ENTWURF

Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Wiener Zeitung GmbH

§ 1. (1) Die Wiener Zeitung GmbH steht im Alleineigentum des Bundes. Die Anteilsrechte des Bundes verwaltet der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihrer Firma, ihrer Website und in sonstigen Auftritten das Bundeswappen beizusetzen, die Bezeichnung „Wiener Zeitung“ zu führen und für alle ihre Tätigkeiten die Top-Level-Domain gv.at zu verwenden.

(3) Die Wiener Zeitung GmbH hat die in § 2 angeführten Aufgaben wahrzunehmen und ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Umsetzung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zu einer innovativen Weiter- und Neuentwicklung von Produkten und Dienstleistungen notwendig und nützlich erscheinen. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht die Unentgeltlichkeit der Leistungen der Wiener Zeitung GmbH normiert ist, ist sie berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

(4) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international, gegenüber anderen als Einrichtungen des Bundes unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018, zu erbringen.

(5) Die Wiener Zeitung GmbH ist zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen berechtigt.

(6) Bei der Wiener Zeitung GmbH ist zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ein wissenschaftlicher Beirat mit fünf fachkundigen Personen aus dem Gebiet der Medien-, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Internationale Politik und Außenpolitik und der Rechtswissenschaften einzurichten. Der Beirat muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder werden vom Bundeskanzler auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat kann bei Ausscheiden von Mitgliedern Vorschläge für die Bestellung neuer Mitglieder unterbreiten. Er ist anzuhören, bevor ein neues Mitglied bestellt wird. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in und hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der jedenfalls der Abstimmungsmodus zu regeln ist. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt, es besteht jedoch ein Anspruch auf Aufwandsersatz (z. B. Reise- oder Aufenthaltskosten). Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(8) Der Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH hat alle zwei Jahre bis Ende Juni, erstmals bis 30. Juni 2025, die Umsetzung dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin darüber einen Bericht zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH

§ 2. (1) Der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Herausgabe der Wiener Zeitung gemäß § 3;

           2. Einrichtung und Betrieb des Media Hub Austria gemäß § 4;

           3. Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5;

           4. Veröffentlichung der bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gemäß § 6 auf EVI;

           5. Veröffentlichung von sonstigen Verlautbarungen gemäß § 7 auf EVI;

           6. Bereitstellung der Verlautbarungen gemäß §§ 6 und 7 zum Abruf auf EVI;

           7. Integration sowie Bereitstellung von Informationen von durch Bundesgesetz eingerichteten digitalen Registern und Dateien, soweit sie der Allgemeinheit öffentlich zugängig sind, zum Abruf auf EVI, wobei die Integration auch in Form einer Zugänglichmachung zu den Registern und Dateien der zuständigen Bundesorgane erfolgen kann;

           8.  Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria gemäß § 8.

(2) Die betreffenden Register, Dateien und die Details gemäß Abs. 1 Z 7 sind durch Verordnung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister/der jeweils zuständigen Bundesministerin festzulegen.

(3) Die Veröffentlichungen und Zugänge gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind unentgeltlich, soweit die zu veröffentlichenden Daten von den bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträgern bzw. veranlassenden Stellen für die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform auf elektronischem Weg ohne weiteren Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH bereitgestellt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen der Einbringung unter Berücksichtigung der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen und zu veröffentlichen.

(4) Die Wiener Zeitung GmbH trägt für den Inhalt der Verlautbarungen gemäß §§ 6 und 7 und der Informationen gemäß Abs. 1 Z 7 keine Verantwortung. Die Einbringerin oder der Einbringer ist für den Inhalt der Verlautbarungen rechtlich verantwortlich.

(5) Der Abruf gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist unentgeltlich einzuräumen, soweit durch Bundesgesetz oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Entgeltlichkeit hat die Wiener Zeitung GmbH die Einhebung des Entgelts auf elektronischem Wege vorzusehen und das Entgelt – soweit gesetzlich vorgesehen – an die zuständige Stelle gegen einen angemessenen Kostenersatz abzuführen. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen für den Abruf festzulegen und zu veröffentlichen.

(6) Nähere Details zu Abs. 3 und 5 können nach Bedarf in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der zuständigen Stelle, die die Veröffentlichung veranlasst oder für die das Entgelt eingehoben wird, festgelegt werden.

Wiener Zeitung

§ 3. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat unter Bedachtnahme auf einen hohen Qualitätsstandard und der Berücksichtigung der Ausrichtung als Aus- und Weiterbildungsmedium die „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH soll durch die Herausgabe der unabhängigen Wiener Zeitung nach Maßgabe von Abs. 1 folgende Aufgaben wahrnehmen:

           1. Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über zeitgeschichtliche und gegenwärtige Ereignisse unter besonderer Berücksichtigung von historischen, demokratiepolitischen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Aspekten;

           2. Förderung des Verständnisses und des Interesses für und an politischen Sachverhalten, kulturellen, wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Entwicklungen;

           3. Stärkung der politischen und kulturellen Bildung und des demokratiepolitischen Bewusstseins, insbesondere durch die Vermittlung von Wissen über politische Prozesse, Strukturen und Inhalte;

           4. Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Themen unter besonderer Berücksichtigung des Standorts Österreich und Themenstellungen der Europäischen Union in Bezug auf Österreich.

Einrichtung Media Hub Austria der Wiener Zeitung GmbH

§ 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat einen Media Hub Austria einzurichten.

(2) Der Media Hub Austria soll die Weiterentwicklung des Medienstandorts Österreich fördern, indem eine praxis- und zukunftsorientierte Weiterbildung für Journalistinnen und Journalisten angeboten, Innovationskraft gefördert und Medienkompetenz vermittelt wird.

(3) Dazu nimmt die Wiener Zeitung GmbH im Media Hub Austria folgende Aufgaben wahr:

           1. Bereitstellung von Ausbildungs- und Weiterbildungsprogrammen, die neben klassischen Journalismus auch die notwendigen digitalen, technologischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten vermitteln, um (angehende) Journalistinnen und Journalisten auf zukünftige Erfordernisse des Medienmarkts vorzubereiten;

           2. Bereitstellung von Praxisplätzen bei der Wiener Zeitung und bei Kooperationspartnern und ‑partnerinnen;

           3. Förderung von Gründerinnen und Gründern im Medienbereich zur Entwicklung von Medieninnovationen und Geschäftsideen durch Vermittlung von umfassender Expertise, Unterstützung im Gründungsvorgang und Vernetzung mit Kooperationspartnern und ‑partnerinnen;

           4. Vermittlung von Medienkompetenz an Bürgerinnen und Bürger zur bewussten Mediennutzung, zum Verständnis der verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte und deren kritischer Bewertung.

(4) Der Media Hub Austria kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 nationale und internationale Kooperationen mit Medienunternehmen, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und Netzwerken eingehen. Zur Entwicklung von Medieninnovationen, Geschäftsideen und Förderung von Neugründungen können im Rahmen des Media Hub Austria öffentlich-private-Partnerschafts-Modelle eingerichtet werden.

Einrichtung der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes

§ 5. (1) Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Veröffentlichung und des Zugangs zu Verlautbarungen wird die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) bei der Wiener Zeitung GmbH eingerichtet.

(2) Verlautbarungen im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder sonstigen Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben.

(3) Mit der Einrichtung von EVI sollen Verlautbarungen zentral veröffentlicht werden und ein vereinfachter und vereinheitlichter Zugang zu den Verlautbarungen geschaffen werden. Weiters ist auf EVI ein zentrales elektronisches Informationsregister zu führen, sobald bundesgesetzlich normiert ist, dass Informationen von allgemeinem Interesse durch Organe des Bundes und der Länder zu veröffentlichen sind.

(4) Über EVI soll unter Beachtung des Datenschutzes eine vernetzte und übergreifende Suche über Daten- und Informationsquellen ermöglicht werden.

(5) In Hinkunft ist bei der Einrichtung von Registern mit Informationscharakter von Bundesorganen die Integration in EVI zu berücksichtigen. Bei bestehenden Registern ist unter Mitwirkung der registerführenden Bundesorgane diese Integration so rasch wie möglich vorzunehmen. Die Wiener Zeitung GmbH hat jährlich bis Ende März einen Bericht über den Stand der Integration im vorangegangenen Kalenderjahr dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen

§ 6. (1) Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) haben auf EVI zu erfolgen. Soweit nicht nach dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, oder anderen Bundesgesetzen die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist, haben alle durch Bundesgesetz angeordneten Verlautbarungen (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums) zusätzlich auch auf EVI zu erfolgen bzw. sind auf EVI zugänglich zu machen.

(2) Die Veröffentlichung der Verlautbarungen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Veranlassung durch die hierzu bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger oder hiefür zuständigen Stellen. Derartige Verlautbarungen werden entsprechend der Bundesgesetze oder Anordnungen, aufgrund der die Veröffentlichung der Verlautbarung erfolgt, wirksam.

Sonstige Verlautbarungen

§ 7. (1) Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.

(2) Den Bundesländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.

(3) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Einrichtung der Content-Agentur Austria der Wiener Zeitung GmbH

§ 8. (1) Zur Besorgung von Content- und Agenturleistungen für den Bund und Unternehmen des Bundes wird bei der Wiener Zeitung GmbH die Content-Agentur Austria eingerichtet.

(2) Dazu obliegen der Content-Agentur Austria der Wiener Zeitung GmbH insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Verständliche Aufbereitung von Informationen im öffentlichen Interesse, insbesondere über die Rechtslage sowie Serviceangebote öffentlicher Einrichtungen und deren Änderungen sowie Neuerungen, und deren Bereitstellung über unterschiedliche Kanäle (jedenfalls usp.gv.at und oestereich.gv.at);

           2. Erstellung von Medienprodukten und Erbringung von Content-Dienstleistungen zu unterschiedlichen Themenbereichen in unterschiedlichen Formaten (z. B. Newsletter, Magazine, Folder, Plattformen, Website, Podcasts, Social-Media-Betreuung etc.);

           3. Mediaagenturleistungen;

           4. Ansprechpartner für die Aufgaben nach Z 1 und 2 für den Bund und Unternehmen des Bundes.

(3) Die Wiener Zeitung GmbH erbringt ihre Leistungen nach Abs. 2 gegen Entgelt und hat die Höhe desselben unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu bemessen.

(4) Die zuständigen Bundesorgane sind ermächtigt, mit der Wiener Zeitung GmbH schriftliche Rahmenvereinbarungen über die Leistungen gemäß Abs. 2 abzuschließen.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 kann der/die sachlich zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht. In der Verordnung ist das Entgelt gemäß Abs. 3 festzulegen.

(6) Alle Umsätze der Content-Agentur Austria aus Beauftragungen durch Bundesdienststellen sind von der Wiener Zeitung GmbH jeweils bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr auf EVI für die Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Mitwirkung der BRZ-GmbH

§ 9. (1) Die Wiener Zeitung GmbH kann zur IT-technischen Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform (§ 2 Abs. 1 Z 3) die gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete BRZ-GmbH heranziehen. Dabei sind die gemäß IKT-Konsolidierungsgesetz IKTKonG, BGBl I Nr. 35/2021 idgF, festgelegten Standards anzuwenden.

(2) Die näheren Details, insbesondere die Höhe des zu leistenden Entgelts, ist in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der BRZ-GmbH festzulegen.

Finanzierung

§ 10. (1) Der Bund leistet beginnend mit 1. Jänner 2023 jährlich folgende Beträge:

           1. für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zuzüglich des jährlich an die BRZ GmbH zu leistenden Betrages;

           2. für die Aufgaben gemäß § 3 jährlich 7,5 Millionen Euro;

           3. für die Aufgaben gemäß § 4 jährlich 6 Millionen Euro.

(2) Soweit in EVI neue Register aufgenommen oder sonstige zusätzliche Aufgaben verrichtet werden, ist vom Bund ein angemessenes Entgelt an die Wiener Zeitung GmbH zu leisten.

(3) Der Bund kann nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für Zwecke der Wiener Zeitung GmbH vorgesehenen Mittel außerordentliche Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Wiener Zeitung GmbH unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Bisher in Bundesgesetz angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die sonstigen Verlautbarungen spätestens ab 1. Jänner 2025 auf EVI zu erfolgen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201/1985, und das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, außer Kraft.

(4) Soweit sich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH verringern und aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Auftrages zur Herstellung und zum Verlag der Wiener Zeitung (§ 2 Staatsdruckereigesetz 1996) Umstrukturierungsmaßnahmen in der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind, sind diese mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag einzuleiten und durchzuführen.

(5) Weiters hat die Wiener Zeitung GmbH mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Kalendertag alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, dass mit 1. Juli 2023 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 wahrgenommen werden können. Die „Wiener Zeitung“ ist spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend § 3 vollumfänglich umzusetzen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 9 und 10 Abs. 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 und 2 der Bundeskanzler,

           3. hinsichtlich der §§ 6, 7 und 8 der jeweils zuständige Bundesminister,

           4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

           5. im Übrigen der Bundeskanzler.