsgesetz vorgesehen ist.

Die erforderlichen Mindestinhalte der Mehrjahresprogramme sind in Abs. 3 beschrieben.

Abs. 4 normiert explizit die Prüfbefugnis der Gebarung des FWIT-Rats durch den Rechnungshof.

Zu Art. 1 § 9 („Rechnungswesen und Berichte“):

Die Bestimmung orientiert sich an § 16 HS-QSG, da das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – ähnlich wie der vorgeschlagene Entwurf – die Qualitätssicherung im Innovationsbereich zum Ziel hat.

Abs. 1 trifft nähere Vorgaben zum Rechnungswesen des FWIT-Rats. Auf diesen sind die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, d.h. insbesondere des Dritten Buches über die Rechnungslegung, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat als Unternehmer gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 UGB anzusehen ist. Durch den dynamischen Verweis auf die Bestimmungen des UGB werden auch die Weiterentwicklungen im Rechnungswesen berücksichtigt. Mit dem Verweis auf die jeweils geltende Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (gegenwärtig: die Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung, BGBl. II Nr. 18/2019), wird sichergestellt, dass auch die Auflagen des BHG 2013 hinsichtlich der Berichterstattung vom FWIT-Rat eingehalten werden.

Abs. 2 stellt klar, dass der FWIT-Rat der Aufsicht der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 unterliegt, welche sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung erstreckt.

Das in Abs. 3 vorgesehene jederzeitige Auskunftsrecht der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers sowie der Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 dient auf verfassungsrechtlicher Ebene der Einhaltung der „umfassenden und rechtzeitigen Information des Bundesministers“ (VfSlg. 16.400/2001). Diese Informiertheit der obersten Organe ist erforderlich, damit diese ihr Weisungsrecht korrekt ausüben können, das ein grundlegendes Organisationskonzept der österreichischen Verfassung darstellt (VfSlg. 19.728/2012; 17.421/2004).

In Abs. 4 sind die Informationsverpflichtungen des FWIT-Rats angegeben. Der Bericht gemäß Z 1 ist anhand der schon umgesetzten Maßnahmen und erreichten Leistungen zu erstellen. Der Rechnungsabschluss gemäß Z 2 entspricht dem Jahresabschluss nach dem UGB. Neben den in Z 1 und Z 2 vorzulegenden Berichten sind den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Corporate-Governance-Bericht vorzulegen.

Abs. 5 stellt klar, dass der FWIT-Rat den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 alle zwei Jahre bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres den Tätigkeitsbericht gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 vorzulegen hat.

Die Bestellung einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers soll dem Aufsichtsrat obliegen. Die Ratsversammlung hat das Recht, zur Person der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers Stellung zu nehmen (Abs. 6).

Zu Art. 1 § 10 („Allgemeine Bestimmungen zum Personal“):

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, über Betriebsräte und Betriebsvereinbarungen auch für den FWIT-Rat gelten. Der FWIT-Rat ist aufgrund des § 7 ArbVG kollektivvertragsfähig. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat ist jedoch nicht vorzunehmen.

Mit Abs. 2 wird vorgesehen, dass auf alle (neuen) Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat grundsätzlich das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden ist. Die bisherigen Arbeitsverhältnisse werden gemäß § 12 Abs. 1 sowie gemäß § 17 Abs. 4 und 4 in neue Arbeitsverhältnisse zum FWIT-Rat überführt.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rats sowie Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a B-GlBG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der FWIT-Rat als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und ihn die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß den §§ 17 bis 19b B-GlBG trifft.

Zu Art. 1 § 11 („Ausschreibung und Aufnahmen“):

Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 ist an das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, angelehnt.

Abs. 2 sieht als zuständiges Organ für den Abschluss von Arbeitsverträgen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vor.

Zu Art. 1 § 12 („Vertragsbedienstete“):

Diese Bestimmung ist an § 126 UG angelehnt. Der Abschluss – und damit auch die Verwaltung – von Dienstverhältnissen für Vertragsbedienstete erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (VfSlg. 18.616/2008).

Abs. 1 regelt, dass die am 31. Dezember 2022 (Zeitpunkt des Außerkrafttreten des „alten Rechtsbestands“) an den bisherigen Räten tätigen Vertragsbediensteten des Bundes (tatsächlich sind nur am Wissenschaftsrat Vertragsbedienstete tätig, das Personal des FTE-Rats beruht bereits jetzt auf privatrechtlichen Arbeitsverträgen zum FTE-Rat) mit 1. Jänner 2023 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des FREG) unmittelbar per Gesetz – also ohne Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag – zur dauernden Dienstleistung FWIT-Rat zu dauernden Dienstleistung zugeteilt werden. Im Sinne möglichst geringer Eingriffe in die (Grund-)Rechtsposition der betreffenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erfolgt kein gesetzlicher Austausch hinsichtlich der Arbeitgeberrolle. Es besteht jedoch – wie im UG – die Möglichkeit, innerhalb innerhalb einer bestimmten Frist in ein Angestelltenverhältnis zum Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat zu wechseln (siehe Abs. 3).

Aus Effizienzgründen, sowie um dem FWIT-Rat die Verwaltung der Vertragsbediensteten zu erleichtern, soll gemäß Abs. 2 die Personalverwaltung bei der Personalabteilung des dienstzuteilenden Ressorts (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Personal des Wissenschaftsrats) verbleiben.

Wie im UG erhalten auch die Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 ein Optionsrecht, in ein (privatrechtliches) Arbeitsverhältnis zum FWIT-Rat als neuem Arbeitgeber zu wechseln. Diese Optionsrecht ist zeitlich bis zum 31. Dezember 2023 befristet und unwiderruflich. Der FWIT-Rat setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Die Arbeitsverträge dieser Bediensteten sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen, wobei das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt. Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung dieser Arbeitsverhältnisse tritt keine Änderung ein. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht zulässig (Abs. 3).

Abs. 4 regelt, dass aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 3 gebührt keine Abfertigung gebührt. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt weiter jenes Recht auf Abfertigung, das im Zeitpunkt des Entstehens ihres Dienstverhältnisses gegolten hat.

Zu Art. 1 § 13 („Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten“):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 130 UG und ergibt sich aus der in § 12 Abs. 3 eröffneten Möglichkeit zum Dienstgeberwechsel.

Zu Art. 1 § 14 („Inanspruchnahme von Dienstleistungen“):

Mit Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass der FWIT-Rat gegebenenfalls die Dienstleistungen bestimmter ausgegliederter Unternehmen in Anspruch nehmen darf.

Abs. 2 orientiert sich an § 17 Abs. 2 UG und sieht vergaberechtliche (ErläutRV 1134 BlgNR 21. GP 77) sowie datenschutzrechtliche Klarstellungen vor. Mit Bediensteten sind die Bediensteten gemäß § 12 des vorgeschlagenen Entwurfes gemeint.

Zu Art. 1 § 15 („Sonstige Bestimmungen“):

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der FWIT-Rat nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt.

Mit Abs. 2 wird die bisherige Bestimmung des § 26 Abs. 1 FTFG auch für den FWIT-Rat übernommen.

Mit Abs.3 wird u.a. die Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Diese ergibt sich aus Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, der vorsieht, dass „Einrichtungen des öffentlichen Rechts [...] nicht als Steuerpflichtige [gelten], soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen“.

Zu Art. 1 § 16 („Inkrafttreten“):

Z 1 sieht ein sofortiges Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vor. Die übrigen Bestimmungen treten erst mit 1. Jänner 2023 in Kraft (Z 2).

Zu Art. 1 § 17 („Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge“):

Mit Abs. 1 wird die Übertragung der bisher den Räten überantworteten Vermögensteile an den FWIT-Rat vorgesehen. Unter dem Vermögen des FTE-Rates (Z 1) ist insbesondere Vermögen zu verstehen, das aus Mitteln des Detailbudgets 1. Ebene 34.01.02 finanziert wurde und im Besitz des FTE-Rates mit Stand 31. Dezember 2022 ist.

Außerdem wird klargestellt, dass der FWIT-Rat auch in alle, mit diesem Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Da das bisher den Räten überantwortete Vermögen der Höhe nach feststellbar ist, handelt es sich bei Abs. 1 um eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 35 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009. Die Rechtswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge treten nicht hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte und Pflichten ein (OGH 17.12.2010, 6 Ob 233/10y; 26.07.1996, 1 Ob 2108/96y).

Abs. 2 ordnet eine vollständige Rechtsnachfolge hinsichtlich der vom Bund in Vollziehung der §§ 17 bis 17h FTFG oder § 119 UG eingegangenen Rechte und Pflichten an. Diese Übergangsregelung betrifft die von den bisherigen Räten eingegangene Rechtsgeschäfte, nicht allerdings gesetzliche Bestimmungen. So werden insbesondere die bisherigen gesetzlich in den §§ 17 bis 17h FTFG oder § 119 UG festgelegten Aufgaben nicht mit Abs. 2 übertragen.

Die Bestimmung des Abs. 2 ist zudem als Übergangsregelung für die Rechtsverhältnisse, die auf Grund der mit diesem Entwurf aufzuhebenden §§ 17 bis 17h FTFG oder § 119 UG begründet worden sind, anzusehen. Da sowohl das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz als auch das UG mit dem vorgeschlagenen Entwurf ebenfalls geändert werden und gemäß Art. 1 § 1 Abs. 3 des vorgeschlagenen Entwurfes Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung beziehen, müssen an dieser Stelle ausnahmsweise statische Verweisungen vorgenommen werden.

Abs. 3 trifft spezielle Übergangsregelungen für bestehende Mietverträge. Es wird klargestellt, dass die Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, wie etwa die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs. 2 MRG nicht eintreten sollen.

Abs. 4 regelt die arbeitsrechtlichen Folgen für die beim FTE-Rat beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese haben bereits jetzt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum RFT-Rat und werden mit Inkrafttreten des FREG am 1. Jänner 2023 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen FWIT-Rats. Ab diesem Zeitpunkt setzt der FWIT-Rat als Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des FTE-Rats fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.

Abs. 5 enthält die Übergangsregelung für jene Personen, die dem Bund als Leiharbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zur ausschließlichen Verwendung an der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats überlassen sind. Diese gelten mit dem Tag des Inkrafttretens des FREG als dem FWIT-Rat überlassen.

Nach Ansicht des VfGH ist eine subsidiäre Haftung des Bundes für bis zum Zeitpunkt der Ausgliederung entstehende besoldungsrechtliche Ansprüche ehemaliger Bundesbediensteter vorzusehen (VfSlg. 14.075/1995). Diesem Erfordernis wird durch Abs. 6 entsprochen.

Eine darüber hinaus gehende Haftung ist gemäß Abs. 7 nicht vorgesehen.

Zu Art. 1 § 18 („Übergangsbestimmungen“):

Die Abs. 1 und 2 geben vor, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestellung (jeweils 31. Jänner 2023) sowie Konstituierung (längstens drei Wochen nach der Bestellung des letzten Mitglieds bzw. längstens drei Wochen nach der Bestellung der Mitglieder) der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrats spätestens zu erfolgen haben.

Abs. 3 regelt, dass die Ausschreibung für die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat bis längstens 31. März 2023 zu erfolgen hat.

Bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers stattzufinden hat, nämlich 30. Juni 2023, wird in Abs. 4 normiert.

Mit Abs. 5 wird der aktuelle Geschäftsführer des FTE-Rates gemäß den §§ 17 ff FTFG gemeinsam mit dem aktuellen Leiter der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats mit der Leitung des FWIT-Rats betraut. Es handelt sich dabei um eine befristete Betrauung für den Übergangszeitraum, der mit der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß Abs. 4 durch den Aufsichtsrat endet. Die im Übergangszeitraum erforderlichen Entscheidungen sind daher einvernehmlich zu treffen.

Anzumerken ist, dass der Zusammenschluss von FTE-Rat und Wissenschaftsrat zum FWIT-Rat eine völlig neue juristische Person des öffentlichen Rechts mit, wie in Art. 1 § 2 dargelegt, unterschiedlichen und neuen Aufgaben schafft. Durch diese Aufgabenänderung liegt ein wichtiger Grund iSd § 2 Abs. 3 Z 1 lit. b Bundes-Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998 vor, welcher zu einer Kündigung von Altverträgen berechtigt.

Sollte sich der Zeitraum der Kündigungsfrist und der befristeten Bestellung gemäß Abs. 5 überschneiden, gebührt nur ein Gehalt, welches sich nach dem gekündigten Vertrag bemisst.

Abs. 1 bis 5 treten sofort mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl. in Kraft, sodass bereits vor dem 1. Jänner 2023 die für die Handlungsfähigkeit des FWIT-Rats erforderlichen Handlungen gesetzt werden können.

Die provisorische Leitung ist gemäß Abs. 6 – in Anlehnung an das Rechtsinstrument der Vorgründungsgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GmbHG – berechtigt, den FWIT-Rat bereits vor der Konstituierung seiner Organe zu berechtigen und zu verpflichten, soweit dies für die Errichtung des FWIT-Rats erforderlich ist. Eine derartige Übergangsbestimmung ist erforderlich, damit der FWIT-Tat tatsächlich ab 1. Jänner 2023 handlungsfähig ist.

Der in Abs. 7 zitierte § 3 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, führt an, welche Daten in das Firmenbuch einzutragen sind – in concreto wären das u.a.: die Firmenbuchnummer, die Firma, die Rechtsform, die Geschäftsanschrift, etc.

Mit Abs. 8 wird die provisorische Geschäftsführung verpflichtet, bis spätestens 30. April 2023 dem Aufsichtsrat einen Entwurf für ein Arbeitsprogramm samt Finanz- und Personalplanung gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 für das Jahr 2023 zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf bis spätesten 31. Mai 2023 der Ratsversammlung vorzulegen, welche das Arbeitsprogramm samt Finanz- und Personalplanung bis spätestens 30. September 2023 zu genehmigen hat.

Abs. 9 sieht vor, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bis spätestens 30. September 2023 dem Aufsichtsrat ein mit den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 abgestimmtes Mehrjahresprogramm gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 für die Kalenderjahre 2024 bis 2028 vorzulegen hat. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf bis spätesten 31. Oktober 2023 der Ratsversammlung vorzulegen, welche das Mehrjahresprogramm bis spätestens 31. Dezember 2023 zu genehmigen hat.

In Abs. 10 wird klargestellt, dass die erforderlichen Mittel vom jeweiligen Ressort zur Verfügung zu stellen sind.

In Abs. 11 ist vorgesehen, dass der FWIT-Rat aufgrund seiner Errichtung 2023 bis zum 1. Juli 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen hat. Es werden außerdem die inhaltlichen Vorgaben geregelt.

Zu Art. 1 § 19 („Vollziehung“):

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten betraut.

Zu Artikel 2 (Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes):

Bestimmungen und Verweise auf den FTE-Rat werden aufgehoben. Die für die vorgeschlagenen Änderungen erforderlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch den – bereits im Forschungsfinanzierungsgesetz zum Ausdruck kommenden – Gedanken der „strategischen Ausrichtung und Steuerung“ (ErläutRV 239 BlgNR 27. GP 3) sowie dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingehalten. Zudem darf auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen erfolgen, um

–      einerseits das neue Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat-Gesetz in die Liste gemäß § 2a aufzunehmen, d.h. die subsidiäre Geltung (der datenschutzrechtlichen Bestimmungen) des Forschungsorganisationsgesetzes auch im Anwendungsbereich des FWIT-Gesetzes sicherzustellen und

–      andererseits den FWIT-Rat bei Erfüllung der vorgesehenen wissenschaftlichen Aufgaben, wie insbesondere der evidenzbasierten Beobachtung und Analyse der Umsetzung der österreichischen Forschungs-, Technologie und Innovationsstrategie gemäß Art. 1 § 3 Abs. 2 Z 3 des vorgeschlagenen Entwurfes, gegebenenfalls durch Registerforschung zu unterstützen.

Aus dem letztgenannten Grund erfolgt die Aufnahme des FWIT-Rats in die Liste der „geborenen“ wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1.

Zu Artikel 4 (Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen betreffen die Anpassung von Verweisen im Zuge der Aufhebung der bisherigen Räte.

Zu Artikel 5 (Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen betreffen die Anpassung von Verweisen im Zuge der Aufhebung der bisherigen Räte.

Zu Artikel 6 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Hinsichtlich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit, darf auf die Erläuterungen zu Artikel 2 verwiesen werden.