Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

In Folge von Kritik der Europäische Kommission an der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. j der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 (in Folge "RL Terrorismus"), wird ein neuer Tatbestand in § 278c Abs. 2a StGB vorgeschlagen, der die Drohung mit einer terroristischen Straftat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht.

 

Ziel(e)

Einstellung des seitens der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Legistische Änderungen in § 278c StGB (Terroristische Vereinigung), insbesondere Einfügung eines neuen Abs. 2a zur Sicherstellung, dass die Drohung mit einer der in den einzelnen Ziffern des Abs. 1 bezeichneten Straftaten mit entsprechender terroristischer Eignung und Zielsetzung eine terroristische Straftat darstellt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Straf- und Zivilrechts" für das Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. j der RL Terrorismus.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

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