Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
|
1. Teil |
1. Teil |
|
2. Hauptstück |
2. Hauptstück |
|
3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
|
§ 21. Fachprüfungen |
§ 21. Fachprüfungen |
|
§ 22. Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 22. Schriftlicher Prüfungsteil |
|
|
§ 22a Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg |
|
§ 23. Mündlicher Prüfungsteil |
§ 23. Mündlicher Prüfungsteil |
|
|
§ 23a Videokonferenzsysteme |
|
|
§ 23b Barrierefreiheit |
|
2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
|
Prüfungen – Zulassung |
Prüfungen – Zulassung |
|
Einladung zum ersten Prüfungsteil |
Einladung zum ersten Prüfungsteil |
|
§ 17. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und Prüfungsorte bekannt zu geben. |
§ 17. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und die Abhaltung gemäß § 22a oder die Prüfungsorte bekannt zu geben. |
|
(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren. |
(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Abhaltung gemäß § 22a oder die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Abhaltung gemäß § 22a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren. |
|
|
(3) Eine bereits bekannt gegebene Abhaltung gemäß § 22a oder bereits bekannt gegebene Prüfungsorte können bis zu einem Monat vor einem Termin für einen schriftlichen Prüfungsteil abgeändert werden. Diese sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren. |
|
Prüfungsantritt – Rücktritt |
Prüfungsantritt – Rücktritt |
|
§ 18. (1) Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit so rechtzeitig bekanntgeben, dass das Schreiben spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einlangt. Dabei hat der Prüfungskandidat bekannt zu geben, zu welchem Termin und an welchem Ort er antreten will. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. |
§ 18. (1) Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Klausurarbeitstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann – sofern eine Abhaltung gemäß § 22a nicht vorgesehen ist – einen gewünschten Prüfungsort benennen. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. Im Einladungsschreiben ist erforderlichenfalls der Prüfungsort festzulegen. |
|
(2) Der Prüfungskandidat muss sich unter Angabe des Prüfungsortes schriftlich zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin einzuladen. |
(2) Der Prüfungskandidat muss sich schriftlich zur Ablegung der mündlichen Prüfung bereit erklären und kann dabei den gewünschten Prüfungsort benennen. Der Prüfungskandidat ist sodann zum nächstmöglichen Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes einzuladen. |
|
(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen drei Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen. |
(3) Der Prüfungskandidat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem Prüfungsteil zurücktreten. Zwischen dem Einlangen der schriftlichen Rücktrittserklärung und dem Prüfungstermin müssen bei einem schriftlichen Prüfungsteil drei Arbeitstage und bei einem mündlichen Prüfungsteil sieben Arbeitstage liegen. Ein Rücktritt danach ist nur aus zwingenden Gründen möglich. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach dem Prüfungstermin oder unverzüglich nach dem Wegfall des Verhinderungsgrundes durch geeignete Belege nachzuweisen. |
|
(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden. |
(4) Tritt der Prüfungskandidat später als drei Arbeitstage vor einem schriftlichen Prüfungsteil bzw. später als sieben Arbeitstage vor einem mündlichen Prüfungsteil ohne zwingenden Grund oder während eines Prüfungsteiles zurück, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden. |
|
3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
|
Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer |
Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer |
|
|
Schriftlicher Prüfungsteil – Durchführung auf elektronischem Weg |
|
|
§ 22a (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat grundsätzlich auf elektronischem Weg unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen zu erfolgen. Der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam können im Einzelfall festlegen, dass die Abhaltung des schriftlichen Prüfungsteiles nicht auf elektronischem Weg zu erfolgen hat. |
|
|
(2) Bei Durchführung auf elektronischem Weg entfällt die Angabe des Prüfungsortes gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1. |
|
|
(3) Im schriftlichen Prüfungsteil können auch geschlossene Fragenformate eingesetzt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann bei geschlossenen Frageformaten auch automationsunterstützt erfolgen. Das automationsunterstützt ermittelte Ergebnis fließt in die Gesamtbeurteilung gemäß § 31 ein. |
|
|
(4) Bei Klausurarbeiten, die auf elektronischem Weg abgehalten werden, muss jedenfalls |
|
|
1. eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, |
|
|
2. eine geeignete technische Infrastruktur auf Seiten der Person, die die Aufsicht bei einem schriftlichen Prüfungsteil durchführt, vorhanden sein, |
|
|
3. der Prüfungskandidat für eine zur Teilnahme an der Klausurarbeit geeignete technische Infrastruktur sorgen, |
|
|
4. vor Beginn der Prüfung eine Überprüfung der Identität der Prüfungskandidaten erfolgen und |
|
|
5. durch technische oder organisatorische Maßnahmen die eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten gewährleistet sein. |
|
|
(5) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Klausurarbeit abzubrechen. Die Klausurarbeit ist nicht zu beurteilten. |
|
|
(6) Wird eine Klausurarbeit nicht ordnungsgemäß beendet, hat dennoch eine Beurteilung zu erfolgen, außer der Prüfungskandidat stellt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Prüfung einen begründeten Antrag auf Nichtbeurteilung der Klausurarbeit aufgrund von nicht vom Prüfungskandidaten beeinflussbarer Ereignisse. Über diesen Antrag entscheidet binnen vier Wochen der zuständige Vorsitzende für die Fachprüfung oder die Vorsitzenden für die Fachprüfung gemeinsam. |
|
|
(7) Technische Probleme führen nicht zur Verlängerung der Prüfungszeit. |
|
|
(8) Die nähere Ausgestaltung und der Ablauf der Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. In der Prüfungsordnung sind Bestimmungen zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Prüfungskandidaten und ihrer eindeutigen Identifizierung sowie zum Umgang mit technischen Problemen aufzunehmen |
|
|
Videokonferenzsysteme |
|
|
§ 23a. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfungen kann auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem durchgeführt werden. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung, wobei soweit möglich auf die Wünsche der Prüfungskandidaten Rücksicht zu nehmen ist. |
|
|
(2) Die Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin über die Form der Durchführung und den Prüfungsort zu informieren. |
|
|
(3) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem muss jedenfalls |
|
|
1. eine ordnungsgemäße Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gewährleistet sein, |
|
|
2. sich zumindest der Prüfungskandidat und der Vorsitzende oder stellvertretend ein Mitglied der Prüfungskommission am Prüfungsort aufhalten, |
|
|
3. eine Beeinflussung des Prüfungskandidaten durch Dritte ausgeschlossen werden können und |
|
|
4. sichergestellt sein, dass alle Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mitverfolgen können. |
|
|
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat am Prüfungsort zur Durchführung des mündlichen Prüfungsteils auf elektronischem Weg mittels Videokonferenzsystem die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. |
|
|
(5) Die Prüfung ist zu unterbrechen, wenn vorübergehend aufgrund technischer Gebrechen nicht alle Mitglieder der Prüfungskommission die Leistungen der Prüfungskandidaten und deren Prüfungsverhalten durchgehend mitverfolgen können. |
|
|
(6) Die Prüfung ist abzubrechen, wenn |
|
|
1. die erforderlichen technischen Funktionen zur Gewährleistung der Prüfungsqualität zeitnah nicht mehr hergestellt werden können oder |
|
|
2. der Prüfungskandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet. |
|
|
(7) Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 entsprechend zu beurteilen. |
|
|
Barrierefreiheit |
|
|
§ 23b. (1) Prüfungskandidaten mit einer Behinderung gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. |
|
|
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung nicht unverhältnismäßig wäre. |
|
Niederschrift |
Niederschrift |
|
§ 35. Über den Verlauf der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. |
§ 35. (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. . |
|
|
(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden. Dies gilt auch für die Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer und das Prüfungszeugnis. |
|
Prüfungsergebnis – Verkündung |
Prüfungsergebnis – Verkündung |
|
§ 37. Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden. |
§ 37. (1) Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden. |
|
|
(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg kann die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen. |
|
7. Abschnitt |
7. Abschnitt |
|
Bestellungsverfahren |
Bestellungsverfahren |
|
Beeidigung – Gelöbnis |
Beeidigung – Gelöbnis |
|
§ 48. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. |
§ 48. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig. |
|
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
Strafarten |
Strafarten |
|
§ 127. (1) … |
§ 127. (1) … |
|
(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen. |
(2) Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen von 500 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht oder ein Berufsvergehen gemäß § 128 Z 30 begangen, so ist eine Geldbuße von 2 000 Euro bis zu 30 000 Euro zu verhängen. |
|
(4) … |
(4)… |
|
Berufsvergehen |
Berufsvergehen |
|
§ 128. Ein Berufsvergehen begeht, wer 1 bis Z 28 … |
§ 128. Ein Berufsvergehen begeht, wer 1 bis Z 28 … |
|
29. seine Pflichten als Liquidator verletzt. |
29. seine Pflichten als Liquidator verletzt oder |
|
|
30. bei einer Fachprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder unerlaubte Hilfestellung in Anspruch nimmt oder einem Prüfungskandidaten unerlaubte Hilfsmittel zur Verfügung stellt oder unerlaubte Hilfestellung leistet. |
|
|
|
|
4. Teil |
4. Teil |
|
Übergangs- Schlussbestimmungen |
Übergangs- Schlussbestimmungen |
|
Übergangsbestimmungen-Wirtschaftstreuhandberufsgesetz |
Übergangsbestimmungen-Wirtschaftstreuhandberufsgesetz |
|
§ 239. (1) bis (20) ... |
§ 239. (1) bis (20) ... |
|
|
(21) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat binnen eines Monats ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2022 auf ihrer Website zu verlautbaren, welche zu diesem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 bereits verlautbarten Prüfungstermine auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Die gemäß § 17 Abs. 2 bereits verlautbarten Prüfungsorte der betroffenen Prüfungstermine entfallen. Eine Durchführung auf elektronischen Weg darf für bereits verlautbarte Prüfungstermine nur dann festgelegt werden, wenn zwischen der Verlautbarung der elektronischen Durchführung und dem Termin zumindest ein Monat liegt. |