Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf                                      Gegenstand / Bezeichnung

                § 1.    Gegenstand und Zweck

                § 2.    Begriffsbestimmungen

                § 3.    Anwendbare Bestimmungen

                § 4.    Wagniskapitalfonds

                § 5.    Veranlagungsbestimmungen

                § 6.    Derivative Produkte

                § 7.    Verfügungsbeschränkungen

                § 8.    Bewertung

                § 9.    Rechtsform und anwendbare Vorschriften

              § 10.    Aktien

              § 11.    Satzung

              § 12.    Vorstand

              § 13.    Aufsichtsrat

              § 14.    Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

              § 15.    Verwaltung

              § 16.    Fondsbestimmungen

              § 17.    Teilgesellschaftsvermögen

              § 18.    Rechnungslegung

              § 19.    Verfügungsrecht des AIFM

              § 20.    Haftungsverhältnisse

              § 21.    Aufsicht

              § 22.    Schutz von Bezeichnungen

              § 23.    Strafbestimmungen

              § 24.    Verweise und Verordnungen

              § 25.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 26.    Vollzugsklausel

              § 27.    Inkrafttreten

Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Wagniskapitalfonds (WKF)“ ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft – WK-AG) zerfällt.

           2. „Alternativer Investmentfonds (AIF)“ ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013.

           3. „Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)“ ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.

Anwendbare Bestimmungen

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes festgelegt wird, sind die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden.

Wagniskapitalfonds

§ 4. (1) Wagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Der WKF ist von einem AIFM zu verwalten;

           2. der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;

           3. der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;

           4. der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;

           5. die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;

           6. der WKF hat eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen;

           7. die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;

           8. das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.

(2) Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.

(3) Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn

           1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder

           2. die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.

Veranlagungsbestimmungen

§ 5. (1) Die Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

(2) Für den WKF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden:

           1. Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993;

           2. Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, notieren oder gehandelt werden;

           3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

           4. Anteile an Personengesellschaften, insbesondere als Kommanditist;

           5. Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts;

           6. Beteiligungen als stiller Gesellschafter;

           7. Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 174 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965;

           8. Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Z 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;

           9. Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Z 2 bis 5 veranlagen;

        10. liquide Finanzanlagen gemäß § 67 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.

(3) Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.

Derivative Produkte

§ 6. Für einen WKF ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Gesellschaftsvermögens zulässig.

Verfügungsbeschränkungen

§ 7. Die WK-AG, der AIFM oder die Verwahrstelle dürfen auf Rechnung des Gesellschaftsvermögens des WKF keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor. Sofern der Aktionärskreis der WK-AG Personen umfasst, die als qualifizierte Privatkunden einzustufen sind, dürfen sich Kredite auf nicht mehr als 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens belaufen.

Bewertung

§ 8. (1) Die Bewertung der Vermögenswerte hat gemäß § 17 AIFMG zu erfolgen.

(2) Zu jedem Bilanzstichtag hat die Bewertung durch einen externen Bewerter gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 AIFMG zu erfolgen.

(3) Der AIFM hat den externen Bewerter nach dessen Bestellung unverzüglich der FMA anzuzeigen.

(4) Der externe Bewerter hat den Anlegern und der FMA auf Verlangen Auskünfte über die Bewertung und seine Berechnungen zu erteilen.

Rechtsform und anwendbare Vorschriften

§ 9. (1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.

(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK-AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(3) Auf die WK-AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist.

Aktien

§ 10. (1) Aktien an der WK-AG müssen auf Namen lauten und dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Ausgabepreis umfasst den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 8a Abs. 1 AktG und bei Ausgabe der Aktien gegen einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag.

(2) Für die Ausgabe von Aktien an der WK-AG ist die Entgegennahme von Sacheinlagen mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 unzulässig.

(3) Beträge, die aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung als Zusatz zu dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien gemäß § 8a Abs. 1 AktG und einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz an die WK-AG geleistet werden, sind nicht Teil des Ausgabepreises gemäß Abs. 1 zweiter Satz und sind Beträge gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB.

(4) Verpflichtet sich ein Aktionär zur Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3, so kann er die ihm gewährten Aktien an der WK-AG nur übertragen, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.

(5) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Laufe eines Geschäftsjahres an die Aktionäre Abschläge auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn nach Maßgabe folgender Voraussetzungen zahlen:

           1. Für jede Abschlagszahlung ist eine Zwischenbilanz aufzustellen;

           2. Jede Abschlagszahlung muss in dem auf Grund der Zwischenbilanz festgestellten Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrags und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung finden.

(6) Aktien an der WK-AG dürfen nur von professionellen Anlegern gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder qualifizierten Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG erworben werden.

(7) Die Aktien der WK-AG können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Verordnung der FMA gemäß Abs. 8 nach verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, der Währung oder einer Kombination dieser Merkmale unterteilt werden (Anteilsklassen). Aktien einer Anteilsklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Die Kosten bei der Einführung neuer Anteilsklassen bei einer bestehenden WK-AG müssen zulasten der Anteilspreise der neuen Anteilsklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Gattung gesondert zu errechnen.

(8) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Anteilsklassen erlassen.

Satzung

§ 11. (1) Der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand der WK-AG muss auf die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt sein. Die Satzung muss die Bestellung eines AIFM zur alleinigen Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft bestimmen, die Selbstverwaltung ist auszuschließen.

(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals richtet sich nach § 7 AktG und muss zur Gänze geleistet sein.

(3) Eine WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat in ihrer Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Fondsbestimmungen gelten.

(4) Die Satzung der WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgelöst werden kann.

(5) In allen Fällen, in denen die Satzung der WK-AG veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt wird, ist auf die jeweiligen Fondsbestimmungen gemäß § 16 zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

Vorstand

§ 12. (1) Der Vorstand einer WK-AG besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Er ist verpflichtet,

           1. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben und

           2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, diese offenzulegen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und persönlich zuverlässig sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben die für die Ausübung ihrer Leitungsfunktion erforderlichen fachlichen Eignungen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens, aufzuweisen. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine entgeltliche Tätigkeit für die Verwahrstelle ausüben.

Aufsichtsrat

§ 13. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

§ 14. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK-AG sowie die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK-AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK-AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.

Verwaltung

§ 15. (1) Die WK-AG hat zur Verwaltung einen AIFM zu bestellen.

(2) Dem AIFM obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der WK-AG. Die Bestellung des AIFM ist nicht als Auslagerung im Sinne des § 18 AIFMG und auch nicht als Vertrag im Sinne des § 238 AktG anzusehen.

(3) Sind Aktien in den Verkehr gelangt, ohne dass der Ausgabepreis der Aktie gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz der WK-AG zugeflossen ist, so hat der AIFM aus seinem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag an die WK-AG zu leisten.

(4) Der AIFM ist berechtigt, die Verwaltung des WKF aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber der WK-AG zu kündigen. Die Fondsbestimmungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen.

(5) Die WK-AG ist berechtigt, die Verwaltung des WKF auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem AIFM zu kündigen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen.

(6) Im Fall der Kündigung gemäß Abs. 4 oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über, sofern nicht die WK-AG einen anderen AIFM bestellt und diese Bestellung der FMA angezeigt hat.

(7) Sofern das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die Verwahrstelle kann von der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens absehen und binnen drei Monaten nach dem Übergang des Rechts zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle einem anderen AIFM dieses Recht nach Maßgabe der bisherigen Fondsbestimmungen übertragen.

Fondsbestimmungen

§ 16. (1) Für jeden WKF sind von der WK-AG Fondsbestimmungen aufzustellen, welche das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK-AG und zum AIFM festlegen.

(2) Die Fondsbestimmungen haben mindestens zu enthalten:

           1. Die Laufzeit;

           2. die Vergütung, die der AIFM für die Verwaltung des WKF jährlich erhält;

           3. die Vergütung, die die Verwahrstelle jährlich erhält;

           3. sonstige vom WKF zu tragende Kosten;

           4. Ausgabe der Aktien;

           6. Rechte der Aktionäre;

           7. laufende Informationen der Aktionäre;

           8. Regelungen zur Bewertung des veranlagten Vermögens;

           9. Anteilsklassen gemäß § 10 Abs. 7 und deren Ausgestaltung;

        10. Anlagerichtlinien;

        11. Regelungen zur Kreditaufnahme;

        12. Regelungen zur Abwicklung des WKF;

        13. Kündigung der Verwaltung;

        14. Übertragung der Verwaltung.

(3) Jede Änderung der Fondsbestimmungen ist den Aktionären unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Teilgesellschaftsvermögen

§ 17. (1) Die WK-AG kann Teilgesellschaftsvermögen bilden. Die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, nicht jedoch der Zustimmung der Hauptversammlung.

(2) Die Teilgesellschaftsvermögen sind haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennt. Im Verhältnis der Aktionäre untereinander wird jedes Teilgesellschaftsvermögen als eigenständiges Gesellschaftsvermögen behandelt. Die Rechte von Aktionären und Gläubigern im Hinblick auf ein Teilgesellschaftsvermögen, insbesondere dessen Bildung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilgesellschaftsvermögens. Für die auf das einzelne Teilgesellschaftsvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilgesellschaftsvermögen. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt auch für den Fall der Insolvenz der WK-AG und Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) Wird die WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr lediglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offen zu legen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.

(4) Die Kosten für die Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen dürfen nur zulasten der Anteilspreise der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu errechnen.

(5) Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Fondsbestimmungen zu erstellen. Die Fondsbestimmungen müssen mindestens die Angaben gemäß § 16 Abs. 2 enthalten. Der AIFM hat die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 sowie die Fondsbestimmungen anzuschließen. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen.

(6) Die FMA hat den Vertrieb von Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens zu untersagen, wenn bei der Bildung des Teilgesellschaftsvermögens nicht die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 8 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG eingehalten werden oder die Fondsbestimmungen des Teilgesellschaftsvermögens nicht den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 2 entsprechen. § 16 Abs. 3 ist anzuwenden.

(7) Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes im Sinne des § 11 Abs. 4 wird sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses kann erfolgen:

           1. In wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder

           2. durch Zur-Verfügung-Stellen an die Aktionäre in gedruckter Form kostenlos beim Sitz des AIFM oder

           3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des AIFM.

Im Fall der Auflösung geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 Satz 4 bis 6 AIFMG gilt sinngemäß.

(8) Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens erlassen.

(9) Bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen im Jahresbericht gemäß § 18, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

Rechnungslegung

§ 18. (1) Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß § 20 AIFMG zu erstellen.

(2) Die FMA hat die Formblätter für den Jahresbericht durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 2 AIFMG, die Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.

Verfügungsrecht des AIFM

§ 19. (1) Nur der AIFM ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihm verwalteten WKF gehören und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Er hat die Interessen der Aktionäre zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden sowie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des AIFMG und die Fondsbestimmungen einzuhalten.

(2) AIFM können von ihnen verwaltete WKF mit Zustimmung aller Aktionäre der beteiligten WKF und mit Zustimmung der Verwahrstelle oder Verwahrstellen im Wege einer übertragenden Übernahme oder Neubildung zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Vermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als WKF verwalten. Der AIFM hat eine solche Übernahme oder Neubildung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Haftungsverhältnisse

§ 20. (1) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen gegen Aktionäre kann auf deren Anteile am WKF, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die der AIFM für einen WKF nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des WKF Exekution geführt werden.

Aufsicht

§ 21. Die Aufsicht über die WK-AG obliegt der FMA. Sie hat dabei die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AIFMG.

Schutz von Bezeichnungen

§ 22. Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten oder die Abkürzung „WK-AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK-AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 1 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden.

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer eine WK-AG ohne Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG oder Registrierung gemäß § 3a Abs. 1 AIFMG verwaltet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Verweise und Verordnungen

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollzugsklausel

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

           2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

Inkrafttreten

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xx 2023 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgende Z 24 angefügt:

      „24. im Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG, BGBl. I Nr. XXX/2023,“

2. In § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 wird jeweils nach dem Verweis „§ 47 PKG,“ der Verweis „§ 23 Abs. 1 und 2 WKFG,“ eingefügt.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 2 Abs. 3 Z 24, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 164 Abs. 3 Z 8 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 53 Abs. 3 haben die Fondsbestimmungen Angaben darüber zu enthalten, in welchem Ausmaß die zum Sondervermögen gehörenden Vermögenswerte im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft (§ 166 Abs. 3) oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Stehen zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft, so findet § 46 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anteilscheine eine schuldrechtliche Teilhabe an den Vermögenswerten des im Treuhandeigentum der Verwaltungsgesellschaft stehenden Sondervermögens verbriefen.“

2. Dem § 166 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Anderes Sondervermögen, das die Anforderungen für Spezialfonds gemäß § 163 erfüllt, darf zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen Vermögenswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 9 des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, BGBl. I Nr. XXX/2023, bis zu 20 vH des Fondsvermögens erwerben, sofern alle Anteilinhaber dieses Spezialfonds dem Erwerb derartiger Vermögenswerte ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach den Bestimmungen des § 17 AIFMG zu erfolgen. Im Zuge der Auszahlung der Anteile bei Anteilscheinrückgaben kann die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber eine anteilige oder im Vertrag mit den Anteilinhabern des Spezialfonds konkretisierte Auskehrung derartiger Vermögensgegenstände vornehmen. Ebenso erfolgt im Falle der Abwicklung eines Spezialfonds eine unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber durchzuführende Auskehrung derartiger Vermögenswerte an die Anteilinhaber, wenn die entsprechenden Vermögenswerte nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Beginn der Abwicklung liquidiert werden können. Zum Anderen Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände können abweichend von Abs. 1 erster Satz nach Maßgabe der Fondsbestimmungen im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft stehen, die diese treuhändig für die Anteilinhaber hält und verwaltet. Das im Treuhandeigentum der Kapitalanlagegesellschaft und das im Miteigentum der Anteilinhaber stehende Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten und gehört nicht zur Insolvenzmasse der Verwaltungsgesellschaft.“

3. § 186 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 entfällt der Begriff „oder“.

b) In Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG,“ der Begriff „oder“ angefügt.

c) In Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. WKF im Sinne des WKFG,“

d) In Abs. 3 wird im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „oder des Anteils an einem AIF“ die Wortfolge „oder einem WKF“ eingefügt.

e) In Abs. 5 Z 2 lit. c wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

f) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „AIF im Sinne des AIFMG“ die Wortfolge „und WK-AG im Sinne des WKFG“ eingefügt.

4. Dem § 200 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 164 Abs. 3 Z 8, § 166 Abs. 3 sowie § 186 Abs. 1, 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.“

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. xx/202x, wird wie folgt geändert:

1. In § 27a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Handelt es sich bei den Einkünften gemäß Abs. 2 Z 2 um tatsächlich ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind, gelten die diesen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter stets als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten.“

2. In § 124b wird nach Z XX folgende Z XX angefügt:

     „XX. § 27a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“