Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und Presseförderungsgesetz 2004, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs (Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, QJF-G)

1. Abschnitt

Grundlagen

Förderziele

§ 1. Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

           1. „E-Paper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;

           2. „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;

           3. „Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);

           4. „Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:

               a) Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 50 vH des Gesamtinhalts aus und beläuft sich im Kalenderjahr auf insgesamt mindestens 30 Millionen Zeichen;

               b) der Redaktionsbetrieb ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine letztverantwortliche Redakteurin bzw. einen letztverantwortlichen Redakteur (Chefredakteur/in);

                c) zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots;

               d) das Online-Medium hat als Einzelangebot mindestens 300 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;

           5. „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.

Förderbereiche und Aufteilung

§ 3. (1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:

           1. Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;

           2. Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung

               a) der regionalen Berichterstattung und

               b) der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;

           3. Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon

               a) 60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,

               b) 25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und

                c) 15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten

                vorzusehen sind;

           4. Medienkompetenz-Förderung: 750 000 Euro, wovon

               a) 50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und

               b) 50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements

                vorzusehen sind;

           5. Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 200 000 Euro, wovon

               a) 75 vH für die Förderung der Selbstkontrolle und

               b) 25 vH für die Förderung von Presseclubs

                vorzusehen sind sowie

           6. Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.

(2) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 18) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 4. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der in den veranschlagten Konten vorgesehenen Mittel sind Medieninhabern auf deren Ansuchen Fördermittel zu gewähren, sofern das jeweilige Medium die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. Es muss seinem Inhalt nach vorwiegend der Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur sowie Sport dienen (Universalmedium) und darf jedenfalls kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein;

           2. sein Inhalt darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein;

           3. sein redaktioneller Teil muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen;

           4. es muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

           5. seine überwiegende Verbreitung muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn die überwiegende Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt.

(2) Für eine Tageszeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

           1. ihr Medieninhaber mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und

           2. sie zumindest 240 mal jährlich erscheint.

(3) Für eine Wochenzeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

           1. ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und

           2. sie zumindest 41 mal jährlich erscheint.

(4) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.

(5) Für Online-Medien gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf.

(6) Für Magazine gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

           1. ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und

           2. sie zumindest viermal jährlich erscheinen.

Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung

§ 5. (1) Von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind Medieninhaber in Form

           1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

           2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der die nach Z 1 ausgeschlossenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;

           3. einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, einer Gliederung einer politischen Partei, einer nahestehenden Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder eines parlamentarischen Klubs und

           4. eines Mediendienstes gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.

(2) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

           1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder

           2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder

           3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder

           4. zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

wurde.

(3) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(4) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

2. Abschnitt

Journalismus-Förderung

Berechnungsmodus und Obergrenzen

§ 6. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts können Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten errechnet. Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind.

(2) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag gemäß Abs. 3 und aus den nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 errechneten Zusatzbeträgen zusammen.

(3) Als Grundbetrag können Medieninhaber erhalten

           1. für die ersten 30 Journalistinnen bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 8 000 Euro, für die oder den 31. bis zur oder zum 150. Journalistin bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 4 500 Euro und ab der oder dem 151. Journalistin bzw. Journalisten jeweils 3 000 Euro sowie

           2. für jede Auslandskorrespondentin bzw. jeden Auslandskorrespondenten jeweils 10 000 Euro.

Für die Ermittlung des Grundbetrags nach diesem Absatz ist die Anzahl der Journalistinnen und Journalisten in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages beträgt pro Medium 1 500 000 Euro.

(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie

           1. ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben;

           2. über ein Fehlermanagementsystem verfügen;

           3. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben;

           4. im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.

(5) Die Richtlinien (§ 18) haben für die Gewährung von Fördermitteln nach Abs. 4 Z 2 bis 4 nähere Kriterien festzulegen, wobei

           1. für die Zwecke des Abs. 4 Z 2 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgabe des Fehlermanagements,

           2. für die Zwecke des Abs. 4 Z 3 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen oder an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben des Qualitätsmanagements und

           3. für die Zwecke des Abs. 4 Z 4 an die Existenz von Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, an die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, an die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, an die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen

angeknüpft werden kann.

3. Abschnitt

Inhaltsvielfalts-Förderung

Regionale Berichterstattung

§ 7. Zur Stärkung des Regionalbezugs können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 20 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

Internationale und EU-Berichterstattung

§ 8. Zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der journalistischen Auseinandersetzung mit und der Berichterstattung zu internationalen Vorgängen und Entwicklungen sowie mit der Politik und über die Politik der Europäischen Union können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 10 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

4. Abschnitt

Förderung der Aus- und Fortbildung

Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

§ 9. (1) Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden.

(2) Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

(3) Neben der Durchführung von Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangeboten können auch Volontariate berücksichtigt werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare, Aus- und Fortbildungsangebote und Volontariate sind unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Vorgaben in den Förderrichtlinien (§ 18) festzulegen.

(4) Zwischen den um Förderung ansuchenden Einrichtungen werden die Mittel wie folgt aufgeteilt:

           1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden Einrichtungen gewährt, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen und

               a) sich auch den Bereichen Frauenförderung, Internationalisierung oder Digitalisierung widmen und

               b) Kooperationen mit anderen Anbieterinnen bzw. Anbietern und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote eingehen, und

                c) mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätige Angestellte beschäftigen sowie

               d) mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.

                Unter mehreren um Förderung ansuchenden Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Aufteilung der Mittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage.

           2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 1 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach Z 1 nicht erfüllen und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Einrichtung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 10. Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten bei Einrichtungen kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtung, bei der die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.

Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

§ 11. Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zur Journalistin bzw. zum Journalisten im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß § 9, die aus externer Beratungsleistung entstehen, anerkannt. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen und die allenfalls von einer Einrichtung gemäß § 9 bezogenen externen Beratungsleistungen darzulegen.

5. Abschnitt

Medienkompetenz-Förderung

Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

§ 12. (1) Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Fördermittel nach diesem Abschnitt ansuchen.

(2) Eine repräsentative Einrichtung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich diese in Kooperation mit mehreren Medieninhabern bundesweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich sowie unter Beteiligung von Vertretern des Lehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsinstitutionen der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.

(3) Die Förderung solcher Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz darf insgesamt, unter Abzug allfälliger weiterer vom Förderwerber bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.

Verteilung von Schüler-Abonnements

§ 13. Medieninhabern, die Schulen kostenfreie Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen, kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Verkaufspreises erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird.

6. Abschnitt

Förderung der Selbstkontrolle und von Presseclubs

Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

§ 14. (1) Einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse ist im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Dieser Zuschuss ist mit höchstens 150 000 Euro begrenzt. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(2) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948.

Presseclubs

§ 15. Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Mittel gewährt werden. Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher Vereinigungen haben die Förderrichtlinien (§ 18) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl und Häufigkeit der abgehaltenen Veranstaltungen, die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung oder die Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten festzulegen.

Medienforschungs-Förderung

Projekte

§ 16. (1) Forschungs- und Bildungseinrichtungen können für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz Zuschüsse gewährt werden.

(2) Sofern die Förderwerberin bzw. der Förderwerber einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst für die Aufbringung von mindestens 50 vH der notwendigen Mittel sorgt, kann der Zuschuss bis zu höchstens 50 vH der nachzuweisenden Kosten betragen.

7. Abschnitt

Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

Kommunikationsbehörde Austria

§ 17. (1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Förderrichtlinien

§ 18. (1) Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach § 4, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Gegenstand der Förderung (des Zuschusses);

           2. förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;

           3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;

           4. Verfahren betreffend

               a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

               b) Auszahlungsmodus,

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

               d) Einstellung und Rückforderung der Förderung sowie

                5. Vertragsmodalitäten.

Fachbeirat

§ 19. (1) Zur Beratung der KommAustria bei der Vergabe von Mitteln nach diesem Bundesgesetz und der Erstellung sowie Aktualisierung der diesbezüglichen Förderrichtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet, der von der KommAustria einzuberufen ist.

(2) Dem Beirat obliegt es insbesondere begründete Empfehlungen zu folgenden Fragen abzugeben:

           1. zum Inhalt der Förderrichtlinien und hierbei insbesondere zu den Kriterien für die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach § 4;

           2. zur Verteilung der Mittel auf andere Förderbereiche oder -zwecke nach § 3 Abs. 2;

           3. zu Förderansuchen, soweit die KommAustria den Sachverhalt und insbesondere die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht schon als eindeutig geklärt erachtet und daher eine Stellungnahme des Beirates einzuholen hat;

           4. über die Erfüllung der Kriterien der Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, wobei zumindest zwei Mitglieder Frauen sein müssen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den für die Zwecke dieses Bundesgesetzes vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden – mit Ausnahme der mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Empfehlung zu den Förderrichtlinien –mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gefasst. Der Vorsitz ist stimmberechtigt. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einer Förderwerberin bzw. einem Förderwerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die von diesem Fall betroffene Stellungnahme zu enthalten. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

           1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben

           2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992;

           3. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

           4. Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

           1. durch Zeitablauf,

           2. durch Tod,

           3. durch Abberufung durch die Bundesregierung oder

           4. durch Verzicht auf die Funktion.

(8) Eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

Fristen, Nachweise und Belege

§ 20. (1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (§ 18) geregelt. Die Bescheinigungen sind für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(3) Medieninhaber haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach § 4 und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Grund- und Zusatzbeträge nach § 6; in diesen Fällen hat ein Medieninhaber, wenn er nicht belegen kann, dass die bei ihm tätigen Journalistinnen und Journalisten nach einem der von § 2 Z 2 erfassten Kollektivverträgen beschäftigt sind, einen konkreten Beleg zu erbringen, dass für jede zur Berechnung der Förderung angegebene Person der monatliche Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(4) Medieninhaber haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 vorliegt.

(5) Die KommAustria kann Förderwerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Beobachtungszeitraum, Auszahlung

§ 21. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen werden im Nachhinein für jenes Kalenderjahr gewährt, für das die Förderwerberin bzw. der Förderwerber die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung von nach dem 2. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. beim Förderwerber – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen.

(3) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Medium zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nach Maßgabe einer Empfehlung des Fachbeirats für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch bei Förderungen für Förderwerberinnen bzw. Förderwerber nach dem 4. bis 6. Abschnitt, die im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung keine jener Tätigkeiten mehr entfalten, für die sie ein Förderansuchen eingebracht haben.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 22. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Abschnitt IV des Presseförderungsgesetzes 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch dieses Bundesgesetz hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie die für die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

(2) Die Förderrichtlinien gemäß § 18 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2023 sind bis spätestens 15. August 2023 zu veröffentlichen.

(3) Abweichend von § 20 können das Jahr 2023 betreffende Ansuchen spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der KommAustria eingebracht werden. Die Auszahlung von nach dem 2. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen hat in diesen Fällen spätestens bis Jahresende zu erfolgen.

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetz 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 36/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Vertriebsförderung“ der Beistrich und wird das Wort „und“ eingefügt und nach der Wortfolge „Besondere Förderung“ entfällt die Wortfolge „sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.

2. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

           1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder

           2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder

           3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder

           4. zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

wurde.“

3. In § 2 werden nach Abs. 8 folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 8 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(8b) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.“

4. In § 3 Abs. 1 lautet der vierte Satz:

„Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.“

5. In § 4 Abs. 4 entfällt die Z 3 und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „Z 3“.

6. Abschnitt IV entfällt.

7. Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung „IV“.

8. Die bisherigen §§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnung „§ 9“ und „§ 10“.

9. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 11“ und der zweite Satz entfällt.

10. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§ 12“ und es wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 8 bis 8b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 sowie die Änderungen der Bezeichnung von Abschnitt V, die Änderungen der Bezeichnungen der §§ 14 bis 17 sowie die Änderung im Text der bisherigen §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Form von

           1. (audiovisueller) kommerzieller Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF‑G, BGBl. I Nr. 83/2001, und gemäß § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD‑G, BGBl. I Nr. 84/2001, Werbung und Sponsoring gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR‑G, BGBl. I Nr. 20/2001, oder Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G,

           2. Veröffentlichungen in und auf Druckwerken im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981,

           3. Veröffentlichungen in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, und

           4. Veröffentlichungen auf Flächen und in Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3 des Werbeabgabegesetzes 2000, BGBl. I Nr. 29/2000,

die nachfolgend in den Abs. 1a und 1b näher beschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

3. Nach § 2 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Der den Auftrag erteilende Rechtsträger hat im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) bekanntzugeben:

           1. die Art, gegebenenfalls den Namen (Titel) des jeweiligen Mediums, in oder auf dem die Werbeleistung erbracht wurde, sowie dessen Medieninhaber oder in den Fällen des Abs. 1 Z 4 den über die betreffende Fläche oder den Raum Verfügungsberechtigten und

           2. die Gesamthöhe des jeweils pro Medium für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Abs. 1 Z 1 bis 4) geleisteten Entgelts.

Übersteigt das von einem Rechtsträger für Werbeleistungen innerhalb eines Quartals geleistete Entgelt den Betrag von 5 000 Euro, so ist zusätzlich zu den Angaben nach Z 1 und 2 für sämtliche vom Rechtsträger erteilten Aufträge das jeweilige Sujet (dh. der Inhalt, Text, die Tonfolge, das Bild oder die Bild- und Tonfolge) der Werbeleistung im Wege der Webschnittstelle zu veröffentlichen.

(1b) Jeder der in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4, Art. 127a Abs. 1, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt

           1. den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Abs. 1a) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website auf der Einstiegsseite ein Jahr lang ständig und leicht auffindbar bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:

               a) Beschreibung des Inhalts, der Laufzeit und des Budgets der Werbekampagne,

               b) Definition der Ziele und der Zielgruppen,

                c) Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (§ 3a Abs. 1 und Abs. 2 Z 3),

               d) Beurteilung der Relevanz des von der Werbekampagne behandelten Themas im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Zielgruppe der Kampagne,

                e) durchführende Organisationseinheit und hinzugezogene externe Dienstleister,

                f) Begründung über die im Hinblick auf die Zielgruppen getroffene Auswahl und die Gewichtung bei den für die Werbekampagne eingesetzten Medien und

                g) Darstellung der Gründe für die konkrete Auswahl aller für die Werbekampagne tatsächlich eingesetzten Medien und deren Medieninhaber.

           2. den Betrag von 750 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Abs. 1a und zur Berichtspflicht nach Z 1 auch binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website auf der Einstiegsseite ein Jahr lang ständig und leicht auffindbar bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:

               a) Name der durchführenden Einrichtung im Fall der Durchführung durch externe Stellen oder Name der durchführenden Organisationseinheit im Fall der Durchführung durch eigenes Personal,

               b) Instrumente zur Messung der Zielerreichung,

                c) Ergebnisse der Messung(en) und

               d) Schlussfolgerungen und Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Effizienz und Ressourceneinsatz für allfällige zukünftige Werbekampagnen.“

4. In § 2 Abs. 2 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „gilt nicht für Aufträge“ durch die Wortfolge „bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium“ durch die Wortfolge „der in Abs. 1a angeführten Informationen“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal“.

7. In § 3 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht,“ und der Beistrich nach dem Wort „Bekanntgaben“.

8. In § 3 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgende drei Sätze ersetzt:

„Bei der Veröffentlichung hat die KommAustria insbesondere für die Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung zu sorgen, um durch leicht zugängliche und einfach handhabbare Suchwerkzeuge eine rasche Auffindbarkeit der Daten und eine einfache Vergleichbarkeit mit Vorperioden sicherzustellen. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch für eine eindeutige Visualisierung der Daten mittels Tabellen, Grafiken und Diagrammen zu sorgen. Dazu hat jedenfalls eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers, des Titels des Mediums und des Medieninhabers zu erfolgen.“

9. In § 3 Abs. 6 entfällt der erste Satz.

10. In § 3a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4“ durch die Wortfolge „Werbeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie Art. 127a Abs. 1, 4 und 9“ und im dritten Satz die Wortfolge „Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen“ durch das Wort „Werbeleistungen“ ersetzt.

11. § 3a Abs. 4 lautet:

„(4) Einrichtungen gemäß Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 B-VG ist es untersagt, in Werbeleistungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B-VG hinzuweisen.“

12. In § 4 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1a“ und in Z 1 der Ausdruck „§ 29 und § 30“ durch den Ausdruck „§ 29, § 30 und § 33a“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, QJF-G, BGBl. I Nr. xxx/2022,“

14. In § 5 Abs. 1 wird die Worfolge „gemäß § 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 und 2 wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „50 000“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

16. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1 bis 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/2022 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und finden auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 30. September 2023 ereignen. Bis zu diesem Datum hat auch die KommAustria die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 zu treffen.“

Artikel 4

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, QJF-G, BGBl. I Nr. xxx/2022.“

2. § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c lautet:

              „c) Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF-G;“

2. In § 35 Abs. 1 wird die Zahl „2 250 000“ durch die Zahl „3 874 000“, die Zahl „3 500 000“ durch die Zahl „4 200 000“ und die Wortfolge „ab dem Jahr 2022“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2025“ersetzt.

3. In § 35 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen.“

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 2 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c, § 35 Abs. 1b und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr xxx/2022 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“

5. § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2023 per 1. August ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 748 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“