Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Einfacher, zentraler Zugang für österreichische Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu bundesgesetzlich angeordneten Verlautbarungen über die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI)

-       Grundsätzliche Kostenfreiheit für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bei bundesgesetzlich angeordneten Verlautbarungen

-       Hoher Nutzen des Aus- und Weiterbildungsangebots des Media Hub Austria für österreichische Journalistinnen und Journalisten

-       Hohe Zufriedenheit des Bundes und Unternehmen des Bundes mit den Content- und Agenturleistungen der Content-Agentur Austria

-       Hohe Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger mit dem Informationsangebot für gesellschaftliche und demokratiepolitische Themen bei Bürgerinnen und Bürgern

-       Hohe Zufriedenheit von Journalistinnen und Journalisten mit den Praxisausbildungsplätzen der Wiener Zeitung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI)

-       Einrichtung und Betrieb eines Media Hub Austria in der Wiener Zeitung GmbH

-       Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria innerhalb der Wiener Zeitung GmbH

-       Herausgabe des Aus- und Weiterbildungsmediums „Wiener Zeitung“ in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Wiener Zeitung GmbH wird aus Mitteln des Bundes ein Betrag von 3 Millionen Euro pro Jahr für EVI zuzüglich der bei Inanspruchnahme der Dienste an die BRZ GmbH zu leistenden Beträge, die zur Wartung und Weiterentwicklung von EVI herangezogen werden soll, zur Verfügung gestellt – vgl. Regelungsvorhaben, § 10 Abs. 1 Z 1. Weiters wird der Wiener Zeitung GmbH für die Wahrnehmung der Aufgaben des von ihr herauszugebenden Publikationsmediums ein Betrag von 7,5 Millionen Euro pro Jahr zukommen – vgl. Regelungsvorhaben, § 10 Abs. 1 Z 2. Die oben angesprochene Evaluierung ist hierbei nach dem 2. Jahr durchzuführen. Für den Betrieb des Media Hub Austria und die damit verbundenen Aufgaben zur Unterstützung und Förderung des Journalismus und des Medienstandorts Österreich erhält die Wiener Zeitung GmbH einen Betrag von 6 Millionen Euro pro Jahr – vgl. Regelungsvorhaben, § 10, Abs. 1 Z 3. Nach dem 2. Jahr, wird insbesondere mit Blick auf die Aufnahme externer Partnerschaften evaluiert. Hier steht das Ziel im Raum, durch externe Partnerschaften den Anteil des Bundes im gleichen Ausmaß zu verringern.

 

Im Rahmen der Erbringung der Contentleistungen können öffentliche Stellen mit der Wiener Zeitung GmbH Rahmenvereinbarungen über den Umfang der zu erbringenden Contentleistungen und das hiefür zu leistende Entgelt abschließen (vergleichbar etwa mit § 6 des Bundesgesetzes über die BRZ-GmbH). Es erfolgt hierzu keine gesonderte Dotierung im Bundeshaushalt.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,07 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 521 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑16.900

‑16.900

‑16.900

‑16.900

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Was die Wirkungsdimension „Unternehmen“ bzw. deren Subdimension „Phasen des Unternehmenszyklus“ anbelangt, so ergeben sich aufgrund der bis dato vorgesehenen Höhe der Entgelte der Veröffentlichungen keine wesentlichen Auswirkungen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Wie in der Problemdefinition angeführt, steht das Regelungsvorhaben mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitalisierungs-RL) im Zusammenhang.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Wenngleich es nicht zu einer solchen Verarbeitung i. S. v. § 35 Abs. 1 bzw. 3 DSGVO kommt, so wurde zur vollinhaltlichen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Konsequenzen ungeachtet dessen eine Datenschutzfolgeabschätzung durchgeführt. Nach Erwägungsgrund 92 und Art. 35 Abs. 10 DSGVO dürfen Datenschutz-Folgenabschätzungen auch auf abstrakter Ebene durchgeführt werden. Zumal im Zuge der Schaffung der in dem gegenständlichen Regelungsvorhaben vorgesehenen Plattform keine neuen Datensätze veröffentlicht werden, ergeben sich für diese Daten keine neuen Risiken. Unabhängig davon, könnten sich aus technischer Sicht folgende Themenstellungen ergeben: technische Schwachstellen oder Hackerangriff(e). Die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Risiken erstreckt sich ohne Berücksichtigung etwaiger Abhilfemaßnahmen und deren Auswirkungen von sehr gering bis hoch. Durch getroffene Abhilfemaßnahmen reduziert sich das Restrisiko in allen Fällen auf gering bis mittel. Als Abhilfemaßnahmen auf technischer Ebene sind z. B. zur Identifizierung von allfälligen technischen Schwachstellen Audits vorgesehen. Die Datenschutz-Folgenabschätzung wird der gegenständlichen WFA als Anhang angeschlossen.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Hoher Nutzen der (digitalen) Informations- und Serviceleistungen des Ressorts für die BürgerInnen, die Verwaltung, die Politik und die Unternehmen Österreichs“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verlautbarung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Kundmachungen und Informationen gehören zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes. Das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist schon bisher ein zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmtes Publikationsmedium der Republik Österreich. Gleichzeitig sind andere Informationen von allgemeinem öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse heute nicht zentral, einheitlich und umfassend abrufbar, sondern auf vielen Informationsplattformen verteilt (wie etwa im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS, Informationen im Firmenbuch/Grundbuch, Informationen auf edikte.gv.at, Informationen in diversen Registern und auf weiteren Webauftritten öffentlicher Stellen). Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen verfügen oftmals nicht über das Wissen, ob öffentliche Verlautbarungen zu einem bestimmten Themengebiet überhaupt vorhanden bzw. wo sie abrufbar sind. Viele der gesetzlich vorgesehenen, öffentlichen Verlautbarungen erreichen damit faktisch nie die betroffenen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen. Zwar existiert das Amtsblatt zur Wiener Zeitung als Publikationsmedium der Republik Österreich zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen. Allerdings fehlt derzeit der Ansatz eines einheitlichen und zentralen Verlautbarungs- und Veröffentlichungsorgans. Dies führt dazu, dass der Prozess der Informationsbeschaffung erschwert wird. Bei Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen fällt somit ein hoher (Zeit-)Aufwand an, um diese Informationen zu recherchieren und zu erschließen. Das Amtsblatt als Schwarzes Brett der Republik Österreich soll daher als elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform allen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen einen gesamtheitlichen und vernetzbaren Überblick aller öffentlichen Verlautbarungen ermöglichen. Bereits bestehende Register bzw. Verlautbarungsplattformen der öffentlichen Verwaltung sollten weiterhin direkt zugreifbar sein.

 

Die Finanzierung der Tageszeitung „Wiener Zeitung“ erfolgt bislang im Großen und Ganzen durch das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, das eine Einheit mit der Tageszeitung bildet. Die „Wiener Zeitung“ ist ein zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmtes Publikationsmedium der Republik Österreich. Den Großteil der Umsätze bezieht die Wiener Zeitung GmbH aus entgeltlichen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aus dem ihr obliegenden öffentlichen Auftrag zur Verlautbarung und Veröffentlichung (z. B. Bilanzen, Jahresabschlüsse), wie die nachstehenden Umsatzerlöse der letzten Jahre zeigen:

 

2019: € 23.119.422,42, davon entfallen auf Veröffentlichungen in Papierform € 19.421.810,82;

2020: € 20.849.381,87, davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 17.607.205,71;

2021: € 23.125.446,32; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 19.579.379,95.

 

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht im Abschnitt „Entbürokratisierung und Modernisierung der Verwaltung“ vor, die Veröffentlichungspflicht in Printform in der Wiener Zeitung abzuschaffen. Weiters enthält das Regierungsprogramm im Abschnitt „Österreichischen und Europäischen Medienstandort stärken“ den Auftrag, ein neues Geschäftsmodell der Wiener Zeitung mit dem Ziel des Erhalts der Marke zu entwickeln und Serviceplattformen des Bundes zu bündeln.

Weiters ist mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitalisierungs-RL) und der sich damit unabwendbar ändernden Einnahmenstruktur – und damit einhergehend der Organisationsstruktur – der Wiener Zeitung GmbH sowie dem Vorhaben der Etablierung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform eine Transformation der Zeitung unumgänglich; dazu wurden verschiedenste Überlegungen angestellt, die auch die Ergebnisse vergangener Strategieprozesse und Studien zur zukünftigen Ausgestaltung und zur nachhaltigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der „Wiener Zeitung“ berücksichtigt haben.

 

An Journalistinnen und Journalisten werden immer höhere Anforderungen gestellt: Einerseits müssen sie unter enormem Zeitdruck qualitativ hochwertige Beiträge und Artikel liefern und andererseits multimedial auf den unterschiedlichsten Kanälen publizieren. Die Förderung des journalistischen Nachwuchses und die Vermittlung von durch die Digitalisierung notwendig gewordenen Skills stellen damit eine wesentliche Notwendigkeit dar, um den österreichischen Medienstandort zu stärken und zukunftssicher zu gestalten. Dazu zählt auch die Unterstützung und Förderung von Start-ups im Medienbereich. Weiters braucht der Medienstandort Österreich bestmögliche Rahmenbedingungen, um das Angebot an hochqualitativen Inhalten aufrechtzuerhalten und sich gegenüber digitalen Weltmarktführern behaupten zu können. Medienunternehmen und -schaffende müssen aufgrund des digitalen Wandels und den damit einhergehenden Veränderungen in Redaktion, Produktion, Vertrieb, Anzeigenverkauf und im Nutzungsverhalten der User ihre Geschäftsmodelle anpassen und Prozesse neu denken. Schließlich ist es unter Berücksichtigung der sich stark ändernden und vornehmlich digitalen Berichterstattung erforderlich geworden, Medienkompetenz für Bürgerinnen und Bürger zur bewussten Nutzung von Medien, zum Verständnis der unterschiedlichen Aspekte der Medien und deren kritischen Bewertung zu stärken. Durch die Einrichtung und den Betrieb des Media Hub Austria soll dieser Herausforderung begegnet werden.

 

Aufgrund der Vielzahl an Themenstellungen und der Komplexität der Sachverhalte in der täglichen Berichterstattung bedarf es vermehrt einer umfassenden wie gleichsam verständlichen Aufbereitung der Informationen für Bürgerinnen und Bürger. Im Bereich der Kommunikation und Information für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen bleiben Synergien innerhalb der Bundesverwaltung aus jetziger Sicht ungenutzt. Daher soll die Content-Agentur Austria als Shared Service Einrichtung zu positiven Skaleneffekten für den Bund und Unternehmen des Bundes im Bereich der Contentleistungen führen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sollte die bisherige Rechtslage beibehalten werden, so bleibt auch weiterhin die Zersplitterung der Veröffentlichung amtlicher Informationen über mehrere Plattformen bestehen, was einen hohen Verwaltungsaufwand bedeutet und für die Unternehmen mit erheblichen Kosten verbunden ist.

 

Der Media Hub Austria wird dazu beitragen, den international unter Druck stehenden Medienstandort Österreich zu stärken: Journalistinnen und Journalisten mit den notwendigen Skills auszustatten, Innovationen in der Medienbranche aus eigener Kraft zu fördern; weiters würde die in Anbetracht der steigenden Fake-News aber indizierten Sichtbarkeit des Medienstandorts Österreich nicht erhöht und Themen Vernetzung, Standortförderung, Gründung und Innovation unberücksichtigt bleiben. Durch die aktuellen Entwicklungen – Energiepreise, Papierpreise – wird es für einzelne Medienunternehmen immer schwieriger, Budget für Entwicklung von Innovationen, neuen Produkten und Formaten aufzustellen. Wird die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger durch den Media Hub Austria nicht gestärkt, so wird das Erkennen von Fake-News sowie die Wertschätzung für Qualitätsjournalismus für Bürgerinnen und Bürger immer schwieriger.

 

Im Übrigen würden bei der Beibehaltung des Status Quo die die Wiener Zeitung GmbH betreffenden Zielsetzungen im aktuellen Regierungsprogramm 2020 – 2024 nicht bzw. nicht vollständig erreicht werden.

 

Im Hinblick auf die geplanten Zielsetzungen und Einrichtungen des vorliegenden Regelungsvorhabens ergaben sich für das Bundeskanzleramt gegenüber dem der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zugrunde liegenden Regelungsvorhaben keine Alternativlösungen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Wie bereits in der Problemdefinition oben angeführt, steht das Regelungsvorhaben mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitalisierungs-RL) im Zusammenhang.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die neue Struktur der Wiener Zeitung erfordert erhebliche organisatorische Maßnahmen, welche sich erst einspielen müssen. Daher erscheint eine wirkungsorientierte Evaluierung erst nach fünf Jahren als zielführend. Es wird zu prüfen sein, ob die Wiener Zeitung die neuen Aufgaben kostendeckend wahrnehmen kann.

 

Folgende Daten werden für die Evaluierung herangezogen: Finanzielle Auswirkungen infolge des Regelungsvorhabens aufseiten der Bundesdienststellen und Unternehmen des Bundes (z. B. Entgelte an die Wiener Zeitung GmbH, Aufwendungen für elektronische Schnittstellen zur elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform, Einspareffekte), finanzielle Auswirkungen auf die Gebarung der Wiener Zeitung bzw. Wiener Zeitung GmbH (Aufwendungen und Erträge aufgrund der Aufgabenbesorgung laut dem Regelungsvorhaben, Einsparungseffekte und positive Skaleneffekte), Umfragedaten über Dienstleistungen der Wiener Zeitung GmbH. Soweit mit vertretbarem Aufwand erhebbar, werden auch finanzielle Auswirkungen inkl. Einspareffekte aufseiten der Länder und Gemeinden bei Nutzung der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform für Verlautbarungen bei der Evaluierung berücksichtigt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Einfacher, zentraler Zugang für österreichische Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zu bundesgesetzlich angeordneten Verlautbarungen über die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist schon bisher ein zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmtes Publikationsmedium der Republik Österreich. Gleichzeitig sind andere Informationen von allgemeinem öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse heute nicht zentral, einheitlich und umfassend abrufbar, sondern auf vielen Informationsplattformen verteilt (wie etwa im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS, Informationen im Firmenbuch/Grundbuch, Informationen auf edikte.gv.at, Informationen in diversen Registern und auf weiteren Webauftritten öffentlicher Stellen).

 

Es finden keine Online-Umfragen über die Zufriedenheit von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen im Zusammenhang mit Verlautbarungen statt.

 

Weiterführende Infos zum Istzustand:

Die Verlautbarung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Kundmachungen und Informationen gehören zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes.

Zielzustand per Dezember 2027:

Der Prozess der Informationsbeschaffung für Bürgerinnen und Bürgern ist einfach über EVI möglich.

 

Es finden Online-Umfragen über die Zufriedenheit von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mit der Plattform EVI bzw. im Zusammenhang mit Verlautbarungen per 2027 statt, wobei als Befragungsergebnis eine Bewertung nach dem Schulnotensystem von durchschnittlich 2,5 angestrebt wird.

 

Ziel 2: Grundsätzliche Kostenfreiheit für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bei bundesgesetzlich angeordneten Verlautbarungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen haben bei bundesgesetzlich angeordneten Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bzw. in der Wiener Zeitung Tarife zu entrichten (z. B. Bekanntmachung einer Firmenbucheintragung: mindestens EUR 48).

Zielzustand per Juli 2023 bzw. per Dezember 2027:

Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sind bundesgesetzlich angeordnete Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bei der Wiener Zeitung GmbH (EVI) grundsätzlich kostenfrei.

 

Ziel 3: Hoher Nutzen des Aus- und Weiterbildungsangebots des Media Hub Austria für österreichische Journalistinnen und Journalisten

 

Beschreibung des Ziels:

Die Hauptaufgabe des Media Hub Austria wird in der Aus- und Weiterbildung von Journalistinnen und Journalisten liegen. Daher fokussiert die Zielmessung (siehe Indikator unterhalb) auf diese Aufgabe. Laut dem Regelungsvorhaben wird der Media Hub Austria darüber hinaus für die Vernetzung innerhalb des österreichischen Medienstandorts, zur Unterstützung und Förderung von Start-ups und zur Stärkung der Medienkompetenz von Bürgerinnen und Bürgern zuständig sein.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

An Journalistinnen und Journalisten werden erhöhte Anforderungen gestellt, deren Erfüllung einer besonderen Vorbereitung bedürfen; das insbesondere beim Einstieg in das Berufsleben.

 

Aufgrund des digitalen Wandels werden nach den aktuellen Voraussetzungen den Start-ups im Medienbereich nicht die erforderlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt.

 

Es finden noch keine Umfragen im Zusammenhang mit Zufriedenheit von Journalistinnen und Journalisten mit dem Media Hub Austria statt.

Zielzustand per Dezember 2027:

Es finden Online-Umfragen über die Zufriedenheit von Journalistinnen und Journalisten und von Start-ups mit dem Media Hub Austria per 2027 statt, wobei als Befragungsergebnis eine Bewertung nach dem Schulnotensystem von durchschnittlich 2,5 angestrebt wird.

 

Ziel 4: Hohe Zufriedenheit des Bundes und Unternehmen des Bundes mit den Content- und Agenturleistungen der Content-Agentur Austria

 

Beschreibung des Ziels:

Bürgerinnen und Bürgern werden politische Sachverhalte, demokratisches Bewusstsein sowie zeitgeschichtliche und gegenwärtige Aspekte von Politik, Staat und Demokratie nähergebracht.

 

Die Wiener Zeitung GmbH soll in Form einer Content-Agentur Austria den Bund und Unternehmen des Bundes mit Contentleistungen zur Seite stehen und dabei insbesondere den Content für Informationen im öffentlichen Interesse aufbereiten und über unterschiedliche Kanäle verbreiten. Die Erbringung der Leistungen der Content-Agentur Austria für den Bund und Unternehmen des Bundes soll zu positiven Skaleneffekte für den Bund und Unternehmen des Bundes führen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Im Bereich der Kommunikation und Information für Bürgerinnen und Bürger sowie für private Unternehmen bleiben Synergien innerhalb der Bundesverwaltung und Unternehmen des Bundes aus jetziger Sicht ungenutzt. Aufgrund der Vielzahl an Themenstellungen und der Komplexität der Sachverhalte bedarf es vermehrt einer umfassenden wie gleichsam verständlichen Aufbereitung von Informationen für Bürgerinnen und Bürger.

Zielzustand per Dezember 2027:

Jahresumsatz der Wiener Zeitung GmbH aus Contentleistungen für den Bund und Unternehmen des Bundes: EUR 2,5 Mio.

 

Anmerkung der Kennzahl:

Wie aus den finanziellen Auswirkungen dieser wirkungsorientierten Folgenabschätzung ersichtlich, strebt die Wiener Zeitung ab 2023 sukzessiv steigende Umsätze bei Contentleistungen an. Bei steigenden Umsätzen kann davon ausgegangen werden, dass die Nachfrage am Angebot der Content-Agentur Austria hoch ist und für die Einrichtungen des Bundes Synergieeffekte mit sich bringt.

 

Ziel 5: Hohe Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger mit dem Informationsangebot für gesellschaftliche und demokratiepolitische Themen bei Bürgerinnen und Bürgern

 

Beschreibung des Ziels:

Bürgerinnen und Bürgern werden politische Sachverhalte, demokratisches Bewusstsein sowie zeitgeschichtliche und gegenwärtige Aspekte von Politik, Staat und Demokratie nähergebracht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Es gibt noch keine adäquaten Maßnahmen, welche die Kriterien des Regelungsvorhabens erfüllen. Daher liegen noch keine Zufriedenheitsergebnisse vor.

Zielzustand per Dezember 2027:

Es finden Online-Umfragen über die Zufriedenheit von Bürgerinnen und Bürger mit dem Informationsangebot der neuen Wiener Zeitung statt, wobei als Befragungsergebnis eine Bewertung nach dem Schulnotensystem von durchschnittlich 2,5 angestrebt wird.

 

Ziel 6: Hohe Zufriedenheit von Journalistinnen und Journalisten mit den Praxisausbildungsplätzen der Wiener Zeitung

 

Beschreibung des Ziels:

Dem Media Hub Austria steht das Medium „Wiener Zeitung“ als Ausbildungsmedium zur Verfügung; das insbesondere durch die Bereitstellung von Praxisplätzen für Journalistinnen und Journalisten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Es gibt noch keine Praxis-Ausbildungsplätze, welche die Kriterien des Regelungsvorhabens erfüllen. Es liegen daher auch noch keine Zufriedenheitsergebnisse vor.

Zielzustand per Dezember 2027:

Es finden Online-Umfragen über die Zufriedenheit von Journalistinnen und Journalisten mit dem Aus- und Weiterbildungsmedium statt, wobei als Befragungsergebnis eine Bewertung nach dem Schulnotensystem von durchschnittlich 2,5 angestrebt wird.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform (EVI)

Beschreibung der Maßnahme:

Die Wiener Zeitung GmbH, soll ab 2023 die elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes sein – „Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform“ (folgend EVI). Damit sollen bislang im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder der „Wiener Zeitung“ erfolgende Verlautbarungen und Veröffentlichungen von Bekanntmachungen und Kundmachungen, zeit- und ortsunabhängig über EVI zur Verfügung stehen und gleichzeitig soll, unter Berücksichtigung aller datenschutzrechtlicher Bestimmungen, eine vernetzte und übergreifende Suche über Daten- und Informationsquellen ermöglicht werden; in bestehende sonstige bundesgesetzliche Veröffentlichungspflichten in anderen Medien soll nicht eingegriffen werden. Weiters bleiben die Ressortzuständigkeiten hinsichtlich Inhalt und Zeitpunkt der genannten Veröffentlichungen durch die geplante Bündelung auf dieser Plattform unberührt.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Die Plattform liegt als Testversion (Beta-Version) vor.

Zielzustand per Dezember 2027:

Die Plattform ist komplett ausgebaut und im Internet öffentlich zugänglich.

 

Maßnahme 2: Einrichtung und Betrieb eines Media Hub Austria in der Wiener Zeitung GmbH

Beschreibung der Maßnahme:

Der Media Hub Austria wird als so genanntes Profit Center und nicht als eigener Rechtsträger (z. B. Tochterunternehmen) in der Wiener Zeitung GmbH eingerichtet. Hauptaufgabe des Media Hub Austria wird die Aus- und Weiterbildung österreichischer Journalistinnen und Journalisten sein.

 

Umsetzung von Ziel 3, 6

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Das Konzept zur organisatorischen Ausgestaltung von Media Hub Austria liegt vor.

Zielzustand per Juli 2023:

Media Hub Austria und die Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme für österreichische Journalistinnen und Journalisten sind operativ.

 

Maßnahme 3: Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria innerhalb der Wiener Zeitung GmbH

Beschreibung der Maßnahme:

Die Content-Agentur Austria bereitet Content für Informationen im öffentlichen Interesse auf und erbringt so Content- und Agenturleistungen gegenüber dem Bund und Unternehmen des Bundes.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Das Konzept zur zukünftigen organisatorischen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Content-Agentur Austria liegt vor.

Zielzustand per Jänner 2027:

Die Content-Agentur Austria ist operativ und erbringt Leistungen für den Bund und für Unternehmen des Bundes und für Private

 

Maßnahme 4: Herausgabe des Aus- und Weiterbildungsmediums „Wiener Zeitung“ in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags

Beschreibung der Maßnahme:

Die „Wiener Zeitung“ soll zukünftig den Auftrag erfüllen, in zeitgemäßer Art und Weise als unabhängiges Aus- und Weiterbildungsmedium das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, demokratisches Bewusstsein zu festigen sowie zeitgeschichtliche und gegenwärtige Aspekte von Politik, Staat und Demokratie Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen. Des Weiteren stellt die Wiener Zeitung Praxisplätze für die Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten zur Verfügung.

 

Umsetzung von Ziel 3, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Istzustand per Juli 2022:

Es liegt ein Konzept für die Herausgabe der neuen Wiener Zeitung vor.

Zielzustand per Jänner 2027:

Die Wiener Zeitung wird entsprechend dem Konzept herausgegeben und erfüllt den öffentlich-rechtlichen Auftrag gemäß dem der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zugrunde liegenden Regelungsvorhaben.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

521

0,0743

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Werkleistungen

0

400

400

400

400

Transferaufwand

0

16.500

16.500

16.500

16.500

Aufwendungen gesamt

0

16.900

16.900

16.900

16.900

 

Die nun folgenden Paragrafen des Gesetzentwurfs (=Regelungsvorhaben) weisen Bezugspunkte zu finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte auf:

 

ad § 1 Abs. 3

In dieser Bestimmung wird auf die in § 2 aufgezählten Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH Bezug genommen. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 (Veröffentlichungen) und die Aufgaben gemäß Z 6 und 7 (Zugang zu den Veröffentlichungen und Integration von Registern in EVI) sind gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern grundsätzlich unentgeltlich zu erbringen. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen, siehe § 2 Abs. 3.

Die finanziellen Auswirkungen im Hinblick auf Leistungen, welche die Wiener Zeitung außerhalb der Aufgaben gemäß § 2 des Regelungsvorhabens für Dienstleistungsnehmerinnen und -nehmer (=Rechtsträger) erbringt, lassen sich im Zeitpunkt der Planung des Regelungsvorhabens nicht seriös abschätzen. Aus Sicht des Bundeskanzleramts steht es Rechtsträgern frei, z. B. ausgehend von Make-or-Buy-Analysen andere Leistungen an die Wiener Zeitung GmbH auszulagern. Das heißt, die Rechtsträger mussten auch bisher den Aufwand für die Leistungen tragen. Wenn die Wiener Zeitung GmbH von diesen Rechtsträgern in Anspruch genommen wird, verlagert sich bloß dieser bereits bestehende Aufwand.

 

ad § 1 Abs. 8

Manche der finanziellen Auswirkungen des Regelungsvorhabens lassen sich im Zeitpunkt der Planung des Regelungsvorhabens noch nicht vollumfänglich abschätzen, da vielfach Erfahrungswerte als wichtige Ausgangsgrößen für eine seriöse Abschätzung fehlen. Diese liegen erst nach einem Beobachtungszeitraum vor, in dem die Aufgaben laut Regelungsvorhaben umgesetzt werden. Aus diesem Grund soll der Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH alle zwei Jahre bis Ende Juni, erstmals bis 30. Juni 2025, die Umsetzung des Regelungsvorhabens evaluieren und darüber dem Bundeskanzler einen Bericht erstatten. Diese Evaluierung wird sich primär auf finanzielle Auswirkungen erstrecken und soll Rückschlüsse auf zukünftige Finanzbedarfe der Wiener Zeitung GmbH und auf Einsparpotenziale aufseiten der Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Wiener Zeitung GmbH ziehen lassen. Diese Rückschlüsse können – abhängig von den dann festgestellten Abweichungen bei den finanziellen Auswirkungen – zu Änderungen des Regelungsvorhabens führen.

 

ad § 2 Abs. 2 und § 6

§ 2 Abs. 2 bezieht sich nicht auf neu zu schaffende Register, sondern auf die Integration bestehender Register in EVI. Hierzu bedarf es in jedem Einzelfall einer Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister/der jeweils zuständigen Bundesministerin. Im Rahmen der Erlassung dieser Verordnung wird im konkreten Anlassfall eine WFA zu erstellen sein. Die gesetzliche Regelung entfaltet daher keine haushaltsrechtlichen Folgen. Nach ständiger Judikatur der VfGH entfalten Gesetzesbestimmungen, die durch Verordnungen umzusetzen sind, keine rechtlichen Wirkungen, solange solche nicht erlassen wurden.

 

§ 6 Abs. 1, 1. Satz regelt den Medienwechsel von den gesetzlich bisher vorgesehenen papiermäßigen Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Wiener Zeitung zur elektronischen Veröffentlichungsplattform EVI. In Hinkunft können interessierte Bürgerinnen und Bürger die Informationen über EVI abfragen.

 

§ 6 Abs. 1, 2. Satz, sieht vor, dass gesetzlich oder durch Verordnung nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Wiener Zeitung vorgesehene Veröffentlichungen zusätzlich neben der bisherigen Veröffentlichungsart auch über EVI zugänglich zu machen sind. Dadurch soll die Transparenz der Aktivitäten der Behörden für die Bürger gestärkt werden, da alle Informationen auf einer elektronischen Plattform abgerufen werden können.

Die technische Umsetzung und das Einrichten von Interfaces bzw. Verlinkungen für diese Zwecke ist aus Sicht des Bundeskanzleramts mit überschaubarem IT-Aufwand für die verlautbarenden Rechtsträger verbunden. Dieser lässt sich jedoch im Zeitpunkt der Planung des Regelungsvorhabens nicht seriös abschätzen. Dem IT-Aufwand für Schnittstellen oder Verlinkungen steht jedenfalls die hohe Transparenz und der grundsätzlich kostenfreie Zugang für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im Hinblick auf Verlautbarungen gegenüber.

 

ad § 2 Abs. 3, Veröffentlichungen auf EVI, Voraussetzungen im Hinblick auf Technik und Sicherheit

Für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 hat die Wiener Zeitung GmbH bisher Entgelte eingehoben. Die jährlichen Einnahmen belaufen sich zwischen EUR 17,5 und EUR 19,6 Mio. (siehe Erläuterungen, Allgemeiner Teil). Dieser Einnahmenentfall bewirkt auf der anderen Seite einen Kostenentfall für Einrichtungen, die die Veröffentlichungen zu veranlassen hatten. Der Ausgabenentfall für die Bundesdienststellen und damit für den Bundeshaushalt ist vernachlässigbar, da die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH aus Pflichtveröffentlichungen praktisch nur von Privaten durch die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Wiener Zeitung von Bilanzen, Jahresabschlüsse usw. herrühren. Die Wirtschaft wird jedenfalls in der Höhe des Einnahmenentfalls entlastet. Die zur Veröffentlichung berufenen einbringenden Stellen, darunter können auch Bundesdienststellen sein, haben nur dann einen Aufwandsersatz zu leisten, wenn sie die zu veröffentlichenden Informationen nicht in der vorgegebenen Form eingebracht haben und die Wiener Zeitung GmbH einen Bearbeitungsaufwand hat. Es ist die davon ausgehen, dass die Bundesdienststellen entsprechend der Vorgaben die Veröffentlichungen einbringen. Die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 5 erwachsen der Wiener Zeitung GmbH im Interesse einer einheitlichen Veröffentlichungsplattform des Bundes zusätzlich. Die Wiener Zeitung GmbH verzeichnet dadurch keinen Einnahmenentfall. Ihr erwachsen dadurch aber zusätzlich Kosten. Die finanziellen Auswirkungen aus dieser Regelung ergeben sich daraus, dass der Bund gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 u. a. für diese Tätigkeit einen Betrag von EUR 3 Mio. jährlich leistet.

 

ad § 2 Abs. 5, Entgelt und angemessener Kostenersatz bei Veröffentlichungen

Nach dieser Regelung hebt u. a. die Wiener Zeitung GmbH die nach gesetzlichen Regelungen für die registerführenden Stellen einzuhebenden Gebühren für Abfragen vom Nutzerinnen und Nutzer ein und führt sie an die registerführende Stelle ab. Die Wiener Zeitung darf nur den reinen Verrechnungsaufwand der registerführenden Stelle in Rechnung stellen. Der Kostenersatz der Wiener Zeitung GmbH und vice versa der Aufwand für die Bundesdienststellen und die Auswirkung auf den Bundeshaushalt kann im Einzelfall nur als äußerst gering eingeschätzt werden. Inwieweit eine Gesamtbelastung des Bundes für den zu ersetzenden Verrechnungsaufwand sein wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, da diese davon abhängig ist, inwieweit interessierte Bürgerinnen und Bürger direkt bei den registerführenden Stellen und inwieweit bei EVI die gewünschten Informationen abfragen. Wenn aber bei EVI abgefragt wird, reduziert sich jedenfalls der administrative Aufwand aus der Verrechnung von Nutzungsgebühren bei den registerführenden Stellen.

 

ad § 3, Wiener Zeitung als Online- und Printmedium

Die Aufwände aus der Herausgabe der Wiener Zeitung online und/oder in Papierform werden derzeit zum Teil durch Erträge aus dem Zeitungsverkauf und überwiegend durch die Einnahmen der gesetzlichen Pflichteinschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Wiener Zeitung gedeckt. Der Bund hat bisher für die Herausgabe der Wiener Zeitung keine Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Durch den Wegfall der Entgeltlichkeit bei den gesetzlichen Pflichteinschaltungen tritt bei der Wiener Zeitung GmbH ein jährlicher Einnahmenentfall zwischen EUR 17,5 und EUR 19,5 Mio. ein. Um den Bestand der Wiener Zeitung als älteste Zeitung der Welt und somit als österreichisches Kulturgut zu sichern, leistet der Bund gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 der Wiener Zeitung GmbH jährlich einen Betrag von EUR 7,5 Mio. Im selben Ausmaß hat diese Regelung damit eine finanzielle Auswirkung auf der Ausgabenseite des Bundesbudgets.

 

ad § 4, Einrichtung Media Hub Austria

Die finanziellen Auswirkungen zu dieser Regelung sind in oben angeführter Tabelle (siehe Überschrift „Ergebnishaushalt") und in der detaillierten Darstellung der finanziellen Auswirkungen (=Anhang) enthalten.

 

ad § 5, Einrichtung von EVI bei der Wiener Zeitung GmbH

Siehe weiter unterhalb, ad § 10 Abs. 1.

 

ad § 6, bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen

Siehe obige Ausführungen unter Punkt, ad § 2 Abs. 2 und § 6.

 

ad § 7 Abs. 1, Sonstige Verlautbarungen der Bundesdienststellen

Mit dieser Regelung wird ein gesamtheitlicher Ansatz verfolgt, sodass Bürgerinnen und Bürgern via EVI ein Zugang zu möglichst allen Verlautbarungen der Bundesdienststellen zur Verfügung steht. Diese Aufgabe erbringt die Wiener Zeitung GmbH im Interesse einer einheitlichen Veröffentlichungsplattform des Bundes zusätzlich. Bei den Verlautbarungen nach § 7 handelt es sich um eine neue Aufgabe der Wiener Zeitung GmbH. Nachdem sie diese Aufgabe bisher nicht wahrgenommen hat, hat sie bisher auch keine Einnahmen daraus lukriert. Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen aus dieser Regelung ergeben sich daraus, dass der Bund gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 u. a. für diese Tätigkeit einen Betrag von EUR 3 Mio. jährlich leistet.

 

ad § 7 Abs. 2, Sonstige Verlautbarungen der Länder und Gemeinden

Mit dieser Regelung wird ein gesamtheitlicher Ansatz verfolgt, sodass Bürgerinnen und Bürgern via EVI auf möglichst viele Verlautbarungen der Länder und Gemeinden zugreifen können. Den Bundesländern und Gemeinden steht es aber gemäß § 7 Abs. 2 des Regelungsvorhabens frei, ob sie ihre Veröffentlichungen von Verlautbarungen über EVI vorsehen oder nicht. Daher lässt sich zum Zeitpunkt der Planung des Regelungsvorhabens nicht seriös abschätzen, welche Aufwendungen und Ersparnisse sich für die Bundesländer und die Gemeinden ergeben, wenn sie von dieser Regelung Gebrauch machen. Diese Daten werden sich aus der Evaluierung gemäß § 1 Abs. 8 und der nach dieser WFA vorgesehenen Evaluierung ergeben.

 

ad § 8, Einrichtung der Content-Agentur Austria innerhalb der Wiener Zeitung GmbH

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hiefür sind derzeit nicht abschätzbar. Sie hängen davon ab, in welchem Ausmaß Bundesdienststellen und Unternehmen des Bundes Content-Leistungen von der Content-Agentur Austria in Anspruch nehmen. Diese Daten werden sich aus der Evaluierung gemäß § 1 Abs. 8 und der nach dieser WFA vorgesehenen Evaluierung ergeben. Es steht den Bundesdienststellen sowie Unternehmen des Bundes frei, z. B. ausgehend von Make-or-Buy-Analysen Content-Leistungen an die Wiener Zeitung GmbH auszulagern. Das heißt, diese Einrichtungen mussten auch bisher den Aufwand für die Leistungen tragen. Wenn die Wiener Zeitung GmbH in Anspruch genommen wird, verlagert sich bloß dieser bereits bestehende Aufwand. Nachdem die Wiener Zeitung GmbH bei Inanspruchnahme zwar den Aufwand für die Aufgabenbesorgung trägt, wird dieser durch das angemessene Entgelt (nach den Grundsätzen: Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) und positive Skaleneffekte aufseiten der Wiener Zeitung GmbH oder der Auftragnehmerinnen und -nehmer aus der Perspektive der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt neutralisiert.

 

ad § 9, Mitwirkung der BRZ-GmbH

Die finanziellen Auswirkungen zu dieser Regelung sind in oben angeführter Tabelle (siehe Überschrift „Ergebnishaushalt") und in der detaillierten Darstellung der finanziellen Auswirkungen (=Anhang) enthalten.

 

ad § 10 Abs. 1, Finanzierung der Wiener Zeitung GmbH aus Bundesmitteln

Die finanziellen Auswirkungen zu dieser Regelung sind in oben angeführter Tabelle (siehe Überschrift „Ergebnishaushalt") und in der detaillierten Darstellung der finanziellen Auswirkungen (=Anhang) enthalten.

 

ad § 10 Abs. 2, Finanzierung zur Einrichtung neuer Register in das EVI und zusätzlicher Aufgaben

Im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 1 Z 7 angeführten bestehenden Registern handelt es sich hier um neue (zukünftige) Register, deren Errichtung gesetzlich vorgesehen wird. Sollen neue Register in EVI aufgenommen und/oder über EVI betrieben werden, wäre im Rahmen der Erlassung des Gesetzes eine WFA zu erstellen und wären die damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen darzustellen sein.

 

Bei den sonstigen zusätzlichen Aufgaben handelt es sich um solche, die nicht explizit in § 2 angeführt sind und nicht bereits durch § 10 Abs. 1 finanziert werden. Hierzu bedarf es einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und dem jeweiligen Organ des Bundes bzw. Unternehmen des Bundes, das solche zusätzliche Aufgaben in Anspruch nehmen will.

 

Die Höhe des Entgelts hat sich auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu orientieren. Dies wird auch noch in den Erläuterungen klargestellt.

 

ad § 10 Abs. 3, Finanzierung außerordentlicher Aufwendungen

In den Erläuterungen zu § 10 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Vergütung gemäß Abs. 3 nur für außerordentliche, das heißt unvorhersehbare (z. B. durch höhere Gewalt verursachte), für die Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderliche Aufwendungen der Wiener Zeitung GmbH geleistet werden kann. Die Mittel für diese Vergütung müssen im Bundesfinanzgesetz gedeckt sein, für die Auszahlung bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem BM für Finanzen. Nachdem es sich um unvorhersehbare Aufwendungen handelt, sind die finanziellen Auswirkungen derzeit nicht abschätzbar.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Die direkten Leistungen beziehen sich in erster Linie auf das Fort- und Weiterbildungsangebot von Media Hub Austria für Journalistinnen und Journalisten. Konkrete Schätzungen über die Inanspruchnahme dieses Angebots nach Geschlechtern sind im Zeitpunkt der Erstellung der WFA nicht möglich. Jedenfalls wird die Wiener Zeitung GmbH dafür Sorge tragen, dass Chancengleichheit nach Geschlechtern unter Teilnehmenden an dem Angebot bestehen wird.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Die Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sollen nach dem Regelungsvorhaben zukünftig grundsätzlich unentgeltlich erfolgen, sodass die bis dato vorgesehenen Gebühren und Tarife entfallen.

 

Quantitative Auswirkungen aufgrund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Unternehmen und sonstige zur Veröffentlichung verpflichtete Rechtsträger

226.300

86

19.461.800

Die Tarife bzw. Entgelte für die Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sind je nach Veröffentlichung unterschiedlich festgelegt. Bei der Be-/Entlastung pro Fall wurden diese unterschiedlichen Tarifsätze außer Acht gelassen und ein insgesamter Durchschnitt ermittelt; das ausgehend vom Durchschnittswert des Jahrs 2019.

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Im Zeitpunkt der Erstellung dieser WFA geht das Bundeskanzleramt beim Regelungsvorhaben von einer wesentlichen Entlastung für Unternehmen bzw. veröffentlichende Stellen aus. Die oben geschätzte Anzahl an Fällen und der durchschnittliche Entlastungsbetrag pro Fall beruhen auf der Umsatzentwicklung beim Amtsblatt der Wiener Zeitung der Jahre 2018-2020. Die Umsätze umfassen kostenpflichtige Verlautbarungen gemäß der Höchstsätze-Verordnung (BGBl. Nr. II 124/2002) und den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Wiener Zeitung GmbH.

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Aufgrund der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Veröffentlichungen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

16.900

16.900

16.900

16.900

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

10.01.04 DS/ausgegl. Ber.

 

 

16.900

16.900

16.900

16.900

 

Erläuterung der Bedeckung

Da das gegenständliche Regelungsvorhaben erst nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes 2023 und des Bundfinanzrahmengesetzes 2023-2026 in Kraft treten wird, sind dessen finanziellen Auswirkungen auf die UG 10 nicht in den beiden Gesetzesentwürfen berücksichtigt. Das gegenständliche Regelungsvorhaben wird daher zunächst aus dem laufenden Vollzug der UG 10 bedeckt.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

400.000,00

400.000,00

400.000,00

400.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Vergütungen an das Bundesrechenzentrum

Bund

 

 

1

400.000,00

1

400.000,00

1

400.000,00

1

400.000,00

 

Vergütungen an das Bundesrechenzentrum gemäß Regelungsvorhaben, § 10.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

16.500.000,00

16.500.000,00

16.500.000,00

16.500.000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Transferzahlungen an die Wiener Zeitung GmbH gem. Regelungsvorhaben, § 10 Abs. 1

Bund

 

 

1

16.500.000,00

1

16.500.000,00

1

16.500.000,00

1

16.500.000,00

 

Die Transferzahlungen setzen sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen – vgl. § 10 Abs. 1 des Regelungsvorhabens:

 

1. für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 (EVI) jährlich 3 Millionen Euro;

2. für die Aufgaben gemäß § 3 (Medium Wiener Zeitung) jährlich 7,5 Millionen Euro;

3. für die Aufgaben gemäß § 4 (Media Hub Austria) jährlich 6 Millionen Euro.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1866736367).