Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle) und das Führerscheingesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Schnellfahren im höheren Geschwindigkeitsbereich ("Raserei") wird zum zunehmenden Problem auf Österreichs Straßen, insbesondere finden in verstärktem Maße auch illegale Straßenrennen ("road runner") statt. Als erste Teile eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrer wurden mit dem Bundesgesetz BGBl.I Nr.154/2021 die Geldstrafen für Schnellfahrer in der Straßenverkehrsordnung deutlich erhöht und im Führerscheingesetz die Entziehungszeiten der Lenkberechtigung für Schnellfahren und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert.

 

Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets sollen nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt werden, zusätzlich zu einer Geldstrafe als Nebenstrafe und Sicherungsmaßnahme die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären.

 

Ziel(e)

Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Zusätzlich zur Verhängung von Geldstrafen wird in letzter Konsequenz – bei Vorliegen qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Führerscheinentzug in den letzten vier Jahren bzw. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in höchstem Ausmaß – die Strafe des Verfalls des Fahrzeugs vorgesehen, wenn aufgrund vorliegender, einschlägiger Vorstrafen, Vormerkungen im Führerscheinregister und des Persönlichkeitsbildes des Täters zu befürchten ist, dass er auch weiterhin Geschwindigkeitsüberschreitungen extremsten Ausmaßes begehen wird. Zur Absicherung dieser Möglichkeit wird außerdem eine vorläufige Beschlagnahme durch Straßenaufsichtsorgane und eine Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Behörde vorgesehen; auf diese Weise wird das Fahrzeug sofort, bis zur Entscheidung über einen Verfall, dem Zugriff des Lenkers entzogen.

 

Als Ergänzung wird eine vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen sowie – für Fälle, in denen das Fahrzeug nicht dem Lenker gehört – ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug und eine entsprechende Anmerkung im Zulassungsschein.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Um ein ungefähres Bild hinsichtlich der voraussichtlichen Zahl der Fälle, in denen eine Beschlagnahme bzw. ein Verfall des Fahrzeugs in Betracht kommt, zu bekommen, wurde durch das BRZ eine Auswertung aus dem Führerscheinregister vorgenommen. Demnach ist mit bis zu ca. 445 Fällen pro Jahr zu rechnen, in denen es zu einer behördlichen Beschlagnahme des Fahrzeugs und in der Folge zu einem Verfall kommen könnte. Die neu vorgesehenen Maßnahmen der Beschlagnahme und des Verfalls werden – ausgehend von diesen derzeitigen, durchschnittlichen jährlichen Fallzahlen – maximal etwa 190.000 – 200.000 Euro an Kosten (Personal- und Sachaufwand) verursachen.

 

Die Kosten sind aus den Budgets der Länder zu bedecken, da die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung Sache der Länder ist. Eine Aufgliederung auf einzelne Länder ist nicht möglich, weil sich die Zahlen aus dem Führerscheinregister nicht einzelnen Ländern zuordnen lassen.

 

Angesichts dieser Fallzahlen ist zwar von einem vermehrten Arbeitsaufwand, aber nicht von einem erhöhten Personalbedarf auszugehen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Länder

0

‑190

‑194

‑198

‑202

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es sind keine Datenverarbeitungsvorgänge vorgesehen.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Länder

 

 

140,76

1,36

143,57

1,36

146,44

1,36

149,37

1,36

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Beschlagnahme

Länder

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

 

445

0,5

445

0,5

445

0,5

445

0,5

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

 

 

445

1,5

445

1,5

445

1,5

445

1,5

Verfall

Länder

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

 

 

445

1,0

445

1,0

445

1,0

445

1,0

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

 

 

445

2,0

445

2,0

445

2,0

445

2,0

Eintragung im Zulassungsschein (§ 99d)

Länder

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

 

 

222

0,3

222

0,3

222

0,3

222

0,3

 

Aufgrund einer vom BRZ durchgeführten Auswertung aus dem Führerscheinregister ergibt sich – auf Basis der Jahre 2018 bis 2021 – eine durchschnittliche jährliche Anzahl von 445 Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bzw. einen Verfall nach den neuen vorgesehenen Bestimmungen der §§ 99b Abs. 1 bzw. 99c Abs. 1 vorliegen. Eine vorläufige Beschlagnahme wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei der Anhaltung ausgesprochen und verursacht keinen zusätzlichen Personalaufwand.

 

Mangels Erfahrungswerten mit den neuen Verfahren wurde zwar für die Berechnung der Kosten die genannte durchschnittliche jährliche Zahl von 445 Fällen hergezogen, es ist aber davon auszugehen, dass bei weitem nicht in allen Fällen ein Verfall auszusprechen wäre; insofern handelt es sich bei den dargestellten Kosten um Maximalkosten. Hinsichtlich der in § 99c vorgesehenen Anmerkung im Zulassungsschein bzw. der Zulassungsevidenz wurde davon ausgegangen, dass in etwa der Hälfte der Fälle das Fahrzeug nicht dem Täter gehört, sodass eine Beschlagnahme bzw. ein Verfall nicht möglich ist und es zu einer solchen Anmerkung kommt.

 

Die Kosten für die Lagerung und Aufbewahrung beschlagnahmter Fahrzeuge sind als Barauslagen vom Täter und nicht von der Behörde zu tragen und stellen daher keinen Kostenfaktor dar.

 

Hinsichtlich der Kosten des Verwertungsverfahrens verfallener Fahrzeuge sind mangels Vergleichswerten ebenfalls keine Berechnungen möglich. Allerdings fließen 30 Prozent des erzielten Erlöses wieder dem Rechtsträger der Behörde zu, die das Verfahren in erster Instanz geführt hat, sodass jedenfalls – abhängig vom Wert des Fahrzeugs und vom erzielten Erlös – ein unterschiedlich großer Teil dieser Kosten wieder gedeckt ist.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Länder

 

49.264,73

50.250,04

51.255,04

52.280,13

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 679310859).