Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die durch Covid-19 verursachte Wirtschaftskrise hat massive Auswirkungen auf die Liquidität und Solvenz österreichischer Unternehmen. Während die Bundesregierung, Aufsichtsbehörden und der Finanzsektor in einer ersten Phase die Bereitstellung von Haftungen, Garantien, Moratorien und Zuschüssen ermöglicht haben, um Unternehmen zu stützen und deren Liquidität aufrecht zu erhalten, werden in einer zweiten Phase viele Unternehmen zusätzliches Eigenkapital benötigen. Um die Bereitstellung von Eigenkapital bzw. die Beteiligung an Unternehmen zu erleichtern, sollen mit dem Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) die Bildung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ermöglicht werden sowie steuerliche Begleitmaßnahmen im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) vorgesehen werden.

Zum Wagniskapitalfondsgesetz:

Mit diesem Bundesgesetz sollen die Rahmenbedingungen für den Wagniskapitalfonds hinsichtlich dessen Organisation und der aufsichtsrechtlichen Einordnung festgelegt werden. Der Wagniskapitalfonds ist jedenfalls als Alternativer Investmentfonds (AIF) zu qualifizieren und unterliegt daher dem Alternativen Investmentfondsmanager-Gesetz (AIFMG). Da in diesem Gesetz keine produktspezifischen Regelungen vorgesehen sind, soll mit dem WKFG der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden. Entsprechend international üblicher Vorbilder soll der Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Auf Grund des Fehlens einer Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der mangelnden Liquidität sowie des erhöhten Veranlagungsrisikos, das einem solchen Fonds inhärent ist, soll der Vertrieb nur an professionelle Kunden, wie insbesondere institutionelle Anleger sowie qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG vertrieben werden dürfen.

Zum Investmentfondsgesetz 2011:

Spezialfonds, die als Anderes Sondervermögen ausgestaltet sind, sollen eingeschränkt auch die Möglichkeit haben, illiquide Vermögenswerte für das Fondsvermögen zu erwerben. Damit soll die Finanzierung von KMU durch institutionelle Investoren erleichtert werden.

Es soll klargestellt werden, dass die bisherigen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Investmentfonds und AIF auch für Wagniskapitalfonds (WKF) gelten.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Das Vorliegen eines öffentlichen Angebots soll für Zwecke des Sondersteuersatzes fingiert werden, wenn es sich um Erträge aus öffentlich angebotenen Anteilen oder Anteilscheine an einem Investmentfonds oder Immobilienfonds handelt.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 BVG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) sowie § 7 F-VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Wagniskapitalfondsgesetz)

Zu § 1:

Es wird der Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, der für die Errichtung von Wagniskapitalfonds (WKF) notwendig ist, in grundsätzlicher Art umschrieben. Der WKF ist dabei ein besonderer AIF in der Rechtsform einer Sonderaktiengesellschaft, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird, möglich ist aber weiterhin die Bildung von AIF in jeglicher gesetzlich zulässigen Rechtsform nach den Bestimmungen des AIFMG.

Zu § 2:

Es werden die notwendigen Begriffe definiert, wobei durch die Anordnung der anwendbaren Bestimmungen in § 3 klargestellt wird, dass die Begriffsbestimmungen des AIFMG anzuwenden sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet wird.

Mit der Definition des AIFM in Z 3 wird klargestellt, dass ein AIFM, der konzessioniert oder registriert ist, zur Verwaltung eines WKF berechtigt ist.

Zu § 3:

Da der WKF jedenfalls ein AIF im Sinne des AIFMG ist, sind jedenfalls die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden, wobei aufgrund der Besonderheit des WKF und des Umstands, dass das AIFMG vor allem Anforderungen an den Fondsmanager, aber nicht an das vertriebene Produkt vorsieht, in diesem Bundesgesetz zusätzliche Anforderungen an den WKF und den verwaltenden AIFM vorgesehen sind.

Zu § 4:

Klarstellend wird festgehalten, dass aufgrund des AIFMG ein Vertrieb des WKF in allen Mitgliedstaaten der EU nur erfolgen kann, wenn dieser von einem konzessionierten AIFM verwaltet wird. Ein von einem registrierten AIFM verwalteter WKF darf nur national vertrieben werden.

Der WKF soll nur in Form eines geschlossenen Fondstyps aufgelegt werden dürfen. Dies ergibt sich aus dem vorgesehenen Zweck des Fonds, der in der Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen liegt und den in der Regel nicht liquiden und nicht handelbaren Vermögenswerten Rechnung trägt.

Im Hinblick darauf, dass der WKF besonderen Anforderungen unterliegt, soll dessen Errichtung gegenüber der FMA anzeigepflichtig sein und der FMA auch ein Untersagungsrecht zukommen. Das Verfahren gemäß § 29 AIFMG ist dabei anzuwenden.

Zu § 5:

Mit den Veranlagungsbestimmungen soll entsprechend dem Zweck des WKF der Rahmen für die zulässigen Veranlagungen vorgegeben werden. Es erscheint nicht notwendig, dass die Veranlagungen nach dem Grundsatz der Risikostreuung ausgewählt werden müssen, aber ein Mindestmaß an Risikostreuung erscheint im Hinblick auf die Interessen der Anleger und auch zur Wahrung des Charakters eines Fonds jedenfalls erforderlich. Vorrangiges Ziel des WKF soll es sein, nicht börsenotierten Unternehmen jeglicher Rechtsform Risikokapital zur Verfügung zu stellen, wobei dabei die international üblichen Finanzierungsmöglichkeiten zulässig sein sollen.

Nach dem vorrangigen Ziel des WKF soll die Veranlagung in liquiden Vermögenswerten nach den Bestimmungen des InvFG 2011 nur eingeschränkt zulässig sein. Damit soll eine Flexibilität in der Veranlagung ermöglicht werden, ohne den eigentlichen Charakter und Zweck des WKF zu beeinträchtigen.

Zu § 6:

Der Zweck des WKF ist die Beteiligung an KMU und deren Eigenkapitalstärkung. Es soll dem WKF daher nicht gestattet werden, Derivate auch zu Spekulationszwecken zu erwerben, da dies das Risiko des Fonds nur zweckwidrig erhöhen würde. Absicherungsgeschäfte können dagegen durchaus sinnvoll und zweckmäßig und daher auch zulässig sein. Hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Absicherungsgeschäfte soll auf die bewährten Rahmenbedingungen im Investmentfondsrecht zurückgegriffen werden.

Zu § 7:

Die Kreditaufnahme soll dem WKF zulässig sein, wenn dies in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist. Bei Vertrieb des WKF an qualifizierte Privatkunden soll die Kreditaufnahme in Anlehnung an § 48 Abs. 12 AIFMG auf 30 vH beschränkt werden.

Zu § 8:

Grundsätzlich sollen für die Bewertung der Vermögenswerte die Vorschriften des AIFMG zur Anwendung gelangen. Da für den WKF aber gesetzlich Rahmenbedingungen vorgegeben werden, erscheint zumindest einmal jährlich eine externe Bewertung gerechtfertigt. Dies soll auch institutionellen Investoren den Erwerb des WKF erleichtern, da diese vielfach nach dem Tageswertprinzip bilanzieren müssen und daher für die Bilanzierung auf geprüfte und nachvollziehbare Werte ihrer Investments angewiesen sind.

Zur Wahrung ihrer Aufsichtsfunktion soll der externe Bewerter auch gegenüber der FMA zur Auskunftserteilung verpflichtet sein.

Zu § 9 Abs. 1:

Als Fondsvehikel für den WKF ist die Wagniskapital-Aktiengesellschaft (WK-AG) vorgesehen. Eine andere organisationsrechtliche Form ist nicht zulässig. Es handelt sich bei dieser im Grundsatz um eine Aktiengesellschaft nach dem AktG. Vom AktG abweichende Regelungen ergeben sich aus dem speziellen eingeschränkten Gesellschaftszweck, der ausschließlich in der Veranlagung und somit im Interesse der Aktionäre liegt.

Zu § 9 Abs. 2:

Die Firma der WK-AG muss einen der zwei vorgegebenen Zusätze aufweisen. Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass die besondere Ausgestaltung der WK-AG im Hinblick auf ihre Ausrichtung als Wagniskapitalfondsvehikel im Rechtsverkehr klar erkennbar ist. Eine Offenlegung der Teilgesellschaftsvermögen in der Firma ist auch aufgrund der geringen Bekanntheit von Teilgesellschaftsvermögen im österreichischen Rechtsverkehr zweckmäßig. Als Abkürzung für die Bezeichnung „mit Teilgesellschaftsvermögen“ kommt jedenfalls „TGV“ in Frage.

Zu § 9 Abs. 3:

Die Bestimmungen des AktG sind auf die WK-AG anzuwenden, soweit die Sondervorschriften des WKFG nicht etwas Anderes bestimmen. Die Sondervorschriften des WKFG berücksichtigen insbesondere aufsichtsrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Behandlung der WK-AG als Fondsvehikel.

Zu § 10 Abs. 1:

Gemäß § 8a Abs. 1 AktG besteht der geringste Ausgabebetrag bei Nennbetragsaktien aus dem Aktiennennbetrag und bei Stückaktien aus dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals.

Der Ausgabebetrag der Aktien kann gemäß § 8a Abs. 2 AktG auch über dem geringsten Ausgabebetrag gemäß § 8a Abs. 1 AktG liegen. Die Differenz zwischen dem geringsten Ausgabebetrag gemäß § 8a Abs. 1 AktG und dem tatsächlichen Ausgabebetrag ergibt den Mehrbetrag. Dieser ist ebenfalls Teil des Ausgabepreises und voll einzuzahlen.

Zu § 10 Abs. 2:

Für die Ausgabe von Aktien an der WK-AG soll die Entgegennahme von Sacheinlagen zulässig sein, sofern es sich dabei um Vermögenswerte gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 handelt. Eine Entgegennahme von sonstigen Sachen soll nicht zulässig sein. Die aktienrechtlichen Schutzvorschriften im Zusammenhang mit der Einbringung von Sacheinlagen sind jedenfalls zu beachten. Zu diesen gehören unter anderem die Vorschriften des AktG über die Gründungsprüfung, im Zuge derer die Übereinstimmung des Wertes der Sacheinlage mit dem Ausgabebetrag der Aktien zu prüfen ist. Durch diese Schutzvorschriften soll insbesondere das Risiko von Überbewertungen wesentlich reduziert werden.

Aus steuerlicher Sicht ist jedenfalls zu beachten, dass Sacheinlagen in Investmentfonds gemäß § 186 oder § 188 InvFG 2011 gegen die Ausgabe von Anteilen oder Anteilscheinen als Tauschvorgänge im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988 zu qualifizieren sind und zu einer Realisierung stiller Reserven führen, wenn es sich um steuerverfangene Wirtschaftsgüter handelt (vgl. VwGH 06.07.2011, 2007/13/0123).

Zu § 10 Abs. 3:

Die Ausgabe von Aktien an einer AG kann gegen ein Aufgeld (Agio) erfolgen. Bei diesem Agio kann es sich um ein gesellschaftsrechtliches Agio handeln, das in der gesellschaftsrechtlichen Dokumentation formell deklariert ist. Dieses gesellschaftsrechtliche Agio ist als Teil des Ausgabepreises gemäß § 10 Abs. 1 WKFG voll einzuzahlen.

Ein Agio kann aber nicht nur als gesellschaftsrechtliches Agio, sondern grundsätzlich auch als schuldrechtliches Agio ausgestaltet werden. Dieses schuldrechtliche Agio wird auf schuldrechtlicher Basis vereinbart und ist nicht korporativer Natur. Es kann daher in einer separaten Zuschussvereinbarung festgelegt werden. Ein solches schuldrechtliches Agio unterliegt grundsätzlich nicht der Pflicht zur sofortigen Einzahlung.

§ 10 Abs. 3 umfasst insbesondere diese zusätzlichen Zahlungen der Aktionäre an die WK-AG, die auf schuldrechtlicher Basis zu leisten sind. Darunter fallen auch jene rein schuldrechtlich begründeten Zuzahlungen der Aktionäre an die WK-AG, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei der WK-AG geleistet werden. Ein allfällig erhobener, dem AIFM zustehender Aufschlag ist kein Betrag gemäß Abs. 3.

Auf Grundlage des Abs. 3 soll es WKF ermöglicht werden, von Aktionären bereitzustellendes Kapital auf zeitlich flexible Weise zur Anlage in zulässige Vermögenswerte abzurufen.

Die Ausnahme der Beträge gemäß Abs. 3 vom Ausgabepreis gemäß Abs. 1 zweiter Satz und die Erfassung dieser Beträge als Beträge im Sinne des § 229 Abs. 2 Z 5 UGB bei der WK-AG sollen dieser Zielsetzung entsprechen.

Die Ausnahme der Beträge gemäß Abs. 3 vom Ausgabepreis führt dazu, dass diese nicht der Volleinzahlungspflicht gemäß Abs. 1 erster Satz unterliegen. Die Klarstellung, dass Beträge gemäß Abs. 3 Beträge im Sinne des § 229 Abs. 2 Z 5 UGB sind, hat zur Folge, dass diese in die freie Kapitalrücklage zu buchen sind und nicht der Verwendungsbeschränkung gemäß § 229 Abs. 7 UGB unterliegen.

Bei Vereinbarung einer Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3 ist jedoch Folgendes zu beachten:

Nach der herrschenden aktienrechtlichen Lehre kann für die Ausgabe von (neuen) Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung die Festsetzung eines angemessenen Ausgabebetrages einschließlich eines allfälligen (gesellschaftsrechtlichen) Agios erforderlich sein, um bestehende Aktionäre vor einer (enteignungsgleichen) Verwässerung des wirtschaftlichen Wertes ihrer Anteile zu schützen.

Auch bei der WK-AG sollen bestehende Aktionäre vor einer (enteignungsgleichen) Verwässerung der wirtschaftlichen Werte ihrer Anteile im Zusammenhang mit der Ausgabe von (neuen) Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschützt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3 vereinbart ist, die als rein schuldrechtlich begründete Zahlungen zusätzlich (u.a.) zu einem allfälligen Mehrbetrag gemäß Abs. 1 zweiter Satz geleistet werden.

Da es sich bei dem WKF um eine weitgehend flexible Form der Vermögensanlage handelt, soll nicht gesetzlich vorgegeben werden, in welcher Art und Weise dieser Verwässerungsschutz bei der WK-AG im Detail zu realisieren ist. Es wird jedoch insbesondere an WKF, an denen qualifizierte Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG oder eine Vielzahl an Aktionären beteiligt sind, ein strengerer Maßstab im Hinblick auf den Verwässerungsschutz anzulegen sein als an WKF, an denen nur wenige professionelle Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG beteiligt sind.

Aus steuerrechtlicher Sicht führen Gesellschafterzuschüsse nach allgemeinem Ertragsteuerrecht zur Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten der Anteile. Damit können die steuerlichen Anschaffungskosten vom Stand des Eigenkapitals auf Ebene der WK-AG abweichen bzw. zwischen den Anlegern untereinander unterschiedlich sein.

Zu § 10 Abs. 4:

Um zu verhindern, dass sich ein Aktionär einer Verpflichtung zur Leistung von Beträgen gemäß Abs. 3 entzieht, wird festgelegt, dass eine Übertragung der dem Aktionär gewährten Aktien nur zulässig ist, wenn der Erwerber diese Verpflichtung übernimmt.

Zu § 10 Abs. 5:

Art 56 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169/46 vom 30.06.2017 S. 46, gestattet es den Mitgliedstaaten, Abschlagszahlungen auf Dividenden unter Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen zuzulassen. § 10 Abs. 5 sieht auf dieser Grundlage die Möglichkeit von Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vor. § 54a AktG ist nicht anzuwenden.

Die auszuzahlenden Beträge sind durch das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzüglich eines (nach allfälliger Dividendenausschüttung verbliebenen) Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr begrenzt. Von dem Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres sind auch allfällige vorangegangene Abschlagszahlungen abzuziehen.

Ausschüttungsfähige Rücklagen können zum Zweck der Ermittlung des Ergebnisses des laufenden Geschäftsjahres aufgelöst werden. Ausschüttbar sind (in Anlehnung an die in der Lehre herrschende Auffassung zu § 54a AktG) neben Gewinnen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch außerordentliche Erträge, die sich aus der Auflösung stiller Reserven ergeben. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rücklagen sind zu bilden.

Aus steuerrechtlicher Sicht stellt jede Zwischenausschüttung eine Ausschüttung im Sinne des § 186 Abs. 1 InvFG 2011 dar, weshalb eine Ausschüttungsmeldung an die Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 zu übermitteln ist (§ 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011). Wird keine rechtzeitige Meldung abgegeben, ist die gesamte Ausschüttung steuerpflichtig zu behandeln (§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011). Eine Berichtigung könnte allenfalls in der Jahresmeldung vorgenommen werden.

Zu § 10 Abs. 6:

Diese Bestimmung soll einen Erwerb von Aktien an der WK-AG durch Personen ausschließen, die weder professionelle Anleger noch qualifizierte Privatkunden gemäß den entsprechenden Definitionen des AIFMG sind. Unzulässig ist daher insbesondere ein Erwerb von Aktien durch Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 AIFMG.

Zu § 10 Abs. 7:

Die Ausgabe von Anteilen mit verschiedenen Ausgestaltungsmerkmalen für ein und dasselbe Gesellschaftsvermögen soll zulässig sein. Es soll aber verhindert werden, dass die Inhaber von Anteilen, die bestehenden Anteilsklassen zuzuordnen sind, durch die Einführung neuer Anteilsklassen Nachteile erleiden.

Zu § 10 Abs. 8:

Die Unterschiedlichkeit der Anteilsklassen gemäß Abs. 7 erfordert im Interesse der Aktionäre unter anderem eine sachgerechte Zuordnung und Abgrenzung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Aufwendungen und Erträge, die zu den einzelnen Anteilsklassen gehören.

Um die sich in der Praxis entwickelnden Modelle und Erfahrungen berücksichtigen und zeitnah auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, ist es erforderlich, die Details des Zuordnungs- und Abgrenzungsverfahrens durch eine Verordnung zu regeln.

In Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 96 Abs. 4 deutsches Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB) soll die FMA daher ermächtigt werden, Einzelheiten der buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes von Anteilsklassen in einer Verordnung zu regeln. Die deutsche Bafin hat von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und in die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und ‑Bewertungsverordnung – KARBV entsprechende Vorschriften aufgenommen.

Zu § 11 Abs. 1:

Die WK-AG ist die organisationsrechtliche Form des WKF, der nur in geschlossener Form aufgelegt werden darf. Der Unternehmensgegenstand der WK-AG ist dementsprechend auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage entsprechend den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 5, Fondsbestimmungen gemäß § 16 und Pflichten gemäß den §§ 24 bis 28 AIFMG zum Nutzen der Aktionäre beschränkt.

Die Verwaltung des WKF hat durch einen externen Verwalter zu erfolgen, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist. Eine interne Verwaltung durch die WK-AG selbst ist nicht zulässig.

Zu § 11 Abs. 2:

Es wird klargestellt, dass sich der Mindestnennbetrag des Grundkapitals der WK-AG nach § 7 AktG richtet und dieser Mindestnennbetrag zur Gänze zu leisten ist. Bareinlagen sind gemäß § 10 Abs. 1 voll einzuzahlen. Gemäß § 28a Abs. 2 AktG müssen Sacheinlagen sofort im vollem Umfang bewirkt werden.

Zu § 11 Abs. 3:

Eine WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, hat gemäß § 17 Abs. 5 für jedes Teilgesellschaftsvermögen besondere Fondsbestimmungen zu erstellen. Die besonderen Fondsbestimmungen stellen wichtige anlagerelevante Regelungen dar und weisen einen engen Bezug zur Satzung der WK-AG auf. Diese Umstände machen es notwendig, dass die Satzung der Gesellschaft einen Hinweis auf die besonderen Fondsbestimmungen für Teilgesellschaftsvermögen enthält.

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Bestimmung sieht vor, dass eine WK-AG, die Teilgesellschaftsvermögen bildet, diese durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates auflösen kann. Diese Möglichkeit zur Auflösung setzt eine entsprechende Satzungsbestimmung voraus. In § 17 Abs. 7 sind Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses und die Folgen der Auflösung geregelt.

Zu § 11 Abs. 5:

Die WK-AG hat gemäß § 16 Abs. 1 Fondsbestimmungen für den WKF aufzustellen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und sollen daher nicht der notariellen Beurkundungspflicht der Satzung unterliegen. Die Satzung hat die Grundsätze für die Anlage und Verwaltung der Mittel festzulegen. Die Fondsbestimmungen konkretisieren diese Grundsätze. Dies soll die erforderliche Flexibilität bei der Ausrichtung der Anlagetätigkeit ermöglichen.

Da die Fondsbestimmungen wichtige anlagerelevante Regelungen darstellen und einen engen Bezug zur Satzung der WK-AG aufweisen, ist es notwendig, dass die Fondsbestimmungen stets parallel mit der Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 12 Abs. 1:

Im Hinblick auf das bei am Kapitalmarkt tätigen Unternehmen übliche Vieraugenprinzip soll der Vorstand der WK-AG aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen müssen.

Die Verpflichtung auf das Interesse des verwalteten Vermögens in Z 1 trägt der Anlagetätigkeit der WK-AG Rechnung. Eine inhaltliche Abweichung von den Vorgaben im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen nach dem AktG ergibt sich dadurch nicht.

Die Marktintegrität gemäß Z 1 soll als eine Grenze für die Wahrung der Interessen des verwalteten Vermögens fungieren. Die Schutzbedürftigkeit des Marktes wird in verschiedenen Schutzvorschriften, insbesondere den Geldwäschebestimmungen, berücksichtigt.

Sofern sich bei der WK-AG unlösbare Konflikte zwischen verschiedenen Interessen ergeben sollten, die unter anderem auch bei Bestehen verschiedener Teilgesellschaftsvermögen vorkommen können, sieht Z 2 in Anlehnung an die Vorschriften des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018 und der Richtlinie 2014/65/EU die Offenlegung dieser Konflikte vor.

Zu § 12 Abs. 2:

Es sollen verpflichtende Mindestanforderungen an die Mitglieder des Vorstandes der WK-AG vorgesehen werden. Bestellung und Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes sollen der FMA anzuzeigen sein.

Zu § 12 Abs. 3:

Die Unabhängigkeit des Vorstandes der WK-AG soll auch im Verhältnis zur Verwahrstelle gewahrt sein. Unzulässig ist insbesondere auch eine Personalunion zwischen den Mitgliedern des Vorstandes der WK-AG und den Mitgliedern des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans der Verwahrstelle.

Zu § 13:

Die Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates, die sich teilweise an § 12 Abs. 2 anlehnen, sollen vor allem sicherstellen, dass dem Aufsichtsrat die Erledigung seiner Überwachungsaufgaben in hinreichender Weise möglich ist. Bestellung und Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates sollen der FMA anzuzeigen sein.

Zu § 14:

Das Geschäftsverbot soll verhindern, dass Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK-AG oder Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, bestimmte Geschäfte abschließen, die sich nachteilig auf das Gesellschaftsvermögen auswirken können. Aktien an der WK-AG dürfen jedoch erworben werden. Durch diese Ausnahme vom Geschäftsverbot können Anreize geboten werden, die mit den Interessen der Aktionäre im Hinblick auf die Verwaltung und Veranlagung der Gesellschaftsmittel im Einklang sind.

Zu § 15 Abs. 1 und 2:

Für den WKF steht ausschließlich die Form der externen Verwaltung (Fremdverwaltung) zur Verfügung. Der Fremdverwalter muss ein AIFM sein, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist. Eine Verwaltung durch die WK-AG selbst ist nicht zulässig.

Bei der Fremdverwaltung werden neben der allgemeinen fondsrechtlichen Verwaltungstätigkeit nicht nur die Anlage und Verwaltung der Mittel der Gesellschaft übertragen, sondern auch die damit verbundene Verantwortung. Die Fremdverwaltung ist somit weitergehend als eine Auslagerung, im Zuge derer einzelne Tätigkeiten an Dienstleister übertragen werden, während die Verantwortung für die übertragenen Tätigkeiten beim Auslagernden verbleibt. Es wird klargestellt, dass die Bestellung des AIFM keine Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinne darstellt. Ferner ist die Bestellung des AIFM auch nicht als Vertrag im Sinne des § 238 AktG einzuordnen.

Im Übrigen berührt die Fremdverwaltung die Organisationsstruktur der WK-AG, aber auch die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Gesellschaft, nicht. Der bestellte AIFM übernimmt auch keine aktienrechtlichen oder sonstigen allgemeinen Zuständigkeiten und Aufgaben der WK-AG, insbesondere nicht deren Vertretung.

Die Möglichkeit zur Auslagerung wird durch die Bestellung des AIFM aber auch nicht ausgeschlossen. Der bestellte AIFM kann daher nach Zustimmung der WK-AG eine Auslagerung von Tätigkeiten auf Grundlage von § 18 AIFMG vornehmen.

Zu § 15 Abs. 3:

Diese Bestimmung soll als zusätzlicher Schutz für den realen Zufluss der Mittel zugunsten des Gesellschaftsvermögens dienen.

Zu § 15 Abs. 4 und 5:

Der AIFM kann die Verwaltung ausschließlich aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der WK-AG in illiquide Vermögenswerte investiert wird und die Aktionäre vor einer übereilten Abwicklung geschützt werden sollen. Darüber hinaus ist die Laufzeit des WKF begrenzt. Dem Abwarten des Ablaufdatums ist aufgrund der mit einer Kündigung durch den AIFM für die Anleger verbundenen Unsicherheiten der Vorzug zu geben. Im Übrigen soll damit der WK-AG auch ausreichend Zeit für die Auswahl eines neuen AIFM gegeben werden.

Die WK-AG kann die Verwaltung durch den AIFM dagegen auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Dem Vorstand der WK-AG obliegt die Kontrolle über die Verwaltung durch den bestellten AIFM. Um mögliche Fehlentwicklungen in der Verwaltung rasch unterbinden zu können und die Wahrung der Interessen der Aktionäre im Hinblick auf die Anlage der Mittel der WK-AG sicherstellen zu können, muss es der WK-AG möglich sein, die Verwaltung durch den AIFM auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Im Fall der Kündigung durch die WK-AG hat der Vorstand für einen rechtzeitigen Übergang der Verwaltung auf einen anderen AIFM zu sorgen, es sei denn, ein solcher kommt wegen einer Abwicklung nicht in Frage.

Zu § 15 Abs. 6:

Im Falle der Kündigung der Verwaltung des WKF gemäß Abs. 4 oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die WK-AG kann den Übergang der Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle abwenden, indem sie einen anderen AIFM bestellt, wobei die Bestellung dieses AIFM der FMA anzuzeigen ist.

Zu § 15 Abs. 7:

Für den Fall, dass das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen der WK-AG auf die Verwahrstelle übergegangen ist, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Verwahrstelle zur unverzüglichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und Verteilung der Erlöse.

Als Alternative zur Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und Erlösverteilung kann die Verwahrstelle jedoch einen anderen AIFM mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens nach Maßgabe der bisherigen Fondsbestimmungen betrauen.

Zu § 16:

In Anlehnung an die Bestimmungen im InvFG 2011 soll auch der WKF Fondsbestimmungen aufstellen müssen, die inhaltlich den Fondsbestimmungen für OGAW nachgebildet und an die besonderen Erfordernisse des WKF angepasst sind. Eine Bewilligungspflicht betreffend die Fondsbestimmungen ist analog zu den Regelungen im Spezialfondsbereich nicht vorgesehen. Die Fondbestimmungen sind jedenfalls vor Ausgabe der Aktien schriftlich festzuhalten.

Der FMA sind wesentliche Änderungen der Fondsbestimmungen auf Grund der Anforderungen des § 29 AIFMG zu übermitteln.

Zu § 17:

In teilweiser Anlehnung an § 47 InvFG 2011, welcher Teilfonds regelt, ist für die WK-AG die Möglichkeit zur Bildung von Teilgesellschaftsvermögen (Umbrella-Konstruktion) und deren Ausgestaltung vorgesehen.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen muss in der Satzung angelegt sein. Dies ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 11 Abs. 3 und 4. Die Möglichkeit zur Bildung von Teilgesellschaftsvermögen ist nicht auf die Phase der Gründung der WK-AG beschränkt. Das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen durch den Vorstand soll sicherstellen, dass dieser seiner Aufsichtsfunktion gerecht werden kann. Eine Zustimmung der Hauptversammlung zur Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen ist grundsätzlich nicht notwendig. In der Satzung kann allerdings eine Beschränkung der Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen vorgesehen werden.

Zu § 17 Abs. 2:

Diese Bestimmung sieht die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen vor und konkretisiert diese. Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung gilt nicht nur im Verhältnis der Aktionäre untereinander, sondern auch gegenüber Dritten.

Es wird zudem klargestellt, dass die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen auch im Fall der Insolvenz der WK-AG und im Fall der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens Anwendung findet.

Aufgrund der haftungs- und vermögensrechtlichen Trennung der Teilgesellschaftsvermögen und der Behandlung jedes Teilgesellschaftsvermögens als eigenständiges Gesellschaftsvermögen ist bei der WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen unter anderem dafür zu sorgen, dass Beträge, die gemäß § 10 Abs. 3 an die Gesellschaft geleistet werden, in Übereinstimmung mit allfälligen Vorgaben gemäß Abs. 8 jenem Teilgesellschaftsvermögen zugeordnet werden, an dem der leistende Aktionär beteiligt ist. Zudem ist sicherzustellen, dass Abschlagszahlungen gemäß § 10 Abs. 5, die durch das einem einzelnen Teilgesellschaftsvermögen zugerechnete Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres gedeckt werden, in Übereinstimmung mit allfälligen Vorgaben gemäß Abs. 8 auf jene Aktionäre beschränkt werden, die an diesem Teilgesellschaftsvermögen beteiligt sind.

Zu § 17 Abs. 3:

Die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen führt bei der WK-AG zu konzeptuellen und haftungsrechtlichen Besonderheiten. Diese Besonderheiten sind für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung. Eine Offenlegung der besonderen Konstruktion mit Teilgesellschaftsvermögen soll gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz über einen entsprechenden Zusatz in der Firma der WK-AG erfolgen. Darüber hinaus soll die WK-AG das Tätigwerden für nur ein oder mehrere Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr offenlegen und auf die haftungsrechtliche Trennung der Teilgesellschaftsvermögen hinweisen.

Zu § 17 Abs. 4:

Kosten, die im Zusammenhang mit der Bildung neuer Teilgesellschaftsvermögen anfallen, sollen nur zulasten der Anteile der neuen Teilgesellschaftsvermögen in Rechnung gestellt werden können. Eine Belastung zulasten der Anteile anderer Teilgesellschaftsvermögen ist daher nicht zulässig. Jedes Teilgesellschaftsvermögen ist vermögens- und haftungsrechtlich von den anderen Teilgesellschaftsvermögen getrennt. Dementsprechend hat auch die Kostenbelastung getrennt für jedes Teilgesellschaftsvermögen zu erfolgen.

Aufgrund der vermögens- und haftungsrechtlichen Trennung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen hat auch die Ermittlung des Wertes des Anteils für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.

Zu § 17 Abs. 5:

Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind besondere Fondsbestimmungen zu erstellen. Der Inhalt dieser besonderen Fondsbestimmungen muss mindestens die Angaben gemäß § 16 Abs. 2 umfassen. Die besonderen Fondsbestimmungen regeln das Rechtsverhältnis der Aktionäre zur WK-AG und zum AIFM im Hinblick auf die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen.

Da jedes Teilgesellschaftsvermögen ein vermögens- und haftungsrechtlich selbständiges Gebilde darstellt, ist dessen Bildung in teilweiser Anlehnung an § 4 Abs. 2 der FMA anzuzeigen. Weiters ist bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen für jedes Teilgesellschaftsvermögen eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen.

Zu § 17 Abs. 6:

Die Verpflichtung der FMA zur Untersagung eines Teilgesellschaftsvermögens entspricht in weiten Teilen der Verpflichtung zur Untersagung eines WKF gemäß § 4 Abs. 3. Das Verfahren gemäß § 29 AIFMG ist dabei anzuwenden. Über den Verweis auf § 16 Abs. 3 besteht eine Verpflichtung, jede Änderung der Fondsbestimmungen eines Teilgesellschaftsvermögens den Aktionären und der FMA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 17 Abs. 7:

Gemäß § 11 Abs. 4 kann in der Satzung der WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen die Möglichkeit zur Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens durch Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgesehen werden. Ein solcher Beschluss des Vorstandes zur Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens soll erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe wirksam werden.

Im Falle der Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verpflichtung der Verwahrstelle zur Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens und Erlösverteilung entspricht der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 7 erster und zweiter Satz.

Zu § 17 Abs. 8:

Die Bestimmung entspricht § 10 Abs. 8.

Zu § 17 Abs. 9:

Bei einer WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen ist im Jahresbericht gemäß § 18, Jahresabschluss und Lagebericht eine getrennte Darstellung der einzelnen Teilgesellschaftsvermögen vorzunehmen. Der Abschlussprüfer darf der WK-AG mit Teilgesellschaftsvermögen nur dann eine ordnungsgemäße Verwaltung bescheinigen, wenn diese bei allen Teilgesellschaftsvermögen festgestellt werden konnte.

Zu § 18:

Die Rechnungslegung des WKF soll nach den Grundsätzen des AIFMG erfolgen. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung durch die FMA und die Vorgabe von Veranlagungsbestimmungen sowie deren Überprüfung erscheint aber eine besondere Gliederung für die zu verwendenden Formblätter erforderlich.

Die FMA hat die Formblätter auf den Unternehmensgegenstand der WK-AG abzustimmen und bei der Gliederung die Veranlagungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 zu beachten.

Zu § 19:

Diese Bestimmung ist § 52 InvFG 2011 nachgebildet.

Die Verschmelzung von WKF soll grundsätzlich zulässig und an die Zustimmung sämtlicher Aktionäre gebunden sein. Die näheren Umstände der Verschmelzung sowie die Vorgangsweise werden zwischen den beteiligten AIFM zu vereinbaren und den Aktionären vor deren Zustimmung zur Kenntnis zu bringen sein.

Zu § 20:

Diese Bestimmung ist § 54 InvFG 2011 nachgebildet.

Zu § 21:

Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen soll die WK-AG auch der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen, dieser kommen dabei die gleichen Befugnisse wie bei der Beaufsichtigung von AIFM zu.

Zu § 22:

Diese Bestimmung ist § 130 InvFG 2011 nachgebildet.

Zu § 23:

Die Verwaltung einer WK-AG ohne Konzession oder Registrierung gemäß dem AIFMG und die Auflage eines WKF ohne vorherige Anzeige an die FMA sollen nach dem Vorbild des § 60 AIFMG strafbewehrt sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 24):

Die Aufsicht über Wagniskapitalfonds soll dem Rechnungskreis 3 zugeordnet werden, diesem Rechnungskreis kommt auch die Aufsicht über das AIFMG zu.

Zu Z 2 (§ 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1):

Die Verfahrensvorschriften zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebs sollen um die Strafbestimmung des § 23 WKFG ergänzt werden.

Zu 3 (§ 28 Abs. 49):

Inkraftretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 (§ 164 Abs. 3 Z 8):

Die Möglichkeit einer Treuhandlösung nach § 166 Abs. 3 soll in den Fondsbestimmungen entsprechend zu regeln sein.

Zu Z 2 (§ 166 Abs. 3):

Andere Sondervermögen unterliegen als alternative Investmentfonds nicht den strengen Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG. Sie müssen aber nach den geltenden Rahmenbedingungen das Fondsvermögen in liquide Vermögenswerte anlegen. Um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern und institutionellen Investoren solche Finanzierungen im Wege einer Verbriefung zu ermöglichen, soll es Spezialfonds, die als Anderes Sondervermögen ausgestaltet sind, zulässig sein, auch illiquide Vermögenswerte zu erwerben. Hinsichtlich der zulässigen Vermögenswerte soll auf den Veranlagungskatalog für WKF zurückgegriffen werden. Eine Obergrenze für solche Veranlagungen erscheint im Hinblick darauf, dass es sich um eine Beimischung illiquider Vermögenswerte handelt, jedenfalls geboten.

Da die werterhaltende Veräußerung illiquider Vermögenswerte nur eingeschränkt möglich sein kann, sollen Sonderbestimmungen in bestimmten Fällen auch die Auskehrung solcher Vermögenswerte ermöglichen.

Private Equity Veranlagungen führen bei publizitätspflichtigen Veranlagungen (z.B. Anteile an Personengesellschaften) dazu, dass die Anteilinhaber im Firmenbuch offenzulegen sind, wenn das Sondervermögen im Miteigentum der Anteilinhaber steht. Es soll daher möglich sein, dass durch die Einführung einer Treuhandlösung die Verwaltungsgesellschaft im Firmenbuch angeführt werden kann. Die Treuhandlösung soll demgemäß speziell nur für publizitätspflichtige Veranlagungen des Spezialfonds gelten. Die Verwaltungsgesellschaft hat dabei aber jedenfalls alle relevanten Vorschriften zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung einzuhalten und auch die Publizitätspflichten des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) zu beachten.

Zu Z 3 (§ 186 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 3, Abs. 5 Z 2 lit. c und Abs. 7 und § 200 Abs. 37):

In § 186 sollen steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung eines WKF im Sinne des WKFG vorgesehen werden.

In § 186 Abs. 1, 3 und 7 soll durch ausdrückliches Anführen des WKF klargestellt werden, dass auch dieser – wenngleich es sich dabei ex lege um einen AIF handeln soll (§ 2 Z 1 WKFG) – jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 186 fällt. Dabei sind entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis etwaige Teilfonds bzw. Teilgesellschaftsvermögen für steuerliche Zwecke gesondert zu beurteilen (vgl. auch die Leitlinien der ESMA vom 13.08.2013 (berichtigte Fassung vom 30.01.2014) zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds, ESMA/2013/611, Tz 11). Da diese Begleitregelungen sogleich mit der Gründung einer WK-AG bestehen müssen, sollen sie mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Derzeit ist aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität in § 186 Abs. 5 Z 2 lit. c für Bagatellfälle eine gesetzliche Fiktion vorgesehen, wonach andere Einkünfte (gemäß § 186 Abs. 5 Z 2 lit. b) als Kapitaleinkünfte gelten, wenn diese in Summe lediglich bis zu 10 % der Kapitaleinkünfte ausmachen. Damit kommt es bislang nur in jenen Fällen zu einer Einkünftetransformation – und damit insoweit zu einer Anwendung des Sondersteuersatzes und der KESt-Endbesteuerung – in denen die tarifbesteuerten Einkünfte von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind. Als Begleitmaßnahme zur Einführung des WKF soll die Grenze für diese Transformationsvorschrift zur Erhöhung der Flexibilität und zur Attraktivierung von Investitionen angehoben werden. Dieser Erhöhung sind allerdings durch das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – hier im Verhältnis zur gewöhnlichen Unternehmensbesteuerung (progressiver Tarif bzw. Zwei-Ebenen-Besteuerung bei Körperschaften) – Grenzen gesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Anhebung der Bagatellgrenze auf 20 % vertretbar.

Um einen klaren Übergang zu der neuen Transformationsvorschrift vorzusehen, soll diese Regelung erst für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z xx und xx (§ 27a Abs. 2a und § 124b Z xxx):

In § 27a Abs. 2a soll entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen für die Anwendbarkeit des Sondersteuersatzes ein öffentliches Angebot erforderlich ist (§ 27a Abs. 2 Z 2), auch dann von einem öffentlichen Angebot auszugehen ist, wenn es sich bei diesen Einkünften um tatsächlich ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem Investmentfonds gemäß § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem Immobilienfonds gemäß § 40 oder § 42 ImmoInvFG handelt (insb. Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds, AIF, AIF in Immobilien und WKF); diese Vereinfachung soll jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn dessen Anteile oder Anteilscheine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn es sich um einen Spezialfonds oder um einen Fonds handelt, der für einen von vornherein bestimmten Personenkreis errichtet wird.

Beispiel 1: Die Anteile an einem dem § 186 InvFG 2011 unterliegenden Investmentfonds wurden öffentlich angeboten. Im Fondsvermögen befindet sich ein Forderungswertpapier, welches nicht öffentlich angeboten worden ist. Da die Anteile an dem Investmentfonds öffentlich angeboten worden sind, gilt das Forderungswertpapier als öffentlich angeboten. Damit kommt dafür auch der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 zur Anwendung.

Beispiel 2: Die Anteile an einem § 40 ImmoInvFG unterliegenden Immobilienfonds wurden öffentlich angeboten. Im Fondsvermögen befinden sich Anteile an einem anderen Immobilienfonds (Subfonds), dessen Anteile nicht öffentlich angeboten worden sind. Da die Anteile an dem (investierenden) Immobilienfonds öffentlich angeboten worden sind, gelten die Anteile am Immobilien-Subfonds als öffentlich angeboten. Damit kommt dafür auch der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 zur Anwendung.

Beispiel 3: Die Anteile an einem dem § 186 InvFG 2011 unterliegenden Investmentfonds wurden öffentlich angeboten. Im Fondsvermögen befindet sich eine Forderung aus einem Privatdarlehen (dem kein Bankgeschäft zugrunde liegt). Obwohl die Anteile an dem Investmentfonds öffentlich angeboten worden sind, unterliegen die Zinsen aus dem Darlehen nicht dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2, weil diesbezüglich nicht an ein öffentliches Angebot angeknüpft wird.